Muleta schrieb am 16.07.2008 um 16:24:43:Kleine Kinder haben auch solche Trotzphasen...
Vlt war's ja kein Trotz. Der arme Richter ist halt kein "Prof. Dr." und hat es ggfs nicht nötig, durch "aufsehenerregende Interpretationen" auf sich aufmerksam zu machen und zu beweisen, dass ER immer noch DIE Koryphäe ist ...
Außerdem heißt es ja:
Zitat:Daraus folgt zwar nicht, dass der Drittausländer der Rechte aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ in Anspruch nimmt, seinen Pass ständig körperlich mit sich führen muss, es genügt vielmehr, dass der Drittausländer in der Lage ist, seinen Pass in angemessener Zeit vorzuweisen.
Der Ausländer hat also durchaus die Möglichkeit eine Strafe zu vermeiden, wenn er den Pass halt vorlegt. "Angemessene Zeit" ist zwar wieder Wischi-Waschi, aber selbst wenn der im Ausland ist, dürfte der per Kurier in max. 2-3 Tagen zu beschaffen sein (muss ja zwangsläufig innerhalb Europas rumliegen).
Ist der "VGH Renner" "der Renner" ?
Spah schrieb am 16.07.2008 um 16:45:22:Ist das deutsche Rechtssystem tatsächlich so, dass wenn ein Fall bewertet wurde, das automatisch für vergleichbare Fälle gilt ?
Nein. Aber mit einer steigenden Anzahl gleichlautender Urteile, bzw mit zunehmend "höherem Gericht" steigt die Wahrscheinlichkeit, dass es SO ist wie geurteilt.
Zumindest ist es normalerweise so, dass bei mind. EINEM Urteil die Exekutive sich erstmal dran hält (wenn das Urteil i.S. der E ausgefallen ist ... ). Will man ein anderes Ergebnis, wird bloßes argumentieren üblicherweise nicht ausreichen, sondern man muss vor Gericht und hoffen dass dieser Richter dann anders entscheidet.
NACHTRACH für Spah:
Ist auch relativ egal, was "besitz" jetzt im Sinne der SDÜ bzw der Einreise bzw des Aufenthalts bedeutet: Der Ausländer hat auf jeden Fall zu beweisen, DASS er ihn besitzt. Eine bloße Vermutung (hat dän
AE, muss also Pass haben) wird nicht reichen. Denn dazu kann ich weder beim VGH Urteil noch im BGB was finden ...