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Reisen ohne Pass (Gelesen: 20.147 mal)
Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #45 - 16.07.2008 um 18:16:55
 
Ich fange ganz einfach mal hier an ...

Spah schrieb am 16.07.2008 um 08:31:21:
wieso findet 21 SDÜ keine Anwendung, wenn er den Pass nicht mitführt ?


Zitat:
Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.


btw @ muleta ... wo steht da Besitz? Ich lese nur aufgrund eines gültigen Reisedokuments...

Zitat:
Artikel 5
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.

Und nun erklärst du mir noch, wie ein nicht mitgeführter Pass zum Überschreiten der Grenze berechtigen kann.

Daddy
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Antwort #46 - 16.07.2008 um 18:22:56
 
Zitat:
Und nun erklärst du mir noch, wie ein nicht mitgeführter Pass zum Überschreiten der Grenze berechtigen kann.

Na da sind wir doch gerade dabei.
Hätte man geschrieben "im Besitz eines ..., das mitzuführen ist" würden wir hier ja nicht streiten und mindest 2 VG Urteile, 1 VGH Urteil + 1 OLG Urteil wären völlig überflüssig gewesen Zwinkernd

Woher weißt DU, dass der "Besitz" des Passes explizit auch das Mitführen bedeutet?
-> Ist jetzt nicht als Angriff zu verstehen, aber natürlich hat auch Muletas Argumentation bzw die des VGH gewisse Aspekte, die zumindest nicht völlig unlogisch sind
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Daddy
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Antwort #47 - 16.07.2008 um 18:28:40
 
Ich kenne diese ewige Diskussion, die wir auch schon BPol- intern geführt haben ...

Praktische Seite... wie will der Eingereiste beweisen, dass er über einen Pass verfügt ... in diesem Fall liegt die Nachweispflicht bei ihm... und das bei jeder Kontrolle ... (und das stellt keine Beweislastumkehr dar)

Rechtliche Seite ... Art 21 spricht nicht vom Besitz, sondern von Rechten, die ihm aufgrund eines Dokuments zu Gute kommen ... wie interpretiert man nun "aufgrund" ... des Besitzes? ... des Mitführens?

Bevor die Diskussion noch rechtstheoretischer wird ... im Moment geht er zurück, ggf. folgt eine Einreisesperre und dann warten wir evtl. die Gerichte ab, da die derzeitige Meinung in der BPol von einem Mitführen ausgeht.

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Antwort #48 - 16.07.2008 um 18:45:52
 
Daddy schrieb am 16.07.2008 um 18:16:55:
btw @ muleta ... wo steht da Besitz? Ich lese nur aufgrund eines gültigen Reisedokuments...


ja, ok... Art. 5 I SDÜ...

Zitat:
Und nun erklärst du mir noch, wie ein nicht mitgeführter Pass zum Überschreiten der Grenze berechtigen kann.


da keine Grenzkontrollen mehr stattfinden, erscheint gerade die Mitführung offensichtlich entbehrlich und der Besitz ausreichend. Welchem legitimen Zweck sollte eine Mitführungspflicht dienen?

Daddy schrieb am 16.07.2008 um 18:28:40:
... im Moment geht er zurück, ggf. folgt eine Einreisesperre


wenn die Mitführung des Passes erforderlich wäre, dann würden sich beim "zurück gehen" u.U. gewisse Schwierigkeiten ergeben...

Außerdem wäre ggf. noch an Art. 41 ZP zu denken aber ich hab die entsprechenden Text nicht im Kopf...

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Daddy
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Antwort #49 - 16.07.2008 um 19:05:49
 
Muleta schrieb am 16.07.2008 um 18:45:52:
Art. 41 ZP

Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-TR? Stand-Still-Klausel? Da war was vor einem halben Jahr oder Jahr im User... Bitte in diesem Zusammenhang nicht noch diese Baustelle aufmachen, die aktuell eh keiner schließen kann  Zwinkernd

Daddy
Änderung:

btw ... Muleta schrieb am 16.07.2008 um 18:45:52:
ja, ok... Art. 5 I SDÜ...
... ist gestrichen ... nun SGK


Änderung:
Noch ne Anmerkung ...  Muleta schrieb am 16.07.2008 um 18:45:52:
da keine Grenzkontrollen mehr stattfinden, erscheint gerade die Mitführung offensichtlich entbehrlich und der Besitz ausreichend. Welchem legitimen Zweck sollte eine Mitführungspflicht dienen?

Art. 21 SDÜ gilt auch an den Außengrenzen ... da ohne Pass???
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Antwort #50 - 16.07.2008 um 19:33:29
 
Daddy schrieb am 16.07.2008 um 19:05:49:
Art. 41 des Z..p...


ich hab's bewusst nicht ausgeschrieben...

Änderung:
nun SGK


schon klar, ändert aber diesbzgl. nix.

Änderung:
Art. 21 SDÜ gilt auch an den Außengrenzen ... da ohne Pass???


halb überzeugend:

An der Außengrenze wäre die Mitführung sinnvoll weil sonst der (notwendige) Nachweis des Passbesitzes kaum geführt werden könnte. Im Binnenbereich sieht das anders aus, da der Nachweis dort zum Grenzübertritt (im Normalfall) gar nicht verlangt wird. Und um "den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen" (=Binnengrenzen) ging es ja ursprünglich und hauptsächlich.

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Antwort #51 - 16.07.2008 um 19:45:20
 
Spah schrieb am 13.07.2008 um 18:58:16:
dänischem Aufenthaltstitel (AT Karte)

ist diese dänische AT-Karte ein Ausweisersatz, aus welchem Grund wird sie gesondert ausgestellt (in D. zeigt sie eher einen fehlendem Pass an). Wieso klebt der Titel nicht im Pass, da die ja gemeinsam (wohl auch in Dk. und nach 21 SDÜ) vorliegen müssen?
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Antwort #52 - 16.07.2008 um 22:17:05
 
Muleta schrieb am 16.07.2008 um 19:33:29:
An der Außengrenze wäre die Mitführung sinnvoll weil sonst der (notwendige) Nachweis des Passbesitzes kaum geführt werden könnte. Im Binnenbereich sieht das anders aus, da der Nachweis dort zum Grenzübertritt (im Normalfall) gar nicht verlangt wird. Und um "den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen" (=Binnengrenzen) ging es ja ursprünglich und hauptsächlich.


Sofern man deinen Ausführungen 100%ig folgen würde, bedeute dies in letzter Konsequenz, dass jedwelcher sog. Positivstaater (ohne AT) mit einer ggf. im Heimatland beglaubigten Passkopie ohne Pass (auch über eine Außengrenze) einreisen könnte, da er mit der Kopie den Nachweis des Passbesitzes führen könnte ... vielleicht noch ein Fax der Immigration des Heimatlandes ... sry ... absurd...

Ferner wirfst du 2 unterschiedliche Bereiche zusammen ... die Tatsache, dass es um den Abbau der Grenzkontrollen geht, entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht, die notwendigen Dokumente mitzuführen ... insofern ist der Rückschluss einer nicht stattfindenden Kontrolle auf die Möglichkeit, ohne Pass reisen zu dürfen wenig überzeugend ...

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Antwort #53 - 16.07.2008 um 22:32:17
 
Daddy schrieb am 16.07.2008 um 22:17:05:
sog. Positivstaater (ohne AT) mit einer ggf. im Heimatland beglaubigten Passkopie ohne Pass (auch über eine Außengrenze) einreisen könnte, da er mit der Kopie den Nachweis des Passbesitzes führen könnte ...

Eine beglaubigte Passkopie beweist nicht, dass man einen Pass besitzt, sondern höchstens, dass man einen Pass an einem Tag x besessen hat.

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Antwort #54 - 16.07.2008 um 22:35:33
 
trixie schrieb am 16.07.2008 um 22:32:17:
Eine beglaubigte Passkopie beweist nicht, dass man einen Pass besitzt, sondern höchstens, dass man einen Pass an einem Tag x besessen hat.

Beweist eine dänische Aufenthaltskarte, dass er aktuell einen Pass besitzt? Könnte ja abgelaufen sein....

Abewr ansonsten bezieh' ich mich auf meine Antwort #47 und schließe hier für heute...
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Antwort #55 - 16.07.2008 um 22:37:25
 
Daddy schrieb am 16.07.2008 um 22:17:05:
Sofern man deinen Ausführungen 100%ig folgen würde, bedeute dies in letzter Konsequenz, dass jedwelcher sog. Positivstaater (ohne AT) mit einer ggf. im Heimatland beglaubigten Passkopie ohne Pass (auch über eine Außengrenze) einreisen könnte, da er mit der Kopie den Nachweis des Passbesitzes führen könnte


nein, er könnte den Nachweis nicht führen, eine Kopie reicht dafür nie und nimmer aus. Die besagt höchstens, dass er in der Vergangenheit mal einen Pass besessen hat. Insofern ist das für die Außengrenzen irrelevant.

Daddy schrieb am 16.07.2008 um 22:35:33:
Beweist eine dänische Aufenthaltskarte, dass er aktuell einen Pass besitzt? Könnte ja abgelaufen sein....


eben. Letztlich kann der Nachweis des Besitzes aber nur durch die Vorlage des Passes erfolgen. An der Außengrenze wird das in der gebotenen Kurzfristigkeit nicht gehen. Ist hingegen schon eine Einreise über eine Binnengrenze erfolgt, dann entfällt der Zeitdruck und es käme nur noch darauf an, ob der Ausländer den Nachweis innerhalb einer angemessen Zeit führen kann.

Ich denke da insbes. an Fälle, in denen der gültige Pass bei der zuständigen deutschen ABH in kurzfristiger Verwahrung liegt.

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Antwort #56 - 16.07.2008 um 22:56:05
 
Daddy schrieb am 16.07.2008 um 22:35:33:
Beweist eine dänische Aufenthaltskarte, dass er aktuell einen Pass besitzt? Könnte ja abgelaufen sein....

Das ist richtig. Nachdem der TS uns bisher nicht gesagt hat, warum der Aufenthaltstitel nicht im Pass eingeklebt ist, ist alles möglich.

Was mir allerdings trotzdem nicht verständlich ist, dass es bei einem Deutschen beim Ein- und Ausreisen eine Mitführpflicht eines Reisepasses gibt, während dies einem ausländischen Bürger mit Schengen Titel nicht der Fall ist. Oder ist das wieder ein Fall von Inländerdiskriminierung?

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Antwort #57 - 16.07.2008 um 23:06:02
 
Muleta schrieb am 16.07.2008 um 22:37:25:
Ich denke da insbes. an Fälle, in denen der gültige Pass bei der zuständigen deutschen ABH in kurzfristiger Verwahrung liegt.

Wieder eine andere Baustelle .... der TS wünscht ohne Pass einzureisen ...

Ist der Pass bei einer ABH gibt es, glaube ich, kaum Diskussionsbedarf...

Muleta schrieb am 16.07.2008 um 22:37:25:
Ist hingegen schon eine Einreise über eine Binnengrenze erfolgt, dann entfällt der Zeitdruck und es käme nur noch darauf an, ob der Ausländer den Nachweis innerhalb einer angemessen Zeit führen kann.

Kein Zeitdruck? Freiheitsentziehung... Richtervorbehalt... also ich hätte da Zeitdruck, da ich erst einmal vom Nichtbesitz und somit von einem illegalen Aufenthalt ausgehen muss...

trixie schrieb am 16.07.2008 um 22:56:05:
Oder ist das wieder ein Fall von Inländerdiskriminierung?

Die Begrifflichkeit gibt's nur im EU- Recht ... und da sind wir nicht ... auch wenn es so anmutet, also ob es eine Inländerdiskriminierung wäre

Daddy

Edit: trixie schrieb am 16.07.2008 um 22:56:05:
Nachdem der TS uns bisher nicht gesagt hat, warum der Aufenthaltstitel nicht im Pass eingeklebt ist, ist alles möglich.

Das an sich ist nicht ungewöhnlich ... gibt einige Staaten, die ihre ATs im Scheckkartenformat erteilen, zB unser westlicher großer Nachbar Zwinkernd
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Antwort #58 - 16.07.2008 um 23:22:00
 
Muleta schrieb am 16.07.2008 um 22:37:25:
Letztlich kann der Nachweis des Besitzes aber nur durch die Vorlage des Passes erfolgen... innerhalb einer angemessen Zeit ...

Die Fragen um Innehaben, Besitz etx.reduzieren sich auf die (auch zeitlich begrenzten) Vorlagemöglichkeiten.
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Antwort #59 - 17.07.2008 um 13:33:00
 
man kann ja langsam echt nur noch mit dem Kopf schütteln, wenn man diese Diskussion hier liest

Jeder ist sich eigentlich darüber im Klaren, dass er sich mit einem gültigen Ausweispapier/Pass auszuweisen hat, wenn man ins Ausland fährt (Schengen hin oder her - Deutschland ist nicht Dänemark und Dänemark ist nicht Deutschland - mit evtl. Kontrollen muss man immer rechnen).

Da braucht man keine Paragraphen-Reiterei zu betreiben und jedes Wörtchen auf die Goldwaage legen.
Wenn jemand so schusselig ist und seinen Pass zu Hause vergessen hat, tja dann muss er ihn halt holen, läßt sich den Pass kommen oder muss sonstige Konsequenzen tragen.
Dumm gelaufen, aber selbst verschuldet.
Ist halt so.

Übrigens heißt es noch lange nicht, dass jemand einen gültigen Pass besitzt, wenn er einen AT hat.
Z.B. gibt es Tausende, die in Deutschland einen unbefristeten AT haben, aber keinen gültigen Pass, weil sie vergessen ihn verlängern zu lassen.
Und in den anderen Schengenstaaten werden die AT oftmals nicht in den Pass geklebt, sondern er wird im Scheckkartenformat ausgestellt
(soll es ja auch irgendwann hier mal geben).
Es würde mich auch nicht wundern, wenn auf dieser AT-Karte auch draufsteht, dass sie nur in Verbindung mit dem gültigen Pass gilt.
Ob das so ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Auf jeden Fall sind diese AT-Karten alleine nicht für den Grenzübertritt geeignet.
Aber ist auch vollkommen unerheblich für diese Diskussion.




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