Fall:
Ein deutscher Staatsangehöriger (wohnhaft in Deutschland, ehemaliger philippinischer Staatsangehöriger) möchte gerne seine philippinische Verlobte (wohnhaft auf den Philippinen) hier in Deutschland heiraten. Beide sind so ca. 30 Jahre alt und kennen sich schon seit ihrer Jugend.
Die philippinische Verlobte hat jetzt im August bei der deutschen Botschaft in Manila mit den erforderlichen Unterlagen ein Verlobten-Visum beantragt und gleichzeitig unter Bezahlung der erforderlichen Gebühren auch schon mal eine Urkundenprüfung beantragt.
Das Paar hat nun noch folgendes Problem: Die Verlobte ist schwanger und wird voraussichtlich im Januar 2008 ein Kind zur Welt bringen. Es steht fest, daß der Verlobte nicht der biologische Vater des Kindes ist. Er möchte aber eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufbauen und dieses daher adoptieren oder die Vaterschaft anerkennen. Das Kind soll daher nach Ansicht des Paares mit nach Deutschland kommen.
Meiner Meinung nach wird es dem Paar nicht mehr gelingen, vor der Geburt des Kindes auf den Philippinen oder in Deutschland zu heiraten. Ich habe daher die Ansicht vertreten, daß der nichtbiologische Vater schon vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennen sollte und sich insoweit schon mal an sein Standesamt wenden sollte. Dies hat der Verlobte dann auch getan und erhielt von seinem Standesamt laut seiner Aussage folgende Auskunft:
Zitat:Er sollte das Kind irgendwann in 2-3 Jahren adoptieren. Es wäre nicht möglich, eine Vaterschaftschaft anzuerkennen, besonders nicht wenn man gar nicht der Vater sei. Man müsste an das Kind denken, das später fragen wird. Ausserdem sollte er an die Konsequenzen denknen, Erbschaft, usw. Er sollte auch noch bei dem Jugendamt anfragen, die ihm das Gleiche sagen würden.
Diese Aussage des Standesamtes ist meiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft. Insoweit möchte ich mal in meinen Worten wiedergeben, was in einem Beitrag der Zeitschrift "Das Standesamt 2007, 183" sinngemäß steht:
Zitat:Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Da das Kind nicht in einer bestehenden Ehe geboren wurde oder wird und auch kein anderer Mann bisher die Vaterschaft anerkannt hat, steht einer Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1594 BGB keine bereits bestehende Vaterschaft entgegen.
Problematisch könnte hier aber sein, dass der Standesbeamte durch die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Anerkennungswillige nicht der leibliche Vater des Kindes ist.
Die erforderlichen Zustimmungen und Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vaterschaftsanerkennung sind in den §§ 1594 – 1597 BGB geregelt. Darüber hinaus kennt das BGB keine Wirksamkeitsvoraussetzungen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Anerkennende der biologische Vater ist, auch wenn dies nach den Umständen offensichtlich unmöglich erscheint. Auch die bewusst unrichtige Anerkennung ist wirksam, denn nach § 1598 Abs. 1 BGB kann sich die Unwirksamkeit nur aus dem Fehlen der Voraussetzungen der §§ 1594 ff. ergeben. Gemäß § 372 Abs. 2 Satz 1 DA soll der Standesbeamte bei der Beurkundung der Anerkennungserklärung die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse nicht nachprüfen.
Die versehentlich oder bewusst unrichtige Anerkennung ist weder nach § 169 StGB strafbar noch gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wissentlich falsche Vaterschaftsanerkennungen stellen keine strafbare Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) dar, werden vom Gesetzgeber bewusst toleriert und sind, sofern nicht ein anderer Mann die Vaterschaft bereits anerkannt hat (§ 1594 Abs. 2 BGB), eine Art Adoptionsersatz.
Zu prüfen ist aber, ob ein Standesbeamter die Beurkundung einer bewusst unrichtigen Vaterschaftsanerkennung verweigern kann. Direkt gesetzlich geregelt ist dieser Fall aber nicht. Der Fachausschuss der Standesbeamten vertritt aber insoweit die Ansicht, dass analog §§ 4, 58 BeurkG der Standesbeamte in krassen Fällen seine Mitwirkung verweigern dürfe. Dies gelte aber grundsätzlich nur für Fälle, in denen mit der Vaterschaftsanerkennung andere Zwecke als die Begründung einer sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung im Vordergrund stehe. Regelmäßig seien dies Fälle, in denen mit der Anerkennung aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt würden.
Eine derartige sozial-familiäre Beziehung ist im vorliegenden Fall beabsichtigt. Der Mann will die Mutter heiraten und dem Kind gegenüber Verantwortung übernehmen. Die Mutter gibt ihre Zustimmung und erkennt den Mann als Vater ihres Kindes an. Es werden keine unredlichen Zwecke verfolgt.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist in diesen Fällen wohl nicht das vom Gesetzgeber vorgesehen juristische Instrument, ist aber seit der Kindschaftsreform von 1998 rechtlich möglich, weil die Mutter durch ihre Zustimmung bestimmt, wen sie als Vater ihres Kindes akzeptiert.
Wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem nichtbiologischen Vater beabsichtigt ist, ist auch nach den neu geplanten Gesetzen bei dem obigen Sachverhalt eine Vaterschaftsanerkennung möglich. Daher hat das Standesamt dem Petenten meiner Ansicht nach eine rechtlich fehlerhafte Auskunft gegeben.
http://www.bmj.bund.de/enid/535384b9a9077c6e51253eb81a332450,1f83b5706d635f69640...http://dip.bundestag.de/btd/16/032/1603291.pdfMeiner Meinung nach könnte der Verlobte schon jetzt auf den Philippinen per norarieller Erklärung für das noch nicht geborene Kind die Vaterschaft anerkennen lassen oder bei der Geburt auf der Geburtsurkunde anerkennen. Mit dieser notariellen Erklärung oder Geburtsurkunde müßte er dann zur deutschen Botschaft gehen und diese Urkunde für den deutschen Rechtsverkehr anerkennen lassen. Insoweit würde die deutsche Botschaft dann vorher möglicherweise eine Urkundenprüfung verlangen.
Ich möchte gerne eure Meinung zu diesem Sachverhalt hören.