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Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 23.462 mal)
Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.08.2007 um 18:37:13
 
Fall:

Ein deutscher Staatsangehöriger (wohnhaft in Deutschland, ehemaliger philippinischer Staatsangehöriger) möchte gerne seine philippinische Verlobte (wohnhaft auf den Philippinen) hier in Deutschland heiraten. Beide sind so ca. 30 Jahre alt und kennen sich schon seit ihrer Jugend.

Die philippinische Verlobte hat jetzt im August bei der deutschen Botschaft in Manila mit den erforderlichen Unterlagen ein Verlobten-Visum beantragt und gleichzeitig unter Bezahlung der erforderlichen Gebühren auch schon mal eine Urkundenprüfung beantragt.

Das Paar hat nun noch folgendes Problem: Die Verlobte ist schwanger und wird voraussichtlich im Januar 2008 ein Kind zur Welt bringen. Es steht fest, daß der Verlobte nicht der biologische Vater des Kindes ist. Er möchte aber eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufbauen und dieses daher adoptieren oder die Vaterschaft anerkennen. Das Kind soll daher nach Ansicht des Paares mit nach Deutschland kommen.

Meiner Meinung nach wird es dem Paar nicht mehr gelingen, vor der Geburt des Kindes auf den Philippinen oder in Deutschland zu heiraten. Ich habe daher die Ansicht vertreten, daß der nichtbiologische Vater schon vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennen sollte und sich insoweit schon mal an sein Standesamt wenden sollte. Dies hat der Verlobte dann auch getan und erhielt von seinem Standesamt laut seiner Aussage folgende Auskunft:

Zitat:
Er sollte das Kind irgendwann in 2-3 Jahren adoptieren. Es wäre nicht möglich, eine Vaterschaftschaft anzuerkennen, besonders nicht wenn man gar nicht der Vater sei. Man müsste an das Kind denken, das später fragen wird. Ausserdem sollte er an die Konsequenzen denknen, Erbschaft, usw. Er sollte auch noch bei dem Jugendamt anfragen, die ihm das Gleiche sagen würden.


Diese Aussage des Standesamtes ist meiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft. Insoweit möchte ich mal in meinen Worten wiedergeben, was in einem Beitrag der Zeitschrift "Das Standesamt 2007, 183" sinngemäß steht:

Zitat:
Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Da das Kind nicht in einer bestehenden Ehe geboren wurde oder wird und auch kein anderer Mann bisher die Vaterschaft anerkannt hat, steht einer Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1594 BGB keine bereits bestehende Vaterschaft entgegen.

Problematisch könnte hier aber sein, dass der Standesbeamte durch die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Anerkennungswillige nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

Die erforderlichen Zustimmungen und Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vaterschaftsanerkennung sind in den §§ 1594 – 1597 BGB geregelt. Darüber hinaus kennt das BGB keine Wirksamkeitsvoraussetzungen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Anerkennende der biologische Vater ist, auch wenn dies nach den Umständen offensichtlich unmöglich erscheint. Auch die bewusst unrichtige Anerkennung ist wirksam, denn nach § 1598 Abs. 1 BGB kann sich die Unwirksamkeit nur aus dem Fehlen der Voraussetzungen der §§ 1594 ff. ergeben. Gemäß § 372 Abs. 2 Satz 1 DA soll der Standesbeamte bei der Beurkundung der Anerkennungserklärung die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse nicht nachprüfen.

Die versehentlich oder bewusst unrichtige Anerkennung ist weder nach § 169 StGB strafbar noch gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wissentlich falsche Vaterschaftsanerkennungen stellen keine strafbare Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) dar, werden vom Gesetzgeber bewusst toleriert und sind, sofern nicht ein anderer Mann die Vaterschaft bereits anerkannt hat (§ 1594 Abs. 2 BGB), eine Art Adoptionsersatz.

Zu prüfen ist aber, ob ein Standesbeamter die Beurkundung einer bewusst unrichtigen Vaterschaftsanerkennung verweigern kann. Direkt gesetzlich geregelt ist dieser Fall aber nicht. Der Fachausschuss der Standesbeamten vertritt aber insoweit die Ansicht, dass analog §§ 4, 58 BeurkG der Standesbeamte in krassen Fällen seine Mitwirkung verweigern dürfe. Dies gelte aber grundsätzlich nur für Fälle, in denen mit der Vaterschaftsanerkennung andere Zwecke als die Begründung einer sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung im Vordergrund stehe. Regelmäßig seien dies Fälle, in denen mit der Anerkennung aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt würden.

Eine derartige sozial-familiäre Beziehung ist im vorliegenden Fall beabsichtigt. Der Mann will die Mutter heiraten und dem Kind gegenüber Verantwortung übernehmen. Die Mutter gibt ihre Zustimmung und erkennt den Mann als Vater ihres Kindes an. Es werden keine unredlichen Zwecke verfolgt.

Eine Vaterschaftsanerkennung ist in diesen Fällen wohl nicht das vom Gesetzgeber vorgesehen juristische Instrument, ist aber seit der Kindschaftsreform von 1998 rechtlich möglich, weil die Mutter durch ihre Zustimmung bestimmt, wen sie als Vater ihres Kindes akzeptiert.


Wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem nichtbiologischen Vater beabsichtigt ist, ist auch nach den neu geplanten Gesetzen bei dem obigen Sachverhalt eine Vaterschaftsanerkennung möglich. Daher hat das Standesamt dem Petenten meiner Ansicht nach eine rechtlich fehlerhafte Auskunft gegeben.

http://www.bmj.bund.de/enid/535384b9a9077c6e51253eb81a332450,1f83b5706d635f69640...

http://dip.bundestag.de/btd/16/032/1603291.pdf

Meiner Meinung nach könnte der Verlobte schon jetzt auf den Philippinen per norarieller Erklärung für das noch nicht geborene Kind die Vaterschaft anerkennen lassen oder bei der Geburt auf der Geburtsurkunde anerkennen. Mit dieser notariellen Erklärung oder Geburtsurkunde müßte er dann zur deutschen Botschaft gehen und diese Urkunde für den deutschen Rechtsverkehr anerkennen lassen. Insoweit würde die deutsche Botschaft dann vorher möglicherweise eine Urkundenprüfung verlangen.

Ich möchte gerne eure Meinung zu diesem Sachverhalt hören.

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Muleta
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Antwort #1 - 28.08.2007 um 19:14:36
 
Aguinaldo schrieb am 28.08.2007 um 18:37:13:
[langer SV]...


Vaterschaftsanerkennung ist nach deutschem Recht erstmal immer möglich. Ob der Anerkennende der biologische Vater ist, ist völlig egal (woher soll er das auch sicher wissen????) Schon aus diesem Grunde sollte man die Frage der biologischen Vaterschaft komplett ausklammern oder ggf. wahrheitswidrig aber straflos mit "klar, bin ich" beantworten. Das spart schon mal viel Stress.

VA bei Auslandsberührung ist aber immer eine etwas fummelige Sache, vgl § 4 Abs. 1 StAG und Art. 19 EGBGB. Also wäre zu fragen, ob die VA nach philippinischen oder nach deutschen Recht (oder beides) durchgeführt werden soll/muss. Nach deutschem Recht müsste die Mutter eine Zustimmungserklärung bei der dt. Botschaft abgeben und auch nicht mehr anderweitig verheiratet sein.

Die Idee mit der Adoption oder VA in x Jahren führt zum Problem, dass das Kind dann zum Zeitpunkt des Nachzuges Ausländer wäre und ein eigenes Visa-Verfahren durchlaufen müsste.

Wenn das Standesamt tatsächlich Schwierigkeiten machen sollte, kann die VA recht preiswert bei einem Notar gemacht werden.

Muleta
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Antwort #2 - 28.08.2007 um 19:16:02
 
Die Aussgae des Standesbeamten, wenn so getätigt:
Er sollte das Kind irgendwann in 2-3 Jahren adoptieren.
Ist ein Vorschlag.
Es wäre nicht möglich, eine Vaterschaftschaft anzuerkennen, besonders nicht wenn man gar nicht der Vater sei.
Rechtlich falsch, moralisch korrekt.
Man müsste an das Kind denken, das später fragen wird.
Ausgesprochen wichtig und intelligent.
Ausserdem sollte er an die Konsequenzen denken, Erbschaft, usw.
Sehr wichtig und korrekt.
Er sollte auch noch bei dem Jugendamt anfragen, die ihm das Gleiche sagen würden.
Hinweis auf Alternative.

kann ich persönlich gut heissen.

Wie die Anerkennung zu erfolgen hat, hast Du ja schon geschrieben.

Aber ist der leibliche Vater damit einverstanden???
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Antwort #3 - 28.08.2007 um 19:27:05
 
Noahpapa schrieb am 28.08.2007 um 19:16:02:
Es wäre nicht möglich, eine Vaterschaftschaft anzuerkennen, besonders nicht wenn man gar nicht der Vater sei.
Rechtlich falsch, moralisch korrekt.


seit wann ist denn das hier ein Moralforum? Und wer bestimmt, was darunter zu verstehen ist?

Zitat:
Aber ist der leibliche Vater damit einverstanden???


auf ein explizites "Einverständnis" kommt es überhaupt nicht an.

Muleta
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Noahpapa
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Antwort #4 - 28.08.2007 um 19:42:30
 
Aguinaldo schrieb am 28.08.2007 um 18:37:13:
Fall:
Ich möchte gerne eure Meinung zu diesem Sachverhalt hören.

Und diese habe ich weiter gegeben (man achte auf die gelbe Markierung), obwohl kein Diskussionsforum Zwinkernd
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Antwort #5 - 28.08.2007 um 19:48:57
 
Muleta schrieb am 28.08.2007 um 19:27:05:
seit wann ist denn das hier ein Moralforum? Und wer bestimmt, was darunter zu verstehen ist?

Dafür hättest du jetzt ein positive Bewertung von mir bekommen !  Laut lachend

Was der Sachbearbeiter aber nicht erwähnt hat ist, das die Adoption gerade in Deutschland eine lange schwierige und kostenintensive Sache ist. Besonders auch noch bei unterschiedlichen Nationalitäten, weil da auch noch das Recht des Heimat Landes zu berücksichtigen ist.  In meinem Fall zb. , würde die Adoption einfach nicht genehmigt, weil ich (lt. Jugendamt ) schon zu alt bin.

Wenn ich jetzt noch an den Aufwand zb. für FZV denke, oder eine Spätere Einbürgerung, würde ich das für mich, über die Anerkennung regeln.

Einziger Grund zum Nachdenken für mich, wären Unterhalt und Erbe. Aber beim Nachzug zur Mutter, muss sowieso eine VE fürs Kind, abgegeben werden. (IHMO) Da ist es mit dem Unterhalt schon wieder wurscht. Und vielleicht muss das Kind ja auch mal für den Vater zahlen, wenn der alt und krank ist.  Laut lachend

Unterhalt, ist ja keine Einbahnstraße. Smiley

Micha
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trixie
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Antwort #6 - 28.08.2007 um 20:25:07
 
Mikael321 schrieb am 28.08.2007 um 19:48:57:
Aber beim Nachzug zur Mutter, muss sowieso eine VE fürs Kind, abgegeben werden. (IHMO) Da ist es mit dem Unterhalt schon wieder wurscht.  

Wieso? Die abgegebene VE sagt ja nicht aus, dass er deshalb unterhaltspflichtig ist, sondern dass er für die entstehenden Kosten begleichen darf, wenn Vater Staat irgendwann einspringen muß.

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Mikael321
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Antwort #7 - 28.08.2007 um 23:33:45
 
trixie schrieb am 28.08.2007 um 20:25:07:
Wieso? Die abgegebene VE sagt ja nicht aus, dass er deshalb unterhaltspflichtig ist, sondern dass er für die entstehenden Kosten begleichen darf, wenn Vater Staat irgendwann einspringen muß.
Das kann ja schnell passieren. Hartz IV wäre ja schon so ein Fall. Ich bin halt in solchen Dingen Pessimist.

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Aguinaldo
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Antwort #8 - 29.08.2007 um 14:54:05
 
Noahpapa schrieb am 28.08.2007 um 19:16:02:
Es wäre nicht möglich, eine Vaterschaftschaft anzuerkennen, besonders nicht wenn man gar nicht der Vater sei.
Rechtlich falsch, moralisch korrekt.

Er sollte auch noch bei dem Jugendamt anfragen, die ihm das Gleiche sagen würden.
Hinweis auf Alternative.

Gut Noahpapa, deine Interpretation könnte ich ja nachvollziehen, wenn der Standesbeamte seine Aussage als Privatmeinung gegenüber dem Verlobten gekennzeichnet hätte.

Aber der Verlobte ist ratsuchend zu seinem Standesbeamten gegangen. Und erhält dann so eine Auskunft. Und der Standesbeamte scheint auch noch überzeugt zu sein, insoweit eine rechtlich richtige Auskunft gegeben zu haben, denn ansonsten hätte er nicht auf das Jugendamt verwiesen, die dem Verlobten das Gleiche sagen würden (insoweit eine Interpretation von mir).

Da frage ich mich, wie es mit den Fortbildungen der Standesbeamten ausschaut. Immerhin ist es seit einer Gesetzesänderung im Jahre 1998 rechtmäßig, daß man die Vaterschaft  unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen für ein nichtbiologisches Kind anerkennen kann. Wie kann ein Standesbeamter dann behaupten, dies sei nicht möglich? Anscheinend scheint die Rechtsentwicklung von 10 Jahren an diesem Standesbeamten vorbeigegangen zu sein.

Ich würde dies ja als Petitesse betrachten, wenn es in diesem Sachverhalt um nichts gehen würde. Aber nein, wir haben hier einen jungen Mann, der Verantwortung für seine Verlobte und deren noch nicht geborenes Kind übernehmen will. Und dann so eine Aussage eines Standesbeamten!
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Antwort #9 - 30.11.2007 um 19:39:32
 
Liebe Forummitglieder,

in diesem Fall geht es um mich und meiner Liebsten. Das Baby ist am 28.11 zur Welt gekommen und ich freue mich total, obwohl wir viel durchmachen mußten.

Nun ist es halt so, das meine Verlobte, mich als Vater eintragen lassen möchte und ich auch das so will. Nach philippinschen Recht wird Aidan meinen Nachnamen tragen.

Wie der Ablauf einer Vaterschaftsanerkennung hier in Deutschland läuft, weiss ich bereits.

Aber eine Freudin von ihr behauptet, die selber Anwältin und sich mit diesen Sachen beschäftigt, das wir Probleme in der deutschen Botschaft Manila bekommen würden.

Ich zitiere: " They will check your last arrival in here and then they will know, that your not the biolical father"

Also im Klartext, wollte sie mir/uns sagen. Es wäre besser, wenn wir als Vater "unbekannt" eintragen würden. DAnn hätten wir später weniger Probleme.

Meine Verlobte ist jetzt total verunsichert, was sie genauch machen soll. Ich versuche alles Mögliche um was herauszufinden. Sie liegt im Krankenhaus und verlässt sich auf mich, das ich im Bezug auf die Botschaft was sagen kann.

Aber mit dem philippinschen Recht kenne ich mich leider nicht so gut aus und das ist die Kernfrage.

Weiß jemand, ob das Gleiche auf den Philippinen gilt wie hier?

Vaterschaftsanerkennung zum Wohl des Kindes?

Ich will einfach nur nicht, das sie Probleme kommt, unsere geplante Ehe als Scheinehe oder des Aufenthalts wegen angesehen wird.

Ich hoffe ihr könnt uns/mir Weiterhelfen.

Lg, kelandwen.

Ps. Lg an Aguinaldo, der mich in einem anderen forum unterstützt und auch diesen Thread eröffnet hat.








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Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 01.12.2007 um 00:07:23
 
Kel, habe darüber auch noch nicht nachgedacht. Also ihr wollt die Vaterschaft jetzt schon vor der Einreise bei der DBM anerkennen lassen. Aus dem hohlen Bauch heraus würde ich dann in die philippinische Geburtsurkunde "Vater unbekannt" eintragen lassen.

Begründung:

Die Abstammung des Kindes beurteilt sich sowohl aufgrund der philippinischen Kollisionsnorm des Art. 15 Civil Code als auch nach der deutschen Kollisionsnorm Art. 19 EGBGB nach philippinischem Recht. Das philippinische Recht kennt aber keine Vaterschaftsanerkennung, wenn man nicht der biologische Vater ist (anders als im deutschen Recht). Mit der philippinischen Geburtsurkunde würde ich dann zur DBM gehen und dort eine Vaterschaftsanerkennung vornehmen lassen.

Vielleicht ist ja ein IPRler hier. Denn ich sehe das Problem, daß die DBM gemäß Art. 19 EGBGB philippinisches Abstammungsrecht anwenden muß, solange das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Philippinen hat und die Eltern noch nicht verheiratet sind. Und das philippinische Recht kennt keine Vaterschaftsanerkennung, wenn man nicht der biologische Vater ist.

Unproblematisch wäre es ja, wenn du die Vaterschaft für das Kind hier in Deutschland vor dem Standesamt anerkennen würdest.

login schrieb am 30.11.2007 um 19:39:32:
Nun ist es halt so, das meine Verlobte, mich als Vater eintragen lassen möchte und ich auch das so will. Nach philippinschen Recht wird Aidan meinen Nachnamen tragen.

Wenn "Vater unbekannt" in die Geburtsurkunde eingetragen würde, würde das Kind außerehelich geboren. Und außerehelich geborene Kinder tragen den Familiennamen der Mutter gemäß Art. 176 Family Code, also nicht deinen Namen.

Durch eine Namensänderung müßte sich dies aber nach der Vaterschaftsanerkennung hier in Deutschland ändern lassen. Dazu müßten hier die Standesbeamten mehr sagen können.
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Antwort #11 - 01.12.2007 um 10:10:57
 
Zitat:
Vielleicht ist ja ein IPRler hier. Denn ich sehe das Problem, daß die DBM gemäß Art. 19 EGBGB philippinisches Abstammungsrecht anwenden muß, solange das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Philippinen hat und die Eltern noch nicht verheiratet sind. Und das philippinische Recht kennt keine Vaterschaftsanerkennung, wenn man nicht der biologische Vater ist.


Hallo,

kann mir jetzt zwar ohne Kommentar und die phil. Quellen nur einen ersten Einruck verschaffen , aber zum Art. 19:

Der ließe m.E. eine Anwendung deutschen Rechts zu, weil der (potenzielle) Vater Deutscher ist. Die drei Alternativen im 19 sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbar. Dabei wäre s allerdings dann am Sinnvollsten, die Anerkennung bei einer deutschen Auslandsvertretung vorzunehmen, verbunden mit einer Geburtsanzeige, (hilfsweise) Antrag auf Nachbeurkundung, dazu siehe § 41 PStG.

Problematisch kann der Nachzug gleichwohl werden wenn etwa jemand auf die neue Regelung im § 27 Abs. 1a Ziffer 1 AufenthG verweisen sollte. Denn dass eine Vaterschaftsanerkennung wahrheitswidrig wäre, dürfte ausser Frage stehen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #12 - 01.12.2007 um 13:11:16
 
ronny schrieb am 01.12.2007 um 10:10:57:
Hallo,

kann mir jetzt zwar ohne Kommentar und die phil. Quellen nur einen ersten Einruck verschaffen , aber zum Art. 19:

Der ließe m.E. eine Anwendung deutschen Rechts zu, weil der (potenzielle) Vater Deutscher ist. Die drei Alternativen im 19 sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbar. Dabei wäre s allerdings dann am Sinnvollsten, die Anerkennung bei einer deutschen Auslandsvertretung vorzunehmen, verbunden mit einer Geburtsanzeige, (hilfsweise) Antrag auf Nachbeurkundung, dazu siehe § 41 PStG.

Problematisch kann der Nachzug gleichwohl werden wenn etwa jemand auf die neue Regelung im § 27 Abs. 1a Ziffer 1 AufenthG verweisen sollte. Denn dass eine Vaterschaftsanerkennung wahrheitswidrig wäre, dürfte ausser Frage stehen.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Hallo Ronny,

Kel hat bei uns etwas ausführlicher den Fall geschildert. Ich will nicht darauf eingehen, wie das Kind laut seiner Schilderung entstanden ist. Aufgrund der philippinischen Gesetze und Moralvorstellungen haben sich die beiden bewußt für das Kind entschieden und er möchte auch eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind haben. Daher dürfte meiner Ansicht nach hier der § 27 Abs. 1a Ziffer 1 AufenthG nicht problematisch sein.

Bin der Meinung, daß er nicht als Vater in die philippinische Geburtsurkunde eingetragen werden sollte. Wenn du sagst, daß die DBM bei der Vaterschaftsanerkennung deutsches Recht anwenden wüde, so dürfte es ja eigentlich keine Probleme geben, wenn in der philippinischen Geburtsurkunde "Vater unbekannt" steht.

Ich werde am Wochenende auch noch versuchen, mal in einem Kommentar zu Art. 19 EGBGB zu lesen.
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Antwort #13 - 01.12.2007 um 14:43:26
 
Hi Leute,

ich habe soeben, mit meiner Verlobten gesprochen. Wir tendieren dazu "Unknown" eintragen zu lassen.

Was ich auch gut nachvollziehen kann, nur ist es halt so das wir nicht geplant hatten, das beide zusammen nach Deutschland kommen. Wir haben vor zu heiraten und natürlich muss sie auch erstmal integriert werden etc. Das ist das Opfer, was wir wohl bringen müssen. Klein Aidan, wird wohl erstmal da bleiben müssen  Griesgrämig Aber es ist nur seinem Besten, damit wir hier erstmal alles vorbereiten können für unsere gemeinsame Zukunft.

Warum ich das erzähle ist.

Sollte als Beispiel, mein Name eingetragen werden, heißt es ja nicht das Aidan direkt die deutsche Staatsbürgeschaft hat, oder? Es muss ja hier erstmal die Vaterschaft anerkannt werden und dann zur DBM etc.

Das war ja jetzt auch nicht direkt unsere Absicht.

Unsere Absicht ist: Sie Antrag, Wir heiraten hier, Sie lebt sich ein, Dann kommt der Kleine nach.

Vielleicht und hoffentlich nach 2 Jahren?!

Wir möchten halt nur sicher sein, was das Beste ist / wäre.

Name oder Unknown ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, diese kann man ja dann auch von hier beantragen, oder? Und, ob es eine Rolle spielt, wenn mein Name auf dem BC erscheint oder nicht, ohne Visumsantrag für das Baby.

Bin was übefragt in diesem Thema.


Lg, Kelvin



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Antwort #14 - 01.12.2007 um 15:08:14
 
login schrieb am 01.12.2007 um 14:43:26:
Name oder Unknown ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, diese kann man ja dann auch von hier beantragen, oder? Und, ob es eine Rolle spielt, wenn mein Name auf dem BC erscheint oder nicht, ohne Visumsantrag für das Baby.

Wenn in die philippinische Geburtsurkunde "Vater unbekannt" eingetragen wird, hat das Kind als Familienname sowieso den Familienname deiner Verlobten und nicht deinen Familiennamen aufgrund philippinischen Rechts. Siehe insoweit Art. 176 Family Code of the Philippines:

http://www.lawphil.net/statutes/repacts/ra2004/ra_9255_2004.html
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Antwort #15 - 01.12.2007 um 15:45:52
 
Lieber Aguinaldo,

liebe Dank für den Link

Hätten wir denn Probleme den Jungen anschließend nach Deutschland zu holen, nachdem wir verheiratet wären?!

Für Aidan, würde ja dann auch ein Visaantrag gestellt werden müssen, mit allem Pipapo.

Also, wir heiraten, dann Vaterschaft anerkennen, dann den Jungen holen. So ungefähr würde es ablaufen oder?

Lg, Kelvin
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Antwort #16 - 01.12.2007 um 17:25:57
 
ronny schrieb am 01.12.2007 um 10:10:57:
Hallo,

kann mir jetzt zwar ohne Kommentar und die phil. Quellen nur einen ersten Einruck verschaffen , aber zum Art. 19:

Der ließe m.E. eine Anwendung deutschen Rechts zu, weil der (potenzielle) Vater Deutscher ist. Die drei Alternativen im 19 sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbar. Dabei wäre s allerdings dann am Sinnvollsten, die Anerkennung bei einer deutschen Auslandsvertretung vorzunehmen, verbunden mit einer Geburtsanzeige, (hilfsweise) Antrag auf Nachbeurkundung, dazu siehe § 41 PStG.

Problematisch kann der Nachzug gleichwohl werden wenn etwa jemand auf die neue Regelung im § 27 Abs. 1a Ziffer 1 AufenthG verweisen sollte. Denn dass eine Vaterschaftsanerkennung wahrheitswidrig wäre, dürfte ausser Frage stehen.

Grüße
Ronny 


Vaterschaftsanerkennung im Ausland?

Möchte hierzu folgendes bemerken:

Die Botschaft ist nicht gezwungen alles zu Beurkunden, sie muss die Vaterschaftsanerkennung nicht beurkunden, da gibt es kein Muss;
in Südamerika hatten wir mal einen Deutschen, der wollte aus "Rache" am Deutschen Staat Kindern anerkennen und so zu "Deutschen" machen, war sogar gross im Speigel etc. Folgerung daraus:
Die Botschaft ist nicht gezwungen die Vaterschaft anzuerkennen, vorallem wenn Zweifel an der  Vatereigenschaft bestehen und diese Beurkundung zum Umgehen ausländerrechtlicher Vorschriften dienen soll.

Bitte immer bei der Wahrheit bleiben, bei allen Erklärungen die man abgibt.
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Antwort #17 - 01.12.2007 um 17:46:56
 
Einbeck schrieb am 01.12.2007 um 17:25:57:
in Südamerika hatten wir mal einen Deutschen,


Hi Einbeck,


was ist aus dem geworden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #18 - 01.12.2007 um 17:56:19
 
ronny schrieb am 01.12.2007 um 17:46:56:


Hi Einbeck,


was ist aus dem geworden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ich habe den Artikel auch gelesen und kann den deutschen Staat in dieser Hinsicht auch verstehen.

Aber bei dem Herrn war ja niemals eine sozial-familäre Verbindung zu den Kindern vorgesehen, nur "Rache" an dem Staat.

In meiner Situation, wäre das ja gegeben.

Dann halt "unknown" eintragen lassen und alles später von Deutschland aus regen.

Ich hoffe, dass das alles gut geht und ich beide hierhaben kann weinend

Lg, Kel
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Antwort #19 - 01.12.2007 um 18:26:54
 
Aguinaldo schrieb am 01.12.2007 um 00:07:23:
Unproblematisch wäre es ja, wenn du die Vaterschaft für das Kind hier in Deutschland vor dem Standesamt anerkennen würdest.
 


Kann ich hier in Deutschland wie o.g die Vaterschaft einfach anerkennen lassen, obwohl "Unknown" eingetragen???

Ich kenne die Vorrausetzungen:

Personalausweis von mir, Kopie ihres Passes, Zustimmung der Mutter und natürlich Geburtsurkunde des Kindes.

Also zusammentgefasst.

Sie lässt "Unknown" eintragen, schickt mir dir Geburtsurkunde und ich erkenne die Vaterscahft an, obwohl ich nicht der Erzeuger bin. Stimmt  mir jemand zu?

Also diese Vaterschaftssache, da blicke ich absolut nicht durch. 

Ein Glück, das es bei den Visa Sachen anders ist Grinsend

Lg, Kelvin
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Antwort #20 - 01.12.2007 um 21:32:10
 
Hallo,
Einbeck schrieb am 01.12.2007 um 17:25:57:
Die Botschaft ist nicht gezwungen die Vaterschaft anzuerkennen, vorallem wenn Zweifel an derVatereigenschaft bestehen und diese Beurkundung zum Umgehen ausländerrechtlicher Vorschriften dienen soll. 


Seit wann muss der Anerkennende der biologische Vater des Kindes sein und nach welcher Rechtsgrundlage soll dies so sein? Selbst eine wissentlich falsch abgegebene Vaterschaftserklärung ist gültig (OLG Koblenz, Urteil v. 12.12.2006, 11 UF 203/06).

Und nach welcher Rechtsgrundlage kann eine Behörde bei "Zweifeln" an der "Vatereingenschaft" die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft ablehnen?

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #21 - 01.12.2007 um 23:30:31
 
@Ronny

ja der hat einigen Aerger gemacht.
War schon eine harte Sache auch wegen diverser Klagen und Dienstaufsichtsbeschwerden.
Naehers muesste ich besser per PN schicken.

Naeheres ist hier zu finden:
Juergen H. ein Rheinlaender in Paraguay
Spiegel 19/2006  vom 08.05.2006 Sozialstaat
Der Raecher


Blaise schrieb am 01.12.2007 um 21:32:10:
Hallo,


Seit wann muss der Anerkennende der biologische Vater des Kindes sein und nach welcher Rechtsgrundlage soll dies so sein? Selbst eine wissentlich falsch abgegebene Vaterschaftserklärung ist gültig (OLG Koblenz, Urteil v. 12.12.2006, 11 UF 203/06).

Und nach welcher Rechtsgrundlage kann eine Behörde bei "Zweifeln" an der "Vatereingenschaft" die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft ablehnen?

Blaise


@Blaise, sicherlich muss der Anerkennende nicht der Vater sein, aber Missbrauch sollte durch Anerkennung verhindert werden.

In Suedamerika hat der liebe Deutsche dies aus "Rache" bei einigen Kindern versucht.
Soweit ich weiss hat er keine Klage gewonnen.

Die Vorschriften wurden hier schon zitiert wie jeder Standesbeamte auch,
es besteht keine Pflicht alles zu beurkunden.
Mitwirkung kann verweigert werden, man muesste dann auf Vornahme der Beurkundung klagen.

Zitiere hier mal aus Postings:
Die versehentlich oder bewusst unrichtige Anerkennung ist weder nach § 169 StGB strafbar noch gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wissentlich falsche Vaterschaftsanerkennungen stellen keine strafbare Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) dar, werden vom Gesetzgeber bewusst toleriert und sind, sofern nicht ein anderer Mann die Vaterschaft bereits anerkannt hat (§ 1594 Abs. 2 BGB), eine Art Adoptionsersatz.

Zu prüfen ist aber, ob ein Standesbeamter die Beurkundung einer bewusst unrichtigen Vaterschaftsanerkennung verweigern kann. Direkt gesetzlich geregelt ist dieser Fall aber nicht. Der Fachausschuss der Standesbeamten vertritt aber insoweit die Ansicht, dass analog §§ 4, 58 BeurkG der Standesbeamte in krassen Fällen seine Mitwirkung verweigern dürfe. Dies gelte aber grundsätzlich nur für Fälle, in denen mit der Vaterschaftsanerkennung andere Zwecke als die Begründung einer sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung im Vordergrund stehe. Regelmäßig seien dies Fälle, in denen mit der Anerkennung aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt würden.



Der Kollege wird sicherlich unter Beachtung der geltenden Erlasslage des AA handeln. Notfalls wird er Weisung oder Rat in der Zentrale und beim Standesamt I Berlin einholen.
Dient hier die Vaterschaftsanerkennung nicht auch unstrittig zur Vereinfachung des Visaverfahrens fuer das Kind, das Kind eines deutschen Vaters ist Deutsch.....

Kindernachzug zur Mutter, geht auch ohne Vaterschaftsanerkennung.

@Blaise auf Wunsch sende ich Dir hierzu naeheres per PN,
wuerde dann im Buero den RE des AA mal genau nachlesen.
Beurkunde selber nicht da gem.  19 Abs. 2 KG eine grosse  konsularische Befugnis erforderlich ist, die hat nicht jeder.

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Antwort #22 - 02.12.2007 um 09:39:17
 
Einbeck schrieb am 01.12.2007 um 23:30:31:
Kindernachzug zur Mutter, geht auch ohne Vaterschaftsanerkennung. 


Ich weiss jetzt leider nicht genau, was ich machen soll oder was das Beste wäre weinend

Ich will die Vaterschaft unbedingt anerkennen, da in der Zukunft auch eine sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung vorhanden sein wird.

Aber wie ist das denn, wenn sie nur "Unknown" im Birth Certificate eintragen lässt, kann ich dennoch, die Vaterschaft hier anerkennen lassen?

Wie würde das denn dokumentiert werden, wenn mein Name garnicht in der philippinschen Urkunde auftaucht, wie sieht denn die deutsche Urkunde aus??!

Bin verwirrt.

Lg, Kelvin
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Antwort #23 - 02.12.2007 um 13:05:21
 
Einbeck schrieb am 01.12.2007 um 23:30:31:
@Ronny

ja der hat einigen Aerger gemacht.
War schon eine harte Sache auch wegen diverser Klagen und Dienstaufsichtsbeschwerden.
Naehers muesste ich besser per PN schicken.

Naeheres ist hier zu finden:
Juergen H. ein Rheinlaender in Paraguay
Spiegel 19/2006  vom 08.05.2006 Sozialstaat
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@Blaise, sicherlich muss der Anerkennende nicht der Vater sein, aber Missbrauch sollte durch Anerkennung verhindert werden.

In Suedamerika hat der liebe Deutsche dies aus "Rache" bei einigen Kindern versucht.
Soweit ich weiss hat er keine Klage gewonnen.

Hallo Einbeck,

der südamerikanische Fall ist doch was völlig anderes. Der Typ hatte doch öffentlich angekündigt, daß er durch die Vaterschaftsanerkennungen einzig und allein Deutschland schädigen wollte. Es ist doch klar, daß hier keine sozial-familiäre Beziehung angestrebt wurde und daher die Botschaft Begaubigungen verweigert hat.

Im Gegensatz dazu haben wir hier ein junges Paar, welches sich schon seit ihren Kindertagen kennt und welches sich bewußt für ein fremdes Kind entscheidet, welches durch ein Verbrechen entstanden ist. Dieses Paar hätte es doch einfacher gehabt, wenn es sich gegen das Kind entschieden hätte. Daher ist deine harte Keule mit der Verweigerung der Beurkundung, weil es hier nur um ein Aufenthaltsrecht geht, völlig fehl am Platze.

So, Kel, über den Ablauf des Verfahrens bin ich mir jetzt so einigermaßen sicher.

In der Geburtsurkunde sollte "Vater unbekannt" stehen. Ihr habt dann die Möglichkeit, entweder die Vaterschaftsanerkennung bei der DBM öffentlich beglaubigen zu lassen oder in Deutschland. Ihr müßt zur DBM mit der Geburtsurkunde gehen und beide der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Schildert dort offen euren Fall. Ich hoffe, daß ihr dort auf einen Beamten trefft, der mit euch mitfühlen kann und nicht bei jedem Fall jemanden sieht, der ein Aufenthaltsrecht erschleichen will. Die DBM ist auch für öffentliche Beglaubigungen gemäß § 10 KonsularG zuständig:

http://bundesrecht.juris.de/konsg/__10.html

Wie das Vaterschaftsanerkennungsverfahren im einzelnen abläuft, kann man gut hier im Dokument sehr weit hinten sehen:

http://www.vfst.de/download/700100_Henrich_Feststellung_Abstammung.pdf

Auch mal die Paragraphen des BGB ab §§ 1595 BGB durchlesen:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE154303377

Deutsches Recht gilt für die Vaterschaftsanerkennung gemäß Art. 19 I, S. 2 EGBGB:

http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032900377

Ich hoffe, daß ihr bei der DBM an einen mitfühlenden Bematen/in geratet, der euch keine Steine durch Verweigerung der Beurkundung in den Weg legt. Denn dann müßt ihr entscheiden, ob ihr die Vaterschaftsanerkennung in Deutschland besser vornehmen wollt (ein Streit über die Beglaubigung der Vaterschaft bei der DBM würde sehr viel Streit verschlingen).

Sprecht mit den Leuten der Botschaft und erklärt euren Fall offen! Es gibt dort e-mail Adressen auf der homepage und wende dich schon mal schriftlich mit eurem Fall an die Leute dort.


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Antwort #24 - 02.12.2007 um 14:02:04
 
@Aguinaldo

Unabhängig davon, ob die Botschaft eine Vaterschaftsanerkennung vornimmt oder nicht, ist hier der Willkür ein Riegel vorgeschoben:

Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
...


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Antwort #25 - 02.12.2007 um 15:10:39
 
login schrieb am 02.12.2007 um 09:39:17:
Aber wie ist das denn, wenn sie nur "Unknown" im Birth Certificate eintragen lässt, kann ich dennoch, die Vaterschaft hier anerkennen lassen?

Wie würde das denn dokumentiert werden, wenn mein Name garnicht in der philippinschen Urkunde auftaucht, wie sieht denn die deutsche Urkunde aus??!

Bin verwirrt.  


Aguinaldo setzt sich ja schon gut für dich ein.
Einige Ideen, wie dies offen bei Botschaft ansprechen, kamen auch von Aguinaldo.

Zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung wurde genug gesagt,
wie gesagt ein Kollege entscheidet dies nach Rechtslage, besten wissen und Gewissen und evtl. nach Beratung mit AA Zentrale und Standesamt I in Berlin, seine Entscheidung.
Wenn negativ kannst Du ja den Rechtsweg nutzen.

Gebe zu bedenken, das ich im Visa auf Kindernachzug für das neugeborene Kinder
"ohne Vater" zur Mutter wenig Probleme sehe, Pass braucht das Kind, antrag muss gestellt werden.
Sicherlich nach Deiner Anerkennung ist das Kind Deutsch, braucht dann deutschen Pass aber kein Visa mehr, nur ob dies  (Vaterschaftsanerkennung, und Ausstellung Pass, evtl. nach Geburtsanzeige und dt. Geburtsurkunde) schneller geht als Visa?
Natürlich wäre Visa der Mutter dann auf 2 Beinen 1x Dich 1x deutsches Kind.

Eine Vaterschaftsanerkennung kannst Du aber immer noch später machen, dies muss nicht sofort erfolgen.  Manchmal ist es ratsam zu warten bis die Familie sich gefestigt hat.

Hier mal Links zu alten Threads:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1185461302/15

Hier ging es schon mal um die selbe Frage
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1194972416/0#0
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« Zuletzt geändert: 02.12.2007 um 15:22:08 von Einbeck »  
 
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Antwort #26 - 02.12.2007 um 15:45:33
 
Einbeck schrieb am 02.12.2007 um 15:10:39:
Sicherlich nach Deiner Anerkennung ist das Kind Deutsch, braucht dann deutschen Pass aber kein Visa mehr, nur ob dies  (Vaterschaftsanerkennung, und Ausstellung Pass, evtl. nach Geburtsanzeige und dt. Geburtsurkunde) schneller geht als Visa?  

Hier sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die FZF zum deutschen Kind keine Sprachkenntnisse voraussetzt. Damit dürfte ein zusätzlicher Kosten- und Zeitfaktor entfallen.

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Antwort #27 - 02.12.2007 um 15:54:30
 
Ich will mal verdeutlichen, wieso ich der Meinung bin, daß in die philippinische Geburtsurkunde "Vater unbekannt" und nicht "Vater Kel" gehört.

Zur Zeit gibt es noch keine Vaterschaftsanerkennung. Gemäß § 1594 BGB müßten diese Willenserklärungen erst mal abgegeben werden:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1594.html

Nun kennt aber das philippinische Recht keine Vaterschaftsanerkennung, wenn man nicht auch der biologische Vater ist (im Gegensatz zum deutschen Recht). Daher würde man meiner Ansicht nach zur Zeit gegen das philippinische Recht verstoßen, wenn man Kel als Vater in der philippinischen Geburtsurkunde aufnehmen würde. Dies könnte dann auch bei einem DNA-Test und einer Dokumentenprüfung herauskommen. Wenn Kel auch der biologische Vater wäre, würde ich sagen, daß er auch in der philippinischen Geburtsurkunde als Vater aufgenommen werden sollte. Dies ist aber hier nicht der Fall. Daher besser "Vater unbekannt" in der philippinischen Geburtsurkunde.

Wenn ihr dann zusammen die Vaterschaftsanerkennung bei der DBM öffentlich beglaubigen würdet, würde dies nach deutschem Recht erfolgen. Die Vaterschaftsanerkennung wäre erst mit der öffentlichen Beglaubigung rechtswirksam. Es steht ja auch kein anderer Vater in der Geburtsurkunde, also insoweit kein Problem.

Nach meinem Kenntnisstand hat Kel`s Verlobte noch kein Verlobtenvisum beantragt. Deutschkenntnisse brauchen aufgrund Ausnahmegenehmigung DBM (Bachelor Examen) nicht erbracht werden. Falls die DBM sich bei der Vaterschaftsanerkennung quer legen würde:

Könnte dann im Rahmen des Verlobten-Visums aufgrund humanitärer Gründe für den Säugling auch sofort ein Visum beantragt werden? Oder müßte der Säugling erst auf den Philippinen bleiben?

Wenn dies nämlich möglich wäre (also den Säugling sofort mitnehmen), wäre eine Vaterschaftsanerkennung in Deutschland für die potentielle Familie doch viel vorteilhafter. Und aufgrund welcher Vorschrift könnte der Säugling ein Visum bekommen?




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Antwort #28 - 02.12.2007 um 16:26:20
 
Aguinaldo schrieb am 02.12.2007 um 15:54:30:
Könnte dann im Rahmen des Verlobten-Visums aufgrund humanitärer Gründe für den Säugling auch sofort ein Visum beantragt werden? Oder müßte der Säugling erst auf den Philippinen bleiben? 


Weiß zwar nicht was Du mit Deiner Frage bezweckst.
Du bist rechtlich gebildet und informiert und stellst dann solche Fragen???
Sorry nicht persönlich, bin halt nur überrascht, das Du eine solche frage stellst.

Warum sollte man das visum für das Kind nicht gleich mit Heiratsvisa für Mutter zusammen beantragen dürfen?
Warum sollte man deshalb eine Familie trennen?

Voraussetzung zur Visabeantragung, Kindernachzug zur Mutter in Wirklichkeit ja  Übersiedlung mit Mutter ist das das Kind
-einen gültigen Reisepass hat (könnte auch Eintrag im Pass der Mutter mit Passbild reichen, je nach phill. Passrecht)
-eine Geburtsurkunde gibt (ob hier Urkundenprüfung erforderlich ist mag ich nicht beurteilen)
-Personensorgerecht geregelt ist, bei nichtehel. Kind sollte Mutter das alleinige Personensorgerecht haben (bei Urkunde ohne Vater ja gegeben)
-Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung für Kind

Im Regelfall werden beide Visa Heiratsvisa für Mutter und Kindernachzug (für Stiefkind zur leibl. Mutter) gemeinsam beantragt und im Regelfall gemeinsam abgewickelt und erteilt.
Das Kind kann mit Mutter übersiedeln, muss nicht erst dort bleiben.
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Antwort #29 - 02.12.2007 um 17:50:02
 
Einbeck schrieb am 02.12.2007 um 16:26:20:
Warum sollte man das visum für das Kind nicht gleich mit Heiratsvisa für Mutter zusammen beantragen dürfen?
Warum sollte man deshalb eine Familie trennen?

Voraussetzung zur Visabeantragung, Kindernachzug zur Mutter in Wirklichkeit ja  Übersiedlung mit Mutter ist das das Kind
-einen gültigen Reisepass hat (könnte auch Eintrag im Pass der Mutter mit Passbild reichen, je nach phill. Passrecht)
-eine Geburtsurkunde gibt (ob hier Urkundenprüfung erforderlich ist mag ich nicht beurteilen)
-Personensorgerecht geregelt ist, bei nichtehel. Kind sollte Mutter das alleinige Personensorgerecht haben (bei Urkunde ohne Vater ja gegeben)
-Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung für Kind

Im Regelfall werden beide Visa Heiratsvisa für Mutter und Kindernachzug (für Stiefkind zur leibl. Mutter) gemeinsam beantragt und im Regelfall gemeinsam abgewickelt und erteilt.
Das Kind kann mit Mutter übersiedeln, muss nicht erst dort bleiben.

Als Kel, warum macht ihr es nicht, wie es der Visaentscheider Einbeck geschrieben hat und beantragt die Vaterschaftsanerkennung später in Deutschland? Für die Vaterschaftsanerkennung in Deutschland habt ihr dann doch fast alle Zeit der Welt.
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Antwort #30 - 02.12.2007 um 19:47:38
 
Aguinaldo schrieb am 02.12.2007 um 17:50:02:
Als Kel, warum macht ihr es nicht, wie es der Visaentscheider Einbeck geschrieben hat und beantragt die Vaterschaftsanerkennung später in Deutschland? Für die Vaterschaftsanerkennung in Deutschland habt ihr dann doch fast alle Zeit der Welt.



Lieber Aguinaldo,

ich denke das geht schon so in Ordnung, also wie gesagt Unknown eintragen lassen und alles hier machen, wenn beide hier sind?!

Aber?

IST DAS DENN MÖGLICH, WENN NUR UNKNOWN EINGETRAGEN IST?! Ich meine, dann wäre es auf den Philippinen immernoch Unknown.

Hier annerkannt, dort Unknown??!

Lg, Kelvin
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Antwort #31 - 03.12.2007 um 10:50:31
 
Aguinaldo schrieb am 28.08.2007 um 18:37:13:
Meiner Meinung nach wird es dem Paar nicht mehr gelingen, vor der Geburt des Kindes auf den Philippinen oder in Deutschland zu heiraten. Ich habe daher die Ansicht vertreten, daß der nichtbiologische Vater schon vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennen sollte und sich insoweit schon mal an sein Standesamt wenden sollte.


Eine geklärte Vaterschaft auch im Heimatland ist für das Kind sicher wünschenswert. Ich würde die Anerkennung auch auf den Philippinen betreiben + dt. Vaterschaftsanerkennung.

A.
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Antwort #32 - 03.12.2007 um 14:01:16
 
login schrieb am 02.12.2007 um 19:47:38:
IST DAS DENN MÖGLICH, WENN NUR UNKNOWN EINGETRAGEN IST?! Ich meine, dann wäre es auf den Philippinen immernoch Unknown.

Hier annerkannt, dort Unknown??!

Lg, Kelvin


Die deutsche Vaterschaftsanerkennung und die philippinische Geburtsurkunde sind zwei unterschiedliche Stiefel. Die philippinische Geburtsurkunde braucht ihr nicht ändern zu lassen, wenn du nach deutschem Recht die Vaterschaft anerkennst.

Ich bin überfragt, ob sich insoweit die philippinische Geburtsurkunde überhaupt ändern liesse. Dies ist eine Frage des philippinischen Kollisionsrechtes. Nach der Vaterschaftsanerkennung hätte das Kind sowohl die deutsche als auch die philippinische Staatsangehörigkeit. Für Philippiner gilt ja Art. 15 Civil Code auch im Ausland, wonach sämtliche rechtliche Beziehungen innerhalb von Ehe und Familie in Fällen mit Auslandsberührung nach philippinischem Recht zu beurteilen sind. Analog Art. 15 Civil Code gilt dann aber auch, daß für Ausländer deren Heimatrecht gilt. Man müßte dann versuchen, mit dem Argument, daß das Kind auch ein Ausländer ist, ein amendment an der philippinischen Geburtsurkunde vornehmen zu lassen, da für das Kind deutsches Recht gilt. Dies wäre aber eigentlich völlig unnötig.

Da das Kind schon geboren ist, ist mein Vorschlag einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung ja obsolet. Daher besser jetzt die Vaterschaftsanerkennung in Deutschland vornehmen lassen, wenn das Kind hier ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 29.12.2007 um 19:36:58
 
ich frage mich, wie man aus einer relativ einfachen sache so einen hype machen kann? die anwältin, die deiner frau den rat gab, "unknown eintragen zu lassen, hat mit verlaub gesagt keine ahnung. der einfachste weg ist, bei der geburt den namen des vaters eintragen zu lassen. damit hat das kind deinen namen. danach den deutschen pass bei der dt. botschaft beantragen. alles andere verkompliziert die sache nur unötigerweise.
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Antwort #34 - 18.09.2008 um 10:57:49
 
Hallo liebe Forummitglieder,

es ist jetzt schon eine Weile her, ich hoffe aber das sich einige von euch an mich/uns erinnern...

Die Dokumentenprüfung meiner Verlobten ist jetzt vorbei und ihre Papiere sind gerade auf dem Weg nach Deutschland. Ich denke noch 1-2 Wochen.

Für ihren Sohn (10 Monate), meinen zukünftigen Stiefsohn, wurde keine Dokumentenprüfung verlangt. Das habe ich auch nach Anfrage bei meiner ABH damals bestätigt bekommen.

Also wenn alles gut geht, dürfen beide gleichzeitig einreisen. Wenn es nicht an der Lebensunterhaltssicherung scheitert Traurig

Ich rechne momentan verzweifelt aus, ob es reicht oder nicht. Dazu benutze ich die diversen ALGII-Rechner, die es im Netz gibt.

Also wir hätten keinen Anspruch Smiley

Aber ich lese ständig was von Freibeträgen u. Pfändungsfreigrenzen. Das verstehe ich nicht. Ich weiß auch garnicht, ob sowas in die Berechnung mit einfließt, wenn ja dann "Gute Nacht"

Zum Überblick:

-Feste Arbeitstelle, unbefristeter Arbeitsvertrag
-lt. ABH wird mit Kindergeld und Sterklasse III gerechnet
-Bescheinigung über 200€ Nebenjob

Im ganzen hätten wir Einkommen von 1721,00€ abzüglich Miete + Heizkosten von 552,00€

Zum Leben wären das dann 1169,00. Für uns als 3 Personen Haushalt würde das reichen.

Aber ich weiß nicht was noch dazu kommt.

Ich habe nur große Angst, das die Mitter vom Kind getrennt werden. Unser Ziel ist es, das beide gleichzeitig einreisen dürfen....

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Antwort #35 - 18.09.2008 um 11:44:03
 
Hi Kelvin,
durch die Freibeträge werden zum AlgII-Bedarf hier 310.- dazugerechnet, nach dieser Methode würde es also ganz knapp reichen.
Nach der Methode der Pfändungsfreigrenzen kann Deine Verlobte nicht einmal alleine kommen. Dann müssstest Du jemanden finden, der sehr gut verdient und eine VE für die Zeit bis zur Heirat abgibt.

Für Dein Stiefkind musst Du eine langfristige VE abgeben, die sich hier nicht wie üblich an den Pfändungsfreigrenzen ausrichten muss, da ihr als Bedarfsgemeinschaft leben würdet. Die Begründung findet sich bei den Berliner VAH unter 2.3.1.10 und ist nicht allen ABHs geläufig. Auch dafür sollte es dann knapp reichen.
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Antwort #36 - 18.09.2008 um 12:20:12
 
thom schrieb am 18.09.2008 um 11:44:03:
Die Begründung findet sich bei den Berliner VAH unter 2.3.1.10
aktuell unter 2.3.1.14
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tkerwel
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Antwort #37 - 18.09.2008 um 13:24:34
 
Nur mal so am Rande, es ist sehr wohl möglich auf den Philippinen die Vaterschaft anzuerkennen, das wird in einer:

"Judicial Declaration as recognized illegitimate child"

geregelt. Grundlage sind die Article of Family Code 170 - 175. Damit kann zB. auch die Vaterschaft bei einer noch besteheneden Ehe vom biologischen Vater gerichtlich festgestellt werden, aber auch andere Konstellationen sind denkbar, man sollte mal einen Anwalt auf den Philippinen konsultieren der sich auf diese Dinge spezialisiert hat.

Gruß
Thomas Kerwel

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dete
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Antwort #38 - 18.09.2008 um 13:49:11
 
Hast du jetzt die Vaterschaft doch nicht anerkannt?Mit der Vaterschaftsanerkennung wäre das Kind doch deutsch und würde einiges vereinfachen?
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Antwort #39 - 18.09.2008 um 14:00:53
 
dete schrieb am 18.09.2008 um 13:49:11:
Hast du jetzt die Vaterschaft doch nicht anerkannt?Mit der Vaterschaftsanerkennung wäre das Kind doch deutsch und würde einiges vereinfachen?


Ich habe die Vaterschafft noch nicht anerkannt. Ich will das machen, wenn beide hier sind, sofern es keine Probleme gibt.

Ich verlasse mich auf die Tips von Aguinaldo und Einbeck.

Lg, Kelvin
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john
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Antwort #40 - 20.09.2008 um 23:13:38
 
login schrieb am 18.09.2008 um 14:00:53:
Ich habe die Vaterschafft noch nicht anerkannt. Ich will das machen, wenn beide hier sind, sofern es keine Probleme gibt.

Ich verlasse mich auf die Tips von Aguinaldo und Einbeck.

Lg, Kelvin


genau das ist dein fehler. hättest du die vaterschaft anerkannt, würde einer visaerteilung nichts im wege stehen. ein freund von mir hat genau das gemacht, und kein mensch hat nach einkommen oder sonstwas gefragt. sein sohn und dessen mutter sind beide mittlerweile hier in D. problemlos. allerdings hat er sich auch auf die erfahrungen von leuten verlassen, die das ganze schon einmal praktiziert hatten. und nicht auf das halbwissen von winkeladvokaten.
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