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Ausweisung (Gelesen: 34.469 mal)
senka
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30.08.2008 um 19:15:23
 
hallo:)

Diese Seite ist sehr schön !

Also ich hab ein paar Fragen .
Es geht um meinen Vater , er ist mit meiner Mutter seit 45 Jahren verheiratet und sie haben 4 Kinder und 5 Enkelkinder die alle hier in Deutschland sind . Meine Eltern waren 10 Jahre getrennt aber nicht geschieden . Meine Mutter lebt hier in Deutschland besitzt eine unbefristete niederlassungs erlaubniss . Mein Vater kam vor 2 und halb Jahren zu mir mit einem Besuchervisum und seit dem haben sich meine Eltern wieder versöhnt . dann waren wir bei der Ausländerbehörde und wir haben einen Antrag auf eine aufenthalt erlaubniss gestellt .Seit dem fangen die ganzen Probleme an . 1.Unterhalt zu sicher diese haben wir erledigt. Als nächstes war der Pass abgelaufen .Dann hat die Ausländerbehörde einen Hausbesuch in der Wohnung meiner Eltern gemacht , zu dieser zeit fanden sie meinen Vater dort nicht auf da er zu dieser zeit bei uns zu Besuch war und meine Mutter wegen der Arbeit da bleiben musste.Meine Eltern haben bei mir im Haus ein eigenes Zimmer da sie so oft wie möglich bei uns sind. Jetzt ist das Problem das die Ausländerbehörde sagt das keine ehe zwischen den beiden besteht , wie kann ich beweisen das immernoch eine besteht ?!? und das sie zusammen sind. Daswegen wurde mein Vater ausgewiesen obwohl er krank ist und dort ganz allein auf sich gestellt ist was kann ich machen ?!

ich Bitte sie sehr um eine Antwort .

Mit freundlichen grüßen senka Zwinkernd
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Antwort #1 - 30.08.2008 um 19:34:02
 
Du kannst deinen Eltern helfen, aber "machen" müssen sie es selbst.

Hat Dein Vater wirklich eine Ausweisung erhalten? Oder geht es um eine Aufforderung, Deutschland zu verlassen? Oder eine Ankündigung, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird?

Versuch erst einmal genau festzustellen, wie die Lage ist. Normalerweise gibt es einen Brief von der Ausländerbehörde an Deinen Vater. Dort steht auch eine Frist drin, innerhalb der er Widerspruch einlegen kann oder klagen kann.

Die Ausländerbehörde hat anscheinend den Verdacht, dass die Versöhnung nur gespielt wurde, damit er eine Aufenthaltserlaubnis bekommt. Ist diese denn abgelaufen?

Dass der Pass zwischendurch abgelaufen ist, hat damit offenbar nichts zu tun, oder? Das war ja sicherlich nur seine Nachlässigkeit, die er inzwischen hoffentlich korrigiert hat.
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Antwort #2 - 30.08.2008 um 20:50:41
 
Ja er hat wirklich eine Ausweisung erhalten .
Wir waren schon auf Gericht und das Gericht hat uns erst ein Vergleich gegeben das war für uns Positiv, dann hat die Ausländerbehörde einen Hausbesuch in der Wohnung meiner Eltern gemacht . die Behörde machte Bilder von der Wohnung und schrieb ein Protokoll so wies denen gepasst hat . Meine Mutter war durcheinander , sie ist 62 und Asthma-krank. Sie hat Panik bekommen und wusste nicht was sie in dieser Situation machen sollte weil ihre Wohnung in einer großen Unordnung war , und es ihr sehr peinlich war . Deswegen war sie sehr durcheinander . Die Ausländerbehörde schrieb dem Gericht ein Brief in dem das Protokoll und die ´Bilder des Hausbesuches drinne waren . Die Ausländerbehörde befragte ebenfalls die Nachbarn und schreiben Dinge auf die die Nachbarn nie gesagt haben . Wir haben von dem gleichen Nachbarn eine Schriftliche Aussage mit Unterschrift dem Gericht geschickt und trotzdem leider Gottes hat das Gericht eher 2 Personen aus der Behörde geglaubt als unsere ganzen familie ,Freunde und Nachbarn.
Das wegen dem Pass war nicht unserer Fehler sondern deren der Botschaft da die Botschaft keine Pässe stellt wenn er nicht in seinem Land ist.Wir haben sogar Petition eingereicht aber wiedermal abgesagt , ohne es einmal richtig durchzulesen .Deswegen wurde mein Vater Ausgewiesen und er ist 72 Jahre alt diabetes krank und allein dort .

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Antwort #3 - 30.08.2008 um 21:02:57
 
senka schrieb am 30.08.2008 um 20:50:41:
Das wegen dem Pass war nicht unserer Fehler sondern deren der Botschaft da die Botschaft keine Pässe stellt wenn er nicht in seinem Land ist


Sorry, das ist aber genau die Aufgabe einer Botschaft oder eines Konsulates, lese mal das WÜK Wiener Übereinkommen zu konsularischen Beziehungen, danach ist es eine Aufgabe der Botschaft/Konsulat die Staatsangehörigen ihres Staates mit Pässen oder Ausweisdokumenten zu versorgen und denen Beistand und Hilfe zu leisten.
Vielleicht dachte man man ist nicht zuständig, da er nicht offiziell (mit AE) in Deutschland lebt, aber auch dann gibt es Mittel und Möglichkeiten zu helfen...

senka schrieb am 30.08.2008 um 19:15:23:
Mein Vater kam vor 2 und halb Jahren zu mir mit einem Besuchervisum und seit dem haben sich meine Eltern wieder versöhnt . dann waren wir bei der Ausländerbehörde und wir haben einen Antrag auf eine aufenthalt erlaubniss gestellt .Seit dem fangen die ganzen Probleme an . 1.Unterhalt zu sicher diese haben wir erledigt. Als nächstes war der Pass abgelaufen .


naja, ist ja auch das falsche Visum, wenn er in Deutschland hätte bleiben wollen, bitte mit FzF Visum (Ehegattennachzug) einreisen....

Ja und Mazedonien ist nur EU-Beitrittskandidat.......
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Antwort #4 - 30.08.2008 um 21:04:26
 
senka schrieb am 30.08.2008 um 20:50:41:
Deswegen wurde mein Vater Ausgewiesen

Mal langsam. Eben das halte ich immernoch für fraglich.
Hast du denn den bescheid der ABH vorliegen. wie lau-
tet da denn der Tenor (eben der Beginn ...)

Oder hat man ihm "nur" die AE abgelehnt und ihn zur Aus-
reise aufgefordert. Das sind schon große Unterschiede.

Gab es denn nach dem "Vergleich" nochmal eine formelle
Entscheidung der ABH? Ist alles etwas unklar...
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Antwort #5 - 30.08.2008 um 21:59:13
 
[ja es gab einer Vergleich,aber die ABH hat das Vergleich abgelehnt und da gegen uns was unverschämtes gemacht,die wohlen nicht  Anerkennen die ehe von meine Eltern zucke die haben au das Gerichts gegen uns vor eher für uns waren.ich Wehiss es nicht mehr weiter die sind zusamen wie soll ich das beweisen ich kann nicht mehr.meine Eltern sind gute Menschen .die haben niemanden was getan
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Antwort #6 - 30.08.2008 um 22:14:13
 
senka schrieb am 30.08.2008 um 21:59:13:
das Vergleich abgelehnt und da gegen uns was unverschämtes gemacht

Ähm...

wir wissen immernoch nicht, was denn nun tatsächlich
Sachlage ist.

Was passierte denn nach dert Ablehnung des Verglaiches?

Gibt es eine aktuelle ordnungsrechtliche Verfügung?
- wenn ja bestandskräftig/vollziehbar?
Ausweisung?
Ausreiseaufforderung?
Ablehnung AE?

was wo wie bitte. Mehr input, sonst muss ich an unsere
i4a-Wahrsagerin verweisen  unentschlossen
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Antwort #7 - 30.08.2008 um 23:11:27
 
Am 16.06.08 hat mein Vater eine Ausweisung von der Ausländerbehörde erhalten.
Diese Ausweisung erhielten wir , nachdem das Verwaltungsgerichtsverfahren verloren hatten.
Das Oberlandesgericht hat die Klage erst garnicht angenommen, und auch die Petition wurde wurde sofort negativ beantwortet aufgrund der Ausweisung der Ausländerbehörde .
Die Ausweisung der Ausländerbehörde resultierte von einem Hausbesuch bei meiner Mutter, von Mitarbeitern der Ausländerbehörde , welche in meinen Augen die Tatsachen verdreht haben, und teilweise sogar falsche Angaben gemacht haben.
Für die Ausweisungsverfügung ist noch eine Klage anhängig.
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Antwort #8 - 31.08.2008 um 12:47:15
 
Kannst Du bitte, wie von FONS vorgeschlagen, die ersten Zeilen der Ausweisung abtippen, damit wir wissen, was genau Sache ist?

Wir haben folgendes Problem: Eine Ausweisung ist ein Rechtsakt, der im Aufenthaltsgesetz definiert ist. Normale Menschen wie Du und ich nennen aber viele andere Briefe auch "Ausweisung", obwohl es juristisch keine Ausweisung, sondern eine Aufforderung zum Verlassen des Landes ist.

Für Dich ist jetzt die Unterscheidung sehr, sehr wichtig, deshalb ist es nötig, dass Du den Brief nochmal raussuchst, genau liest und genau schreibst, was dort wörtlich drin steht.

Für die Möglichkeiten, die Du jetzt hast, ist es egal, ob Du es "unverschämt" findest oder nicht. Die Paragrafen, die im Brief drinstehen, sind wichtig.
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Antwort #9 - 31.08.2008 um 13:09:49
 
16.06.2008 verfügten Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden . danke Smiley
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Antwort #10 - 31.08.2008 um 14:17:03
 
Vielen Dank, senka.

Jetzt bin ich aber überfordert. Denn nach meinem Verständnis gibt es hier ein ganz anderes Problem.

§ 84 bedeutet nur, so wie ich das verstehen, dass Dein Vater das Ergebnis seiner Klage auch in der Türkei abwarten kann.

§ 11, Absatz 1, Satz 2 bedeutet aber (kannst Du oben bei den Gesetzen nachlesen): Er ist schon mal abgeschoben oder ausgewiesen worden, ist also nicht freiwillig gefahren. Jetzt hat er deshalb keine Aufenthaltserlaubnis bekommen, auch wenn er einen Rechtsanspruch darauf hat.

Das hieße aber, er ist nicht wegen "Scheineheverdacht" ausgewiesen worden, sondern er könnte so oder so keine Aufenthaltserlaubnis bekommen, weil noch eine alte Sache zu klären ist.

Frage an die anderen / ErpertInnen: Sehe ich das richtig?

Senka, ich schlage vor, wir warten jetzt erst mal, bis sich einige von den ExpertInnen aus den Ausländerbehörden hier dazu äußern.
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Antwort #11 - 31.08.2008 um 14:45:49
 
Bin zwar kein ABH Mitarbeiter, bitte mich daher bei Fehlern zu korrigieren, da ich nur das Ergebnis von Ausweisungen und Abschiebungen kenne, denke aber mal der Ablauf war so:

Einreise mit Besuchsvisum (falsches Visum, Richtig: FzF Ehegattennachzug)

Antrag auf AE bei der ABH

ABH lehnt Antrag auf AE ab, weil Einreise mit falschen Visum erfolgte
und es keine Rechtsgrundlage gibt § 39 AufenthV greift nicht (bereits verheiratet bei Einreise)
Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch nicht.
(Nachholung des Visumsverfahrens ist zumutbar)

Dieser Ablehnung, die  mit einer Ausreiseaufforderung (freiwillig) verbunden war  kommt man nicht nach, normalerweise wird auch im Ablehnungsbescheid gleich die Abschiebung angedroht, für den
Fall das man nicht freiwillig ausreist.
siehe § 50 AufenthG

Normalerweise hätte man, als Ablehnungsbescheid rechtskräftig war und die freiwillige Ausreise nicht erfolgte  eine Abschiebung vornehmen können.
zur Abschiebung sieh §§ 58 AufenthG

Daher bin ich ein wenig verwirrt wie hier die Ausweisung/Ausweisungsverfügung ins Spiel kommt.
siehe § 53, 54, 55 AufenthG, § 56 AufenthG zu Ausweisungsschutz

Setze hier mal einen Link zu FAQ und Begriffserläuterung:
http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#38


Eine Ausweisung nach Ablehnung der AE und Ablehnungsbescheid mit Abschiebeandrohung wäre eigentlich doppelt gehandelt.

Ohne Pass oder Passersatz ist allerdings eine Ausreise oder Abschiebung nicht so einfach möglich.
Mit Scheinehe oder Scheineheverdacht hat das ganze eher wenig zu tuen.


Kann auch @Senka nur empfehlen, alles/den Sachverhalt detailierter und in chronologischer Reihenfolge darzustellen.
Was genau beantragt wurde und wie genau der Ablauf war?
Auch der Text der Ablehnungsbescheide und die dort angegebenen §§ des Gesetzes worauf man sich stützte, wäre gut diese zu kennen.

Denn dies :

senka schrieb am 31.08.2008 um 13:09:49:
16.06.2008 verfügten Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden  


Ist das Ende der Geschichte und nicht der Anfang und sagt wenig dazu was genau und wie es abgelaufen ist.
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Antwort #12 - 31.08.2008 um 20:53:12
 
weinend weinend weinend weinend weinend weinendnein .mein Vater ist noch nie abgeschoben worden ,er wahr von 1993 bis 1995 als Asylbewerber hier .und ist auf seine Wunsch und freiwillig nachhause gegangen.dann durfte  er für ein Jahre nicht nach Deutschland kommen.aber dannah wahr es kein Problem mehr.und ich weiß das mein vater nichts negatives während seiner zeit in deutschland gemacht hat . weinend weinend weinend
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Antwort #13 - 31.08.2008 um 20:59:13
 
Versuch doch mal, dem Vorschlag von Einbeck zu folgen. Mach mal eine Liste, was mit deinem Vater von 1990 bis heute passiert ist, wann er wo wohnte und welchen Status er hatte.

Dann können sicherlich im Laufe der Woche einige Experten ein bisschen Licht in das Dunkel bringen.

Hast Du denn oben in den Gesetzen mal § 11 vom Aufenthaltsgesetz gelesen?
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« Zuletzt geändert: 31.08.2008 um 21:10:02 von reinhard »  
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Antwort #14 - 31.08.2008 um 21:21:52
 
H err xxxist viel mehr gemäß § 58 abs.2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland.... Bitte erklären sie mir was genau dieser satz bedeutet ?!? wird er wei ein krimineller behandelt ?! oder so ?!
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Antwort #15 - 31.08.2008 um 22:06:41
 
Hallo Senka,

nein, § 58 hat nichts mit Kriminalität zu tun. Das sagt nur: Er muss Deutschland verlassen, er wird abgeschoben wenn er das nicht freiwillig macht.

Das ist eine Ankündigung, dass er lieber das machen soll, was im Gesetz steht, weil sonst die Abschiebung erfolgt. Das ist aber unabhängig vom Grund, weshalb er Deutschland verlassen soll. Den kennen wir ja noch nicht genau.
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Antwort #16 - 31.08.2008 um 22:07:15
 
Hi,

es bedeutet letztlich, dass er abgeschoben werden wird,
wenn er nicht freiwillig ausreist.

Im Übrigen glaube ich nicht, dass Du hier noch irgend-
wie weiter kommst. Das Eilverfahren beim Verwaltungs-
gericht ist abgeschlossen, die Beschwerde wurde nicht
zugelassen und eine Petition hat auch nichts gebracht.
Irgendwann muss man den Tatsachen ins Auge sehen
und es klingt hier nach: freiwillige Ausreise sonst Ab-
schiebung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #17 - 31.08.2008 um 22:13:46
 
senka schrieb am 31.08.2008 um 21:21:52:
H err xxxist viel mehr gemäß § 58 abs.2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland.... Bitte erklären sie mir was genau dieser satz bedeutet ?!? wird er wei ein krimineller behandelt ?! oder so ?!


Wie ich anfangs schon sagte, der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wurde abgelent und der Ablehnungsbescheid mit Ausreiseaufforderung wurde rechtskräftig (rechtskräftig d.h. vollzieh- oder vollstreckbar, zwangsweise durchgeführt werden), der Ausreiseaufforderung kam der Antragsteller nicht nach, also wird er da er nicht freiwillig ausreisen will abgeschoben (= zwangsweise Ausreise, evtl unter Begleitung)
Der Text von § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG:
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.


Tipps und Hilfe kann man in diesem Fall  keine geben, wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind  (was hier anscheinend der Fall ist) bleibt nur noch die freiwillige Ausreise (zu empfehlen) bevor der Staat zwangsweise abschiebt.

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Antwort #18 - 31.08.2008 um 22:17:36
 
ok   Traurig Traurig Traurig Traurig Traurigdanke danke
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Antwort #19 - 31.08.2008 um 22:52:21
 
reinhard schrieb am 31.08.2008 um 14:17:03:
Frage an die anderen / ErpertInnen: Sehe ich das richtig?

Bin zwar kein Experte iSd Forums-Definition, aber so wie ich das Textfragment verstehe, lehnt die Behörde hier die Erteilung einer AE ab, weil am 16.8. eine Ausweisung erfolgt ist.Mick schrieb am 31.08.2008 um 22:07:15:
Das Eilverfahren beim Verwaltungs-
gericht ist abgeschlossen

Wo liest du das? Der Betroffene hat ein Hauptsacheverfahren vor dem VG verloren, aber bzgl. der Ausweisung gilt:senka schrieb am 30.08.2008 um 23:11:27:
Für die Ausweisungsverfügung ist noch eine Klage anhängig.

(wohl § 80 Abs. 4 VwGO)
Ich kann nur hoffen, dass der Betroffene einen sehr guten Anwalt hat...
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Antwort #20 - 31.08.2008 um 23:16:00
 
tapir schrieb am 31.08.2008 um 22:52:21:
Wo liest du das? Der Betroffene hat ein Hauptsacheverfahren vor dem VG verloren, aber bzgl. der Ausweisun

Naja, ist ein wenig geraten, aber nur ein wenig.
Scheinehe -> Ausweisung, AE-Ablehnung, Eilver-
fahren, Petition, K-Verfahren noch anhängig.

Wie auch immer, die Ausreisepflicht ist offen-
sichtlich vollziehbar.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #21 - 31.08.2008 um 23:23:21
 
Mick schrieb am 31.08.2008 um 23:16:00:
K-Verfahren

Was heißt das?

Mick schrieb am 31.08.2008 um 23:16:00:
Wie auch immer, die Ausreisepflicht ist offen-
sichtlich vollziehbar.

Yep. (Allerdings sehen manche Behörden von der Vollziehung ab, solange das § 80 Abs. 5-Verfahren [oben schrieb ich versehentlich Abs. 4] noch läuft.)
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Antwort #22 - 31.08.2008 um 23:35:23
 
tapir schrieb am 31.08.2008 um 23:23:21:
Was heißt das?


Eilverfahren nennt man auch L-Verfahren, haben L-
Aktenzeichen. Hauptsacheverfahren haben K-Akten-
zeichen, daher K-Verfahren.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #23 - 31.08.2008 um 23:50:11
 
ja er reist am 4.9.2009 .leider  muss ,warum ist so gekommen ist mir noch ein Rätsel .er wird ganz alleine dort sein .die ganze fam. ist hier seine Frau .seine 4 Kinder und seine Enkel .dort hat er keine und noch krank   weinend weinend weinend weinend weinend weinend weinend

Tippi  Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


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Trauriger reist 4.8.2008 ich habe fehler gemacht Traurig Traurig Traurig
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Antwort #24 - 01.09.2008 um 00:18:26
 
senka schrieb am 31.08.2008 um 23:50:11:
die ganze fam. ist hier seine Frau .seine 4 Kinder und seine Enkel


Dann stellt er nach Rückkehr in sein Heimatland dort einen Visumsantrag auf FzF Familienzusammenführung/Ehegattennachzug zur Frau oder er wartet ab wie die noch anhängenden Rechtsstreite ausgehen.
Falls Scheinehe der Grund war gilt es zu beweisen, das es keine Scheinehe ist. Vermute immer noch das Scheinehe nicht der Grund war, weshalb die AE abgelehnt wurde, aber dazu müßtest du uns viel mehr Info geben, sonst ist und bleibt es nur ein Ratespiel.

Soweit mir bekannt:
45 jahre verheiratet, davon die letzten 10 jahre getrennt,

1993-95 in D als Asylbewerber, freiwillige Ausreise

Rückkehr, Einreise  mit Besuchsvisum (warum nicht FzF Visum zur Ehefrau?)
(gibt es hierzu eine Aussage in den Ablehnungsbescheid? evtl. Einreise ohne erforderliches Visum)

Antrag auf AE gestellt
ja und dann wird es verwirrend
Antrag auf AE abgelehnt!
(Nett wenn man hierzu mehr wüßte, wäre auch hilfreich zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Visumsantrages)

Widerspruch gegen Ablehnung

Klage gegen negativen Widerspruchsbescheid

Petition? Vergleich?

Falls Du Hilfe und Tipps möchte, bitte mehr Infos und Inhalt.
Schildere den Ablauf chronologisch und sage etwas zum Inhalt der Bescheide, auf welche Gesetztesstellen die sich stützen...
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Antwort #25 - 01.09.2008 um 10:36:19
 
Ich denke auch: Um Senka wirklich zu helfen, muss sie uns erstmal ganz systematisch informieren, was ihr Vater von 1990 bis 2008 gemacht hat: Von wann bis wann in Mazedonien, von wann bis wann in Deutschland. welche Aufenthaltstitel hatte er wann, welche Anträge gestellt, welche Anträge abgelehnt.

Ich vermute mal, es ist Senka selbst nicht alles klar. Vielleicht muss sie sich selbst erst informieren.

Senka, wenn Dein Vater jetzt freiwillig ausreist, ist das eine gute Entscheidung. Denn dadurch hat er bessere Möglichkeiten, mit einem "richtigen" Visum einzureisen. Würde er auf eine Abschiebung warten, könnte er vielleicht erst 2011 wieder ein Visum beantragen, aber es wäre sehr unwahrscheinlich, dass das problemlos geht.

Vielleicht ist es auch sinnvoll, wenn Du mit allen Unterlagen zu einer guten Beratungsstelle gehst, die es in Deiner Stadt hoffentlich gibt (Diakonie? AWO? Caritas? ...), dass die mal alles verstehen und besser klären können, was Du konkret tun kannst.

@Einbeck / Mick
Senka hat doch oben etwas vom § 84 geschrieben. Bedeutet das nicht, dass noch ein Hauptsacheverfahren läuft?
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Antwort #26 - 01.09.2008 um 10:42:58
 
reinhard schrieb am 01.09.2008 um 10:36:19:
@Einbeck / Mick
Senka hat doch oben etwas vom § 84 geschrieben. Bedeutet das nicht, dass noch ein Hauptsacheverfahren läuft? 



Hi,

gehe ich von aus. Habe ich ja auch weiter oben ge-
schrieben. 
Wir sollten es dabei belassen. Richtige, klare und
vollständige Info's scheinen wir nicht zu bekommen,
der Rechtsweg wurde beschritten, das vermutlich
nicht ohne Rechtsbeistand.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #27 - 02.09.2008 um 12:08:36
 
Traurighallo liebe Leute,ich habe eine frage,heute war ich bei der AHB um Ticket vor zu zeigen für meine Vater,der reist morgen Abend  nah hause ,wann kann ich eine Antrag für Befristung sperre stellen Traurig Traurig Traurig Traurig
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Antwort #28 - 02.09.2008 um 12:29:31
 
senka schrieb am 02.09.2008 um 12:08:36:
wann kann ich eine Antrag für Befristung sperre stellen 

Hi,

der Antrag kann immer gestellt werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #29 - 02.09.2008 um 12:48:01
 
Traurig Traurigdie Frau von AHB hat mir gesagt erst nah einer jahr früher nicht.ob das stimmt  Traurig
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Antwort #30 - 02.09.2008 um 18:11:17
 
@senka,

Er muss den Antrag stellen. Wenn Dein Vater es will, kann er Dir aber jetzt eine Vollmacht geben, damit Du weiter mit der Ausländerbehörde die nötigen Schritte besprechen kannst.

Wichtig ist, dass Dir erst mal klar wird, was eigentlich passiert ist und warum. Wenn Du jetzt ohne genaue Informationen irgendwelche Anträge stellst, ist das Risiko groß, weitere Fehler zu machen.

Hast Du Dir denn die Antworten inzwischen mal durchgelesen?
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Antwort #31 - 02.09.2008 um 18:56:24
 
tapir schrieb am 31.08.2008 um 23:23:21:
Yep. (Allerdings sehen manche Behörden von der Vollziehung ab, solange das § 80 Abs. 5-Verfahren [oben schrieb ich versehentlich Abs. 4] noch läuft.)


Wenn der 80 V er gegen die Abschiebungsandrohung geht, wird bei vielen ABH eine Stillhaltezusage dem VG gegenüber abgegeben.

Wenn ich diese-zugegebenermaßen etwas verworrenen InfosThread-richtig sortiert habe, sind die L-Verfahren hinsichtlich der ABandrohung abgelehnt bzw. wurden die Anträge nicht angenommen.

Damit wäre die Ausreisepflicht vollziehbar und bei keine freiwilligen Ausreise die Abschiebung die Konsequenz.

Das K-Verfahren gegen die Ausweisung an sich wird weiterlaufen.
Aber wie schon mehrfach festgestellt, die Infos sind nicht wirklich geeignet, sinnvolle Hilfestellung zu geben.

ende
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Antwort #32 - 05.09.2008 um 22:40:15
 
hallo liebe Leute....  Smiley Smiley Smiley ich habe eine frage.meine Vater ist vor zwei tage ausgereist.Gesten wahr ich bei Anwalt mit meine Mama zu informieren  über befristung zu stellen. Meine Frage ist,  wie lange kann diese  Sperre andauern? Mein Vater hat hier keine Straftat begangen.

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
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Antwort #33 - 05.09.2008 um 23:18:08
 
Öhm, warum hast du denn nicht im alten thread weiter
geschrieben? Es geht doch um die weitere entwicklung.
Da sind die Vorinfos wichtig. ich habe es nun mal hier
zusammengefügt
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Antwort #34 - 05.09.2008 um 23:26:04
 
Entschuldige, dies war nur ein Versehen!
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Antwort #35 - 06.09.2008 um 00:01:54
 
reinhard schrieb am 01.09.2008 um 10:36:19:
Senka, wenn Dein Vater jetzt freiwillig ausreist, ist das eine gute Entscheidung. Denn dadurch hat er bessere Möglichkeiten, mit einem "richtigen" Visum einzureisen.


wenn trotz Frau und Kindern ein Eilverfahren scheitert und eine "Scheinehe" im Raum steht, wird ein Visumsverfahren doch ersichtlich ebenfalls scheitern - zumal der LU wohl auch nur mit großen Anstrengungen sichergestellt werden konnte.

senka schrieb am 05.09.2008 um 22:40:15:
Anwalt mit meine Mama zu informieren  über befristung zu stellen. Meine Frage ist,  wie lange kann diese  Sperre andauern?


Da bislang noch immer völlig unklar ist, ob überhaupt jemals eine Ausweisung oder Abschiebung vorlag, ist die Frage der Befristung schon im Ansatz hier nicht zu beantworten.

Zitat:
Mein Vater hat hier keine Straftat begangen.


Du meinst im Sinne von http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1219788364/24#24 ?

Die Behörde könnte da jedenfalls anderer Ansicht sein, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #36 - 06.09.2008 um 11:58:31
 
@senka

Es nützt nichts: Solange Du die Fragen, die oben stehen, nicht beantwortest, kann Dir hier niemand eine seriöse Antwort geben.

Je nachdem, was zwischen 1990 und 2007 passiert ist (was Du nicht schreibst), dauert die Sperre zwischen 1 Jahr und 20 Jahren. Erst wenn Du mehr in Erfahrung bringst und Informationen geben kannst, kann Dir das jemand genauer sagen.
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Antwort #37 - 25.01.2009 um 23:17:09
 
Hallo liebe Leute,ich bin wieder da .Das neuste ist jetzt das die Ausländerbehörde meinen Eltern eine Strafanzeige angehängt haben. Wegen einer Scheinehe. Meine Mutter wurde ins Polizeipräsidium eingeladen. Sie ist allerdings nicht hingegangen, damit ihr nicht etwas falsches protokuliert wird. Statt dessen habe ich eine RA beauftragt sich darum zu kümmern.Ich weiß nicht wie eine Scheinehe sein kann, wo doch meine Eltern seit 1965 verheiratet sind und 4 Kinder haben.
Was ich nicht verstehe das Gericht , folgt nur den Ausführungen der Ausländerbehörde. Was kann ich tun? Zu beweisen das Sie eben doch zusammen leben möchten .Und zusammen gelebt haben.

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Antwort #38 - 26.01.2009 um 10:45:20
 
Da Du uns immer noch keine Informationen gegeben hast, obwohl viele hier geschrieben haben, dass man Dir ohne Informationen nicht raten kann:

Ich hoffe, Du gibst der Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt die Informationen. Dann solltest Du dort auch fragen, was zu tun ist.

Die zweite Möglichkeit: Du liest Dir die Antworten seit August einmal durch und beantwortest die Fragen hier, dann kann auch jemand antworten. So geht das nicht.

Der Scheinehevorwurf bezieht sich sicherlich nicht auf 1965. Deine Eltern haben sich in der Zwischenzeit getrennt, und jetzt wollten sie wieder zusammen ziehen, um die Aufenthaltserlaubnis zu retten. Der Vorwurf der Scheinehe bezieht sich sicherlich darauf, dass die jetzige Versöhnung nicht geglaubt wird. Du kannst also nicht mit "1965" argumentieren.

Dass Deine Mutter nach der Strafanzeige nicht zur Polizei gegangen ist, sondern eine Rechtsanwältin beauftragt hat, ist sicherlich eine richtige Entscheidung. Du musst aber darauf achten: Nicht Du musst etwas machen, nicht Du musst etwas widerlegen, sondern Deine Mutter und Dein Vater sind gefordert. Wenn sie es nicht schaffen, kannst Du auch nichts daran ändern.
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Antwort #39 - 26.01.2009 um 12:35:47
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #40 - 28.09.2009 um 17:58:44
 
hallo ihr lieben Leute ich bin wieder da .die Sache ist so mein Vater hat eine sperre für 2 Jahre bekommen .das heißt bis 3.09.2010.wir haben eine betriebserlaubnis beantragt  und bekommen er 2 Wochen uns besuchen kann .aber leider hat die Botschaft das Visum abgelehnt.ich weiß nicht mehr weiter was ich machen soll .und noch habe wir von dem Staatsanwalt.Brief bekommen das die anzeige gegen meine Mutter Weggen angeblicher Scheinehe eingestellt wurde.ich bitte ob uns jemand helfen kann.
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Antwort #41 - 28.09.2009 um 18:32:58
 
Ich hab das mal an den alten thread angehängt.

senka schrieb am 28.09.2009 um 17:58:44:
wir haben eine betriebserlaubnis beantragt


Du meinst Betretungserlaubnis.

Naja ein Besuchswunsch allein ist eben kein ausreichender
Grund, um eine solche Betretungserlaubnis zu erhalten. Da
müssten schon spezielle Gründe vorliegen. In Anbetracht
der eher kurzen Restzeit erscheint es eben der Botschaft
zumutbar diese abzuwarten.

Eine Garantie ist das aber auch nicht, dass dann sofort pro-
blemlos ein Visum erteilt wird.
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Antwort #42 - 28.09.2009 um 19:01:51
 
wir hatten eine Betretungserlaubnis für 14 Tage von der Ausländerbehörde erhalten , mit erteiltem Visum.
Nur die deutsche Botschaft im Ausland hat ohne Angabe von Gründen das Visum nicht erteilt , obwohl
alle Papiere OK waren .
Sogar unsere Ausländerbehörde hat auf die deutsche Botschaft angerufen und erklärt das doch eigentlich alles OK wäre . War aber leider zwecklos .
Wir wurden einfach abgelehnt , die Betretungserlaubnis erlicht jetzt am Ende des Monats september .
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Antwort #43 - 01.10.2009 um 19:47:47
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #44 - 03.10.2009 um 12:06:12
 
senka schrieb am 28.09.2009 um 19:01:51:
wir hatten eine Betretungserlaubnis für 14 Tage von der Ausländerbehörde erhalten , mit erteiltem Visum.
Nur die deutsche Botschaft im Ausland hat ohne Angabe von Gründen das Visum nicht erteilt , obwohl
alle Papiere OK waren .
Sogar unsere Ausländerbehörde hat auf die deutsche Botschaft angerufen und erklärt das doch eigentlich alles OK wäre . War aber leider zwecklos .
Wir wurden einfach abgelehnt , die Betretungserlaubnis erlicht jetzt am Ende des Monats september .


Wenn es keinen wichtigen Termin gibt, zu dem er unbedingt erscheinen muss, ist die Ablehnung einer Betretungserlaubnis normal. Die Sperre ist wichtiger. Und die gilt ja noch ein Jahr lang.

Wenn die Sperre zu Ende ist, darf er zwar ein Visum beantragen. Aber es ist noch offen, ob er das bekommt. Das geht nicht automatisch – es hängt davon ab, ob die Behörden inzwischen glauben, dass die Ehe (die jüngste Versöhnung nach der Trennung) echt ist oder nicht.

Wichtig ist auch, wie Deine Mutter sich in der Zeit bis zum Ablaufen der Sperre verhält. Falls sie mit deinem Vater Kontakt hält bzw. ihn auch besucht, ist es sinnvoll, das auch zu dokumentieren.
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Antwort #45 - 05.10.2009 um 14:13:20
 
Moin,

reinhard schrieb am 03.10.2009 um 12:06:12:
Wenn es keinen wichtigen Termin gibt, zu dem er unbedingt erscheinen muss, ist die Ablehnung einer Betretungserlaubnis normal. Die Sperre ist wichtiger. Und die gilt ja noch ein Jahr lang.

Wenn die Sperre zu Ende ist, darf er zwar ein Visum beantragen. Aber es ist noch offen, ob er das bekommt. Das geht nicht automatisch


Bitte beachte, daß die Betretenserlaubnis erteilt, das Visum hingegen ermessenshalberr versagt wurde.

Gruß, ULF
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Antwort #46 - 09.12.2009 um 22:33:34
 
Guten Abend alle. Ich wollte fragen,  was brauche ich wen ich eine betretenesErlaubnis habe für  meine Vater und das Land ist Visum frei mussich wider zu deutsche Botschaft oder nein,,,,,,,,,,,,
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Antwort #47 - 10.12.2009 um 23:19:12
 
So weit ich weis brauchst du immer ein Visum zum Einreisen!
Und das gibt es beim Konsulat!
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Antwort #48 - 11.12.2009 um 00:28:48
 
Quatsch.

Eine Betretungserlaubnis hebt die Einreisesperre (wegen
Ausweisung oder Abschiebung) ja eben kurzzeitig auf.

Wenn dann die Einreise erfolgt, die kein Visum erfordert,
ist natürlich dazu auch kein Visum erforderlich. Wär ja pa-
radox!
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Antwort #49 - 11.12.2009 um 14:17:42
 
Für die einreise in die BRD braucht man dann keine Visum???


Sorry,habe überlesen das das Land Visumsfrei betreten werden darf!! Smiley
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Antwort #50 - 11.12.2009 um 16:23:46
 
Ruuk schrieb am 11.12.2009 um 14:17:42:
Für die einreise in die BRD braucht man dann keine Visum?


@Ruuk
Mazedonien ist ab 19. Dezember visumfrei für Besuche. Darauf bezog sich die Frage.

Ein Türke müsste weiterhin ein Visum beantragen, um eine Betretungserlaubnis nutzen zu können.
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Antwort #51 - 17.12.2009 um 14:43:36
 
hallo,ich habe einer Brief bekommen von abh da steht  das in ihrem o.a. schreiben aufgeführten Ausführungen sind nicht ganz zutreffend,denn lt.Vorab Information der deutschen Botschaft in ...... ,hat die EU die Aufhebung der Visumspflicht ab dem 19 .12 .2009 beschlossen.dies ist jedoch keine abschließende Weisung sondern nur eine Vorab Information. auch meiner Behörde liegt diesbezüglich keine Dienstanweisung vor.meine frage ist wie lang dauert bis die Behörde die Dienstanweisung vorliegt
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Antwort #52 - 17.12.2009 um 17:10:26
 
senka schrieb am 17.12.2009 um 14:43:36:
,denn lt.Vorab Information der deutschen Botschaft in ...... ,hat die EU die Aufhebung der Visumspflicht ab dem 19 .12 .2009 beschlossen.dies ist jedoch keine abschließende Weisung sondern nur eine Vorab Information. auch meiner Behörde liegt diesbezüglich keine Dienstanweisung vor.meine frage ist wie lang dauert bis die Behörde die Dienstanweisung vorliegt


Am 30.11.2009 hat der Rat der EU die Visafreiheit für Inhaber Biometrischer Pässe von serbischen, mazedonischen und montenegrischen Staatsangehörigen beschlossen. Die Befreiung gilt nicht für serbische Pässe, die von der Koordinationsdirektion "Koordinaciona uprava" ausgestellt wurden.

Zur Umsetzung bedarf es noch einer Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung (EG) 539/2001 "EU-VisumVO". Mit einer Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU zum 18.12.2009 wird gerechnet. Nach Veröffentlichung und Inkraftretung ist die Verordnung unmittelbar anwendbares Recht. Einer Dienstanweisung bedarf es dann nicht mehr.

Gruß
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Antwort #53 - 18.12.2009 um 07:48:56
 
So hier die Veröffentlichung im Amtsblatt: einfach anklicken:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:336:0001:0003:DE...

Die Verordnung 1244/2009 gilt ab dem 19.12.2009

einen schönen 4. Advent wünscht
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Antwort #54 - 23.12.2009 um 09:51:04
 
Zur praktischen Handhabung:

senka schrieb am 17.12.2009 um 14:43:36:
die Aufhebung der Visumspflicht ab dem 19 .12 .2009 beschlossen


Es empfiehlt sich die Mitnahme von Reisezahlungsmitteln in ausreichender Menge, ferner eine Reise-KV, damit nicht doch noch eine Zurückweisung an der Grenze erfolgt.

Gruß, ULF
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Antwort #55 - 29.12.2009 um 21:27:41
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #56 - 18.05.2010 um 15:36:44
 
hallo Leute.ich habe eine frage ,dass geht um sperre von 2 Jahre  dass endet september 2010 werde die sperre automatisch aufgehoben oder müssen wir was Srieben lg senka,,,,,,,,,,,
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Antwort #57 - 18.05.2010 um 15:45:25
 
Wenn die Sperre tatsächlich von vornherein auf zwei Jahre befristet worden ist, muss keine Befrsitung mehr beantragt und begründet werden.

Also insoweit ist da dann IMHO kein Schreiben mehr nötig.

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Antwort #58 - 18.05.2010 um 16:08:09
 
danke Schweitzer,ja wir haben einer befristung sperre bekommen von 3,9.2008 bis 3.9.2010 das heißt er ab  September kann uns besuchen für 2 Monate lg senka..
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Antwort #59 - 17.08.2010 um 12:11:28
 
hallo liebe Leute,die 2 Jahre von sperre ist in 2 Woche fertig  meine frage wird das jetzt gelöscht oder ,können die sperre Verlegern,,,,,,,,,
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Antwort #60 - 17.08.2010 um 13:07:09
 
Die Sperre wird weder gelöscht noch verlängert. Die Frist der Sperre läuft ab. Fertig. -

Insoweit steht einer Einreise nach Ablauf der Frist nichts mehr im Wege.

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Antwort #61 - 18.08.2010 um 17:30:03
 
hallo,dass heißt musisch nicht mehr machen ,danke ,dankeeeee schweitzer,ich liebe euch alle in Forum und ich bedanke mich für eure Hilfe  Durchgedreht Durchgedreht Durchgedreht Durchgedreht Durchgedreht Durchgedreht:D
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Antwort #62 - 01.09.2010 um 11:45:47
 
hallo liebe Leute,die sperre ist am 3.9.2010,fertig und jetzt binich bei meine Vater zu Besuch ich will in gerne mitnehmen für 4 Woche ,aba ich weiß nicht ob ich bei de grenze Probleme bekomme ob der noch die sperre drinne ist die grenze ist 900 km ,,,,,,,,
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Antwort #63 - 01.09.2010 um 13:39:08
 
Das müsst Ihr ausprobieren.

Wenn die Sperre am 3. September endet, soll das auch bei einer Kontrolle sichtbar sein – diejenigen, die die Kontrolle machen, gucken "im System" nach und sehen es.

Natürlich, ab und zu gibt es auch einen fehlerhaften Eintrag – aber warum sollte das gerade bei Euch so sein?

Falls Dein Vater irgend einen Bescheid hat, einen Brief der Ausländerbehörde mit der Befristung der Sperre auf den 3.9.2010, soll er das Schreiben einfach einstecken. Wenn es irgendwelche Fragen gibt, muss er es zeigen.
Fahrt, wenn Ihr unsicher seid, tagsüber, wenn jemand notfalls bei der Ausländerbehörde anrufen kann.

Aber: Solche Fehler, wie Du sie befürchtest, sind sehr selten.
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