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Alg2 für Ehefrau mit FZV-Visum (Gelesen: 42.406 mal)
maki
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Antwort #30 - 13.04.2007 um 16:35:18
 
bodenseegockel,

am Anfang verwechselt jeder mal die Tatsache, das die Forderung der Nachweise rechtmässig ist, jedoch eine Ablehnung wegen zu geringen Verdienstes nicht rechtmässig ist Zwinkernd

Ansonsten?
Ich glaub Herr B. ist immer noch am Klagen...
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bodenseegockel
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Antwort #31 - 13.04.2007 um 16:45:21
 
maki schrieb am 13.04.2007 um 16:35:18:
bodenseegockel,

am Anfang verwechselt jeder mal die Tatsache, das die Forderung der Nachweise rechtmässig ist, jedoch eine Ablehnung wegen zu geringen Verdienstes nicht rechtmässig ist Zwinkernd

Ansonsten?
Ich glaub Herr B. ist immer noch am Klagen...



OK, kann ich so nehmen......
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maki
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Antwort #32 - 13.04.2007 um 16:56:19
 
Klar hat jeder Laie (wie ich auch) immer ein bestimmtes Bild von Recht und Gesetz, speziell vom GG Zwinkernd
Das muss aber nicht notwendigerweise mit der Realität übereinstimmen.

Zum Besipiel ist gerade eine Gesetzesänderung unterwegs, die viele auf den ersten Blick für Verfassungswidrig halten, bei genauerem hinsehen stellt sich jedoch heraus, dass dem nicht so ist Zwinkernd

Tatsache ist, das Behörden und der Gesetzgeber nur äusserts selten gegen das GG verstossen.
Das ist ihre Arbeit, die machen das täglich, da darf man ihnen schon ein bisschen was zutrauen Zwinkernd

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Antwort #33 - 13.04.2007 um 20:25:29
 
maki schrieb am 13.04.2007 um 16:35:18:
bodenseegockel,

am Anfang verwechselt jeder mal die Tatsache, das die Forderung der Nachweise rechtmässig ist, jedoch eine Ablehnung wegen zu geringen Verdienstes nicht rechtmässig ist Zwinkernd


das ist ja wohl ein Widerspruch:
eine rechtmässige Forderung nach Nachweisen muss ja im Fall der Verweigerung Konsequenzen nach sich ziehen. Andernfalls ist die Forderung selbst nicht rechtmässig. Es kann ja nicht sein, dass hier die private Neugier des ABH-Mitarbeiters befriedigt wird, der mal gerne sehen möchte, was man so verdient.

Wenn von der Höhe des Verdienstes oder der Nichtvorlage die Länge der AE abhängt, kann man dies doch einfach dem Antragsteller erklären.

hge
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maki
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Antwort #34 - 13.04.2007 um 20:46:54
 
hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 20:25:29:
das ist ja wohl ein Widerspruch: 

Ich sehe das anders.

hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 20:25:29:
eine rechtmässige Forderung nach Nachweisen muss ja im Fall der Verweigerung Konsequenzen nach sich ziehen.

Natürlich gibt es Konsequenzen, wenn kein Einkommen nachgewiesen wird, kann die AE für maximal ein Jahr erteilt werden, da man vom ungünstigsten Fall ausgehen muss.

hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 20:25:29:
Andernfalls ist die Forderung selbst nicht rechtmässig. 

Ach wirklich? Wie kommst du denn darauf?

hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 20:25:29:
Es kann ja nicht sein, dass hier die private Neugier des ABH-Mitarbeiters befriedigt wird, der mal gerne sehen möchte, was man so verdient. 

Ich wundere mich gerade ein bisschen was für Gedankengänge zu dieser Aussage führen...

hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 20:25:29:
Wenn von der Höhe des Verdienstes oder der Nichtvorlage die Länge der AE abhängt, kann man dies doch einfach dem Antragsteller erklären. 

Klar, wenn dieser nicht gerade den Art. 6 GG zitiert.

Bei der Bank, Wohnungssuche etc. gebe ich auch Gehaltsnachweise ab wenn sie gefordert werden, daher verstehe ich den ganzen Zirkus nicht wirklich.

Gruß,

maki
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Antwort #35 - 13.04.2007 um 21:12:15
 
zitat maki:
Zitat:
Natürlich wird und darf keiner eine AE verweigern wenn du als Deutscher zu wenig verdienst, aber du musst diese Nachweise erbringen
.

Zitat Mick:
Zitat:
Fakt ist, dass die AE einkommensunabhängig zu er-
teilen ist. Damit ist die Forderung nach den Unter-
lagen überflüssig
.


da glaub ich doch eher dem ABH-Praktiker -Smiley


Zitat maki
Zitat:
Bei der Bank, Wohnungssuche etc. gebe ich auch Gehaltsnachweise ab wenn sie gefordert werden, daher verstehe ich den ganzen Zirkus nicht wirklich.


dies ist nicht vergleichbar, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

Gruss

hge




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Zeppelin
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Antwort #36 - 13.04.2007 um 21:27:59
 
bodenseegockel schrieb am 13.04.2007 um 16:30:06:
Nun habe ich dennoch eine Frage an all die ABH´ler, die folgenden Tenor einschlagen:
"Es ist zwar nicht rechtens seitens der ABH, die Nachweise von Verdienst und Wohnraum bei Ehegattennachzug anzufordern;
aber wenn die ABH sie haben will, so gib sie ihnen doch! Ist doch nix dabei..."

Gibt es von den ABH-Leuten auch noch andere, konstruktive Vorschläge, wie man mit einer ABH umgehen soll, die solche unrechtmässigen Forderungen stellt.. ?

Danke für Antworten seitens der Fachleute.


Bin zwar keiner von denen, die Du angesprochen hast, aber ich vertrete die selbe Position, die Du hier angreifst!
Du kannst Dir einfach aussuchen, ob Deine Frau so schnell wie möglich ihre AE bekommt und damit auch ALG II oder eben nicht.

Mit dem Begriff "unrechtmäßig" würde ich sehr vorsichtig umgehen. Doch wenn Dir ein langwiriger Rechtsstreit lieber ist, dann bestehe auf Deinem Recht.

Aus Deinen Schilderungen konnte ich bislang nicht entnehmen, dass Euch jemand übel gesonnen ist.
Ohne AE kein Arbeitsrecht - ergo keine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt - ergo keine Grundlage für Anspruch auf ALG.
Somit bereue ich meine Mühe unter Antwort #14
Was ist daran so schwer zu verstehen?

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Antwort #37 - 13.04.2007 um 22:22:35
 
Zeppelin schrieb am 13.04.2007 um 21:27:59:
Bin zwar keiner von denen, die Du angesprochen hast, aber ich vertrete die selbe Position, die Du hier angreifst!
...

Mit dem Begriff "unrechtmäßig" würde ich sehr vorsichtig umgehen.




ich denke es geht doch in diesem Forum zunächst mal darum festzustellen, wie es richtig ist oder was Recht ist. Sonst könnte man ja auf der HP schreiben, alles was die Behörden verlangen ist richtig und gesetzmässig und danach das Forum schliessen.  Jedoch in Behörden arbeiten auch nur Menschen die Fehler machen können. Und diese Fehler sollten erst mal hier aufgezeigt werden.

Erst in 2.Linie kann man dann in den einzelnen Fällen überlegen, wie pragmatisch man vorgeht.

Im vorliegende Fall meine ich herausgelesen zu haben:

. Die Forderung des Verdienstnachweises ist überflüssig  (unrechtmässig ist noch unklar)

Was kann man machen?

. Faust in der Tasche und Verdienstnachweise beibringen
. bei Versagen der AE  Klage einreichen

Ich persönlich würde zunächst eine andere Variante wählen:
Die ABH anschreiben und darum bitten, mir zu nennen, welche Nachweise zu erbringen sind und auf welcher Rechtsgrundlage dies beruht. Dann bekommt man frei Haus einen Zettel, den man in aller Ruhe studieren und diskutieren kann. Wie sagte schon der alte Römer: verba volant, scripta manent.
Vielleicht hat sich bis dahin das Problem in Wohlgefallen aufgelöst.

hge






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Antwort #38 - 14.04.2007 um 08:36:07
 
hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 22:22:35:
ich denke es geht doch in diesem Forum zunächst mal darum festzustellen, wie es richtig ist oder was Recht ist.

Das denke ich auch - und zwar swohl was Recht ist, als auch was richtig ist.
[quote author=hge2001]Sonst könnte man ja auf der HP schreiben, alles was die Behörden verlangen ist richtig und gesetzmässig und danach das Forum schliessen.
Jedoch in Behörden arbeiten auch nur Menschen die Fehler machen können. Und diese Fehler sollten erst mal hier aufgezeigt werden. [/quote]
Es ist ja auch - für diesen Fall - hier längst klargestellt worden, dass die Forderung dieser Nachweise eigentlich nicht sein dürfte.

Zitat:
Erst in 2.Linie kann man dann in den einzelnen Fällen überlegen, wie pragmatisch man vorgeht.

Und genau bei dieser 2. Linie war der Thread längst angelangt. Doch bereits im Eröffnungsposting steht m.E. die Frage nach einer Lösung im Vordergrund, wie die Ehefrau alsbald zu ALG II gelangen kann, wobei erst mal zu klären war, dass ein FZF-Visum keine Arbeitserlaubnis beinhaltet.
Somit ergibt sich eben, dass eine AE dafür nötig ist.

Zitat:
Ich persönlich würde zunächst eine andere Variante wählen:
Die ABH anschreiben und darum bitten, mir zu nennen, welche Nachweise zu erbringen sind und auf welcher Rechtsgrundlage dies beruht. Dann bekommt man frei Haus einen Zettel, den man in aller Ruhe studieren und diskutieren kann.

Freilich kann man so vorgehen, wenn man genügend Zeit und ausreichend finanzielle Rücklagen hat. Doch genau dies scheint ja nicht unbedingt der Fall zu sein.
Der Betroffene kann sich nun entscheiden, was ihm wichtiger ist.

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Antwort #39 - 14.04.2007 um 10:24:15
 
hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 22:22:35:
Dann bekommt man frei Haus einen Zettel, den man in aller Ruhe studieren und diskutieren kann.
hge





Hallo,

diesen Zettel habe ich schon, die fehlende Rechtsgrundlage habe ich bereits vor Ort moniert, Zeit zum diskutieren (da hat Zeppelin recht) habe ich nicht, da schnellstens eine Arbeitserlaubnis gefordert ist.


Der Weg, den ich wahrscheinlich gehen werde: zähneknirschend mit den Fäusten in der Tasche dort zum Termin hingehen und  die Unterlagen abgeben (alg2-Bescheid und Mietvertrag) und wenn die AE vorhanden ist, dann DEUTLICH nocheinmal auf die fehlende Rechtmäßigkeit der Forderung, diese Unterlagen vorzulegen, hinweisen.
So werde ich es tun, sofern mir nicht noch was Besseres dazu einfällt.
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hge2001
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Antwort #40 - 14.04.2007 um 11:22:05
 
Zeppelin schrieb am 14.04.2007 um 08:36:07:
Freilich kann man so vorgehen, wenn man genügend Zeit und ausreichend finanzielle Rücklagen hat. Doch genau dies scheint ja nicht unbedingt der Fall zu sein.

bodenseegockel
Zitat:
mit diesem FZV, das bis 28.6. gültig ist, eingereist


da sollte doch zeit für ein briefchen sein ???

Ich bin im übrigen Mick dafür dankbar, dass er als einziger zum Thema 'Nachweis erforderlich oder nicht' eine klare Antwort gegeben hat.

Ich habe immer noch keine Antwort darauf bekommen, warum die ABH diesen Nachweis für die Erteilung der AE so wichtig ansieht, während sie im Visumsverfahren, an dem sie mit Sicherheit auch beteiligt war, es offenbar versäumt hat, diese Nachweise einzufordern.

hge




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Antwort #41 - 14.04.2007 um 11:37:29
 
hge2001 schrieb am 14.04.2007 um 11:22:05:
da sollte doch zeit für ein briefchen sein ???

Er benötigt die AE, damit seine Frau ALGII erhalten kann. Somit ist wohl keine Zeit für ein Briefchen.
Zudem hat er den Termin bereits nächste Woche, also warum das Ganze noch verzögern?
Möglich ist auch, dass bei der Terminvergabe zunächst (vielleicht auch ohne Blick in den Einreisevorgang) pauschal die Unterlagen angefordert wurden und die ABH sie letztlich bei Vorsprache gar nicht sehen will.
Warum also nicht erstmal den Termin abwarten und schauen was passiert?
Er kann ja, wie er selbst schreibt, nach Erhalt der AE immer noch fragen, warum die Unterlagen angefordert wurden.

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Antwort #42 - 14.04.2007 um 13:26:32
 
Janey schrieb am 14.04.2007 um 11:37:29:
Er benötigt die AE, damit seine Frau ALGII erhalten kann. Somit ist wohl keine Zeit für ein Briefchen.
Zudem hat er den Termin bereits nächste Woche, also warum das Ganze noch verzögern?
Möglich ist auch, dass bei der Terminvergabe zunächst (vielleicht auch ohne Blick in den Einreisevorgang) pauschal die Unterlagen angefordert wurden und die ABH sie letztlich bei Vorsprache gar nicht sehen will.
Warum also nicht erstmal den Termin abwarten und schauen was passiert?
Er kann ja, wie er selbst schreibt, nach Erhalt der AE immer noch fragen, warum die Unterlagen angefordert wurden.

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so sehe ich das inzwischen auch. Ich stehe wegen der ARGE unter argem Zugzwang.
Aber keine Sorge, es wird wegen der Vorlage der geforderten Unterlagen noch donnern........ Augenrollen
Ich werde am termin vor Ort spontan entscheiden......

Im Übrigen:

In dem Antrag zur Erteilung der AE sind 2 Punkte, bei denen ich nicht weiß, wie auszufüllen:

1. "Wovon bestreiten Sie (die Ehefrau!!) Ihren Lebensunterhalt"

und

2. " Bezieht eine von Ihnen  (wiederum die Ehefrau!!!!) unterhaltsberechtigte (nur sinngemäß??) Person Sozialleistungen?"

Meiner Meinung nach ist die Beantwortung beider Fragen i.S. §28,Abs1 Satz 1 AufenthaltsG nicht notwendig.

Was tun? bei meinem geplanten Vorgehen genau diese Position vertreten und diese beiden Fragen unbeantwortet lassen? Das wäre doch dann eine schöne Diskussionsgrundlage mit der Sachbearbeiterin der ALB?? Zunge

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Antwort #43 - 14.04.2007 um 15:12:50
 
bodenseegockel schrieb am 14.04.2007 um 13:26:32:
In dem Antrag zur Erteilung der AE sind 2 Punkte, bei denen ich nicht weiß, wie auszufüllen:

1. "Wovon bestreiten Sie (die Ehefrau!!) Ihren Lebensunterhalt"

und

2. " Bezieht eine von Ihnen  (wiederum die Ehefrau!!!!) unterhaltsberechtigte (nur sinngemäß??) Person Sozialleistungen?"

Meiner Meinung nach ist die Beantwortung beider Fragen i.S. §28,Abs1 Satz 1 AufenthaltsG nicht notwendig.

Was tun? bei meinem geplanten Vorgehen genau diese Position vertreten und diese beiden Fragen unbeantwortet lassen? Das wäre doch dann eine schöne Diskussionsgrundlage mit der Sachbearbeiterin der ALB?? Zunge


Du kannst Deine Position mit der Forderung nach beantwortung der Fragen recht elegant verbinden:

zu 1.) Kann erst berantwortet werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gem. § 28 Abs. I erteilt wurde. Bis dahin vom derzeitigen Einkommen meins Gatten.

zu 2.) Nein und Ja. Mein Ehemann erhält gegenwärtig "aufstockendes Alg2". Ich selbst beziehe gegenwärtig keinerlei Sozialleistungen.
Ich möchte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und benötige u.a. dafür eine AE (siehe Pkt. 1).


Da Du selbst aber Deiner Gattin unterhaltsverpflichtet bist, müsste Dir für die Zeit in der ihr selbst kein ALG II gewährt werden kann, mittels einer Veränderungsanzeige Deiner persönlichen Verhältnisse die Aufnahme einer nicht erwerbsfähigen Angehörigen in Deinen Haushalt der Grundbedarf für sie gezahlt werden.
Siehe z.B. Formblatt "BA Alg II - A1F - 2007.01", dort Anschnitt II.

M.a.W.: Da sie (aus formalrechtlichen Gründen) "nicht erwebsfähig" ist, Du aber für Ihren Unterhalt sorgen musst, ginge die Leistung dann erst einmal an Dich.

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Antwort #44 - 14.04.2007 um 20:20:27
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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