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Reisen ohne Pass (Gelesen: 20.236 mal)
Spah
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 16.07.2008 um 11:29:16
 
@ Inge


Fakten wurde nicht vorenthalten - siehe Eingangspost

zu 1.
unterscheiden sich Zurückschiebung und Abschiebung nicht lediglich in den Zeitspanne nach der Einreise ?
Und "nur" weil der einen Pass vergessen hat, wird der zurückgeschoben ?

Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen ?!

zu 2.
muss er denn seinen Pass holen ? der Grenzübertritt ist ja abgeschlossen.

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Antwort #16 - 16.07.2008 um 11:33:41
 
Spah schrieb am 16.07.2008 um 11:29:16:
zu 1.
unterscheiden sich Zurückschiebung und Abschiebung nicht lediglich in den Zeitspanne nach der Einreise ?
Und "nur" weil der einen Pass vergessen hat, wird der zurückgeschoben ?

Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen ?!

Natürlich, er darf ohne Pass nicht einreisen, tut er es dennoch und wird erwischt, muss er zurück.
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Spah
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 16.07.2008 um 11:37:52
 
maki schrieb am 16.07.2008 um 11:33:41:
Natürlich, er darf ohne Pass nicht einreisen, tut er es dennoch und wird erwischt, muss er zurück.



a. er besitzt einen Pass - führt diesen lediglich nicht mit

b. welche Rechtsgrundlage sagt aus, dass er zurück muss ?

wir haben einen gültigen Schengen Aufenthaltstitel (vorliegen - siehe Ausgangspost) nur der Pass ist nicht mitgeführt.
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Antwort #18 - 16.07.2008 um 11:40:28
 
Zitat:
unterscheiden sich Zurückschiebung und Abschiebung nicht lediglich in den Zeitspanne nach der Einreise ?
Und "nur" weil der einen Pass vergessen hat, wird der zurückgeschoben ?

1. Eine ABSCHIEBUNG hat in den allermeisten Fällen eine Einreisesperre zur folge. Bei einer Zurückschiebung mW eher nicht
2. Wieso ist das nicht Mitführen eines Passes bei Einreise in ein anderes Land für einen Drittstaatler eigentlich eine Lapalie? Immerhin sind diverse Verschleierungstatbestände denkbar.

Zitat:
muss er denn seinen Pass holen ? der Grenzübertritt ist ja abgeschlossen

Also etwa "Ällebätsch beim nicht erlaubten Übertritt habt ihr mich nicht geschnappt, jetzt habe ich gewonnen!" ?
Nö, warum. Mangels Pass ist der Grenzübertritt offensichtlich nicht erlaubt gewesen. Durch das Zurückschieben würde ja lediglich der Zustand hergestellt, der eigentlich rechtens wäre.

Zitat:
Fakten wurde nicht vorenthalten - siehe Eingangspost

"Pass nicht mitgeführt" -> Besitzt der Betroffene einen gültigen Pass?
Worum geht's: a, b, c, d, [sonstiges] ?
"AT-Karte" ist was für ein Titel? dän. "Aufenthaltskarte"? oder irgendwas anderes?

Ansonsten kann ich deine Frage hinreichend und abschließen beantworten:
"Wie ist es zu werten ..." -> Das entscheidet ein Gericht, wenn es gefragt wird.
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maki
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Antwort #19 - 16.07.2008 um 11:44:04
 
Wie Daddy bereits erklärte, braucht er beides, den Schengenwirksamen Titel und sein Reisdokument.
Zitat:
Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Wenn er diese Bedingungen nicht erfüllt, fällt er eben nicht unter die SDÜ und darf nicht einreisen.

Spah schrieb am 16.07.2008 um 11:37:52:
b. welche Rechtsgrundlage sagt aus, dass er zurück muss ?

Wenn er nicht rein darf, muss er zurück Zwinkernd
Durch welche Grundlage sollte er denn bleiben dürfen? Die SDÜ gilt ja nicht für ihn.
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Antwort #20 - 16.07.2008 um 11:45:44
 
>Lappalie:
weil das Nichtmitführen nach Ansicht des Gesetzgebers lediglich eine Ordnungswidrigkeit, Verwaltungsunrecht, ist.

>ist der Grenzübertritt offensichtlich nicht erlaubt gewesen.

als Verwaltungsunrecht war der GÜ nicht erlaubt.
Der Aufenthaltsstatus ist hingegen doch legal.

>Das entscheidet ein Gericht

na hoffentlich in einem solchen Fall nicht - sonst tut es dem Grenzer mehr weh.



@ Maki

er scheint ja einen Pass zu besitzen, nur nicht mit zu führen... da wird wohl Art 21 gelten
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Antwort #21 - 16.07.2008 um 11:49:05
 
Spah schrieb am 16.07.2008 um 11:37:52:
welche Rechtsgrundlage sagt aus, dass er zurück muss  

zb SDÜ 21: Drittstaatler dürfen sich (hier) bewegen, wenn sie AT aus anderem Schengenstaat UND ein gültiges Reisedokument haben.
Der "vorgebliche" Besitz (Einreisebed. ist BESITZ eines Passes) eines Passes wäre zu prüfen. Also muss der Reisende irgendwie nachweisen, tatsächlich im BESITZ eines gültigen RPs zu sein. Das klappt üblicherweise nur durch Vorlage eines solchen.
Also entweder zurück nach Hause, oder wie bereits vorgeschlagen, ein paar Stunden auf der Wache verbringen und den Pass von einem Bekannten bringen lassen. Die BuPols dürften diese Variante vermutlich akzeptieren.

Zitat:
er scheint ja einen Pass zu besitzen,

LOL!
So funktioniert das System ganz einfach nicht! Der Betroffene muss den Besitz eines gültigen Passes schon nachweisen (durch Vorlage zB s.o.). "Wird schon einen besitzen" ist sicherlich nicht das was der normale BuPol von Amts wegen zu vermuten hat!
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Antwort #22 - 16.07.2008 um 11:51:08
 
Spah schrieb am 16.07.2008 um 11:45:44:
@ Maki

er scheint ja einen Pass zu besitzen, nur nicht mit zu führen... da wird wohl Art 21 gelten

Er muss aber in der Lage sein das nachzuweisen, dass wird schwer ohne den Pass bei sich zu haben, und das ist doch der springende Punkt: Wenn er denn Pass und seine Aufenthaltskarte hat, kann er das, ansonsten wird es schwierig.
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Antwort #23 - 16.07.2008 um 12:10:58
 
Spah schrieb am 16.07.2008 um 11:45:44:
als Verwaltungsunrecht war der GÜ nicht erlaubt.
Der Aufenthaltsstatus ist hingegen doch legal.

Legal ist der aufenthalt höchstens "fiktiv". WENN er nämlich einen gültigen Pass besitzt. Außerdem wäre der Aufenthalt zB dann nicht legal wenn sich aus einem einreise + ausreisstempel im Pass ein bereits längerer (>3 Monate) Aufenthalt ergeben würde.

Im übrigen (=et cetera ...) steht immer noch die Frage im Raum, ob es sich um eine rein akademische Frage handelt, oder ob es um einen realen Fall geht. Bei einem realen Fall (den ich vermute) wäre dann zu fragen, ob die Konsequenzen schon eingetreten sind, oder (was ich wiederum vermute) ob nur abgeklärt werden soll, welche rechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind FALLS man erwischt wird - mithin hält sich der Betroffene hier nicht erlaubt auf und hat offensichtlich nicht die geringste Lust seinen Pass zu beschaffen.
Wie gesagt: Alles nur Vermutungen, aber das liegt halt daran, dass der Fall nicht wirklich tief dargestellt wird. Läßt sich mit gutem Willen aber ja ändern.
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Antwort #24 - 16.07.2008 um 13:24:55
 
Also wieso der Aufenthalt nicht erlaubt sein leuchtet mir einfach nicht ein.

Für einen erlaubten Aufenthalt bedarf es des Besitzes von Pass und Titel.
Titel wird vorgelegt, was auch den Besitz eines Passes schon fast vermuten ließe, zumal das m.W. auch telefonisch geklärt werden könnte.
Somit ist der Aufenthalt schon mal erlaubt.

Einziges Unrecht ist der Grenzübertritt, welcher Ordnungswidrig war, da der Pass nicht mitgeführt wurde.

Diese Ordnungswidrigkeit wird durch die Verwarnung geahndet.

Eine Zurückschiebung kommt mangels Befugnis nicht in Betracht.
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Antwort #25 - 16.07.2008 um 13:33:59
 
Ist doch relativ einfach:
Der "anwesende" BuPol hat seine Meinung kundgetan. Das ist vermutlich nicht "seine" Meinung sondern im Zweifel die weisungsbedingte "Meinung" der Exekutive.
Thema durch.
Wer "glaubt", dass etwas anderes gilt, wird das vor Gericht ausfechten müssen.
Ist ja nicht gesagt, dass die Weisungslage korrekt ist. Trotzdem wäre mir das Klagerisiko zu groß. Insb wenn ich das ganz einfach vermeiden kann, indem ich meinen Pass beschaffe.

Zitat:
Titel wird vorgelegt, was auch den Besitz eines Passes schon fast vermuten ließe, zumal das m.W. auch telefonisch geklärt werden könnte.

Hallo? Passbesitz muss von niemandem "vermutet" werden. Da ist der Drittstaatler in der Nachweispflicht. Die "be very helpfull" Regelung aus RL 2004/38 gilt für einen nicht EU Bürger/FamAng ja offensichtlich nicht und somit muss die BuPol auch nirgendwo anrufen.
BTW: WO sollen sie denn anrufen? Wer kann den wirklich sicher bestätigen, dass ein gültiger Pass VORHANDEN ist? Höchstens der Nichtbesitz ließe sich zweifelsfrei per Telefon bestätigen (wenn der nämlich bei einer dän. ABH liegt)

Zitat:
Eine Zurückschiebung kommt mangels Befugnis nicht in Betracht.

Wenn die BuPol nicht schieben kann, wer dann?


Wenn's so einfach ist, würde ich einfach mal den nächstgelegenen BuPol greifen, ihm die Lage schildern und mich dann freundlich wieder verabschieden. Wenn der in Tränen ausbricht, hast du Recht. Wenn der mich einsackt ... hast du wenigstens einen Grund zu klagen.
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Antwort #26 - 16.07.2008 um 13:47:47
 
Weil hier einer von der BuPol geschrieben hat, heißt es noch lange nicht, dass er Recht hat - insbesondere, das Ausländerrecht ein bisschen kompliziert ist.

Zitat:
Wenn die BuPol nicht schieben kann, wer dann?


in dem Fall, wohl keiner !
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Antwort #27 - 16.07.2008 um 14:00:29
 
Tja ...
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/1967.htm
klingt für mich irgendwie als wäre unser Beispiel-Türke bereits abschließend geklärt. Es sei denn es gibt was gegenteiliges vom OVG oder BVerwG. Da Daddy das vermutlich wüßte (weil "Betroffener") gibt's da vermutlich nix.

Zitat:
Leitsatz/Stichworte:

Ein Drittausländer, der Inhaber eines gültigen von einer Schengen-Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels ist, kann sich auf das Recht aus Art. 21 Abs. 1 SDü nur berufen, wenn er die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 a SDü erfüllt, also bei der Einreise im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.

Reist ein Drittausländer, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines Vertragstaates ist, ohne im Besitz eines Reispasses zu sein, reist er unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ein und ist nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig.

Soll ein unerlaubt eingereister Drittländer abgeschoben werden, setzt seine Abschiebung den vorherigen Erlass einer Abschiebungsandrohung voraus.

Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis und ist die freiwillige Ausreise eines solchen Ausländers nicht gesichert, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Drittausländer in analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 3 SDü zu prüfen, ob der Drittausländer in den Schengenstaat abgeschoben werden kann, der ihm einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat.

Der Inder in diesem Fall besaß tatsächlich einen Pass. Der war allerdings bei seiner Botschaft zur Verlängerung. Trotzdem war er nach Ansicht des Gerichts ausreisepflichtig.

Zitat:
Das Recht aus Art. 21 Abs. 1 SDü steht dem Drittausländer aber nur dann zu, wenn er die die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a erfüllt (vgl. Westphal Art. 21 Schengen Rn. 2 in Huber, Handbuch des Ausl- u. AsylR).

!!!


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Antwort #28 - 16.07.2008 um 14:04:29
 
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Antwort #29 - 16.07.2008 um 14:10:57
 
Spah schrieb am 16.07.2008 um 14:04:29:
steht doch da Besitz. 

Oiiii!
Erstmal Lesen!!!!!

Der Inder BESASS einen Pass. Der war aber bei der indischen botschaft in Spanien, weil er verlängert werden sollte!

Da kannst du gerne rotieren und zitieren, aber der Fall dürfte damit klar sein. Dein "persönliches" Rechtsempfinden spielt keine Rolle mehr, da ein deutsches Gericht bereits einen ähnlichen Fall (abschließend) bewertet hat.
Im vorliegenden Fall, wäre also theoretisch sogar ne Abschiebung möglich (wenn die Verfahrensvorschriften eingehalten werden). Und DAS wird dann ggfs ein bißchen teurer als "OWi + freiwillig nach DK"
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