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Ausweisung (Gelesen: 34.459 mal)
senka
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30.08.2008 um 19:15:23
 
hallo:)

Diese Seite ist sehr schön !

Also ich hab ein paar Fragen .
Es geht um meinen Vater , er ist mit meiner Mutter seit 45 Jahren verheiratet und sie haben 4 Kinder und 5 Enkelkinder die alle hier in Deutschland sind . Meine Eltern waren 10 Jahre getrennt aber nicht geschieden . Meine Mutter lebt hier in Deutschland besitzt eine unbefristete niederlassungs erlaubniss . Mein Vater kam vor 2 und halb Jahren zu mir mit einem Besuchervisum und seit dem haben sich meine Eltern wieder versöhnt . dann waren wir bei der Ausländerbehörde und wir haben einen Antrag auf eine aufenthalt erlaubniss gestellt .Seit dem fangen die ganzen Probleme an . 1.Unterhalt zu sicher diese haben wir erledigt. Als nächstes war der Pass abgelaufen .Dann hat die Ausländerbehörde einen Hausbesuch in der Wohnung meiner Eltern gemacht , zu dieser zeit fanden sie meinen Vater dort nicht auf da er zu dieser zeit bei uns zu Besuch war und meine Mutter wegen der Arbeit da bleiben musste.Meine Eltern haben bei mir im Haus ein eigenes Zimmer da sie so oft wie möglich bei uns sind. Jetzt ist das Problem das die Ausländerbehörde sagt das keine ehe zwischen den beiden besteht , wie kann ich beweisen das immernoch eine besteht ?!? und das sie zusammen sind. Daswegen wurde mein Vater ausgewiesen obwohl er krank ist und dort ganz allein auf sich gestellt ist was kann ich machen ?!

ich Bitte sie sehr um eine Antwort .

Mit freundlichen grüßen senka Zwinkernd
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Antwort #1 - 30.08.2008 um 19:34:02
 
Du kannst deinen Eltern helfen, aber "machen" müssen sie es selbst.

Hat Dein Vater wirklich eine Ausweisung erhalten? Oder geht es um eine Aufforderung, Deutschland zu verlassen? Oder eine Ankündigung, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird?

Versuch erst einmal genau festzustellen, wie die Lage ist. Normalerweise gibt es einen Brief von der Ausländerbehörde an Deinen Vater. Dort steht auch eine Frist drin, innerhalb der er Widerspruch einlegen kann oder klagen kann.

Die Ausländerbehörde hat anscheinend den Verdacht, dass die Versöhnung nur gespielt wurde, damit er eine Aufenthaltserlaubnis bekommt. Ist diese denn abgelaufen?

Dass der Pass zwischendurch abgelaufen ist, hat damit offenbar nichts zu tun, oder? Das war ja sicherlich nur seine Nachlässigkeit, die er inzwischen hoffentlich korrigiert hat.
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senka
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Antwort #2 - 30.08.2008 um 20:50:41
 
Ja er hat wirklich eine Ausweisung erhalten .
Wir waren schon auf Gericht und das Gericht hat uns erst ein Vergleich gegeben das war für uns Positiv, dann hat die Ausländerbehörde einen Hausbesuch in der Wohnung meiner Eltern gemacht . die Behörde machte Bilder von der Wohnung und schrieb ein Protokoll so wies denen gepasst hat . Meine Mutter war durcheinander , sie ist 62 und Asthma-krank. Sie hat Panik bekommen und wusste nicht was sie in dieser Situation machen sollte weil ihre Wohnung in einer großen Unordnung war , und es ihr sehr peinlich war . Deswegen war sie sehr durcheinander . Die Ausländerbehörde schrieb dem Gericht ein Brief in dem das Protokoll und die ´Bilder des Hausbesuches drinne waren . Die Ausländerbehörde befragte ebenfalls die Nachbarn und schreiben Dinge auf die die Nachbarn nie gesagt haben . Wir haben von dem gleichen Nachbarn eine Schriftliche Aussage mit Unterschrift dem Gericht geschickt und trotzdem leider Gottes hat das Gericht eher 2 Personen aus der Behörde geglaubt als unsere ganzen familie ,Freunde und Nachbarn.
Das wegen dem Pass war nicht unserer Fehler sondern deren der Botschaft da die Botschaft keine Pässe stellt wenn er nicht in seinem Land ist.Wir haben sogar Petition eingereicht aber wiedermal abgesagt , ohne es einmal richtig durchzulesen .Deswegen wurde mein Vater Ausgewiesen und er ist 72 Jahre alt diabetes krank und allein dort .

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Antwort #3 - 30.08.2008 um 21:02:57
 
senka schrieb am 30.08.2008 um 20:50:41:
Das wegen dem Pass war nicht unserer Fehler sondern deren der Botschaft da die Botschaft keine Pässe stellt wenn er nicht in seinem Land ist


Sorry, das ist aber genau die Aufgabe einer Botschaft oder eines Konsulates, lese mal das WÜK Wiener Übereinkommen zu konsularischen Beziehungen, danach ist es eine Aufgabe der Botschaft/Konsulat die Staatsangehörigen ihres Staates mit Pässen oder Ausweisdokumenten zu versorgen und denen Beistand und Hilfe zu leisten.
Vielleicht dachte man man ist nicht zuständig, da er nicht offiziell (mit AE) in Deutschland lebt, aber auch dann gibt es Mittel und Möglichkeiten zu helfen...

senka schrieb am 30.08.2008 um 19:15:23:
Mein Vater kam vor 2 und halb Jahren zu mir mit einem Besuchervisum und seit dem haben sich meine Eltern wieder versöhnt . dann waren wir bei der Ausländerbehörde und wir haben einen Antrag auf eine aufenthalt erlaubniss gestellt .Seit dem fangen die ganzen Probleme an . 1.Unterhalt zu sicher diese haben wir erledigt. Als nächstes war der Pass abgelaufen .


naja, ist ja auch das falsche Visum, wenn er in Deutschland hätte bleiben wollen, bitte mit FzF Visum (Ehegattennachzug) einreisen....

Ja und Mazedonien ist nur EU-Beitrittskandidat.......
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Antwort #4 - 30.08.2008 um 21:04:26
 
senka schrieb am 30.08.2008 um 20:50:41:
Deswegen wurde mein Vater Ausgewiesen

Mal langsam. Eben das halte ich immernoch für fraglich.
Hast du denn den bescheid der ABH vorliegen. wie lau-
tet da denn der Tenor (eben der Beginn ...)

Oder hat man ihm "nur" die AE abgelehnt und ihn zur Aus-
reise aufgefordert. Das sind schon große Unterschiede.

Gab es denn nach dem "Vergleich" nochmal eine formelle
Entscheidung der ABH? Ist alles etwas unklar...
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Antwort #5 - 30.08.2008 um 21:59:13
 
[ja es gab einer Vergleich,aber die ABH hat das Vergleich abgelehnt und da gegen uns was unverschämtes gemacht,die wohlen nicht  Anerkennen die ehe von meine Eltern zucke die haben au das Gerichts gegen uns vor eher für uns waren.ich Wehiss es nicht mehr weiter die sind zusamen wie soll ich das beweisen ich kann nicht mehr.meine Eltern sind gute Menschen .die haben niemanden was getan
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Antwort #6 - 30.08.2008 um 22:14:13
 
senka schrieb am 30.08.2008 um 21:59:13:
das Vergleich abgelehnt und da gegen uns was unverschämtes gemacht

Ähm...

wir wissen immernoch nicht, was denn nun tatsächlich
Sachlage ist.

Was passierte denn nach dert Ablehnung des Verglaiches?

Gibt es eine aktuelle ordnungsrechtliche Verfügung?
- wenn ja bestandskräftig/vollziehbar?
Ausweisung?
Ausreiseaufforderung?
Ablehnung AE?

was wo wie bitte. Mehr input, sonst muss ich an unsere
i4a-Wahrsagerin verweisen  unentschlossen
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Antwort #7 - 30.08.2008 um 23:11:27
 
Am 16.06.08 hat mein Vater eine Ausweisung von der Ausländerbehörde erhalten.
Diese Ausweisung erhielten wir , nachdem das Verwaltungsgerichtsverfahren verloren hatten.
Das Oberlandesgericht hat die Klage erst garnicht angenommen, und auch die Petition wurde wurde sofort negativ beantwortet aufgrund der Ausweisung der Ausländerbehörde .
Die Ausweisung der Ausländerbehörde resultierte von einem Hausbesuch bei meiner Mutter, von Mitarbeitern der Ausländerbehörde , welche in meinen Augen die Tatsachen verdreht haben, und teilweise sogar falsche Angaben gemacht haben.
Für die Ausweisungsverfügung ist noch eine Klage anhängig.
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Antwort #8 - 31.08.2008 um 12:47:15
 
Kannst Du bitte, wie von FONS vorgeschlagen, die ersten Zeilen der Ausweisung abtippen, damit wir wissen, was genau Sache ist?

Wir haben folgendes Problem: Eine Ausweisung ist ein Rechtsakt, der im Aufenthaltsgesetz definiert ist. Normale Menschen wie Du und ich nennen aber viele andere Briefe auch "Ausweisung", obwohl es juristisch keine Ausweisung, sondern eine Aufforderung zum Verlassen des Landes ist.

Für Dich ist jetzt die Unterscheidung sehr, sehr wichtig, deshalb ist es nötig, dass Du den Brief nochmal raussuchst, genau liest und genau schreibst, was dort wörtlich drin steht.

Für die Möglichkeiten, die Du jetzt hast, ist es egal, ob Du es "unverschämt" findest oder nicht. Die Paragrafen, die im Brief drinstehen, sind wichtig.
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Antwort #9 - 31.08.2008 um 13:09:49
 
16.06.2008 verfügten Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden . danke Smiley
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Antwort #10 - 31.08.2008 um 14:17:03
 
Vielen Dank, senka.

Jetzt bin ich aber überfordert. Denn nach meinem Verständnis gibt es hier ein ganz anderes Problem.

§ 84 bedeutet nur, so wie ich das verstehen, dass Dein Vater das Ergebnis seiner Klage auch in der Türkei abwarten kann.

§ 11, Absatz 1, Satz 2 bedeutet aber (kannst Du oben bei den Gesetzen nachlesen): Er ist schon mal abgeschoben oder ausgewiesen worden, ist also nicht freiwillig gefahren. Jetzt hat er deshalb keine Aufenthaltserlaubnis bekommen, auch wenn er einen Rechtsanspruch darauf hat.

Das hieße aber, er ist nicht wegen "Scheineheverdacht" ausgewiesen worden, sondern er könnte so oder so keine Aufenthaltserlaubnis bekommen, weil noch eine alte Sache zu klären ist.

Frage an die anderen / ErpertInnen: Sehe ich das richtig?

Senka, ich schlage vor, wir warten jetzt erst mal, bis sich einige von den ExpertInnen aus den Ausländerbehörden hier dazu äußern.
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Antwort #11 - 31.08.2008 um 14:45:49
 
Bin zwar kein ABH Mitarbeiter, bitte mich daher bei Fehlern zu korrigieren, da ich nur das Ergebnis von Ausweisungen und Abschiebungen kenne, denke aber mal der Ablauf war so:

Einreise mit Besuchsvisum (falsches Visum, Richtig: FzF Ehegattennachzug)

Antrag auf AE bei der ABH

ABH lehnt Antrag auf AE ab, weil Einreise mit falschen Visum erfolgte
und es keine Rechtsgrundlage gibt § 39 AufenthV greift nicht (bereits verheiratet bei Einreise)
Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch nicht.
(Nachholung des Visumsverfahrens ist zumutbar)

Dieser Ablehnung, die  mit einer Ausreiseaufforderung (freiwillig) verbunden war  kommt man nicht nach, normalerweise wird auch im Ablehnungsbescheid gleich die Abschiebung angedroht, für den
Fall das man nicht freiwillig ausreist.
siehe § 50 AufenthG

Normalerweise hätte man, als Ablehnungsbescheid rechtskräftig war und die freiwillige Ausreise nicht erfolgte  eine Abschiebung vornehmen können.
zur Abschiebung sieh §§ 58 AufenthG

Daher bin ich ein wenig verwirrt wie hier die Ausweisung/Ausweisungsverfügung ins Spiel kommt.
siehe § 53, 54, 55 AufenthG, § 56 AufenthG zu Ausweisungsschutz

Setze hier mal einen Link zu FAQ und Begriffserläuterung:
http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#38


Eine Ausweisung nach Ablehnung der AE und Ablehnungsbescheid mit Abschiebeandrohung wäre eigentlich doppelt gehandelt.

Ohne Pass oder Passersatz ist allerdings eine Ausreise oder Abschiebung nicht so einfach möglich.
Mit Scheinehe oder Scheineheverdacht hat das ganze eher wenig zu tuen.


Kann auch @Senka nur empfehlen, alles/den Sachverhalt detailierter und in chronologischer Reihenfolge darzustellen.
Was genau beantragt wurde und wie genau der Ablauf war?
Auch der Text der Ablehnungsbescheide und die dort angegebenen §§ des Gesetzes worauf man sich stützte, wäre gut diese zu kennen.

Denn dies :

senka schrieb am 31.08.2008 um 13:09:49:
16.06.2008 verfügten Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden  


Ist das Ende der Geschichte und nicht der Anfang und sagt wenig dazu was genau und wie es abgelaufen ist.
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Antwort #12 - 31.08.2008 um 20:53:12
 
weinend weinend weinend weinend weinend weinendnein .mein Vater ist noch nie abgeschoben worden ,er wahr von 1993 bis 1995 als Asylbewerber hier .und ist auf seine Wunsch und freiwillig nachhause gegangen.dann durfte  er für ein Jahre nicht nach Deutschland kommen.aber dannah wahr es kein Problem mehr.und ich weiß das mein vater nichts negatives während seiner zeit in deutschland gemacht hat . weinend weinend weinend
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Antwort #13 - 31.08.2008 um 20:59:13
 
Versuch doch mal, dem Vorschlag von Einbeck zu folgen. Mach mal eine Liste, was mit deinem Vater von 1990 bis heute passiert ist, wann er wo wohnte und welchen Status er hatte.

Dann können sicherlich im Laufe der Woche einige Experten ein bisschen Licht in das Dunkel bringen.

Hast Du denn oben in den Gesetzen mal § 11 vom Aufenthaltsgesetz gelesen?
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« Zuletzt geändert: 31.08.2008 um 21:10:02 von reinhard »  
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Antwort #14 - 31.08.2008 um 21:21:52
 
H err xxxist viel mehr gemäß § 58 abs.2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland.... Bitte erklären sie mir was genau dieser satz bedeutet ?!? wird er wei ein krimineller behandelt ?! oder so ?!
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