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Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 23.464 mal)
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Antwort #15 - 01.12.2007 um 15:45:52
 
Lieber Aguinaldo,

liebe Dank für den Link

Hätten wir denn Probleme den Jungen anschließend nach Deutschland zu holen, nachdem wir verheiratet wären?!

Für Aidan, würde ja dann auch ein Visaantrag gestellt werden müssen, mit allem Pipapo.

Also, wir heiraten, dann Vaterschaft anerkennen, dann den Jungen holen. So ungefähr würde es ablaufen oder?

Lg, Kelvin
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Einbeck
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Antwort #16 - 01.12.2007 um 17:25:57
 
ronny schrieb am 01.12.2007 um 10:10:57:
Hallo,

kann mir jetzt zwar ohne Kommentar und die phil. Quellen nur einen ersten Einruck verschaffen , aber zum Art. 19:

Der ließe m.E. eine Anwendung deutschen Rechts zu, weil der (potenzielle) Vater Deutscher ist. Die drei Alternativen im 19 sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbar. Dabei wäre s allerdings dann am Sinnvollsten, die Anerkennung bei einer deutschen Auslandsvertretung vorzunehmen, verbunden mit einer Geburtsanzeige, (hilfsweise) Antrag auf Nachbeurkundung, dazu siehe § 41 PStG.

Problematisch kann der Nachzug gleichwohl werden wenn etwa jemand auf die neue Regelung im § 27 Abs. 1a Ziffer 1 AufenthG verweisen sollte. Denn dass eine Vaterschaftsanerkennung wahrheitswidrig wäre, dürfte ausser Frage stehen.

Grüße
Ronny 


Vaterschaftsanerkennung im Ausland?

Möchte hierzu folgendes bemerken:

Die Botschaft ist nicht gezwungen alles zu Beurkunden, sie muss die Vaterschaftsanerkennung nicht beurkunden, da gibt es kein Muss;
in Südamerika hatten wir mal einen Deutschen, der wollte aus "Rache" am Deutschen Staat Kindern anerkennen und so zu "Deutschen" machen, war sogar gross im Speigel etc. Folgerung daraus:
Die Botschaft ist nicht gezwungen die Vaterschaft anzuerkennen, vorallem wenn Zweifel an der  Vatereigenschaft bestehen und diese Beurkundung zum Umgehen ausländerrechtlicher Vorschriften dienen soll.

Bitte immer bei der Wahrheit bleiben, bei allen Erklärungen die man abgibt.
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ronny
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Antwort #17 - 01.12.2007 um 17:46:56
 
Einbeck schrieb am 01.12.2007 um 17:25:57:
in Südamerika hatten wir mal einen Deutschen,


Hi Einbeck,


was ist aus dem geworden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #18 - 01.12.2007 um 17:56:19
 
ronny schrieb am 01.12.2007 um 17:46:56:


Hi Einbeck,


was ist aus dem geworden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ich habe den Artikel auch gelesen und kann den deutschen Staat in dieser Hinsicht auch verstehen.

Aber bei dem Herrn war ja niemals eine sozial-familäre Verbindung zu den Kindern vorgesehen, nur "Rache" an dem Staat.

In meiner Situation, wäre das ja gegeben.

Dann halt "unknown" eintragen lassen und alles später von Deutschland aus regen.

Ich hoffe, dass das alles gut geht und ich beide hierhaben kann weinend

Lg, Kel
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Antwort #19 - 01.12.2007 um 18:26:54
 
Aguinaldo schrieb am 01.12.2007 um 00:07:23:
Unproblematisch wäre es ja, wenn du die Vaterschaft für das Kind hier in Deutschland vor dem Standesamt anerkennen würdest.
 


Kann ich hier in Deutschland wie o.g die Vaterschaft einfach anerkennen lassen, obwohl "Unknown" eingetragen???

Ich kenne die Vorrausetzungen:

Personalausweis von mir, Kopie ihres Passes, Zustimmung der Mutter und natürlich Geburtsurkunde des Kindes.

Also zusammentgefasst.

Sie lässt "Unknown" eintragen, schickt mir dir Geburtsurkunde und ich erkenne die Vaterscahft an, obwohl ich nicht der Erzeuger bin. Stimmt  mir jemand zu?

Also diese Vaterschaftssache, da blicke ich absolut nicht durch. 

Ein Glück, das es bei den Visa Sachen anders ist Grinsend

Lg, Kelvin
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Antwort #20 - 01.12.2007 um 21:32:10
 
Hallo,
Einbeck schrieb am 01.12.2007 um 17:25:57:
Die Botschaft ist nicht gezwungen die Vaterschaft anzuerkennen, vorallem wenn Zweifel an derVatereigenschaft bestehen und diese Beurkundung zum Umgehen ausländerrechtlicher Vorschriften dienen soll. 


Seit wann muss der Anerkennende der biologische Vater des Kindes sein und nach welcher Rechtsgrundlage soll dies so sein? Selbst eine wissentlich falsch abgegebene Vaterschaftserklärung ist gültig (OLG Koblenz, Urteil v. 12.12.2006, 11 UF 203/06).

Und nach welcher Rechtsgrundlage kann eine Behörde bei "Zweifeln" an der "Vatereingenschaft" die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft ablehnen?

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Einbeck
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Antwort #21 - 01.12.2007 um 23:30:31
 
@Ronny

ja der hat einigen Aerger gemacht.
War schon eine harte Sache auch wegen diverser Klagen und Dienstaufsichtsbeschwerden.
Naehers muesste ich besser per PN schicken.

Naeheres ist hier zu finden:
Juergen H. ein Rheinlaender in Paraguay
Spiegel 19/2006  vom 08.05.2006 Sozialstaat
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Blaise schrieb am 01.12.2007 um 21:32:10:
Hallo,


Seit wann muss der Anerkennende der biologische Vater des Kindes sein und nach welcher Rechtsgrundlage soll dies so sein? Selbst eine wissentlich falsch abgegebene Vaterschaftserklärung ist gültig (OLG Koblenz, Urteil v. 12.12.2006, 11 UF 203/06).

Und nach welcher Rechtsgrundlage kann eine Behörde bei "Zweifeln" an der "Vatereingenschaft" die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft ablehnen?

Blaise


@Blaise, sicherlich muss der Anerkennende nicht der Vater sein, aber Missbrauch sollte durch Anerkennung verhindert werden.

In Suedamerika hat der liebe Deutsche dies aus "Rache" bei einigen Kindern versucht.
Soweit ich weiss hat er keine Klage gewonnen.

Die Vorschriften wurden hier schon zitiert wie jeder Standesbeamte auch,
es besteht keine Pflicht alles zu beurkunden.
Mitwirkung kann verweigert werden, man muesste dann auf Vornahme der Beurkundung klagen.

Zitiere hier mal aus Postings:
Die versehentlich oder bewusst unrichtige Anerkennung ist weder nach § 169 StGB strafbar noch gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wissentlich falsche Vaterschaftsanerkennungen stellen keine strafbare Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) dar, werden vom Gesetzgeber bewusst toleriert und sind, sofern nicht ein anderer Mann die Vaterschaft bereits anerkannt hat (§ 1594 Abs. 2 BGB), eine Art Adoptionsersatz.

Zu prüfen ist aber, ob ein Standesbeamter die Beurkundung einer bewusst unrichtigen Vaterschaftsanerkennung verweigern kann. Direkt gesetzlich geregelt ist dieser Fall aber nicht. Der Fachausschuss der Standesbeamten vertritt aber insoweit die Ansicht, dass analog §§ 4, 58 BeurkG der Standesbeamte in krassen Fällen seine Mitwirkung verweigern dürfe. Dies gelte aber grundsätzlich nur für Fälle, in denen mit der Vaterschaftsanerkennung andere Zwecke als die Begründung einer sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung im Vordergrund stehe. Regelmäßig seien dies Fälle, in denen mit der Anerkennung aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt würden.



Der Kollege wird sicherlich unter Beachtung der geltenden Erlasslage des AA handeln. Notfalls wird er Weisung oder Rat in der Zentrale und beim Standesamt I Berlin einholen.
Dient hier die Vaterschaftsanerkennung nicht auch unstrittig zur Vereinfachung des Visaverfahrens fuer das Kind, das Kind eines deutschen Vaters ist Deutsch.....

Kindernachzug zur Mutter, geht auch ohne Vaterschaftsanerkennung.

@Blaise auf Wunsch sende ich Dir hierzu naeheres per PN,
wuerde dann im Buero den RE des AA mal genau nachlesen.
Beurkunde selber nicht da gem.  19 Abs. 2 KG eine grosse  konsularische Befugnis erforderlich ist, die hat nicht jeder.

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Antwort #22 - 02.12.2007 um 09:39:17
 
Einbeck schrieb am 01.12.2007 um 23:30:31:
Kindernachzug zur Mutter, geht auch ohne Vaterschaftsanerkennung. 


Ich weiss jetzt leider nicht genau, was ich machen soll oder was das Beste wäre weinend

Ich will die Vaterschaft unbedingt anerkennen, da in der Zukunft auch eine sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung vorhanden sein wird.

Aber wie ist das denn, wenn sie nur "Unknown" im Birth Certificate eintragen lässt, kann ich dennoch, die Vaterschaft hier anerkennen lassen?

Wie würde das denn dokumentiert werden, wenn mein Name garnicht in der philippinschen Urkunde auftaucht, wie sieht denn die deutsche Urkunde aus??!

Bin verwirrt.

Lg, Kelvin
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Antwort #23 - 02.12.2007 um 13:05:21
 
Einbeck schrieb am 01.12.2007 um 23:30:31:
@Ronny

ja der hat einigen Aerger gemacht.
War schon eine harte Sache auch wegen diverser Klagen und Dienstaufsichtsbeschwerden.
Naehers muesste ich besser per PN schicken.

Naeheres ist hier zu finden:
Juergen H. ein Rheinlaender in Paraguay
Spiegel 19/2006  vom 08.05.2006 Sozialstaat
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@Blaise, sicherlich muss der Anerkennende nicht der Vater sein, aber Missbrauch sollte durch Anerkennung verhindert werden.

In Suedamerika hat der liebe Deutsche dies aus "Rache" bei einigen Kindern versucht.
Soweit ich weiss hat er keine Klage gewonnen.

Hallo Einbeck,

der südamerikanische Fall ist doch was völlig anderes. Der Typ hatte doch öffentlich angekündigt, daß er durch die Vaterschaftsanerkennungen einzig und allein Deutschland schädigen wollte. Es ist doch klar, daß hier keine sozial-familiäre Beziehung angestrebt wurde und daher die Botschaft Begaubigungen verweigert hat.

Im Gegensatz dazu haben wir hier ein junges Paar, welches sich schon seit ihren Kindertagen kennt und welches sich bewußt für ein fremdes Kind entscheidet, welches durch ein Verbrechen entstanden ist. Dieses Paar hätte es doch einfacher gehabt, wenn es sich gegen das Kind entschieden hätte. Daher ist deine harte Keule mit der Verweigerung der Beurkundung, weil es hier nur um ein Aufenthaltsrecht geht, völlig fehl am Platze.

So, Kel, über den Ablauf des Verfahrens bin ich mir jetzt so einigermaßen sicher.

In der Geburtsurkunde sollte "Vater unbekannt" stehen. Ihr habt dann die Möglichkeit, entweder die Vaterschaftsanerkennung bei der DBM öffentlich beglaubigen zu lassen oder in Deutschland. Ihr müßt zur DBM mit der Geburtsurkunde gehen und beide der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Schildert dort offen euren Fall. Ich hoffe, daß ihr dort auf einen Beamten trefft, der mit euch mitfühlen kann und nicht bei jedem Fall jemanden sieht, der ein Aufenthaltsrecht erschleichen will. Die DBM ist auch für öffentliche Beglaubigungen gemäß § 10 KonsularG zuständig:

http://bundesrecht.juris.de/konsg/__10.html

Wie das Vaterschaftsanerkennungsverfahren im einzelnen abläuft, kann man gut hier im Dokument sehr weit hinten sehen:

http://www.vfst.de/download/700100_Henrich_Feststellung_Abstammung.pdf

Auch mal die Paragraphen des BGB ab §§ 1595 BGB durchlesen:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE154303377

Deutsches Recht gilt für die Vaterschaftsanerkennung gemäß Art. 19 I, S. 2 EGBGB:

http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032900377

Ich hoffe, daß ihr bei der DBM an einen mitfühlenden Bematen/in geratet, der euch keine Steine durch Verweigerung der Beurkundung in den Weg legt. Denn dann müßt ihr entscheiden, ob ihr die Vaterschaftsanerkennung in Deutschland besser vornehmen wollt (ein Streit über die Beglaubigung der Vaterschaft bei der DBM würde sehr viel Streit verschlingen).

Sprecht mit den Leuten der Botschaft und erklärt euren Fall offen! Es gibt dort e-mail Adressen auf der homepage und wende dich schon mal schriftlich mit eurem Fall an die Leute dort.


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Antwort #24 - 02.12.2007 um 14:02:04
 
@Aguinaldo

Unabhängig davon, ob die Botschaft eine Vaterschaftsanerkennung vornimmt oder nicht, ist hier der Willkür ein Riegel vorgeschoben:

Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
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Antwort #25 - 02.12.2007 um 15:10:39
 
login schrieb am 02.12.2007 um 09:39:17:
Aber wie ist das denn, wenn sie nur "Unknown" im Birth Certificate eintragen lässt, kann ich dennoch, die Vaterschaft hier anerkennen lassen?

Wie würde das denn dokumentiert werden, wenn mein Name garnicht in der philippinschen Urkunde auftaucht, wie sieht denn die deutsche Urkunde aus??!

Bin verwirrt.  


Aguinaldo setzt sich ja schon gut für dich ein.
Einige Ideen, wie dies offen bei Botschaft ansprechen, kamen auch von Aguinaldo.

Zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung wurde genug gesagt,
wie gesagt ein Kollege entscheidet dies nach Rechtslage, besten wissen und Gewissen und evtl. nach Beratung mit AA Zentrale und Standesamt I in Berlin, seine Entscheidung.
Wenn negativ kannst Du ja den Rechtsweg nutzen.

Gebe zu bedenken, das ich im Visa auf Kindernachzug für das neugeborene Kinder
"ohne Vater" zur Mutter wenig Probleme sehe, Pass braucht das Kind, antrag muss gestellt werden.
Sicherlich nach Deiner Anerkennung ist das Kind Deutsch, braucht dann deutschen Pass aber kein Visa mehr, nur ob dies  (Vaterschaftsanerkennung, und Ausstellung Pass, evtl. nach Geburtsanzeige und dt. Geburtsurkunde) schneller geht als Visa?
Natürlich wäre Visa der Mutter dann auf 2 Beinen 1x Dich 1x deutsches Kind.

Eine Vaterschaftsanerkennung kannst Du aber immer noch später machen, dies muss nicht sofort erfolgen.  Manchmal ist es ratsam zu warten bis die Familie sich gefestigt hat.

Hier mal Links zu alten Threads:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1185461302/15

Hier ging es schon mal um die selbe Frage
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1194972416/0#0
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« Zuletzt geändert: 02.12.2007 um 15:22:08 von Einbeck »  
 
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Antwort #26 - 02.12.2007 um 15:45:33
 
Einbeck schrieb am 02.12.2007 um 15:10:39:
Sicherlich nach Deiner Anerkennung ist das Kind Deutsch, braucht dann deutschen Pass aber kein Visa mehr, nur ob dies  (Vaterschaftsanerkennung, und Ausstellung Pass, evtl. nach Geburtsanzeige und dt. Geburtsurkunde) schneller geht als Visa?  

Hier sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die FZF zum deutschen Kind keine Sprachkenntnisse voraussetzt. Damit dürfte ein zusätzlicher Kosten- und Zeitfaktor entfallen.

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Antwort #27 - 02.12.2007 um 15:54:30
 
Ich will mal verdeutlichen, wieso ich der Meinung bin, daß in die philippinische Geburtsurkunde "Vater unbekannt" und nicht "Vater Kel" gehört.

Zur Zeit gibt es noch keine Vaterschaftsanerkennung. Gemäß § 1594 BGB müßten diese Willenserklärungen erst mal abgegeben werden:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1594.html

Nun kennt aber das philippinische Recht keine Vaterschaftsanerkennung, wenn man nicht auch der biologische Vater ist (im Gegensatz zum deutschen Recht). Daher würde man meiner Ansicht nach zur Zeit gegen das philippinische Recht verstoßen, wenn man Kel als Vater in der philippinischen Geburtsurkunde aufnehmen würde. Dies könnte dann auch bei einem DNA-Test und einer Dokumentenprüfung herauskommen. Wenn Kel auch der biologische Vater wäre, würde ich sagen, daß er auch in der philippinischen Geburtsurkunde als Vater aufgenommen werden sollte. Dies ist aber hier nicht der Fall. Daher besser "Vater unbekannt" in der philippinischen Geburtsurkunde.

Wenn ihr dann zusammen die Vaterschaftsanerkennung bei der DBM öffentlich beglaubigen würdet, würde dies nach deutschem Recht erfolgen. Die Vaterschaftsanerkennung wäre erst mit der öffentlichen Beglaubigung rechtswirksam. Es steht ja auch kein anderer Vater in der Geburtsurkunde, also insoweit kein Problem.

Nach meinem Kenntnisstand hat Kel`s Verlobte noch kein Verlobtenvisum beantragt. Deutschkenntnisse brauchen aufgrund Ausnahmegenehmigung DBM (Bachelor Examen) nicht erbracht werden. Falls die DBM sich bei der Vaterschaftsanerkennung quer legen würde:

Könnte dann im Rahmen des Verlobten-Visums aufgrund humanitärer Gründe für den Säugling auch sofort ein Visum beantragt werden? Oder müßte der Säugling erst auf den Philippinen bleiben?

Wenn dies nämlich möglich wäre (also den Säugling sofort mitnehmen), wäre eine Vaterschaftsanerkennung in Deutschland für die potentielle Familie doch viel vorteilhafter. Und aufgrund welcher Vorschrift könnte der Säugling ein Visum bekommen?




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Antwort #28 - 02.12.2007 um 16:26:20
 
Aguinaldo schrieb am 02.12.2007 um 15:54:30:
Könnte dann im Rahmen des Verlobten-Visums aufgrund humanitärer Gründe für den Säugling auch sofort ein Visum beantragt werden? Oder müßte der Säugling erst auf den Philippinen bleiben? 


Weiß zwar nicht was Du mit Deiner Frage bezweckst.
Du bist rechtlich gebildet und informiert und stellst dann solche Fragen???
Sorry nicht persönlich, bin halt nur überrascht, das Du eine solche frage stellst.

Warum sollte man das visum für das Kind nicht gleich mit Heiratsvisa für Mutter zusammen beantragen dürfen?
Warum sollte man deshalb eine Familie trennen?

Voraussetzung zur Visabeantragung, Kindernachzug zur Mutter in Wirklichkeit ja  Übersiedlung mit Mutter ist das das Kind
-einen gültigen Reisepass hat (könnte auch Eintrag im Pass der Mutter mit Passbild reichen, je nach phill. Passrecht)
-eine Geburtsurkunde gibt (ob hier Urkundenprüfung erforderlich ist mag ich nicht beurteilen)
-Personensorgerecht geregelt ist, bei nichtehel. Kind sollte Mutter das alleinige Personensorgerecht haben (bei Urkunde ohne Vater ja gegeben)
-Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung für Kind

Im Regelfall werden beide Visa Heiratsvisa für Mutter und Kindernachzug (für Stiefkind zur leibl. Mutter) gemeinsam beantragt und im Regelfall gemeinsam abgewickelt und erteilt.
Das Kind kann mit Mutter übersiedeln, muss nicht erst dort bleiben.
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Antwort #29 - 02.12.2007 um 17:50:02
 
Einbeck schrieb am 02.12.2007 um 16:26:20:
Warum sollte man das visum für das Kind nicht gleich mit Heiratsvisa für Mutter zusammen beantragen dürfen?
Warum sollte man deshalb eine Familie trennen?

Voraussetzung zur Visabeantragung, Kindernachzug zur Mutter in Wirklichkeit ja  Übersiedlung mit Mutter ist das das Kind
-einen gültigen Reisepass hat (könnte auch Eintrag im Pass der Mutter mit Passbild reichen, je nach phill. Passrecht)
-eine Geburtsurkunde gibt (ob hier Urkundenprüfung erforderlich ist mag ich nicht beurteilen)
-Personensorgerecht geregelt ist, bei nichtehel. Kind sollte Mutter das alleinige Personensorgerecht haben (bei Urkunde ohne Vater ja gegeben)
-Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung für Kind

Im Regelfall werden beide Visa Heiratsvisa für Mutter und Kindernachzug (für Stiefkind zur leibl. Mutter) gemeinsam beantragt und im Regelfall gemeinsam abgewickelt und erteilt.
Das Kind kann mit Mutter übersiedeln, muss nicht erst dort bleiben.

Als Kel, warum macht ihr es nicht, wie es der Visaentscheider Einbeck geschrieben hat und beantragt die Vaterschaftsanerkennung später in Deutschland? Für die Vaterschaftsanerkennung in Deutschland habt ihr dann doch fast alle Zeit der Welt.
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