huskyaf schrieb am 21.08.2011 um 11:16:51: hilfe eines Anwaltes haben wir eine "Duldung" durch bekommen.
Scheinbar hat die Anwältin die mitgebrachte Freizügigkeit nicht Durchsetzen können oder wollen und sich auf die schlechteste aller Möglichkeiten mit der
ABH geeinigt. Die Duldung ist zwar bei werdenden Eltern, die bereits in Deutschland sind erwähnt (VwV zum
AufenthG. 28.1.4) trifft aber bei der Vorgeschichte hier nicht zu, außer die Einreise nach Deutschland war nicht legal.
Mal zu Verständnis für den Threadsteller. Die Duldung ist kein legaler Aufenthaltstitel in Deutschland, sondern eine Aussetzung der Abschiebung ansonsten ausreisepflichtiger Ausländer. Sie wird später nicht als Aufenthaltszeiten im Sinne des
AufenthG gerechnet und ist nun in seiner Ausländerakte. D.h. kann immer wieder zu Problem kommen bei Dingen wie Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung.
Zu den Fragen. Alle Anträge bereits stellen. Rechtsanspruch hat er mit Duldung eigentlich keine, ggf. sollen die Ämter warten bis er die
AE erteilt wurde. Arbeiten kann er mit Genehmigung der
ABH, das muss in die Duldung eingetragen werden.
Habt ihr bereits einen Antrag
AE FZF zum Kind gestellt? Das könnt ihr bereits vor der Geburt.