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Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 23.463 mal)
Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.08.2007 um 18:37:13
 
Fall:

Ein deutscher Staatsangehöriger (wohnhaft in Deutschland, ehemaliger philippinischer Staatsangehöriger) möchte gerne seine philippinische Verlobte (wohnhaft auf den Philippinen) hier in Deutschland heiraten. Beide sind so ca. 30 Jahre alt und kennen sich schon seit ihrer Jugend.

Die philippinische Verlobte hat jetzt im August bei der deutschen Botschaft in Manila mit den erforderlichen Unterlagen ein Verlobten-Visum beantragt und gleichzeitig unter Bezahlung der erforderlichen Gebühren auch schon mal eine Urkundenprüfung beantragt.

Das Paar hat nun noch folgendes Problem: Die Verlobte ist schwanger und wird voraussichtlich im Januar 2008 ein Kind zur Welt bringen. Es steht fest, daß der Verlobte nicht der biologische Vater des Kindes ist. Er möchte aber eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufbauen und dieses daher adoptieren oder die Vaterschaft anerkennen. Das Kind soll daher nach Ansicht des Paares mit nach Deutschland kommen.

Meiner Meinung nach wird es dem Paar nicht mehr gelingen, vor der Geburt des Kindes auf den Philippinen oder in Deutschland zu heiraten. Ich habe daher die Ansicht vertreten, daß der nichtbiologische Vater schon vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennen sollte und sich insoweit schon mal an sein Standesamt wenden sollte. Dies hat der Verlobte dann auch getan und erhielt von seinem Standesamt laut seiner Aussage folgende Auskunft:

Zitat:
Er sollte das Kind irgendwann in 2-3 Jahren adoptieren. Es wäre nicht möglich, eine Vaterschaftschaft anzuerkennen, besonders nicht wenn man gar nicht der Vater sei. Man müsste an das Kind denken, das später fragen wird. Ausserdem sollte er an die Konsequenzen denknen, Erbschaft, usw. Er sollte auch noch bei dem Jugendamt anfragen, die ihm das Gleiche sagen würden.


Diese Aussage des Standesamtes ist meiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft. Insoweit möchte ich mal in meinen Worten wiedergeben, was in einem Beitrag der Zeitschrift "Das Standesamt 2007, 183" sinngemäß steht:

Zitat:
Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Da das Kind nicht in einer bestehenden Ehe geboren wurde oder wird und auch kein anderer Mann bisher die Vaterschaft anerkannt hat, steht einer Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1594 BGB keine bereits bestehende Vaterschaft entgegen.

Problematisch könnte hier aber sein, dass der Standesbeamte durch die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Anerkennungswillige nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

Die erforderlichen Zustimmungen und Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vaterschaftsanerkennung sind in den §§ 1594 – 1597 BGB geregelt. Darüber hinaus kennt das BGB keine Wirksamkeitsvoraussetzungen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Anerkennende der biologische Vater ist, auch wenn dies nach den Umständen offensichtlich unmöglich erscheint. Auch die bewusst unrichtige Anerkennung ist wirksam, denn nach § 1598 Abs. 1 BGB kann sich die Unwirksamkeit nur aus dem Fehlen der Voraussetzungen der §§ 1594 ff. ergeben. Gemäß § 372 Abs. 2 Satz 1 DA soll der Standesbeamte bei der Beurkundung der Anerkennungserklärung die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse nicht nachprüfen.

Die versehentlich oder bewusst unrichtige Anerkennung ist weder nach § 169 StGB strafbar noch gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wissentlich falsche Vaterschaftsanerkennungen stellen keine strafbare Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) dar, werden vom Gesetzgeber bewusst toleriert und sind, sofern nicht ein anderer Mann die Vaterschaft bereits anerkannt hat (§ 1594 Abs. 2 BGB), eine Art Adoptionsersatz.

Zu prüfen ist aber, ob ein Standesbeamter die Beurkundung einer bewusst unrichtigen Vaterschaftsanerkennung verweigern kann. Direkt gesetzlich geregelt ist dieser Fall aber nicht. Der Fachausschuss der Standesbeamten vertritt aber insoweit die Ansicht, dass analog §§ 4, 58 BeurkG der Standesbeamte in krassen Fällen seine Mitwirkung verweigern dürfe. Dies gelte aber grundsätzlich nur für Fälle, in denen mit der Vaterschaftsanerkennung andere Zwecke als die Begründung einer sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung im Vordergrund stehe. Regelmäßig seien dies Fälle, in denen mit der Anerkennung aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt würden.

Eine derartige sozial-familiäre Beziehung ist im vorliegenden Fall beabsichtigt. Der Mann will die Mutter heiraten und dem Kind gegenüber Verantwortung übernehmen. Die Mutter gibt ihre Zustimmung und erkennt den Mann als Vater ihres Kindes an. Es werden keine unredlichen Zwecke verfolgt.

Eine Vaterschaftsanerkennung ist in diesen Fällen wohl nicht das vom Gesetzgeber vorgesehen juristische Instrument, ist aber seit der Kindschaftsreform von 1998 rechtlich möglich, weil die Mutter durch ihre Zustimmung bestimmt, wen sie als Vater ihres Kindes akzeptiert.


Wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem nichtbiologischen Vater beabsichtigt ist, ist auch nach den neu geplanten Gesetzen bei dem obigen Sachverhalt eine Vaterschaftsanerkennung möglich. Daher hat das Standesamt dem Petenten meiner Ansicht nach eine rechtlich fehlerhafte Auskunft gegeben.

http://www.bmj.bund.de/enid/535384b9a9077c6e51253eb81a332450,1f83b5706d635f69640...

http://dip.bundestag.de/btd/16/032/1603291.pdf

Meiner Meinung nach könnte der Verlobte schon jetzt auf den Philippinen per norarieller Erklärung für das noch nicht geborene Kind die Vaterschaft anerkennen lassen oder bei der Geburt auf der Geburtsurkunde anerkennen. Mit dieser notariellen Erklärung oder Geburtsurkunde müßte er dann zur deutschen Botschaft gehen und diese Urkunde für den deutschen Rechtsverkehr anerkennen lassen. Insoweit würde die deutsche Botschaft dann vorher möglicherweise eine Urkundenprüfung verlangen.

Ich möchte gerne eure Meinung zu diesem Sachverhalt hören.

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Muleta
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Antwort #1 - 28.08.2007 um 19:14:36
 
Aguinaldo schrieb am 28.08.2007 um 18:37:13:
[langer SV]...


Vaterschaftsanerkennung ist nach deutschem Recht erstmal immer möglich. Ob der Anerkennende der biologische Vater ist, ist völlig egal (woher soll er das auch sicher wissen????) Schon aus diesem Grunde sollte man die Frage der biologischen Vaterschaft komplett ausklammern oder ggf. wahrheitswidrig aber straflos mit "klar, bin ich" beantworten. Das spart schon mal viel Stress.

VA bei Auslandsberührung ist aber immer eine etwas fummelige Sache, vgl § 4 Abs. 1 StAG und Art. 19 EGBGB. Also wäre zu fragen, ob die VA nach philippinischen oder nach deutschen Recht (oder beides) durchgeführt werden soll/muss. Nach deutschem Recht müsste die Mutter eine Zustimmungserklärung bei der dt. Botschaft abgeben und auch nicht mehr anderweitig verheiratet sein.

Die Idee mit der Adoption oder VA in x Jahren führt zum Problem, dass das Kind dann zum Zeitpunkt des Nachzuges Ausländer wäre und ein eigenes Visa-Verfahren durchlaufen müsste.

Wenn das Standesamt tatsächlich Schwierigkeiten machen sollte, kann die VA recht preiswert bei einem Notar gemacht werden.

Muleta
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Antwort #2 - 28.08.2007 um 19:16:02
 
Die Aussgae des Standesbeamten, wenn so getätigt:
Er sollte das Kind irgendwann in 2-3 Jahren adoptieren.
Ist ein Vorschlag.
Es wäre nicht möglich, eine Vaterschaftschaft anzuerkennen, besonders nicht wenn man gar nicht der Vater sei.
Rechtlich falsch, moralisch korrekt.
Man müsste an das Kind denken, das später fragen wird.
Ausgesprochen wichtig und intelligent.
Ausserdem sollte er an die Konsequenzen denken, Erbschaft, usw.
Sehr wichtig und korrekt.
Er sollte auch noch bei dem Jugendamt anfragen, die ihm das Gleiche sagen würden.
Hinweis auf Alternative.

kann ich persönlich gut heissen.

Wie die Anerkennung zu erfolgen hat, hast Du ja schon geschrieben.

Aber ist der leibliche Vater damit einverstanden???
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Antwort #3 - 28.08.2007 um 19:27:05
 
Noahpapa schrieb am 28.08.2007 um 19:16:02:
Es wäre nicht möglich, eine Vaterschaftschaft anzuerkennen, besonders nicht wenn man gar nicht der Vater sei.
Rechtlich falsch, moralisch korrekt.


seit wann ist denn das hier ein Moralforum? Und wer bestimmt, was darunter zu verstehen ist?

Zitat:
Aber ist der leibliche Vater damit einverstanden???


auf ein explizites "Einverständnis" kommt es überhaupt nicht an.

Muleta
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Noahpapa
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Antwort #4 - 28.08.2007 um 19:42:30
 
Aguinaldo schrieb am 28.08.2007 um 18:37:13:
Fall:
Ich möchte gerne eure Meinung zu diesem Sachverhalt hören.

Und diese habe ich weiter gegeben (man achte auf die gelbe Markierung), obwohl kein Diskussionsforum Zwinkernd
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Antwort #5 - 28.08.2007 um 19:48:57
 
Muleta schrieb am 28.08.2007 um 19:27:05:
seit wann ist denn das hier ein Moralforum? Und wer bestimmt, was darunter zu verstehen ist?

Dafür hättest du jetzt ein positive Bewertung von mir bekommen !  Laut lachend

Was der Sachbearbeiter aber nicht erwähnt hat ist, das die Adoption gerade in Deutschland eine lange schwierige und kostenintensive Sache ist. Besonders auch noch bei unterschiedlichen Nationalitäten, weil da auch noch das Recht des Heimat Landes zu berücksichtigen ist.  In meinem Fall zb. , würde die Adoption einfach nicht genehmigt, weil ich (lt. Jugendamt ) schon zu alt bin.

Wenn ich jetzt noch an den Aufwand zb. für FZV denke, oder eine Spätere Einbürgerung, würde ich das für mich, über die Anerkennung regeln.

Einziger Grund zum Nachdenken für mich, wären Unterhalt und Erbe. Aber beim Nachzug zur Mutter, muss sowieso eine VE fürs Kind, abgegeben werden. (IHMO) Da ist es mit dem Unterhalt schon wieder wurscht. Und vielleicht muss das Kind ja auch mal für den Vater zahlen, wenn der alt und krank ist.  Laut lachend

Unterhalt, ist ja keine Einbahnstraße. Smiley

Micha
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trixie
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Antwort #6 - 28.08.2007 um 20:25:07
 
Mikael321 schrieb am 28.08.2007 um 19:48:57:
Aber beim Nachzug zur Mutter, muss sowieso eine VE fürs Kind, abgegeben werden. (IHMO) Da ist es mit dem Unterhalt schon wieder wurscht.  

Wieso? Die abgegebene VE sagt ja nicht aus, dass er deshalb unterhaltspflichtig ist, sondern dass er für die entstehenden Kosten begleichen darf, wenn Vater Staat irgendwann einspringen muß.

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Mikael321
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Antwort #7 - 28.08.2007 um 23:33:45
 
trixie schrieb am 28.08.2007 um 20:25:07:
Wieso? Die abgegebene VE sagt ja nicht aus, dass er deshalb unterhaltspflichtig ist, sondern dass er für die entstehenden Kosten begleichen darf, wenn Vater Staat irgendwann einspringen muß.
Das kann ja schnell passieren. Hartz IV wäre ja schon so ein Fall. Ich bin halt in solchen Dingen Pessimist.

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Aguinaldo
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Antwort #8 - 29.08.2007 um 14:54:05
 
Noahpapa schrieb am 28.08.2007 um 19:16:02:
Es wäre nicht möglich, eine Vaterschaftschaft anzuerkennen, besonders nicht wenn man gar nicht der Vater sei.
Rechtlich falsch, moralisch korrekt.

Er sollte auch noch bei dem Jugendamt anfragen, die ihm das Gleiche sagen würden.
Hinweis auf Alternative.

Gut Noahpapa, deine Interpretation könnte ich ja nachvollziehen, wenn der Standesbeamte seine Aussage als Privatmeinung gegenüber dem Verlobten gekennzeichnet hätte.

Aber der Verlobte ist ratsuchend zu seinem Standesbeamten gegangen. Und erhält dann so eine Auskunft. Und der Standesbeamte scheint auch noch überzeugt zu sein, insoweit eine rechtlich richtige Auskunft gegeben zu haben, denn ansonsten hätte er nicht auf das Jugendamt verwiesen, die dem Verlobten das Gleiche sagen würden (insoweit eine Interpretation von mir).

Da frage ich mich, wie es mit den Fortbildungen der Standesbeamten ausschaut. Immerhin ist es seit einer Gesetzesänderung im Jahre 1998 rechtmäßig, daß man die Vaterschaft  unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen für ein nichtbiologisches Kind anerkennen kann. Wie kann ein Standesbeamter dann behaupten, dies sei nicht möglich? Anscheinend scheint die Rechtsentwicklung von 10 Jahren an diesem Standesbeamten vorbeigegangen zu sein.

Ich würde dies ja als Petitesse betrachten, wenn es in diesem Sachverhalt um nichts gehen würde. Aber nein, wir haben hier einen jungen Mann, der Verantwortung für seine Verlobte und deren noch nicht geborenes Kind übernehmen will. Und dann so eine Aussage eines Standesbeamten!
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Antwort #9 - 30.11.2007 um 19:39:32
 
Liebe Forummitglieder,

in diesem Fall geht es um mich und meiner Liebsten. Das Baby ist am 28.11 zur Welt gekommen und ich freue mich total, obwohl wir viel durchmachen mußten.

Nun ist es halt so, das meine Verlobte, mich als Vater eintragen lassen möchte und ich auch das so will. Nach philippinschen Recht wird Aidan meinen Nachnamen tragen.

Wie der Ablauf einer Vaterschaftsanerkennung hier in Deutschland läuft, weiss ich bereits.

Aber eine Freudin von ihr behauptet, die selber Anwältin und sich mit diesen Sachen beschäftigt, das wir Probleme in der deutschen Botschaft Manila bekommen würden.

Ich zitiere: " They will check your last arrival in here and then they will know, that your not the biolical father"

Also im Klartext, wollte sie mir/uns sagen. Es wäre besser, wenn wir als Vater "unbekannt" eintragen würden. DAnn hätten wir später weniger Probleme.

Meine Verlobte ist jetzt total verunsichert, was sie genauch machen soll. Ich versuche alles Mögliche um was herauszufinden. Sie liegt im Krankenhaus und verlässt sich auf mich, das ich im Bezug auf die Botschaft was sagen kann.

Aber mit dem philippinschen Recht kenne ich mich leider nicht so gut aus und das ist die Kernfrage.

Weiß jemand, ob das Gleiche auf den Philippinen gilt wie hier?

Vaterschaftsanerkennung zum Wohl des Kindes?

Ich will einfach nur nicht, das sie Probleme kommt, unsere geplante Ehe als Scheinehe oder des Aufenthalts wegen angesehen wird.

Ich hoffe ihr könnt uns/mir Weiterhelfen.

Lg, kelandwen.

Ps. Lg an Aguinaldo, der mich in einem anderen forum unterstützt und auch diesen Thread eröffnet hat.








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Aguinaldo
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Antwort #10 - 01.12.2007 um 00:07:23
 
Kel, habe darüber auch noch nicht nachgedacht. Also ihr wollt die Vaterschaft jetzt schon vor der Einreise bei der DBM anerkennen lassen. Aus dem hohlen Bauch heraus würde ich dann in die philippinische Geburtsurkunde "Vater unbekannt" eintragen lassen.

Begründung:

Die Abstammung des Kindes beurteilt sich sowohl aufgrund der philippinischen Kollisionsnorm des Art. 15 Civil Code als auch nach der deutschen Kollisionsnorm Art. 19 EGBGB nach philippinischem Recht. Das philippinische Recht kennt aber keine Vaterschaftsanerkennung, wenn man nicht der biologische Vater ist (anders als im deutschen Recht). Mit der philippinischen Geburtsurkunde würde ich dann zur DBM gehen und dort eine Vaterschaftsanerkennung vornehmen lassen.

Vielleicht ist ja ein IPRler hier. Denn ich sehe das Problem, daß die DBM gemäß Art. 19 EGBGB philippinisches Abstammungsrecht anwenden muß, solange das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Philippinen hat und die Eltern noch nicht verheiratet sind. Und das philippinische Recht kennt keine Vaterschaftsanerkennung, wenn man nicht der biologische Vater ist.

Unproblematisch wäre es ja, wenn du die Vaterschaft für das Kind hier in Deutschland vor dem Standesamt anerkennen würdest.

login schrieb am 30.11.2007 um 19:39:32:
Nun ist es halt so, das meine Verlobte, mich als Vater eintragen lassen möchte und ich auch das so will. Nach philippinschen Recht wird Aidan meinen Nachnamen tragen.

Wenn "Vater unbekannt" in die Geburtsurkunde eingetragen würde, würde das Kind außerehelich geboren. Und außerehelich geborene Kinder tragen den Familiennamen der Mutter gemäß Art. 176 Family Code, also nicht deinen Namen.

Durch eine Namensänderung müßte sich dies aber nach der Vaterschaftsanerkennung hier in Deutschland ändern lassen. Dazu müßten hier die Standesbeamten mehr sagen können.
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Antwort #11 - 01.12.2007 um 10:10:57
 
Zitat:
Vielleicht ist ja ein IPRler hier. Denn ich sehe das Problem, daß die DBM gemäß Art. 19 EGBGB philippinisches Abstammungsrecht anwenden muß, solange das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Philippinen hat und die Eltern noch nicht verheiratet sind. Und das philippinische Recht kennt keine Vaterschaftsanerkennung, wenn man nicht der biologische Vater ist.


Hallo,

kann mir jetzt zwar ohne Kommentar und die phil. Quellen nur einen ersten Einruck verschaffen , aber zum Art. 19:

Der ließe m.E. eine Anwendung deutschen Rechts zu, weil der (potenzielle) Vater Deutscher ist. Die drei Alternativen im 19 sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbar. Dabei wäre s allerdings dann am Sinnvollsten, die Anerkennung bei einer deutschen Auslandsvertretung vorzunehmen, verbunden mit einer Geburtsanzeige, (hilfsweise) Antrag auf Nachbeurkundung, dazu siehe § 41 PStG.

Problematisch kann der Nachzug gleichwohl werden wenn etwa jemand auf die neue Regelung im § 27 Abs. 1a Ziffer 1 AufenthG verweisen sollte. Denn dass eine Vaterschaftsanerkennung wahrheitswidrig wäre, dürfte ausser Frage stehen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #12 - 01.12.2007 um 13:11:16
 
ronny schrieb am 01.12.2007 um 10:10:57:
Hallo,

kann mir jetzt zwar ohne Kommentar und die phil. Quellen nur einen ersten Einruck verschaffen , aber zum Art. 19:

Der ließe m.E. eine Anwendung deutschen Rechts zu, weil der (potenzielle) Vater Deutscher ist. Die drei Alternativen im 19 sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbar. Dabei wäre s allerdings dann am Sinnvollsten, die Anerkennung bei einer deutschen Auslandsvertretung vorzunehmen, verbunden mit einer Geburtsanzeige, (hilfsweise) Antrag auf Nachbeurkundung, dazu siehe § 41 PStG.

Problematisch kann der Nachzug gleichwohl werden wenn etwa jemand auf die neue Regelung im § 27 Abs. 1a Ziffer 1 AufenthG verweisen sollte. Denn dass eine Vaterschaftsanerkennung wahrheitswidrig wäre, dürfte ausser Frage stehen.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Hallo Ronny,

Kel hat bei uns etwas ausführlicher den Fall geschildert. Ich will nicht darauf eingehen, wie das Kind laut seiner Schilderung entstanden ist. Aufgrund der philippinischen Gesetze und Moralvorstellungen haben sich die beiden bewußt für das Kind entschieden und er möchte auch eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind haben. Daher dürfte meiner Ansicht nach hier der § 27 Abs. 1a Ziffer 1 AufenthG nicht problematisch sein.

Bin der Meinung, daß er nicht als Vater in die philippinische Geburtsurkunde eingetragen werden sollte. Wenn du sagst, daß die DBM bei der Vaterschaftsanerkennung deutsches Recht anwenden wüde, so dürfte es ja eigentlich keine Probleme geben, wenn in der philippinischen Geburtsurkunde "Vater unbekannt" steht.

Ich werde am Wochenende auch noch versuchen, mal in einem Kommentar zu Art. 19 EGBGB zu lesen.
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Antwort #13 - 01.12.2007 um 14:43:26
 
Hi Leute,

ich habe soeben, mit meiner Verlobten gesprochen. Wir tendieren dazu "Unknown" eintragen zu lassen.

Was ich auch gut nachvollziehen kann, nur ist es halt so das wir nicht geplant hatten, das beide zusammen nach Deutschland kommen. Wir haben vor zu heiraten und natürlich muss sie auch erstmal integriert werden etc. Das ist das Opfer, was wir wohl bringen müssen. Klein Aidan, wird wohl erstmal da bleiben müssen  Griesgrämig Aber es ist nur seinem Besten, damit wir hier erstmal alles vorbereiten können für unsere gemeinsame Zukunft.

Warum ich das erzähle ist.

Sollte als Beispiel, mein Name eingetragen werden, heißt es ja nicht das Aidan direkt die deutsche Staatsbürgeschaft hat, oder? Es muss ja hier erstmal die Vaterschaft anerkannt werden und dann zur DBM etc.

Das war ja jetzt auch nicht direkt unsere Absicht.

Unsere Absicht ist: Sie Antrag, Wir heiraten hier, Sie lebt sich ein, Dann kommt der Kleine nach.

Vielleicht und hoffentlich nach 2 Jahren?!

Wir möchten halt nur sicher sein, was das Beste ist / wäre.

Name oder Unknown ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, diese kann man ja dann auch von hier beantragen, oder? Und, ob es eine Rolle spielt, wenn mein Name auf dem BC erscheint oder nicht, ohne Visumsantrag für das Baby.

Bin was übefragt in diesem Thema.


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Antwort #14 - 01.12.2007 um 15:08:14
 
login schrieb am 01.12.2007 um 14:43:26:
Name oder Unknown ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, diese kann man ja dann auch von hier beantragen, oder? Und, ob es eine Rolle spielt, wenn mein Name auf dem BC erscheint oder nicht, ohne Visumsantrag für das Baby.

Wenn in die philippinische Geburtsurkunde "Vater unbekannt" eingetragen wird, hat das Kind als Familienname sowieso den Familienname deiner Verlobten und nicht deinen Familiennamen aufgrund philippinischen Rechts. Siehe insoweit Art. 176 Family Code of the Philippines:

http://www.lawphil.net/statutes/repacts/ra2004/ra_9255_2004.html
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