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Alg2 für Ehefrau mit FZV-Visum (Gelesen: 42.381 mal)
bodenseegockel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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05.04.2007 um 19:23:15
 
Hallo miteinander,

ich habe eine Frage. Ich beziehe aufstockendes Alg2 und habe vergangenes Jahr in einem außereuropäischen Drittland geheiratet.

Meine Frau hat ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt; dies ist bewilligt worden und sie ist vergangenen Samstag (31.3.) mit diesem FZV, das bis 28.6. gültig ist, eingereist.
Am Montag dann ordnngsgemäß beim Einwohnermeldeamt unter Vorlage der Heiratsurkunde angemeldet, sowie der zuständigen ALB in einer formlosen email die Einreise angezeigt.

Nun zum eigentlichen Problem:

Ich habe bereits am Samstag der zuständigen PAP in meiner ARGE den Zuzug meiner Ehefrau in meine Ehewohnung angezeigt und ALG2 für die Bedarfsgemeinschaft beantragt.
Heute kam ein Schreiben meiner PAP mit dem Hinweis, meine Frau müsse sich -da von außerhalb zugezogen - persönlich bei der Erstantragstelle vorstellen, um dort Alg2 zu benatragen.
Dies haben wi unverzüglich getan.
Das Gespräch mit der SB dort war aber nach 5 Minuten zu Ende. Diese sehr unfreundliche Dame hat sich den Paß meiner Frau angeschaut, sofort gefragt, wo geheiratet wurde(was sie im Übrigen gar nichts angeht), und dann gemeint, es würde sich um eine Familienzusammenführung handeln, und im FZV würde stehen, es sei keine Erwerbsfähigkeit gestattet und deshalb könne sie nichts für uns tun.

Wir sollen erst einen Aufenthaltstitel bei der ALB beantragen und dann wiederkommen. Paß und mitgebrachte Unterlagen kopiert und - fertig wars!!!!

Diese Dame war sehr unfreundlich.
Das Visum meiner Frau läuft noch bis 28.6.; eigentlich wollen wir die Zeit nutzen und AUF GAR KEINEN FALL vor Ablauf dieses Visums einen neuen Aufenthaltstitel beantragen.

FRAGE:
1. Hat diese ARGE-Mitarbeiterin sich uns gegenüber korrekt verhalten?
2. Was würdet ihr da jetzt tun?

Ich wünsche frohe Ostern und freue mich über Rat und eine rege Diskussion.

Danke Smiley



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Anemonecity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 05.04.2007 um 19:38:16
 
bodenseegockel schrieb am 05.04.2007 um 19:23:15:
Das Visum meiner Frau läuft noch bis 28.6.; eigentlich wollen wir die Zeit nutzen und AUF GAR KEINEN FALL vor Ablauf dieses Visums einen neuen Aufenthaltstitel beantragen.


Hallo Bodenseegockel,

kurze Gegenfrage: Warum wollt ihr euch denn nicht den normalen Aufenthaltstitel für deine Frau geben lassen? Was versprichst du dir denn da für Vor- oder Nachteile? Ich dachte eigentlich immer, mit dem FZF-Visum reist man nur nach D ein und kümmert sich dann um den legalen Aufenthalt. Oder beabsichtigst du evtl. deine Frau nach 90 Tagen wieder zurück zu schicken und die Scheidung einzureichen  Schockiert/Erstaunt?

Also ich als Laie kann mir nicht vorstellen, dass deine Frau so einen Anspruch auf ALG2 erhält. Sie steht ja scheinbar dem Arbeitsmarkt noch nicht mal zur Verfügung.

Verstehe dein Ansinnen nicht so ganz.

Gruß, Anemonecity
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.04.2007 um 19:59:21
 
Anemonecity schrieb am 05.04.2007 um 19:38:16:
Verstehe dein Ansinnen nicht so ganz. 


Ich auch nicht, denn die AE nach § 28 AufenthG berechtigt zur Erwerbstätigkeit Zwinkernd

Wenn sie diese hat steht sie ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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DonCamillo
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Antwort #3 - 05.04.2007 um 20:53:41
 
bodenseegockel schrieb am 05.04.2007 um 19:23:15:
Das Visum meiner Frau läuft noch bis 28.6.; eigentlich wollen wir die Zeit nutzen und AUF GAR KEINEN FALL vor Ablauf dieses Visums einen neuen Aufenthaltstitel beantragen. 


was soll das denn ?  hä?

mit dem Visum darf nicht einmal arbeiten, weshalb dann ALG 2 ? Natürlich war die Aussage der
ARGE richtig !


DC
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Rolsoft
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Antwort #4 - 05.04.2007 um 21:50:57
 
Nur um alles noch einmal kurz zusammenzufassen:
Zitat:
1. Hat diese ARGE-Mitarbeiterin sich uns gegenüber korrekt verhalten?
2. Was würdet ihr da jetzt tun?


Zu 1.: also wenn Sie nicht ausfällig oder beleidigend geworden ist JA

Zu 2: ALG bedeutet ja Arbeitslosengeld und im Umkehrschluß, daß der Empfänger verpflichtet ist alles zumutbare auf sich zu nehmen um der Sozialkasse nicht mehr zur Last zu fallen, dazu zählt insbesondere Arbeiten. Da das Visum zur FZF allerdings nicht zur Arbeit berechtigt entfällt auch jedweder Anspruch auf ALG. Also solange du für deine Frau keinen ordentlichen Aufenthaltstitel (AE) einholst kein ALGII.

allens chlor?
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schweitzer
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Antwort #5 - 06.04.2007 um 10:39:50
 
Hallo bodenseegockel,

also ich denke auch, dass Du evtl. etwas missverstehst.

Ihr müsst nicht abwarten, bis das Visum Deiner Frau kurz vor dem Ablaufen ist, sondern beantragt jetzt und umgehend bei der ABH eine AE nach § 28 AufenthG und die Gestattung der Erwerbstätigkeit. Beides wird sie erhalten - i.d.R. auch schnell. - Hat sie den Aufenthaltstitel und die Erwerbstätigkeitserlaubnis in ihrem Pass eingeklebt, ist das die Grundlage für eine erfolgreiche ALG II - Beantragung. - Sie muss aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, um ALG II erhalten zu können, und das muss sie durch die vorliegende Erwerbstätigkeitserlaubnis belegen. Sonst ist sie nicht ALG II- berechtigt, auch nicht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.

Sollte es (wider Erwarten) mit der AE - Erteilung doch länger dauern (etwa wegen stärkerer Arbeitsbelastung der ABH), dann bittet die ABH darum, dass Deiner Frau wenigstens eine Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk über erlaubte Erwerbstätigkeit ausgestellt wird. Das sollte dann für die Übergangszeit bis zur AE - ERteilung erst einmal weiterhelfen. - Da manche ARGE- Mitarbeiter bei der Vorlage einer Fiktionsbescheinigung nicht so genau Bescheid wissen, bittet im Zweifelsfall darum, das mit der ABH Rücksprache genommen wird.

Nur mit dem Visum wird Deine Frau kein ALG II bekommen, und das entspricht völlig den geltenden Gesetzen - insoweit hatte die sachbearbeiterin also, ob freundlich oder unfreundlich, Recht.

=schweitzer=
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Antwort #6 - 06.04.2007 um 17:51:48
 
schweitzer schrieb am 06.04.2007 um 10:39:50:
Hallo bodenseegockel,

also ich denke auch, dass Du evtl. etwas missverstehst.

Ihr müsst nicht abwarten, bis das Visum Deiner Frau kurz vor dem Ablaufen ist, sondern beantragt jetzt und umgehend bei der ABH eine AE nach § 28 AufenthG und die Gestattung der Erwerbstätigkeit. Beides wird sie erhalten - i.d.R. auch schnell. - Hat sie den Aufenthaltstitel und die Erwerbstätigkeitserlaubnis in ihrem Pass eingeklebt, ist das die Grundlage für eine erfolgreiche ALG II - Beantragung. - Sie muss aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, um ALG II erhalten zu können, und das muss sie durch die vorliegende Erwerbstätigkeitserlaubnis belegen. Sonst ist sie nicht ALG II- berechtigt, auch nicht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.

Sollte es (wider Erwarten) mit der AE - Erteilung doch länger dauern (etwa wegen stärkerer Arbeitsbelastung der ABH), dann bittet die ABH darum, dass Deiner Frau wenigstens eine Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk über erlaubte Erwerbstätigkeit ausgestellt wird. Das sollte dann für die Übergangszeit bis zur AE - ERteilung erst einmal weiterhelfen. - Da manche ARGE- Mitarbeiter bei der Vorlage einer Fiktionsbescheinigung nicht so genau Bescheid wissen, bittet im Zweifelsfall darum, das mit der ABH Rücksprache genommen wird.

Nur mit dem Visum wird Deine Frau kein ALG II bekommen, und das entspricht völlig den geltenden Gesetzen - insoweit hatte die sachbearbeiterin also, ob freundlich oder unfreundlich, Recht.

=schweitzer=



Hallo Schweitzer,

genauso war wie Info der ARGE-Mitarbeiterin.

Es handelt sich hier wirklich um ein klassisches Mißverständnis, insofern bedanke ich mich über die bisherigen Beiträge, die -abgesehen von der Unterstellung, ich wollte meine Frau ectl. nach 90 Tagen wieder nachhause schicken - absolut hilfreich für uns sind.
Ich hatte einfach keine Ahnung, daß es sich hier mit dem Visum lediglich um ein Einreisevisum handelt. Uns hat vor der ARGE keiner gesagt, daß man sich hier sogleich einen Aufenthaltstitel holen muß. Aus anderen einschlägigen Foren hatte ich lediglich die Info, dieses Einreisevisum der Deutschen Botschaft "auszureisen" bis zum letzten..... Laut lachend

Kann mir jemand sagen:
a) für wie lange so ein Aufenthaltstitel erstmals gegeben wird       und
b) wieviele EURONEN ich derzeit dafür hinlegen muß (meine Erinnerung ist entweder 40 EURO oder 80 EURO)


Ich werde mit meiner Frau gleich Di nach Ostern ohne Termin zur zuständigen ALB gehen.

Danke Smiley
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Janey
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Antwort #7 - 06.04.2007 um 17:54:07
 
zu a)
1 bis 3 Jahre

zu b)
nix

Gruß, J.  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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trixie
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Antwort #8 - 06.04.2007 um 17:58:48
 
Zitat:
nix


Dafür hat deine Frau einen GROSSEN Blumenstrauß zu Ostern verdient.

trixie
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Anemonecity
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Antwort #9 - 06.04.2007 um 18:19:55
 
bodenseegockel schrieb am 06.04.2007 um 17:51:48:
insofern bedanke ich mich über die bisherigen Beiträge, die -abgesehen von der Unterstellung, ich wollte meine Frau ectl. nach 90 Tagen wieder nachhause schicken - absolut hilfreich für uns sind.

Hallo Bodenseegockel,

möchte nur gerade rücken, dass diese Frage von mir keinesfalls eine Unterstellung sein sollte - war ja deshalb auch mit einem Smiley versehen. Ich hatte mich nur gewundert, warum du dich so vehement gegen den üblichen Aufenthaltstitel "gewehrt" hattest und das Visum unbedingt bis zum Ende ausreizen wolltest.

Naja, dieses Missverständnis hat sich jetzt ja aufgeklärt.

Alles Gute.

Anemonecity
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bodenseegockel
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Antwort #10 - 07.04.2007 um 14:04:20
 
Anemonecity schrieb am 06.04.2007 um 18:19:55:
- war ja deshalb auch mit einem Smiley versehen. Ich hatte mich nur gewundert, warum du dich so vehement gegen den üblichen Aufenthaltstitel "gewehrt" hattest und das Visum unbedingt bis zum Ende ausreizen wolltest.


Anemonecity



Hallo Anemonecity, den Smiley Smiley habe ich übersehen; es ist wirklich so, daß ich nicht richtig über den Ablauf der Dinge informiert war bzw. Falschinformationen hatte.

Na ja, am Dienstag gehts dann zur ALB und hoffentlich geht alles gut.

Herzlichen Gruß
bodenseegock(bitte bei meinem "nick" keine falschen Rückschlüsse ziehen; ich bin zwar vom Bodensee, aber längst kein "Gockel" Laut lachend
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bodenseegockel
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Antwort #11 - 10.04.2007 um 09:16:16
 
Wir kommen gerade von der Ausländerbehörde zurück und haben dort einen Termin am 18.4., 8 Uhr zwecks AE. Wir bekamen einen Laufzettel mit der Vorgabe, sowohl die Verdienstbescheinigung der letzten 3 Monate, als auch den Mietvertrag mitzubringen.
Zur Erinnerung: Ich beziehe aufstockendes Alg2.

Auf meinen entsprechenden Hinweis an die Sachbearbeiterin, es würde sich hier aber um den Familiennachzug zu einem DEUTSCHEN handel, wo Verdienstbescheinigung und Mietvertrag nicht geprüft werden müsse und ob sie das entsprechende Urteil des VGH Mannheim vom 12.1.2007 nicht kenne, antwortete sie: Doch das kenne sie UND Unterlagen trotzdem mitbringen.

Was tun jetzt?
Anwalt einschalten?
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jetflyer
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Antwort #12 - 10.04.2007 um 09:32:46
 
Warum solltest Du das jetzt schon tun wollen? Was sollte ein Anwalt jetzt (schon) für Dich tun können?

Warte doch einfach ab, ist ja nicht so lange bis zum 18. Vermutlich wird die AE Deiner Frau "rel. kurz" befristet sein, vermutlich für 1 Jahr.

Alles Gute, wird bestimmt "klappern",
Grüße
Sveta + Jens
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maki
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Antwort #13 - 10.04.2007 um 09:37:36
 
Diese Unterlagen gehören zu denen die Standardmässig erbracht werden müssen.
Natürlich wird und darf keiner eine AE verweigern wenn du als Deutscher zu wenig verdienst, aber du musst diese Nachweise erbringen.

Einen Anwalt kannst du einschalten wenn du einen schlechten Umgang mit Menschen hast(Stichwort: Auftreten), das schont die Nerven der SBs und die deiner Frau Zwinkernd
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Zeppelin
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Antwort #14 - 10.04.2007 um 09:38:13
 
bodenseegockel schrieb am 10.04.2007 um 09:16:16:
Auf meinen entsprechenden Hinweis an die Sachbearbeiterin, es würde sich hier aber um den Familiennachzug zu einem DEUTSCHEN handel, wo Verdienstbescheinigung und Mietvertrag nicht geprüft werden müsse und ob sie das entsprechende Urteil des VGH Mannheim vom 12.1.2007 nicht kenne, antwortete sie: Doch das kenne sie UND Unterlagen trotzdem mitbringen.

Was tun jetzt?
Anwalt einschalten?

Wozu Anwalt?
Das halte ich für überflüssig. Du liegst zwar mit Deinen Argumenten richtig, aber ich vermute mal, dass die ABH die Unterlagen sehen will um sich zu entscheiden, für wie lange Deine Frau vorerst eine AE bekommt.
Also sehe ich keinen Grund zu Panik. Nimm die Nachweise über alle Deiner Einkommensquellen mit und halt den gewünschten Mietvertrag (sowie ein oder zwei Passbilder Deiner Frau.)

Zeppelin
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