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Recht auf Wiederkehr (Gelesen: 14.151 mal)
kanake
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13.07.2008 um 20:01:16
 
hallo Leut',

wer kann da helfen?

Ein Freund von mir hatte als Student die Aufenthaltsbewilligung inzwischen ist er Deutscher. Seine Tochter, die 13 Jahre Aufenthalt hatte, Schule besuchte, ist mit 16 in ihre Heimat zurückkehrt.

Ihr Vater möchte sie wieder nach Deutschland holen. Sie ist inzwischen 19. Sie stellte einen Antrag auf Wiederkehr, der nicht entsprochen wurde mit der Begründung: Sie könnte "nicht einen rechmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen"

Wohl gemerkt wurden alle anderen Familienangehörigen "eingebürgert"

Ist die Ablehnung begründet? Was kann sie tun? Gibt es da Urteile?

Sie hat in Ihrem Heimatland nur ein Schreiben, in dem die Ablehnung ohne Begründung (Aufgrund von Gesetzen und Paragraphen) steht.

Bedanke mich für jede Antwort!
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.07.2008 um 20:06:56
 
kanake schrieb am 13.07.2008 um 20:01:16:
Ihr Vater möchte sie wieder nach Deutschland holen. Sie ist inzwischen 19. Sie stellte einen Antrag auf Wiederkehr, der nicht entsprochen wurde mit der Begründung: Sie könnte "nicht einen rechmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen"


Kann sie schon, wenn sie nicht wegen dräuender Ausweisung gegangen ist und wenn ihr jemand für 5 Jahre den Lebensunterhalt garantiert. Ersatzweise möge sie einen Arbeitsvertrag vorweisen, der ihr den LU sichert.

Probleme könnte es geben, falls sie nur eine Aufenthaltsbewilligung gehabt haben sollte.

Gruß, ULF
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Antwort #2 - 13.07.2008 um 20:31:39
 
kanake schrieb am 13.07.2008 um 20:01:16:
Ein Freund von mir hatte als Student die Aufenthaltsbewilligung [...]
mit der Begründung: Sie könnte "nicht einen rechmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen" 

Vlt sagt man, dass sie nicht den erforderlichen rechtmäßigen UND gewöhnlichen Aufenthalt in D hatte?
Bei "Studenten" gibt's (gab's) ja regelmäßig Probleme mit dem "gewöhnlich".

Um was halbwegs brauchbares an Antworten hier zu erhalten, dürfte es erforderlich sein, sämtliche Aufenthaltstitel von Vater und Tochter mit Rechtsgrundlage (ausgestellt nach welchem §) und Zeiten darzustellen.

Ist das Mädel gegangen, während der Vater noch eine AE zum Studium hatte?
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kanake
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Antwort #3 - 13.07.2008 um 23:53:14
 
ulf schrieb am 13.07.2008 um 20:06:56:
Kann sie schon, wenn sie nicht wegen dräuender Ausweisung gegangen ist und wenn ihr jemand für 5 Jahre den Lebensunterhalt garantiert. Ersatzweise möge sie einen Arbeitsvertrag vorweisen, der ihr den LU sichert.

Probleme könnte es geben, falls sie nur eine Aufenthaltsbewilligung gehabt haben sollte.

Gruß, ULF


Nein, sie ist nicht wegen drohender Ausweisung gegangen. Ihr Vater würde ihr den LU sichern bzw. Ihr einen Arbeitsvertrag anbieten: Vater  ist selbständig.

Was für Probleme? Vater hatte AB Tochter musste den gleichen Status haben. Aber sie hat hier die Schule besucht und sich 13 Jahre lang rechtmäßig aufgehalten.

Ist es nun eine Auslegungsfrage? Muss der Vater vielleicht doch einen Rechtsanwalt einschalten?

Danke für Eure Mühe!

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi


...

inge schrieb am 13.07.2008 um 20:31:39:
Ist das Mädel gegangen, während der Vater noch eine AE zum Studium hatte?


Die ganze Familie hat Deutschland verlassen, als sie endlich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Vater hatte einen Arbeitsvertrag erhalten. Unglücklicherweise hatte das Mädchen einen Unfall in ihrem Heimatland erlitten und musste dort bleiben, während der Rest der Familie nach Deutschland zurück kam.

Da sie dort noch länger bleiben musste, hat die Ausländerbehörde den Vater aufgefordert den Antrag der Tochter zurückzuziehen und ihn später wieder zu stellen. Das hat der Vater getan.

Nun will sie wieder kommen, hat alle Unterlagen (Anmeldebescheinigungen, Schulzeugnisse) vorgelegt, die Ausländerbehörde stellt sich schräg.

Der arme Vater ist nun ratlos!

Weiss jemand Rat?
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« Zuletzt geändert: 14.07.2008 um 00:09:59 von Tippi »  
 
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Antwort #4 - 14.07.2008 um 00:09:46
 
Nochmal der Wortlaut aus §37:
Zitat:
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

Die "alte" AB zum Studium hat nach Ansicht einiger (Länder) zwar einen rechtmäßigen, aber keine GEWÖHLICHEN Aufenthalt bewirkt, da zu der Zeit eigentlich vorgesehen war, dass der ausländische Student nach Abschluss seines Studiums wieder in seine Heimat zurückkehrt. Mit der neuen AE hat sich das etwas gewandelt, da ja grundsätzlich die Möglichkeit besteht, nach dem Studium hierzubleiben.

Zitat:
Muss der Vater vielleicht doch einen Rechtsanwalt einschalten?

Die exakten (!) Ablehungsgründe wären erstmal interessant. Dann könnten die anwesenden Experten ggfs beurteilen, wie die Erfolgsaussichten sind.

Und nochmal: Was hatte der Vater für einen Titel (§) zum Zeitpunkt als die tochter ausreiste?
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Antwort #5 - 14.07.2008 um 00:29:16
 
inge schrieb am 14.07.2008 um 00:09:46:
Was hatte der Vater für einen Titel (§) zum Zeitpunkt als die tochter ausreiste?


Wie der Vater und ganze Familie "Aufenthaltsbewilligung" und der Antrag der ganzen Familie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen "Arbeitsvertrag" des Vaters lief noch! Das neue Gesetz erlaubte doch den Studenten, wenn Sie Arbeit fänden, einen Aufenthaltsstatus zu erhalten.

inge schrieb am 14.07.2008 um 00:09:46:
Die exakten (!) Ablehungsgründe wären erstmal interessant.


Es hieß bloß:"Die Zustimmung zur Erteilung des Visums kann nicht erteilt werden, da Sie keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet haben und somit die Vorraussetzungen des § 37 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen"

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Antwort #6 - 14.07.2008 um 00:45:30
 
kanake schrieb am 14.07.2008 um 00:29:16:
Das neue Gesetz erlaubte doch den Studenten, wenn Sie Arbeit fänden, einen Aufenthaltsstatus zu erhalten.

Das "neue" Gesetz spielt hier aber keine Rolle (vereinfacht). Wichtig ist, was zum Zeitpunkt der Ausreise gültiges Recht war.
Und nach dem alten Recht, war die AB zum Studium eben gerade nicht dafür geeignet, ein Daueraufenthaltsrecht zu erhalten. Da die Tochter ein akzessorisches Aufenthaltsrecht hatte, konnte sie zum Zeitpunkt der Ausreise also nicht zwangsläufig damit rechnen (selbst wenn sie NICHT ausgreist wäre), dauerhaft in D zu bleiben.
Die Ablehnung des Antrags auf AE nach §37 könnte also durchaus korrekt sein - aber ich bin ja weder Richter, noch Anwalt noch ABHler!

Um welches Bundesland geht es (also in welchem BL liegt die zuständige ABH)?
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Antwort #7 - 14.07.2008 um 01:00:12
 
inge schrieb am 14.07.2008 um 00:45:30:
Um welches Bundesland geht es (also in welchem BL liegt die zuständige ABH)?


KVR München!

Was ist mit der Aufforderung der Ausländerbehörde, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Tochter zurückzunehmen?

Kann der Vater da spekulieren?

Der lange Aufenthalt der Tochter in ihrer Heimat war höhere Gewalt. Sie konnte nichts dafür! Dort wurde sie gepflegt.

Spielt es auch keine Rolle, dass die ganze Familie "deutsch" geworden ist und die arme Tochter im Stich gelassen?

Berücksichtigen die Behörden nicht den sozialen Aspekt: Mädel will wieder bei ihrer Familie sein?





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Antwort #8 - 14.07.2008 um 01:13:41
 
kanake schrieb am 14.07.2008 um 01:00:12:
KVR München!

Tja. Bayern und "gewöhnlicher" aufenthalt ... ist schon des öfteren diskutiert worden - die Bayern sehen das halt grundsätzlich etwas strenger.

Zitat:
den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Tochter zurückzunehmen?

k.A. Aber immerhin konnte sie zu diesem Zeitpunkt die AE nicht erhalten, da sie im Ausland war.

War denn der gesamte Aufenthalt zumindest "rechtmäßig"? 13 Jahre in D zum Studium wäre ja eher ungewöhnlich. Waren da noch Zeiten mit anderen Aufenthaltstiteln dabei?

Insgesamt wäre es wirklich (!) hilfreich, die GESAMTE Geschichte inkl. aller relevanten Daten und Paragraphen zu hören. Dann könnte man wenigestens in etwa beurteilen, ob's eher an "rechtmäßig" oder an "gewöhnlich" scheitert. Beim "rechtmäßigen" aufenthalt gibts zumindest ne Härtefallregelung.
Beim "gewöhnlichen" hilft nur Wechsel des Bundeslandes Zwinkernd Weiß allerdings nicht, welche ABH für §37 zuständig ist. Die "alte" (wo man vor Ausreise gewohnt hat) oder die "neue" (wo man jetzt wohnen will)

Zitat:
Berücksichtigen die Behörden nicht den sozialen Aspekt: Mädel will wieder bei ihrer Familie sein?

Na zumindest berücksichtigen die ABHs nicht, was der Antragsteller "will", sondern nur das, was das Gesetz vorsieht.
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Antwort #9 - 14.07.2008 um 01:34:49
 
Ich zitiere hier erstmal die Vorschrift über die wir Reden
§ 37 AufenthG, das Recht auf Wiederkehr, allerdings nicht komplett sondern nur teilweise, das Wichtigste für den Sachverhalt:

§ 37 Recht auf Wiederkehr


(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

Endes des teilweisen Zitates.

Schätze mal ein Visaantrag wurde gestellt und dieser wurde von der Botschaft abgelehnt. Ablehnung erfolgte mit Formschreiben ohne Angabe von Gründen.

Schon gegen die Ablehnung des Visaantrages remonstriert?
Dies wäre im Regelfall der nächste Schritt gegen die Ablehnung des Visaantrages zu remonstrieren.

Zum rechtmäßigen Aufenthalt zitiere ich mal aus den Anwendungshinweisen zum Aufenhthaltsgesetz:

Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis vor
dem 01.01.2005 sowie Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit dem
01.01.2005, deren Verlängerung nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen war oder die
nach ihrer Zweckbestimmung keinen auf Dauer angelegten Aufenthalt vorsehen
(§ 23 Abs. 1 als Verlängerung eines Abschiebungsstopps, nicht als Bleiberechtsregelung,
§§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1, 25 Abs. 5 bei zeitlich befristeten Ausreisehindernissen)
können nur angerechnet werden, wenn der Ausländer bei
seiner Ausreise im Besitz eines auf Dauer angelegten Aufenthaltstitels (oder
einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis oder –befugnis nach AuslG) war.
War er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 32, 33, kommt es auf das Aufenthaltsrecht
des Elternteils an, von dem das akzessorische Aufenthaltsrecht
abgeleitet wurde.

Welchen Aufenthaltstitel hatte die Tochter genau, wie lautete der Text der AB, vielleicht wäre es sinnvoll den genauen Wortlaut der AB hier zu posten.

Ansonsten, wenn AB rechtlich nicht ausreichend war/ist:
Damit käme für mich nur noch der § 37 Abs. 2 AufenthG
...zur vermeidung einer beosnderen Härte in Frage....

hier fehlt mir allerdings Erfahrung und Praxiswissen um dies beurteilen zu können, auch gibt der Sachverhalt hierzu noch zu wenig her.
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Antwort #10 - 14.07.2008 um 01:36:05
 
inge schrieb am 14.07.2008 um 01:13:41:
War denn der gesamte Aufenthalt zumindest "rechtmäßig"? 13 Jahre in D zum Studium wäre ja eher ungewöhnlich. Waren da noch Zeiten mit anderen Aufenthaltstiteln dabei?


Ja! Er war rechtmäßg. Alles "Bewilligung" von 1990 bis 2005.

inge schrieb am 14.07.2008 um 01:13:41:
nsgesamt wäre es wirklich (!) hilfreich, die GESAMTE Geschichte inkl. aller relevanten Daten und Paragraphen zu hören. Dann könnte man wenigestens in etwa beurteilen, ob's eher an "rechtmäßig" oder an "gewöhnlich" scheitert. Beim "rechtmäßigen" aufenthalt gibts zumindest ne Härtefallregelung.


Wie gesagt, das war alles, was die Botschaft geschrieben hatte (in einem Satz) Daher frage ich mich auch, woran es gelegen hat.

Muss man vielleicht auch den Bescheid anfordern?


Welche Härtefallregelung meinst Du? Muss man auch in ein anderes Bundesland deswegen ziehen?

Kläre mich auf!
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Antwort #11 - 14.07.2008 um 01:45:48
 
Einbeck schrieb am 14.07.2008 um 01:34:49:
...zur vermeidung einer beosnderen Härte in Frage....

Der hilft aber nur über die "8 Jahre rechtmäßig" hinweg. Die Grundvoraussetzung von "gewöhnlich" muss mW (zum Zeitpunkt der Ausreise) aber erfüllt sein. Jedenfalls gibt's dazu ein BVerwG Urteil (da "heilt" ein dt.Abitur zB "nur 7 Jahre rechtmäßig" -> "Übererfüllung" und "Einzelfallbetrachtung").

Insgesamt jedenfall blöd gelaufen, dass man erst NACH dem 18. Geburtstag angefangen hat, sich drum zu kümmern. Vorher wären halt einige Sachen sicherlich einfacher gewesen.

Persönlich frage ich mich auch, welche Art von Krankheit es unmöglich gemacht hat, 2 Jahre lang keinen Antrag auf AE zu stellen (ggfs sogar Miteinbürgerung?). 2 Jahre Intensivstation oder was?

NACHTRAG:
Zitat:
Muss man vielleicht auch den Bescheid anfordern?

"remonstrieren". Dann bekommt man von der Botschaft die genauen Gründe der Ablehnung.

Zitat:
Welche Härtefallregelung meinst Du?
Kläre mich auf!

Von den 8 Jahren "rechtmäßig" kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Da wir keine Daten bzgl der genauen aufenthaltszeiten und -titel haben, bleibt es vage, aber vermutlich liegts nicht an "rechtmäßig".
Und gegen "gewöhnlich" hilft evtl ein Umzug. Oder auch nicht.
Das kann einem ggfs ein Anwalt nach Akteneinsicht sagen. Aber remonstrieren kann man noch ohne.
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Antwort #12 - 14.07.2008 um 01:51:18
 
Einbeck schrieb am 14.07.2008 um 01:34:49:
Schätze mal ein Visaantrag wurde gestellt und dieser wurde von der Botschaft abgelehnt. Ablehnung erfolgte mit Formschreiben ohne Angabe von Gründen.


Nicht von der Botschaft, sondern angeblich von der Ausländerbehörde München.

Einbeck schrieb am 14.07.2008 um 01:34:49:
Welchen Aufenthaltstitel hatte die Tochter genau, wie lautete der Text der AB, vielleicht wäre es sinnvoll den genauen Wortlaut der AB hier zu posten.


Leider weiss ich nicht genau den Text!

Einbeck schrieb am 14.07.2008 um 01:34:49:
Schon gegen die Ablehnung des Visaantrages remonstriert?

Dies wäre im Regelfall der nächste Schritt gegen die Ablehnung des Visaantrages zu remonstrieren.


Der Vater hat versucht, die Botschaft zu erreichen. Hat 3 Mails und Faxe geschrieben. Bisher kein Feedback!

Er will nun zur Ausländerbehörde gehen und vorsprechen.

Einbeck schrieb am 14.07.2008 um 01:34:49:
Ansonsten, wenn AB rechtlich nicht ausreichend war/ist:
Damit käme für mich nur noch der § 37 Abs. 2 AufenthG
...zur vermeidung einer beosnderen Härte in Frage....


Was meinst Du damit?

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Antwort #13 - 14.07.2008 um 01:59:02
 
inge schrieb am 14.07.2008 um 01:45:48:
Insgesamt jedenfall blöd gelaufen, dass man erst NACH dem 18. Geburtstag angefangen hat, sich drum zu kümmern. Vorher wären halt einige Sachen sicherlich einfacher gewesen.


Warum nach dem 18. Geburtstag? Der Antrag muss nach dem 18. Lebensjahr und vor dem 21. Lebensjahr gestellt werden. Hauptsache innerhalb von 5 Jahren nach Ausreise. Oder gibt es ein anderes Gesetz?

Ach so verstehe! Wegen Volljährigkeit! Jetzt ist der Groschen gefallen!
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Antwort #14 - 14.07.2008 um 02:15:06
 
Zitiere mal altes Recht
Aufenthaltsbewilligung war im "§ 28 und § 29 der AuslG geregelt:
§ 28  Aufenthaltsbewilligung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. § 10 bleibt unberührt.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet. Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

(3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt.Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.

(4) Einem Ausländer, der sich aus beruflichen oder familiären Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann ein Visum mit der Maßgabe erteilt werden, daß er sich bis zu insgesamt drei Monaten jährlich im Bundesgebiet aufhalten darf. Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum nach Satz 1 erteilt.
Ende Zitat.

Meine Frage, was war der Text der AB genau, aus welchen Grund wurde eine AB erteilt?
15 Jahre von 1990 bis 2005 mit AB, da muss es doch einen Grund gegen haben.
Nach Gesetzestext ist eine Aufenthaltsbewilligung für 15 jahre gar nicht vorgesehen, Wie gesagt dazu wäre etwas mehr Feedback und Hintergrundinfo notwendig...
Der Text und Grund der AB....

inge schrieb am 14.07.2008 um 01:45:48:
Der hilft aber nur über die "8 Jahre rechtmäßig" hinweg. Die Grundvoraussetzung von "gewöhnlich" muss mW (zum Zeitpunkt der Ausreise) aber erfüllt sein. Jedenfalls gibt's dazu ein BVerwG Urteil (da "heilt" ein dt.Abitur zB "nur 7 Jahre rechtmäßig" -> "Übererfüllung" und "Einzelfallbetrachtung").


Da fehlt mir die Fachkenntnis in der Praxis um dies genau beurteilen zu können. An Konsulaten haben wir mit solchen exotischen Fällen eher weniger zu tuen.
Mir vorliegende Anwendungshinweise sagen dazu nichts, Kommentare zum Ausländerrecht habe ich jetzt nicht zur Hand.

Möchte nur allgemein bemerken und dies ganz persönlich:
Ansonsten würde ich mich anwaltlich beraten lassen nur weil eine Ausnahme nirgends erwähnt ist (aber auch nicht verneint wird) heißt es nicht das es aussichtlos ist,
evtl würde man vor Gericht recht bekommen und eine Änderung der Anwendungshinweise etc. bewirken.
Denn § 37 Abs. 2 AuFenthG läßt eine Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG zu,
und Satz 1 Nr. 1 sagt:
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

der Gesetzestext sagt in Absatz 2  ....hiervon kann zu Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden...., nicht mehr und nicht weniger,
unter welchen Bedingungen und Ausnahmetatbeständen die Anwendunghinweise geben nur Anleitungen, behördeninterne Anleitungen die keine Gesetzeskraft haben sondern nur einheitlichen Handeln dienen sollen..., notfalls müßte ein Richter oder Gericht dies näher ausfüllen oder entscheiden.
Auch ein Aufenthalt mit AB ist ein rechtmäßiger Aufenthalt, der Gesetzestext schreibt rechtmäßiger Aufenthalt.

Warum dies nicht mal mit den Anwalt besprechen und prüfen lassen, ob man Erfolgsaussichten hat.
Vielleicht äußern sich @Muleta oder @ tapir ja auch dazu.
Ohne erfolgreiche Klage hätte es viele Gesetze und Gesetzesänderungen nicht gegeben.

kanake schrieb am 14.07.2008 um 01:59:02:
Warum nach dem 18. Geburtstag? Der Antrag muss nach dem 18. Lebensjahr und vor dem 21. Lebensjahr gestellt werden. Hauptsache innerhalb von 5 Jahren nach Ausreise. Oder gibt es ein anderes Gesetz?


Weil man dann nach anderer Rechtsgrundlage, nach § 32 AufenthG hätte entscheiden können.

kanake schrieb am 14.07.2008 um 01:51:18:
Nicht von der Botschaft, sondern angeblich von der Ausländerbehörde München


Sorry die tochter lebt im Ausland, die muss also ein Visa beantragen, über diesen Visaantrag entscheidet die Botschaft.
Da es ein zustimmungspflichtiges Visa ist, wird die deutsche ABH beteiligt und muss der Visaerteilung per Stellungnahme zustimmen oder ablehnen, wobei die ABH wohl letzteres getan hat.
ABH hat mit negativer Stellungnahme die Zustimmung abgelehnt, die Botschaft per Formschreiben das Visa versagt.

Aus Wikipedia zitiere ich mal "gewöhnmlicher Aufenthalt":
Der gewöhnliche Aufenthalt im deutschen Recht 
Im deutschen Recht wird der gewöhnliche Aufenthalt im Gesetz nicht definiert, aber in zahlreichen Vorschriften vorausgesetzt, so z. B. in Art. 5 II, III EGBGB, §§ 20, 606 ZPO, § 65 FGG oder § 3 I VwVfG. Er wird durch ein tatsächliches längeres und nicht nur vorübergehendes Verweilen begründet und zwar dort, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, der sog. Daseinsmittelpunkt zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Entscheidende Kriterien nach dem BGH hierfür sind die Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes, was objektiv anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln ist. Eine bestimmte Frist für das Kriterium der Dauer gibt es nicht. Als Faustregel wird aber von sechs Monaten ausgegangen. Vor allem bei Minderjährigen genügt nach der Rechtsprechung schon ein Aufenthalt von sechs Monaten in einem anderen Staat, um eine Eingliederung in die neue soziale Umwelt im Sinne des Begriffes des Daseinsmittelpunktes anzunehmen. Der Aufenthaltswille des Betroffenen oder - im Fall von Minderjährigen - sogar ein entgegenstehender Wille der Sorgeberechtigten ist grundsätzlich unbeachtlich für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes. Er wird aber in bestimmten Fällen ergänzend zur Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes herangezogen:

Wenn der Betroffene bei einer sehr kurzen Aufenthaltsdauer den Willen hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d. h. eine Eingliederung in die sozialen Verhältnisse vor Ort zu begründen, wird dieser Wille berücksichtigt und führt zur Neubegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes. Hier verhilft das subjektive Kriterium des Aufenthaltswillens dazu, das an sich objektive Kriterium der Dauer zu kompensieren und den Wechsel des Daseinsmittelpunktes dennoch zu bejahen. Die Ermittlung des Aufenthaltswillens wird aber vorrangig an tatsächlichen Gegenbenheiten vorzunehmen sein, um willkürliche Festlegungen des Betroffenen und damit die Möglichkeit eines vorschnellen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes auszuschliessen. Insbesondere können die tatsächlichen Umstände vor Ort beachtlich werden, wenn sie dem Aufenthaltswillen entgegenstehen, hier vor allem wenn der beabsichtigte längerfristige Aufenthalt nach fremdenrechtlichen Bestimmungen ersichtlich unzulässig ist (z.B. bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag). Die spätere Neubegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes durch Wechsel des Daseinsmittelpunktes anhand der objektiven Kriterien von Dauer und Beständigkeit (z.B. durch entsprechenden Zeitablauf bei jahrelangem Aufenthalt von Asylbewerbern im Inland) wird davon aber nicht berührt.
Auch bei zeitweiliger Abwesenheit wird kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes vollzogen, sofern ein Rückkehrwille des Betroffenen besteht. Auch hier wird dieser Rückkehrwille aber wiederum unter Einbeziehung äußerer Umstände objektivierbar ermittelt.
Ende Zitat

Wer 15 Jahre in Deutschländ lebte, der hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
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« Zuletzt geändert: 14.07.2008 um 02:25:47 von Einbeck »  
 
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