Auch wenn hier schon geschlossen war, ich muss mich hier
doch mal einklinken!
Zitat:Sobald den Behörden ein Anfechtungsrecht zusteht und tatsächlich feststeht, dass der anerkennende Vater nicht der leibliche Vater ist, werden die Kinder im vorliegenden Fall nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
@Proll! In diesem Fall wird es auch nach der Gesetzesänderung
gar kein Anfechtungsrecht der Behörden geben, weil das Kind
mit dem Anerkennenden in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
Zitat:Aber die Straftat kann auch in § 95 Abs. 2 Ziffer 2
AufenthG zu sehen sein. Hier wird nämlich der mit Strafe bedroht, der Falschangaben im Rahmen eines AE-Antrages macht zur beschaffung einer
AE.
Dieser § kann schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil
es keine Falschangaben gibt. Der Anerkennende
ist gem.
§ 1592 der Vater und kann dies sogar anhand ordnungs-
gemäß ausgesteller deutscher Urkunden beweisen.
Da ein deutsches Kind selbstverständlich keine Genehmigung
der
ABH zur Einreise benötigt und die Mutter das Recht hat,
zu ihrem deutschen Kind einzureisen, wird es wohl dein
Geheimnis bleiben, wie man daraus eine Straftat konstruiert.
Selbstverständlich ist es auch keine Straftat, eine Vaterschafts-
anerkennung abzugeben, wenn das Kind nicht biologischer
Abstammung ist, denn das ist vom Gesetz ausdrücklich
nicht gefordert.
giacomo01de schrieb am 26.07.2007 um 16:48:22:Genau hier beginnt nun unser Problem. Die deutsche Botschaft verweigert die Ausstellung der Reisepässe, sie verlangen einen DNA-Test.
Wie hier schon gesagt wurde: Für diese Forderung gibt es
keinerlei Rechtsgrundlage. Die Botschaft kann auch nicht
die Ausstellung eines Passes für einen deutschen Staats-
bürger verweigern.
giacomo01de schrieb am 26.07.2007 um 16:48:22:Was kann passieren, wenn wir nun die Wahrheit sagen, dass ich nicht der biologische Vater bin?
Nichts. Wie schon gesagt, kommt es nicht auf die biologische,
sondern auf die rechtliche Vaterschaft an, und diese bliebe davon
unangetastet. Behörden haben (noch) kein Recht, eine
Vaterschaft anzufechten, das haben nur die in § 1600 BGB
genannten Personen, also
- der rechliche Vater (also du selbst),
- der wirkliche biologische Erzeuger (aber nur, wenn zwischen dem
rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung
besteht),
- die Mutter und
- das Kind.
(mal ganz abgesehen davon, dass eine Entscheidung über eine
Anfechtung der Vaterschaft sowieso nur vom Familiengericht
getroffen werden kann.)
Den Lösungsweg hat Muleta in Antwort #12 bereits aufgezeigt.