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Duldung (Gelesen: 3.451 mal)
Themen Beschreibung: finanzielle Unterstützung vom Staat?
huskyaf
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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21.08.2011 um 11:16:51
 
Hallo.

Ich bin Deutsche und bin seit 2010 mit einem Pakistani verheiratet. Wir haben vorher in Schweden zusammen gelebt. Mittlerweile lebt er bei mir in D und mit hilfe eines Anwaltes haben wir eine "Duldung" durch bekommen.
Ich bin hochschwanger und erwarte eigentlich jeden Tag das wir unser gemeinsames Kind bekommen.
Die Anwältin wie auch die Ausländerbehörde haben uns erst mal die Duldung gegeben damit er legal hier sein darf, und sobald die restlichen Unterlagen wie Geburtsurkunde unseres gemeinsames Kindes und andere Unterlagen zusammen getragen sind, werden wir einen Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Ich beziehe zur Zeit Alg 2. Habe eine uneheliche Tochter für die ich Kindergeld und Unterhalt vom leiblichen Kindsvater.
Ich hochzeitsdokumente aus Schweden wurden geprüft udn ich wurde im register der Staat als verheiratet eingetragen und konnte meinen Nachnamen ändern lassen.

Meine Frage:
1) Nach Informationspflicht muss ich meinen Mann beim Jobcenter (Alg2) melden. Wie wird sich das auf meine Bezüge auswirken?
2) Mein Mann hat kein Einkommen. Kann er irgendwelche Gelder vorübergehend beantragen bis er arbeit gefunden hat?
3) Darf er mit einer "Duldung" arbeiten?

Vielen Dank für die Hilfe im voraus.
huskyaf
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 21.08.2011 um 12:08:40
 
Er sollte auf jeden Fall beim Sozialamt und beim Jobcenter (oder wo immer Ihr ALG II bekommt) alle Anträge stellen. Falls er irgendwo Ansprüche hat, werden die erst ab Antragstellung ausgezahlt (auch wenn Ihr das erst im Dezember durchsetzt).

Eine Arbeitserlaubnis hängt genauso an den Dokumenten, die bekommt er automatisch mit der AE.

Ansonsten: Warte noch die nächsten Antworten ab, gerade mit "mitgebrachter Freizügigkeit" kennen sich andere besser aus.
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grisu1000
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 21.08.2011 um 13:51:26
 
huskyaf schrieb am 21.08.2011 um 11:16:51:
hilfe eines Anwaltes haben wir eine "Duldung" durch bekommen.


Scheinbar hat die Anwältin die mitgebrachte Freizügigkeit nicht Durchsetzen können oder wollen und sich auf die schlechteste aller Möglichkeiten mit der ABH geeinigt. Die Duldung ist zwar bei werdenden Eltern, die bereits in Deutschland sind erwähnt (VwV zum AufenthG. 28.1.4) trifft aber bei der Vorgeschichte hier nicht zu, außer die Einreise nach Deutschland war nicht legal.

Mal zu Verständnis für den Threadsteller. Die Duldung ist kein legaler Aufenthaltstitel in Deutschland, sondern eine Aussetzung der Abschiebung ansonsten ausreisepflichtiger Ausländer. Sie wird später nicht als Aufenthaltszeiten im Sinne des AufenthG gerechnet und ist nun in seiner Ausländerakte. D.h. kann immer wieder zu Problem kommen bei Dingen wie Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung.

Zu den Fragen. Alle Anträge bereits stellen. Rechtsanspruch hat er mit Duldung eigentlich keine, ggf. sollen die Ämter warten bis er die AE erteilt wurde. Arbeiten kann er mit Genehmigung der ABH, das muss in die Duldung eingetragen werden.

Habt ihr bereits einen Antrag AE FZF zum Kind gestellt? Das könnt ihr bereits vor der Geburt.
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 22.08.2011 um 01:10:59
 
Auch wenn dem Mann statt der Duldung eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU und somit Alg 2 vom Jobcenter zusteht,
und er dieses auf jeden Fall beantragen sollte,
sollte er "hilfsweise" unter Hinweis auf § 16 SGB I beim Sozialamt auch einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG stellen!

Mit Duldung gibts kein Alg 2 aber die geringeren Beträge nach AsylbLG, und die ersten 12 Monate ein absolutes Arbeitsverbot, § 10 BeschVerfV.

Sollte die ABH mit der Duldung einen Fehler gemacht haben, bestehen evtl. auch Schadensersatzansprüche wegen des Alg 2 und wegen des Arbeitsverbotes.
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grisu1000
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 22.08.2011 um 11:47:29
 
gc schrieb am 22.08.2011 um 01:10:59:
Sollte die ABH mit der Duldung einen Fehler gemacht haben, bestehen evtl. auch Schadensersatzansprüche wegen des Alg 2 und wegen des Arbeitsverbotes.


Sollte dem Anwalt die einschlägigen Bestimmungen der abgeleiteten EU-Freizügkeit, insb. der Rückkehrfälle nicht ausreichend bekannt sein, besteht ggf. auch Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt. Beides durchzusetzen bedürfte aber den Rechtsweg, was aufwändig und teuer ist, und mit ungewissem Ausgang.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.08.2011 um 14:06:21
 
huskyaf schrieb am 21.08.2011 um 11:16:51:
Wir haben vorher in Schweden zusammen gelebt.


Hast du dort gearbeitet? Sonst gibt es keine abgeleitete Freizügigkeit. Falls ja, suchst du jetzt in Deutschland Arbeit? Sonst, hat deine Anwalt das Urteil EuGH Eind erwähnt?

Wobei, solange eine AE nach der Geburt des Kindes erteilt wird, dann ist diese besser als die Aufenthaltskarte nach EU-Recht.

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 22.08.2011 um 14:31:33
 
Mutly schrieb am 22.08.2011 um 14:06:21:
Hast du dort gearbeitet?



Die Anfragende hat ihre Informationen leider etwas "verteilt".

An anderer Stelle schreibt sie:


huskyaf schrieb am 06.02.2011 um 15:44:23:
Ich war leider in Schweden nicht angestellt. Habe zwar hier und da mal gejobbt, habe nie ein Arbeitsverhältnis gehabt.  Aber die LG wurde in Schweden hergestellt. Wir haben uns dort kennen gelernt haben dort geheiratet und in einer Wohnung gelebt.
Meinst du das wäre dann Freizügigkeitsberechtigung?

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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 22.08.2011 um 15:32:49
 
Ah, danke Reinhard. Dann gilt die Freizügigkeit grundsätzlich nicht.

huskyaf schrieb am 21.08.2011 um 11:16:51:
Die Anwältin wie auch die Ausländerbehörde haben uns erst mal die Duldung gegeben damit er legal hier sein darf, und sobald die restlichen Unterlagen wie Geburtsurkunde unseres gemeinsames Kindes und andere Unterlagen zusammen getragen sind, werden wir einen Aufenthaltserlaubnis bekommen.


Solange die ABH eine Erteilung der AE für deinen Mann nach der Geburt des Kindes vorsieht, ist alles im grünen Bereich. Die Duldung ist zwar wie andere gesagt haben keine AE, aber wenn die AE im Inland erteilt wird, muss dein Mann nur darauf warten.
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