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Rettung der kleinen Raffah (Gelesen: 25.939 mal)
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #30 - 14.04.2010 um 16:14:09
 
Zitat:
Ganz ehrlich.
Diese Fragen kann Dir hier keiner beantworten.


Selbstverständlich kann man auch diese Fragen beantworten:

Zu prüfen ist zunächst, ob die Kosten von einer evtl. bestehenden Reiseversicherung getragen werden könnten, soweit es sich um nach der Einreise neu hinzugekommene Diagnosen handelt.

Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten zumindest der unabweisbar gebotenen (hier: überlebensnotwendigen!) Krankenbehandlung bei Mittellosigkeit
* nach §§ 4 und 6 AsylbLG solange das Kind eine Duldung hat oder z.B. durch Ablauf des Visums ausreisepflichtig ist oder wird, oder
* nach § 23 iVm § 48 SGB XII solange das Visum noch gilt, eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
vom örtlich zuständigen Sozialamt zu tragen.

Dafür ist es notwendig, beim Sozialamt umgehend einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der Krankenbehandlung nach SGB XII bzw. AsylbLG zu stellen (für beides ist das Sozialamt zuständig, daher kann man im Antrag auch offen lassen, um welche Leistung konkret es geht), da Leistungen vom Sozialamt rückwirkend nicht gewährt werden.

Mangels Arbeitserlaubnis der Mutter kommt ein Anspruch nach SGB II (Alg II bzw. Sozialgeld) mit daraus folgender Krankenversicherung nicht in Frage. Daher ist trotz Erwerbsfähigkeit der Mutter hier in jedem Fall das Sozialamt für die Krankenbehandlung zuständig (vgl. Rpsr. des BSG zur Krankenbehandlung für Nichtversicherte nach § 48 SGB XII bei Erwerbsfähigkeit ohne vorherigen ALG II-Antrag).

Jedenfalls soweit es sich um nach Einreise neu hinzugekommene Diagnosen handelt, kann hier auch der sozialleistungsrechtliche Ausschluss des § 1a Nr. 1 AsylbLG bzw. § 23 III SGB XII nicht greifen.

Die Kosten der offenbar unabweisbar geboten (überlebensnotwendigen!) Krankenbehandlung wären bei Mittellosigkeit aber auch dann zu erbringen, wenn (was hier wohl nicht der Fall ist) eine im Sinne des Sozialleistungsrechts missbräuchliche Einreise zum Zwecke der Krankenbehandlung erfolgt wäre.

gc
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Budweiser
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Antwort #31 - 14.04.2010 um 21:35:20
 
Ich finde es schon schlimm wie Du versuchst das Asylrecht zu missbrauchen - das Mädchen ist nicht politisch verfolgt!
Wenn Dir so sehr am helfen gelegen ist schlage ich vor dass Du alles, aber wirklich alles verkaufst was Dir gehört bevor du mit Lügen und Betrügen versuchst dem Madel zu helfen!
Es ist nicht Aufgabe des dt. Steuerzahlers einem Kind aus der dritten Welt zu helfen dass vorgibt politisch verfolgt zu sein.
Wenn ich könnte würde ich denn Thread schliessen anstatt Dir Tips zum Missbrauch des Asylrechts zu geben.
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reinhard
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Antwort #32 - 14.04.2010 um 21:43:54
 
Budweiser schrieb am 14.04.2010 um 21:35:20:
Ich finde es schon schlimm wie Du versuchst das Asylrecht zu missbrauchen - das Mädchen ist nicht politisch verfolgt!


Das hast Du völlig falsch verstanden.

Es ist hier nie um politisches Asyl gegangen. Es geht darum, einen Asylantrag auf die Feststellung von Abschiebehindernissen (wegen der Krankheit) zu beschränken. Das hat nichts mit Missbrauch zu tun, sondern ist bei uns genauso wie beim Bundesamt Alltag.

Und in einem solchen Fall kann das mit jeder Ausländerbehörde auch ganz sachlich besprochen werden. Die ABH ist eben für inlandsbezogene Abschiebehindernisse zuständig, das Bundesamt kann sollte für das Herkunftsland feststellen. Und in solch einem Fall kann man durchaus diskutieren, wie man zu einem zumindest vorübergehend sicheren Status kommt.
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Antwort #33 - 14.04.2010 um 22:02:29
 
Budweiser schrieb am 14.04.2010 um 21:35:20:
Ich finde es schon schlimm wie Du versuchst das Asylrecht zu missbrauchen 


Wenn Asylmissbrauch vorliegen würde, wäre hier längst
Schicht im Schacht.


Budweiser schrieb am 14.04.2010 um 21:35:20:
Wenn ich könnte würde ich denn Thread schliessen


Was ein Glück kannst du es nicht  Ärgerlich

Spiel hier nicht den Moralapostel, spiel nicht den Hilfsmod.
Leg dir einen anderen Ton zu - hier werden User nicht so
angemacht

und dafür

Budweiser schrieb am 14.04.2010 um 21:35:20:
Wenn Dir so sehr am helfen gelegen ist schlage ich vor dass Du alles, aber wirklich alles verkaufst was Dir gehört bevor du mit Lügen und Betrügen versuchst dem Madel zu helfen!


hast du dir ne ... verdient
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Budweiser
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Antwort #34 - 14.04.2010 um 22:49:37
 
Ich spiele nicht den Moralapostel - ich habe Moral.
Und ich bin Steuerzahler!
Und es geht bei diesem schwerkranken Kind nicht um Spiel - ich verbitte mir deine Anmache und Unterstellungen!

Dein Ton ist schon sehr respekt- und würdelos!

Stimmt: Mein Vorschlag den Thread zu beenden war nicht gut, solche Dinge gehören diskutiert.
Dafür möchte ich mich entschuldigen!

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Antwort #35 - 14.04.2010 um 22:58:11
 
Budweiser schrieb am 14.04.2010 um 22:49:37:
Dein Ton ist schon sehr respekt- und würdelos!


Ich empfehle dringend die Lektüre der NUB - aber sowas
von dringend.

Ich geb dir Urlaub - sagen wir - eine Woche
...
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Antwort #36 - 15.04.2010 um 08:08:15
 
Guten Morgen Herr Budweiser,

ich möchte nocheinmal dringlichst daraufhinweisen, das man gar keine Möglichkeit hat irgendwelche grummen dinger zu drehen, denn die Ausländerbehörde sowie die Bamf entscheiden auch bezugnehmend den Arztberichten. Und da diese nunmal von einem Arzt/ Klinik ausgestellt werden, ist wohl ein Mißbrauch eher unwahrscheinlich und gilt somit für alle anderen Personen auch, dass hier gar kein Mißbrauch vorliegen kann.

Und alle 3 Befunde habe ich hier in Berlin, sowie die zuständige Ausländerbehörde bereits vorliegen. Und ich bin dankbar, dass hier eine zusammenarbeit stattfindet die einfach nur klasse ist.
Gibt es Neuigkeiten, so wird die zuständige Ausländerbehörde sofort darüber in Kenntnis gesetzt.

Was das verkaufen von Sachen angeht, glauben Sie mir wenn ich Ihnen sage, das auch von meiner Seite, die Familie unterstützt wird. Und wissen Sie was das schöne ist, die Familie bedankt sich bei jedem mit einem kleinen Geschenk als Dankeschön, die Rafah geholfen haben, denn wir sehen es nicht als selbstverständlich an, was manche Menschen für die kleine tun. So und nun stehen mir wieder die Tränen in den Augen, es tut weh meist Hilflos daneben zu stehen und nichts tun zu können für die kleine Maus. Ich bedank mich bei allen hier im Forum für die Liebe Unterstützung und wünsche Ihnen von ganzem Herzen das auch Sie einen Engel finden, der Ihnen genauso beiseite steht, wie Sie es getan haben.

LG aus Berlin

Stefanie Lorenz

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Antwort #37 - 15.04.2010 um 12:30:20
 
Sozialleistungsrechtlich gilt, dass solange sie physisch hier anwesend ist (ganz egal welchen Aufenthaltsstatus sie hat) und aufgrund ihres Gesundheitszustandes bzw. der in Syrien fehlenden Behandlungs- und Überlebensmöglichkeit nicht abgeschoben werden kann und darf (Gefahr für Leib und Leben, Art. 1 und 2 GG, § 60 Abs. 7 AufenthG; hilfsweise zumindest Reiseunfähigkeit und/oder humanitäre Gründe für eine Duldung nach § 60a AufenthG) und zudem materiell bedürftig ist (keine Versicherung, kein zur Behandlung ausreichendes Einkommen und Vermögen der Eltern), immer auch zumindest die unabweisbare (hier: lebensnotwendige) Krankenbehandlung (ggf. auch mehr) zu leisten ist, entweder auf Grundlage der §§ 23 und 48 SGB XII oder auf Grundlage der §§ 4 und 6 AsylbLG.

Welches Gesetz dabei anzuwenden ist bleibt für die Betroffene letztendlich egal. Zuständig ist in beiden Fällen das Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes, hilfsweise das Amt am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes, vgl. § 10a AsylbLG bzw. § 98 SGB XII. Das Amt am Wohnsitz bzw. letzten tatsächlichen Aufenthaltes ist dabei immer vorrangig zuständig vor dem Amt am ggf. anderswo liegenden Ort des Krankenhauses.

Siehe zur Krankenhilfe bei prekärem Aufenthalt auch diesen Text:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/krankenhilfe_asylblg.doc

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Mick
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Antwort #38 - 17.04.2010 um 10:00:50
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #39 - 20.04.2010 um 19:04:28
 
Hallo Ihr Lieben,

heute wurde Rafah vorläufig aus dem Krankenhaus entlassen.

Hier mal der Artikel der am Samstag in den Westfälischen Nachrichten stand und auch der morgen drin stehen wird:

http://www.westfaelische-nachrichten.de/lokales/kreis_steinfurt/steinfurt/130487...

http://www.westfaelische-nachrichten.de/lokales/kreis_steinfurt/steinfurt/130674...

Von den Behörden habe ich leider heute noch keine Nachricht bekommen, sodass ich weiter die Daumen drücke.

Seit heute bin ich dabei für Rafah und Ihre Mutti eine Wohnung in Steinfurt-Borghorst zu suchen. 2 könnten Sie sich schon morgen angucken, nur wie schone erwähnt, der Ablehnungsbescheid auf Sozialleistungen erreicht die Familie morgen, sodass wir dann vors Sozialgericht müssen, dieses kann 2/3 Wochen in Anspruch nehmen.
Einen einstweiligen Rechtschutz mit dem Ziel das die Stadt Steinfurt die Sozialleistungen zu tragen haben bis es rechtskräftig entschieden ist wer die Kosten der Sozialleistungen zu tragen hat.

Sobald es Neuigkeiten gibt melde ich mich.

LG Steffi
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Antwort #40 - 20.04.2010 um 22:11:50
 
Korrektur:

Da ich ebend mit dem Onkel von Rafah telefoniert habe, muss ich mich korrigieren:

Bis 14 Uhr hies es noch das Rafah heute entlassen wird, nach der Entscheidung das "Ein Herz für Kinder" 20.000 Euro spendet, wurde entschieden, dass Rafah in der Klinik bleibt, damit Sie morgen wieder etwas von Ihrem Knochenmark entnehmen können, um festzustellen welche Art von Leukemie Sie genau hat.
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Antwort #41 - 09.06.2011 um 11:58:29
 
Hallo Ihr Lieben,

bitte entschuldigt, dass ich mich seit langem nicht gemeldet habe, dass lag aber daran, das es bislang keine Neuigkeiten gab. Nun die Neuigkeiten:

Rafah hat die Duldung nach §25.3 bekommen und Ihre Mami darf nach § 81 des Asylbewerbergesetz auch bleiben, nachdem man festgestellt hatte, dass in Syrien (Damaskus) die medizienischen Voraussetzungen für Rafahs Behandlung nicht gegeben sind. Die Behandlung kann bei Rafah dennoch nicht fortgesetzt werden, da Sie beide nach wie vor keine Krankenversicherung haben.

Da Rafah noch keine 15 Jahre alt ist, bezieht Sie Leistungen des SGB XII welches dieses nicht vorsieht. Erst wenn Sie 15 Jahre alt ist, würde Sie automatisch ins SGB II fallen.
Kurz: Nur wenn Rafahs Mami es schafft mit Ihren paar brocken Deutsch einen Sozialversicherungpflichtigen Job zu finden, wäre es möglich eine Krankenversicherung für die beiden zu bekommen. Dies ist auch jetzt erst möglich, da Sie vorher ja keine Arbeitserlaubnis hatte.

Rafahs Mutti lernt täglich fleissig in einem 5 stündigen Kurs deutsch. Und Rafah kann mittlerweile so gut deutsch, dass Sie Ihre Mami hilft bei Übersetzungen. Obwohl Rafah täglich (soweit es Ihren Gesundheitszustand erlaubt) die Schule besucht, merkt man das Rafah dringlichst ärztliche Hilfe benötigt, Sie ist oft schlapp im Unterricht und schläft oft ein.

Nun meine Frage: Haben wir eine Möglichkeit im Gesetz übersehen in Sachen Krankenversicherung?

LG Steffi
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Antwort #42 - 09.06.2011 um 12:34:40
 
Hallo Steffi,

zunächst möchte ich unbedingt loswerden, dass es mich sehr freut, dass es für das kleine Mädchen und seine Mutter eine humanitäre Lösung gegeben hat.

Deine Frage ist kompliziert, einiges müsstest Du auch noch einmal genauer erklären - Du hast da offensichtlich einiges verwechselt.

Eine dieser Verwechslungen kann ich wohl selbst aufklären, denn wenn die kleine Raffah den § 25 (3) AufenthG bekommen hat, dann handelt es sich dabei nicht nur um eine Duldung sondern um eine Aufenthaltserlaubnis.

Was die Mutter betrifft, müsstest Du aber doch noch mal schauen, denn § 81 AsylVfG begründet unmöglich ein Aufenthaltsrecht - diese Vorschrift befasst sich mit dem "Nichtbetreiben des Verfahrens" - das kann es also unmöglich sein.

Hat die Mutter eine AE gemäß § 25 (5) AufenthG ? Und wenn ja, wie lange schon und für wie lange noch (entsprechend der Befristung)?

Für Raffah gäbe es, so wie sich die Dinge für mich bis hierher darstellen, wohl nur einen Zugang zur Pflichtversicherung, wenn die ABH nochmals "ein wenig mitspielen" würde.

Raffah könnte in die Pflichtversicherung für "Nicht-Versicherte" einbezogen werden - siehe dazu § 5 (1) Nr. 13 SGB V - jedoch nur, wenn die Ausschlussklausel nach § 5 (11) SGB V nicht greift.

Eine der dort genannten Hürden ist in Raffahs Fall schon mal nicht gegeben, denn die AE gemäß § 25 3) AufenthG ist nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig.

Die zweite Hürde ist aber, dass die AE für mehr als ein Jahr ausgestellt sein muss. In der Praxis werden AE gemäß § 25 (3) AufenthG allerdings überwiegend nur für ein Jahr ausgestellt.

Die ABH müsste und sollte also gebeten werden, die AE für einen entsprechend etwas längeren Zeitraum auszustellen (für die Versicherungspflicht würden 12 Monate und ein Tag genügen!), da eine andere hinreichende Absicherung im Krankheitsfall nicht besteht.

Zwar könnte und müsste Raffah im Falle von akuten Erkrankungen oder Krankheitsschüben zumindest vom Sozialamt einen Krankenbehandlungsschein erhalten, aber angesichts ihres Krankheitsbildes dürfte das eben nicht als hinreichend angesehen werden können.

Soweit meine bescheidene Einlassung bis hierher - die Materie ist alles andere als mein Spezialgebiet, aber den Denkanstoß halte ich für durchaus seriös - deshalb habe ich gepostet.


=schweitzer=

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« Zuletzt geändert: 09.06.2011 um 13:03:01 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #43 - 09.06.2011 um 13:57:30
 
Erwischt, hab da was durcheinander gebracht, also:

§81 ist die momentande Fixion die am 30.06.2011 ausläuft. Sie bekommt dann entweder §36 was sich als sehr schwierig gestalten würde aber mit diesem würde Sie ins SGB II fallen. Aber so wie es aussieht bekommt Sie ab dem 01.07.2011 den §25.5

Was Rafah betrifft §25.3
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Antwort #44 - 09.06.2011 um 13:58:28
 
IIIAngelIII schrieb am 09.06.2011 um 11:58:29:
bezieht Sie Leistungen des SGB XII welches dieses nicht vorsieht.


Das verstehe ich nicht, was ist mit §48 SGB XII:

Zitat:
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.


schweitzer schrieb am 09.06.2011 um 12:34:40:
Zwar könnte und müsste Raffah im Falle von akuten Erkrankungen oder Krankheitsschüben zumindest vom Sozialamt einen Krankenbehandlungsschein erhalten, aber angesichts ihres Krankheitsbildes dürfte das eben nicht als hinreichend angesehen werden können.


Im Gesetz ist ganz eindeutig nicht nur von "akuten Erkrankungen oder Krankheitsschüben" die Rede.

Vielleicht muss hier mal jemand dem Sozialamt auf die Füsse treten...
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