@Ronny
ja der hat einigen Aerger gemacht.
War schon eine harte Sache auch wegen diverser Klagen und Dienstaufsichtsbeschwerden.
Naehers muesste ich besser per PN schicken.
Naeheres ist hier zu finden:
Juergen H. ein Rheinlaender in Paraguay
Spiegel 19/2006 vom 08.05.2006 Sozialstaat
Der Raecher
Blaise schrieb am 01.12.2007 um 21:32:10:Hallo,
Seit wann muss der Anerkennende der biologische Vater des Kindes sein und nach welcher Rechtsgrundlage soll dies so sein? Selbst eine wissentlich falsch abgegebene Vaterschaftserklärung ist gültig (OLG Koblenz, Urteil v. 12.12.2006, 11 UF 203/06).
Und nach welcher Rechtsgrundlage kann eine Behörde bei "Zweifeln" an der "Vatereingenschaft" die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft ablehnen?
Blaise
@Blaise, sicherlich muss der Anerkennende nicht der Vater sein, aber Missbrauch sollte durch Anerkennung verhindert werden.
In Suedamerika hat der liebe Deutsche dies aus "Rache" bei einigen Kindern versucht.
Soweit ich weiss hat er keine Klage gewonnen.
Die Vorschriften wurden hier schon zitiert wie jeder Standesbeamte auch,
es besteht keine Pflicht alles zu beurkunden.
Mitwirkung kann verweigert werden, man muesste dann auf Vornahme der Beurkundung klagen.
Zitiere hier mal aus Postings:
Die versehentlich oder bewusst unrichtige Anerkennung ist weder nach § 169 StGB strafbar noch gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wissentlich falsche Vaterschaftsanerkennungen stellen keine strafbare Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) dar, werden vom Gesetzgeber bewusst toleriert und sind, sofern nicht ein anderer Mann die Vaterschaft bereits anerkannt hat (§ 1594 Abs. 2 BGB), eine Art Adoptionsersatz.
Zu prüfen ist aber, ob ein Standesbeamter die Beurkundung einer bewusst unrichtigen Vaterschaftsanerkennung verweigern kann. Direkt gesetzlich geregelt ist dieser Fall aber nicht. Der Fachausschuss der Standesbeamten vertritt aber insoweit die Ansicht, dass analog §§ 4, 58 BeurkG der Standesbeamte in krassen Fällen seine Mitwirkung verweigern dürfe. Dies gelte aber grundsätzlich nur für Fälle, in denen mit der Vaterschaftsanerkennung andere Zwecke als die Begründung einer sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung im Vordergrund stehe. Regelmäßig seien dies Fälle, in denen mit der Anerkennung aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt würden.
Der Kollege wird sicherlich unter Beachtung der geltenden Erlasslage des AA handeln. Notfalls wird er Weisung oder Rat in der Zentrale und beim Standesamt I Berlin einholen.
Dient hier die Vaterschaftsanerkennung nicht auch unstrittig zur Vereinfachung des Visaverfahrens fuer das Kind, das Kind eines deutschen Vaters ist Deutsch.....
Kindernachzug zur Mutter, geht auch ohne Vaterschaftsanerkennung.
@Blaise auf Wunsch sende ich Dir hierzu naeheres per PN,
wuerde dann im Buero den RE des AA mal genau nachlesen.
Beurkunde selber nicht da gem. 19 Abs. 2 KG eine grosse konsularische Befugnis erforderlich ist, die hat nicht jeder.