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Was kann uns bzw. unseren Kindern passieren? (Gelesen: 10.361 mal)
trixie
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Antwort #15 - 26.07.2007 um 18:36:05
 
Zitat:
Dies dürfte sich bei Scheinvaterschaften künftig nicht anders verhalten, wenn ich mal so meine Glaskugel befrage.


Wie kommst du zu dieser Vermutung? Man kann doch eine Ehe nicht so einfach mit einer Vaterschaftsanerkennung vergleichen. Die Folgen einer Schein-Vaterschaft oder -Ehe sind doch ganz andere.

trixie
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jetflyer
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Antwort #16 - 26.07.2007 um 18:37:11
 
Dazu passt dies: Der Fall wurde ja sogar in der Begründung zu den bevorstehenden Gesetzesänderungen benutzt.
Grüße, Jetflyer


10. Mai 2006
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will mit einem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts gegen die sogenannten „Scheinvaterschaften“ vorgehen. Anfang August solle der Gesetzentwurf dem Kabinett vorgelegt werden, sagte die Ministerin am Montag der Tageszeitung „Die Welt“.


Staatliche Behörden sollen das Recht erhalten, Vaterschaftsanerkennungen anzufechten - insbesondere dann, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt. Anlaß für die Initiative der SPD-Politikerin ist der Fall des deutschen Jürgen Hass, der in Paraguay und anderen Ländern die Vaterschaft von mehr als 300 ausländischen Kindern anerkannt hat.


Der in Paraguay lebende Rheinländer Hass kann mit der Anerkennung seiner Vaterschaft den Kindern die Möglichkeit zur Ausbildung in Deutschland eröffnen und ihnen den Zugang zu deutschen Sozialleistungen verschaffen. Die Kinder erhalten automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Unterhalt muß der 56 Jahre alte Frührentner nicht zahlen, weil seine Rente von rund 1.000 Euro nicht pfändbar ist.


Bis zum Jahresende will er die Vaterschaft von 1.000 ausländischen Kindern anerkannt haben. Die Zeitschrift „Spiegel“ berichtet, daß Hass für sein „privates Entwicklungshilfeprogramm“, wie er seine Aktion nennt, ein Netzwerk von Helfern aufgebaut habe. Der Zeitschrift sagte er, daß er den in Armut lebenden Jungen und Mädchen helfen wolle. Seine Aktion sei aber auch ein „persönlicher, privater Rachefeldzug“ gegen den Staat.


Vater werden, ohne es zu sein


Der frühere Versicherungskaufmann und FDP-Kommunalpolitiker aus Rees am Niederrhein war im Jahr 1987 wegen Betrugs zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zuvor mußte er wiederholt Bußgelder zahlen, weil er Rechtsberatungen gegen Geld gegeben hatte, ohne dafür zugelassen zu sein. Er soll vielen Behörden als unermüdlicher Beschwerdeführer ein Begriff sein. Hass bezeichnet sich als „unschuldig“. Er wolle dem Staat so lange schaden, bis ihm die Erlaubnis gegeben werde, als Rechtsberater zu arbeiten.


Vater zu werden, ohne es zu sein, ist in Deutschland seit 1998 nicht schwer. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügen für die Anerkennung eines minderjährigen Kindes eine entsprechende Erklärung des Vaters und die Zustimmung der Mutter - beide in öffentlich beurkundeter Form. Eine Überprüfung durch das Jugendamt, ob Kind und „Vater“ tatsächlich verwandt sind, gibt es seit der Novelle des Kindschaftsrechts von 1998 nicht mehr. Davor unterstanden uneheliche Kinder kraft Gesetzes der Amtspflegschaft durch das Jugendamt, das so Einfluß auf die Anerkennung der Vaterschaft nehmen konnte.


Eigentlich war das Ziel der Reform, dem Vater zu erleichtern, sich der Verantwortung für seinen nichtehelichen Nachwuchs zu stellen. Zugleich hat die Reform aber auch dem Mißbrauch Vorschub geleistet. Denn mit der Anerkennung erwirbt das minderjährige Kind die deutsche Staatsbürgerschaft - und seine ausländische Mutter damit ein Aufenthaltsrecht. 2.238 Aufenthaltserlaubnisse wurden vom April 2003 bis März 2004 auf dieser Basis an unverheiratete ausländische Mütter erteilt. 70 Prozent von ihnen waren zu diesem Zeitpunkt ausreisepflichtig, hat das Bundesinnenministerium festgestellt.


Kein Anfechtungsrecht


Ist die Vaterschaft einmal anerkannt, gibt es für die Behörden auch kein Anfechtungsrecht. Nur zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vaterschaft kann der Mißbrauch gestoppt werden: Notare sollen nämlich nach dem Beurkundungsgesetz eine Beurkundung ablehnen, wenn damit „erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden“. Das genügt dem Bundesjustizministerium jedoch nicht. Ein Gesetzentwurf, der schon Anfang April vorgestellt wurde, schafft wieder ein behördliches Anfechtungsrecht, wenn „die Vaterschaft die Voraussetzung für die Einreise oder den Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils schafft“. Um die redlichen Väter zu schonen, sind Fälle ausgenommen, in denen eine „sozial-familiäre Beziehung“ zwischen dem Kind und dem Anerkennenden bestehen.


Mit ihrer Gesetzesinitiative reagierte Zypries auf eine Bitte der Länder-Innenminister. Bislang kann gegen Hass nur auf der Grundlage des Beurkundungsgesetzes vorgegangen werden. Zypries berichtete im WDR, daß die Bundesrepublik im Fall Hass gegen die Anerkennung der Vaterschaft geklagt und in erster Instanz gewonnen habe. Man wisse, daß Hass mit den Anerkennungen seiner Vaterschaft „offensichtlich unredliche Zwecke“ verfolge. Die deutsche Botschaft in Paraguay hat sich bislang geweigert, die Urkunden der Vaterschaft und die Kinderpässe auszustellen.

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Muleta
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Antwort #17 - 26.07.2007 um 19:19:32
 
trixie schrieb am 26.07.2007 um 18:36:05:
Schein-Vaterschaft


@all: vielleicht kann mir jemand im Userforum mal erklären, was eine "Scheinvaterschaft" sein soll. Ich hab da offensichtlich ein tiefgreifendes Verständnisproblem, das auch die Publikationen des Hauses Zypries nicht lösen konnten.

Muleta
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giacomo01de
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Antwort #18 - 26.07.2007 um 19:23:57
 
@ Muletta,
Zwinkernd es gibt Scheinwerfer, Scheinselbständige, Scheinehen ergo sollen es nun auch Scheinväter (Scheinvaterschaften) existieren  Zwinkernd
Es gibt viel zu viele "Un-wörter" nur so zum Schein
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Antwort #19 - 26.07.2007 um 19:28:43
 
ja da scheinen so einige wortgebilde zu existieren.

mir wollte die abh mal eine scheinwohnung anhängen,und das nur weil vor 6 jahren mein (indischer)neffe bei uns wohnte und auch gemeldet war und ich es wagte einen umverteilungsantrag für den(ebenfalls indischen) freund meiner tochter stellen wollte.tenor abh..mir kommt es ja bald vor als wenn sie eine scheinwohnung haben...
naja ich antwortete ihr höfflich,dass sie mir das wort erklären möge und sich ja gern hier umsehen kann.
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jetflyer
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Antwort #20 - 26.07.2007 um 19:46:23
 
Hallo Muletta,

Zitat:
@all: vielleicht kann mir jemand im Userforum mal erklären, was eine "Scheinvaterschaft" sein soll


Ich glaube, was eine "Scheinvaterschaft" sein [i]
soll[/
i], kann man leicht aus dem Artikel erkennen.

Nur kann leider mein amateurhaftes Rechtsverständnis des Verwaltungsrechts mit Begriffen nix anfangen, wenn eben diese Begriffe keine klare, rechtsverbindliche Definition erfahren haben. Sonst ist sowas alles für mich Populismus "pur"... Schade nur, das dagegen selbst ein Justizministerium kein "Fels in der Brandung" (mehr) ist..

Grüße, Jetflyer

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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 26.07.2007 um 20:26:00
 
Richtig ist, das derzeit kein Strafverfahren nach § 92 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG wegen Falschangaben eingeleitet werden kann, weil die Kinder ja deutsch sind. Da habe ich mich vertan.

Scheinvaterschaften im ausländerrechtl. Sinne sind die Anerkennung der Vaterschaft eines nicht biologischen Vaters, um ein Aufenthaltsrecht für für das Kind und/oder den Elternteil zu erreichen.

Sobald den Behörden ein Anfechtungsrecht zusteht und tatsächlich feststeht, dass der anerkennende Vater nicht der leibliche Vater ist, werden die Kinder im vorliegenden Fall nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Damit wären sie Ausländer und unterlägen dem AufenthG mit all seinen Bestimmungen, auch § 92 AufenthG.

Es gibt ja auch andere Lösungen als eine Vatrschaftanerkennung.

Was wäre mit einer Adoption ?

proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 26.07.2007 um 20:44:10
 
Aua

ehrlich währt am längsten. Es kann nicht angehen,
dass wir hier behilflich sind beim Stricken von solchen
Durchschlupfjäckchen.

Wenn ich das früher gesehn hätte wäre es schon früher....

geschlossen
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Ralf
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Antwort #23 - 27.07.2007 um 16:56:31
 
Auch wenn hier schon geschlossen war, ich muss mich hier
doch mal einklinken!

Zitat:
Sobald den Behörden ein Anfechtungsrecht zusteht und tatsächlich feststeht, dass der anerkennende Vater nicht der leibliche Vater ist, werden die Kinder im vorliegenden Fall nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

@Proll! In diesem Fall wird es auch nach der Gesetzesänderung
gar kein Anfechtungsrecht der Behörden geben, weil das Kind
mit dem Anerkennenden in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

Zitat:
Aber die Straftat kann auch in § 95 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG zu sehen sein. Hier wird nämlich der mit Strafe bedroht, der Falschangaben im Rahmen eines AE-Antrages macht zur beschaffung einer AE

Dieser § kann schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil
es keine Falschangaben gibt. Der Anerkennende ist gem.
§ 1592 der Vater und kann dies sogar anhand ordnungs-
gemäß ausgesteller deutscher Urkunden beweisen.
Da ein deutsches Kind selbstverständlich keine Genehmigung
der ABH zur Einreise benötigt und die Mutter das Recht hat,
zu ihrem deutschen Kind einzureisen, wird es wohl dein
Geheimnis bleiben, wie man daraus eine Straftat konstruiert.

Selbstverständlich ist es auch keine Straftat, eine Vaterschafts-
anerkennung abzugeben, wenn das Kind nicht biologischer
Abstammung ist, denn das ist vom Gesetz ausdrücklich
nicht gefordert.

giacomo01de schrieb am 26.07.2007 um 16:48:22:
Genau hier beginnt nun unser Problem. Die deutsche Botschaft verweigert die Ausstellung der Reisepässe, sie verlangen einen DNA-Test. 

Wie hier schon gesagt wurde: Für diese Forderung gibt es
keinerlei Rechtsgrundlage. Die Botschaft kann auch nicht
die Ausstellung eines Passes für einen deutschen Staats-
bürger verweigern.
giacomo01de schrieb am 26.07.2007 um 16:48:22:
Was kann passieren, wenn wir nun die Wahrheit sagen, dass ich nicht der biologische Vater bin?

Nichts. Wie schon gesagt, kommt es nicht auf die biologische,
sondern auf die rechtliche Vaterschaft an, und diese bliebe davon
unangetastet. Behörden haben (noch) kein Recht, eine
Vaterschaft anzufechten, das haben nur die in § 1600 BGB
genannten Personen, also
- der rechliche Vater (also du selbst),
- der wirkliche biologische Erzeuger (aber nur, wenn zwischen dem
  rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung
  besteht),
- die Mutter und
- das Kind.
(mal ganz abgesehen davon, dass eine Entscheidung über eine
Anfechtung der Vaterschaft sowieso nur vom Familiengericht
getroffen werden kann.)

Den Lösungsweg hat Muleta in Antwort #12 bereits aufgezeigt.
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« Zuletzt geändert: 27.07.2007 um 17:19:10 von Ralf »  

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