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EB-Urkunde ausgestellt, aber... (Gelesen: 22.719 mal)
Mikael321
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Antwort #15 - 26.11.2008 um 19:32:08
 
Linda.1001 schrieb am 26.11.2008 um 19:29:14:
 anderen SB bei der  ABH hatte...... :geheimtipp:
Kann ich mir nicht vorstellen. Was hat die ABH mit Einbürgerungen zu tun ?

Michael
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Linda.1001
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Antwort #16 - 26.11.2008 um 20:01:09
 
Ist aber wirklich so passiert, war aber in Aachen... keine Ahnung warum aber bei der anderen ABH gings dann ohne Probleme
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reinhard
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Antwort #17 - 26.11.2008 um 20:16:13
 
Bei Euch in NRW ist die Einbürgerungsbehörde einfach bei der Ausländerbehörde. Im Freistaat Bayern sind die Ausländerbehörden beim Kreis, die Einbürgerungsbehörde aber beim Regierungsbezirk. Da kannst Du umziehen, so viel du willst.

Wenn man durch Umzug die Behörde wechselt, muss sich die neue Behörde neu reinlesen. Das hilft nicht immer - und hier schon gar nicht. Denn die Einbürgerungsbehörde hat ja die Einbürgerung schon genehmigt und will nur einen Auflagenbescheid hinterherschieben, den Me4Ever praktisch nachträglich als Deutscher (und dann ohne blauen Pass!) abarbeiten soll.
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Antwort #18 - 26.11.2008 um 20:30:09
 
reinhard schrieb am 26.11.2008 um 20:16:13:
Bei Euch in NRW ist die Einbürgerungsbehörde einfach bei der Ausländerbehörde. Im Freistaat Bayern sind die Ausländerbehörden beim Kreis, die Einbürgerungsbehörde aber beim Regierungsbezirk.

Das stimmt nicht ganz.

In Bayern sind die EBHen auch "beim Kreis", Ermessenseinbürgerungen obliegen aber den jeweiligen Regierungen, wie Me4Ever schon bemerkte.

Die Anwendungshinweise des BMI nutzen in Bayern leider nix, denn dort gibt es eigene.

Das Gesetz (StAG) gilt aber auch in Bayern.
Me4Ever, trifft §12 Abs.1 Punkt 6 bei dir zu?
Zitat:
6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.


Anscheinend ja:
Zitat:
bin im Besitz eines Blauen Reisepasses


Mich würde interessieren, ob dieses Schriftstück irgendeine Auswirkung hätte wenn du es unterschreiben würdest.

Hier gab es mal einen ähnlichen Thread, kann ihn aber leider nicht mehr finden.

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Me4Ever
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Antwort #19 - 26.11.2008 um 21:42:08
 
reinhard schrieb am 26.11.2008 um 20:16:13:
Wenn man durch Umzug die Behörde wechselt, muss sich die neue Behörde neu reinlesen. Das hilft nicht immer - und hier schon gar nicht


oh das war meine letzte Hoffnung! die Akte soll aber mit gezogen werden, und die neue EBH ueberreicht denn die Urkunde! (im besten Fall)


reinhard schrieb am 26.11.2008 um 20:16:13:
Denn die Einbürgerungsbehörde hat ja die Einbürgerung schon genehmigt und will nur einen Auflagenbescheid hinterherschieben, den Me4Ever praktisch nachträglich als Deutscher (und dann ohne blauen Pass!) abarbeiten soll.


genau, das haben die auch gesagt, ich waere denn Deutscher!  aber wie gehts denn jetzt weiter? dürfen die sowas machen?

EDIT: aber in der Zeit, wenn ich den Auflagenbescheid unterschreib bin immer noch im Besitzt eines blauen Passes. Den Pass gebe ich denn erst ab wenn ich die Urkunde bekomme (also nach dem unterschreiben).

maki schrieb am 26.11.2008 um 20:30:09:
Mich würde interessieren, ob dieses Schriftstück irgendeine Auswirkung hätte wenn du es unterschreiben würdest.


wenn ich das nur wusste  Ärgerlich
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« Zuletzt geändert: 26.11.2008 um 21:52:29 von Me4Ever »  
 
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Muleta
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Antwort #20 - 26.11.2008 um 22:08:27
 
reinhard schrieb am 26.11.2008 um 20:16:13:
Denn die Einbürgerungsbehörde hat ja die Einbürgerung schon genehmigt und will nur einen Auflagenbescheid hinterherschieben, den Me4Ever praktisch nachträglich als Deutscher (und dann ohne blauen Pass!) abarbeiten soll.


wozu er dann also bei seinem Heimatstaat (dem der deutsche Pass genauso egal ist wie der blaue Pass und von dem ihm insofern weiterhin Verfolgung droht) die Entlassung aus der StA beantragen muss - am besten noch persönlich dort aufkreuzen und zwar ohne jede Schutzmöglichkeit durch deutsche Behörden... Was für eine grandiose Idee.

Wenn's nicht auf den Euro ankommt, würde ich der EBH jetzt wohl kommentarlos eine Untätigkeitsklage reinwürgen...

Muleta
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Linda.1001
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Antwort #21 - 26.11.2008 um 22:55:43
 
Sorry, wenn ich mal zwischen frage:

@ reinhard: du sagtest in NRW sei dass relativ einfach, wie siehts denn da in HH aus? ähnlich wie in NRW oder Bayern? unentschlossen


Aber das ganze ist doch irgendwie paradox, dass er nur die Staatsbürgerschaft erhält wenn er die irakische nachträglich abgibt....nachträglich??? - wenn er den blauen Pass abgegeben hat


@ Me4Ever: an deiner Stelle würd ich den blauen Pass 'nicht rausrücken' alsbis ich den deutschen in Händen halte, ansonsten bist du ja kein Flüchtling mehr.....ach wie herrlich, klingt irgendwie nach dem Hauptmann von Köpenik das ganze (sorry Zwinkernd  )

Ich hoffe nur, dass das meinem Verlobten erspart bleibt, der hat nämlich wirklich kein Geld für einen guten Anwalt und Prozesskostenbeihilfe gibts doch für AuslR nicht.


LG und Alles Gute

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Ralf
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Antwort #22 - 26.11.2008 um 23:08:49
 
So, nun also mein 3. Versuch, hier mal was dazu zu
schreiben. Musste mich erst abregen, sonst hätte ich mir
am Ende noch selbst die gelbe Karte geben müssen.  grin

Muleta schrieb am 26.11.2008 um 22:08:27:
Untätigkeitsklage

Na ja, die Behörde in N tut ja was, nur anscheinend nicht
das richtige.

Mal auseinanderknoten:

Die zuständige Einbürgerungsbehörde (Regierung) hat eine
Entscheidung getroffen, nämlich den TE einzubürgern, sie
hat die Urkunde ausgefertigt und an die Behörde vor Ort
zwecks Aushändigung an den TE übermittelt. Soweit alles
ok.

Aus dem Vorgang sollte man schließen können, dass die
zuständige Behörde (Regierung) auf Einbürgerung unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit erkannt hat. Wäre sie nämlich
der Ansicht, dass zunächst die Entlassung aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit herbeizuführen sei, hätte sie nicht die
Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, sondern eine Einbür-
gerungszusicherung erteilt.
Ich frage mich, ob da nichts genaueres aus dem Schreiben
hervorgeht, welches der TE von der Regierung erhalten hat.

Wenn nun die Behörde in N der Auffassung ist, der TE müsse
die bisherige StA aufgeben, dann dürfte das 1. nicht in ihren
Zuständigkeitsbereich fallen, und 2. auch falsch sein.

Zwar wurde durchaus richtig erwähnt, dass die Regelungen
des § 12 nicht direkt auf die Einbürgerung nach § 8 StAG
anwendbar sind. Ebenso ist es richtig, dass die Anwendungs-
Hinweise des BMI in Bayern keine Anwendung finden. Dort
hat man offenbar eigene Verwaltungsvorschriften, aber
die scheinen geheim zu sein, jedenfalls konnte ich bisher
dazu nichts näheres finden.

ABER:

Auf jedenfall gelten in solchen Teilbereichen die Vorschriften
der alten StAR-VwV weiter, wo sich die zugrunde liegende
Rechtsgrundlage nicht wesentlich geändert hat, was bei
§ 8 StAG der Fall ist.

Unter Nr. 8.1.2.6.3.5 der StAR-VwV finden wir aber zum
Thema Hinnahme von Mehrstaatigkeit u.a. dieses:

Zitat:
Wenn der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter im Sinne des
           § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz
           über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme-
           ne Flüchtlinge behandelt wird.


Da ist inhaltlich im Wesentlichen identisch mit den Regelungen
in § 12 StAG und den Anwendungshinweisen des BMI.

M.E. ist dem TE daher umgehend die Einbürgerungsurkunde
auszuhändigen, und zwar ohne die verlangte Erklärung zur
Aufgabe der alten StA.


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Antwort #23 - 26.11.2008 um 23:10:58
 
Linda.1001 schrieb am 26.11.2008 um 22:55:43:
und Prozesskostenbeihilfe gibts doch für AuslR nicht.


natürlich gibt's die auch im AuslR bzw. StAR.

Ralf schrieb am 26.11.2008 um 23:08:49:
Na ja, die Behörde in N tut ja was, nur anscheinend nicht das richtige.


"irgendwas" tun reicht nicht: die Sache ist offensichtlich entscheidungsreif und es gibt keinerlei nachvollziehbare Hinderungsgründe mehr, die EB vorzunehmen. Jede(!) weitere  Forderung an den Antragsteller stellt daher in Bezug auf die eigentliche Aufgabe der Behörde Untätigkeit iSv § 75 VwGO dar. Denn die Behörde tut nichts mehr, was für das Verwaltungsverfahren noch relevant wäre.

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Antwort #24 - 26.11.2008 um 23:33:16
 
Muleta schrieb am 26.11.2008 um 23:10:58:
die Sache ist offensichtlich entscheidungsreif


M.E. nicht nur entscheidungsreif, sondern von der zuständigen
Stelle bereits entschieden. M.E. hat die Behörde vor Ort, wie
ich ja schon sagte, die Urkunde ohne Wenn und Aber aus-
zuhändigen, sie dürfte das m.E. nur verweigern, wenn z.B.
die Gebühr erst noch zu zahlen wäre, oder wenn sie konkrete
Kenntnisse über einen aktuellen neuen Hinderungsgrund
(z.B. ein neu anhängiges Strafferfahren) hätte.

Der TE möge doch noch mal nachsehen, ob im Schreiben der
Regierung irgendetwas zum Thema Mehrstaatigkeit bzw.
bisheriger Staatsangehörigkeit steht und berichten.
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Antwort #25 - 26.11.2008 um 23:34:46
 
könnte er es nicht zunächst mit dem Leiter der EB-Behörde versuchen?
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Antwort #26 - 26.11.2008 um 23:38:28
 
Wäre sicherlich eine Möglichkeit, auch könnte ein Anruf
beim zuständigen Sachbearbeiter der Regierung von
Mittelfranken Klarheit schaffen.
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Antwort #27 - 26.11.2008 um 23:52:27
 
Ralf schrieb am 26.11.2008 um 23:08:49:
Aus dem Vorgang sollte man schließen können, dass die
zuständige Behörde (Regierung) auf Einbürgerung unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit erkannt hat. Wäre sie nämlich
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Staatsangehörigkeit herbeizuführen sei, hätte sie nicht die
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nicht direkt, inzwischen wurde das Irakische StAG so geändert, dass der Iraker darf seine StA nicht verlieren, bevor er eine andere schon erworben hat!

Ralf schrieb am 26.11.2008 um 23:08:49:
Ich frage mich, ob da nichts genaueres aus dem Schreiben
hervorgeht, welches der TE von der Regierung erhalten hat.


siehe im Anhang!

Linda.1001 schrieb am 26.11.2008 um 23:34:46:
könnte er es nicht zunächst mit dem Leiter der EB-Behörde versuchen?  


ich glaub bringt es nichts, aber ich versuche es auch

Ralf schrieb am 26.11.2008 um 23:38:28:
auch könnte ein Anruf
beim zuständigen Sachbearbeiter der Regierung von
Mittelfranken Klarheit schaffen.  


hab ich schon, wieder die §8 und §12 geschichte, und irgendwas von zumutbarkeit! und dann meinte er, ich muss das mit der EBH klären!

vielleicht wie Mick schon gesagt hat, man wartet da einfach auf ein Wunder, und Zwar wiederrufverfahren einzuleiten bekommen!

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Antwort #28 - 27.11.2008 um 01:17:07
 
Ralf schrieb am 26.11.2008 um 23:08:49:
Na ja, die Behörde in N tut ja was, nur anscheinend nicht
das richtige.

Das in deiner Position zu lesen, Hut ab.

Dass hier in N gewaltig überzogen wird, ist Tatsachen. In München wäre das nicht passiert und das schreibe ich obwohl ich in N gebürtig lebe.

Me4Ever schrieb am 26.11.2008 um 23:52:27:
ich glaub bringt es nichts, aber ich versuche es auch

Bei meinen Erfahrungen bringt das sicher nichts, denn dieser hat hier ziemlich sicher die Anweisung hierfür gegeben. Probieren kostet aber nichts.
Desweiteren wäre es eine Alternative in die Nachbarstadt ER zu ziehen, dort werden solche Sachen anders behandelt.

Ich könnte mir außerdem auch vorstellen, dass es auch ev. was bringen würde, den zuständigen Richter in Ansbach zu kontaktieren.

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Antwort #29 - 27.11.2008 um 01:36:42
 
Zitat:
  8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist ein Ausländer, der einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits ein Verfahren des Widerrufs oder der Rücknahme der Asylentscheidung nach § 73 des Asylverfahrensgesetzes eingeleitet hat, oder staatenlos ist. [....]

In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.

 



Versteh ich da was falsch? Ich hab mir die Anwendungshinweise durchgelesen, aber

ich würde eher im Gegenteil noch dazu argumentieren, dass eine Mehrstaatlichkeit hingenommen werden kann


Zitat:
  8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber als politisch Verfolgter oder Flüchtling einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, ... [...]


Oder hab ich da was verpasst? Ich sehe den berühmten Haken nicht...



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