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Alg2 für Ehefrau mit FZV-Visum (Gelesen: 42.408 mal)
bodenseegockel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #45 - 15.04.2007 um 12:52:21
 
Zeppelin schrieb am 14.04.2007 um 15:12:50:
Da Du selbst aber Deiner Gattin unterhaltsverpflichtet bist, müsste Dir für die Zeit in der ihr selbst kein ALG II gewährt werden kann, mittels einer Veränderungsanzeige Deiner persönlichen Verhältnisse die Aufnahme einer nicht erwerbsfähigen Angehörigen in Deinen Haushalt der Grundbedarf für sie gezahlt werden.
Siehe z.B. Formblatt "BA Alg II - A1F - 2007.01", dort Anschnitt II.

M.a.W.: Da sie (aus formalrechtlichen Gründen) "nicht erwebsfähig" ist, Du aber für Ihren Unterhalt sorgen musst, ginge die Leistung dann erst einmal an Dich.

Zeppelin





Lieber Zeppelin,

genau das habe ich mit dem Datum der Einreise (an einem Samstag!) per email an die ARGE gemacht und am darauffolgenden Montag nochmals  mit Formblatt per Einschreiben.
Was dann passiert ist: s. mein Eingangsposting.

Ich gehe davon aus, dass ich für meine Frau als MITGLIED DER BEDARFSGEMEINSCHAFT Leistungen erhalten werde; daher ja auch die sofortige Meldung der Veränderung meiner Bedarfsgemeinschaft.

Vielen Dank auch für deinen Rat bezüglich den Angabn im AE-Antrag meiner Frau. Das werde sich genauso übernehmen und hoffe auch - wie ein Vorposter auch - das sich dies alles in Wohlgefallen auflösen wird.


Eine schönen Sonntag noch Durchgedreht
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kwaku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #46 - 15.04.2007 um 13:19:19
 
Zitat:
1. "Wovon bestreiten Sie (die Ehefrau!!) Ihren Lebensunterhalt"

und

2. " Bezieht eine von Ihnen (wiederum die Ehefrau!!!!) unterhaltsberechtigte (nur sinngemäß??) Person Sozialleistungen?"


zu 1:
Das ist auf dem gelben Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Frage Nr. 18, von daher wäre es zu beantworten mit: Ehemann.

zu 2: Solch eine Frage gibt es nicht, nicht mal sinngemäß.

Oder welchen Antrag hast du?
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kwaku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 15.04.2007 um 14:34:59
 
Mal am Rande:

Ich hoffe du hast den Antrag AlG2 für
deine Frau schon abgegeben (es zählt da der Eingangsstempel)
Du weißt ja, den Antrag müssen sie annehmen und alles
andere wird nachgereicht.
Um den Antrag dann bei Vollständigkeit bearbeiten zu
können, brauchst du für deine Frau auch eine Rentenversicherungsnummer.
Die stellst du entweder selber oder läßt das die Krankenkasse
für dich erledigen.
So, das dauert aber mindestens 4-6 Wochen!!

Das mit der AE deiner Frau bei der ABH dauert mal,
da von der Bodenseeregion,
ca. 1- 2 Wochen nach Abgabe Antrag dazu.
(Gefühlte Dauer, da ABH nicht in Berlin)

Der Flaschenhals ist also für dich und deine Frau und für die Arge
die Rentenversicherungsnummer,
bevor du die Bewilligung dazu bekommen kannst.

Also, no net huddla mit der ABH, wie der Schwabe sagt.

Nochmal wie schon Mick ganz klar sagte:
Nachweis wie Einkommen oder Mietvertrag sind nicht zu erbringen.
Das ist ganz klar gesetzlich geregelt und so klar wie das Amen in der Kirche!
Angaben darüber machst du doch schon sowieso auf dem Antrag und deine
Frau unterschreibt. Das reicht dazu. Eigentlich könntest du auch nur
§ 28 Abs. 1 Satz 1 zu den Fragen hinschreiben.

Mit dem legendären Boehm hat dein Fall hier nix gemein, da
Boehm ja schon mal verheiratet war und wohl auch Kind(er) von der ersten Ehe hat.
Da hat man natürlich von der ABH Nachweis zu § 27 Abs. 3 gefordert.

Wenn die Sacharbeiterin immer noch darauf besteht auf diese Nachweise,
ist dies schlichtweg falsch, unverschämt und sicherlich eine unrühmliche
Ausnahme ihres Verhaltens.
Auch gibt es hier keine Ermessensgrundlage der ABH.
Auch kann sie dann, wenn sie weiterhin darauf besteht, dies sicherlich
vor ihrem Vorgesetzten nochmal wiederholen, da du darauf bestehst diesen nun einzuschalten.

Hier im Forum heißt eigentlich die Quintessenz
"Recht haben und Recht bekommen",
und das fand ich bisher auch immer gut so.


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Zeppelin
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Antwort #48 - 15.04.2007 um 14:41:28
 
bodenseegockel schrieb am 15.04.2007 um 12:52:21:
Lieber Zeppelin,

genau das habe ich mit dem Datum der Einreise (an einem Samstag!) per email an die ARGE gemacht und am darauffolgenden Montag nochmals  mit Formblatt per Einschreiben.
Was dann passiert ist: s. mein Eingangsposting.

Ooops, Entschuldigung! Ich hatte das so gelesen, als hättet Ihr direkt für Deine Frau ALG II beantragt.
Sonst wäre ich nicht auf den Gedanken gekommen, Dir das Überflüssige zu schreiben. Nix für Ungut.

Zitat:
Ich gehe davon aus, dass ich für meine Frau als MITGLIED DER BEDARFSGEMEINSCHAFT Leistungen erhalten werde; daher ja auch die sofortige Meldung der Veränderung meiner Bedarfsgemeinschaft.

Eben. Ich auch! (Der Meinung bin ich auch immernoch.)

Zitat:
Vielen Dank auch für deinen Rat bezüglich den Angabn im AE-Antrag meiner Frau. Das werde sich genauso übernehmen und hoffe auch - wie ein Vorposter auch - das sich dies alles in Wohlgefallen auflösen wird.

Nicht dafür. Smiley Gern geschehen. Ist schließlich der Sinn des Forums, möglichst zielführende Lösungsansätze zu finden.
Bleib i4a treu und berichte, wie es weitergeht.

Eine Zitat:
schönen Sonntag noch Durchgedreht

Danke, ebenso.
Grüße an den schönen Bodensee.

Z.
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schweitzer
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Antwort #49 - 16.04.2007 um 07:47:09
 
Zitat:
Meiner Meinung nach ist die Beantwortung beider Fragen i.S. §28,Abs1 Satz 1 AufenthaltsG nicht notwendig.


Das ist so nicht richtig.

Richtig ist, wie hier schon mehrfach gesagt, dass es für die Erteilung einer AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts ankommt. Für die Frage, für wie lange die AE erstmalig erteilt bzw. später verlängert wird, spielt das aber schon eine Rolle (denn da hat die ABH Handlungsspielraum) - insofern sieht das Antragsformular für die AE-Erteilung diese Frage auch bei Anträgen, die auf die Anwendung der genannten Vorschrift hinauslaufen, schon zu Recht vor.

Genau in diesem Sinne ist auch die Vorlage der jetzt geforderten Nachweise zum Beleg der Angaben im Antrag einordenbar. Ich denke also, es lohnt sich nicht, deswegen im Verhältnis zur ABH unnötig Porzellan zu zerschlagen. Eine sachliche Nachfrage ist allerdings sicher möglich und gerechtfertigt und wird dann auch als solche verstanden werden.

=schweitzer=

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Antwort #50 - 16.04.2007 um 07:58:05
 
schweitzer schrieb am 16.04.2007 um 07:47:09:
Für die Frage, für wie lange die AE erstmalig erteilt bzw. später verlängert wird, spielt das aber schon eine Rolle (denn da hat die ABH Handlungsspielraum) 


Und was soll das der ABH bringen ?
Nach Ablauf der AE und gleichem SV muss eh verlängert werden, da Rechtsanspruch.


DC
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Antwort #51 - 16.04.2007 um 08:07:38
 
Hi DC,

na klar muss wegen des Rechtsanspruchs weiter verlängert werden - aber die Frage ist doch jeweils für wie lange - zwischen 1 und 3 jahren ist alles möglich, und wenn der LU nicht gesichert ist, wird man (so jedenfalls meine Erfahrungen in der Praxis) eher eine kürzere Befristung der AE vornehmen - nur in diesem Sinne meinte ich das mit dem Handlungsspielraum der ABH.

=schweitzer=

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Antwort #52 - 16.04.2007 um 09:59:52
 
schweitzer schrieb am 16.04.2007 um 08:07:38:
wird man (so jedenfalls meine Erfahrungen in der Praxis) eher eine kürzere Befristung der AE vornehmen


ja schon klar, aber was soll das bringen ?

Der Grund für die Gültigkeit bei einer AE ist für die ABH (zumindest am Anfang) ein ganz
anderer !  Zwinkernd


DC
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Antwort #53 - 16.04.2007 um 10:06:32
 
Zitat:
Der Grund für die Gültigkeit bei einer AE ist für die ABH (zumindest am Anfang) ein ganz anderer !


Ich kenne den Grund sehr wohl, DC!  Zwinkernd

Zitat:
ja schon klar, aber was soll das bringen ?


Das kann man sich schon fragen, und eigentlich bringt es natürlich nichts. Aber es wird (wenigstens hier) so gehandhabt. Vielleicht meint man, die betreffenden mit einer solchen Befristungspraxis im Einzelfall doch noch ein wenig mehr zu motivieren, Anstrengungen zur LU - Sicherung zu unternehmen - immerhin müsste man in der Folge dann vielleicht nicht mehr ganz so oft zur ABH ...  Zwinkernd

=schweitzer=
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Antwort #54 - 16.04.2007 um 10:08:56
 
Zitat:
deswegen im Verhältnis zur ABH unnötig Porzellan zu zerschlagen.


Ich sehe die ABH als Dienstleister.
Porzellan zerschlägt hier die ABH und
nicht der Antragsteller durch das nicht
gerechtfertigte Verhalten seitens der Sachbearbeiterin.
Würde mich mal interessieren, wie eine weitere
Zusammenarbeit dann von Seiten der ABH aussieht, wenn die Sacharbeiterin
Unterlagen fordert, die nicht relevant sind.
Was noch schlimmer ist, trotz mehrfachen Hinweisen
darauf, immer noch darauf beharrt.

Üblich sind 3 Jahre AE, was in meinem Umfeld bisher auch alle
Bekannten bekammen.
Da sie alle auch keine zusätzlichen Nachweise erbringen mußten
kann man dies nicht als Entscheidungskriterium heranziehen
ob man nun 1 oder 3 Jahre AE bekommt.

Zu sagen bring die Nachweise und ich gebe dir 3 Jahre (durch die Blume)
ist höchst unseriös und wirklich schlechter Geschmack.

Selbst wenn nur 1 Jahr AE gegeben wird, na und,
verlängert wird eh und ist nur Mehraufwand
seitens der ABH.
Von den Kosten gar nicht zu sprechen.
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schweitzer
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Antwort #55 - 16.04.2007 um 10:15:53
 
Zitat:
Üblich sind 3 Jahre AE


Da wäre ich mir nicht so sicher. Früher war das so, da gebe ich Dir Recht. Da gab es aber auch folgende Passage betreffend ausländischer Familienangehöriger von Deutschen im Gesetz. - siehe § 23 (2) AuslG:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt.


Dieser Regelerteilungsgrundsatz findet sich im AufenthG nicht mehr!

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Antwort #56 - 16.04.2007 um 10:18:47
 
Zitat:
Der Grund für die Gültigkeit bei einer AE ist für die ABH (zumindest am Anfang) ein ganz
anderer !Zwinkernd 

Hallo DC, darf man fragen, was dafür ausschlaggebend ist?
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Antwort #57 - 16.04.2007 um 10:35:29
 
Zitat:
Dieser Regelerteilungsgrundsatz findet sich im AufenthG nicht mehr!


in den VAH 28.1.7 steht drin,
....in der Regel auf 3 Jahre...
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Antwort #58 - 16.04.2007 um 10:54:49
 
kwaku schrieb am 16.04.2007 um 10:35:29:
in den VAH 28.1.7 steht drin,
....in der Regel auf 3 Jahre...


Die VAH sind vorläufige Anwendungshinweise und nicht das AufenthG selbst. Das ist ein feiner, aber zu beachtender Unterschied. Sie haben den Nachteil, dass zum Teil erst einmal nur die Ausführungen der seinerzeitigen Verwaltungsvorschrift zum AuslG übernommen worden sind - unter anderem deswegen (weil noch keine vollständige, verbindlichere Anpassung an den exakten Wortlaut des AufenthG vorgenommen worden ist)  heißen sie "vorläufig" und stehen an einigen Stellen, wie gerade hier, in einer gewissen Widersprüchlichkeit zum eigentlichen Gesetzestext.

d.h. - wenn eine ABH sich mit Blick auf die VAH zu sofortiger Erteilung der AE für drei Jahre entscheidet, kann sie das ohne Zweifel nach wie vor tun  - nur, wenn eine andere ABH das mit Berufung auf den Gesetzestext nicht macht, ist das ebenfalls korrekt - (eigentlich sogar ein wenig korrekter ... Zwinkernd - man wird ihr das jedenfalls nicht vorwerfen können. Auf der Grundlage des Gesetzestextes wird man sich seit 01.01.2005 jedenfalls nicht mehr auf "die Regel" berufen können, und die VAH "schlagen" das Gesetz nicht!


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Antwort #59 - 16.04.2007 um 11:09:12
 
Hi , Ich will ja den Thread nicht stören, aber woher stammt diese Aussage.
Zitat:
Da sie (aus formalrechtlichen Gründen) "nicht erwerbsfähig" ist,.


Ich hab den Thread nochmal von Beginn an gelesen und meine verstanden zu haben, das die Ehefrau mit dem FZF Visum bis zur Erteilung der AE nicht arbeiten darf.

Bei meiner Frau letztes Jahr war auf dem 3 Monate gültigen FZF Visum vermerkt: "Jede Erwerbstätigkeit gestattet" Das ist doch nix anderes  als später bei der AE vermerkt wird.

Demzufolge verstehe ich nicht, wieso die ALG2 Zahlungen an der AE hängen? Oder gibt es unterschiedliche FZF Visa "mit" und "ohne" Arbeitserlaubnis?
GRüße, Sveta + Jens
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