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Alg2 für Ehefrau mit FZV-Visum (Gelesen: 42.363 mal)
trixie
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Antwort #105 - 26.04.2007 um 09:59:52
 
bodenseegockel schrieb am 26.04.2007 um 08:18:40:
Ich habe gerade mit der SB der Erstantragstelle telefoniert.


Das ist zu wenig. Da sich u. U. an das Telefonat keiner mehr erinnern kann. Du mußt Widerspruch einlegen, bevor der Bescheid rechtskräftig wird.

trixie
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Ulf
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Antwort #106 - 26.04.2007 um 12:01:05
 
Zeppelin schrieb am 25.04.2007 um 18:58:54:
Am Rande sei erwähnt, dass wir (meine Frau und ich) seit geraumer Zeit ein ähnlich gelagertes Problem am Hals haben.
Mein Widerspruch wird seit sechs Monaten nicht bearbeitet und mir wurde geschrieben, ich solle von Rückfragen absehen, um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern.  Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich


Wenn der Widerspruch durchkommt, hätte die Behörde Geld an Euch zu zahlen? In solchen Fällen kann Einschaltung der Aufsichtsbehörde helfen.

Gruß, ULF
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Zeppelin
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Antwort #107 - 26.04.2007 um 12:33:47
 
ulf schrieb am 26.04.2007 um 12:01:05:
Wenn der Widerspruch durchkommt, hätte die Behörde Geld an Euch zu zahlen? In solchen Fällen kann Einschaltung der Aufsichtsbehörde helfen.

Gruß, ULF

Ja, danke für den Hinweis. Ich habe durchaus Anspruch auf eine ziemlich heftige Nachzahlung.
Und wohl nicht zuletzt durch diesen Thread hier, habe ich heute früh endlich einen Fachanwalt für Sozialrecht um einen Termin gebeten. Ich hoffe, dass der mir bzw. uns helfen kann.

Gruß, Zeppelin
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Ulf
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Antwort #108 - 28.04.2007 um 15:14:52
 
Zeppelin schrieb am 26.04.2007 um 12:33:47:
Ja, danke für den Hinweis. Ich habe durchaus Anspruch auf eine ziemlich heftige Nachzahlung.
Und wohl nicht zuletzt durch diesen Thread hier, habe ich heute früh endlich einen Fachanwalt für Sozialrecht um einen Termin gebeten. Ich hoffe, dass der mir bzw. uns helfen kann.


Die RA-Kosten für das Widerspruchsverfahren als erstattungsfähig beantragen. Wird der RA im Zweifel auch veranlassen.

Gruß, ULF
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Zeppelin
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Antwort #109 - 28.04.2007 um 16:19:30
 
ulf schrieb am 28.04.2007 um 15:14:52:
Die RA-Kosten für das Widerspruchsverfahren als erstattungsfähig beantragen. Wird der RA im Zweifel auch veranlassen.

Gruß, ULF

Danke Ulf,
grundsätzlich ist das richtig. Aber im ersten Schritt (Vorverfahren) geht es um sog. "Beratungshilfe" und die Bewilligung dafür kann man am besten selbst beim zust. Amtsgericht beantragen.
Erst wenn dabei nicht herauskommt und man klagen muss, kommt PKH in Betracht. Und diese beantragt dann im Normalfall der Anwalt mit der entsprechenden Vollmacht des Mandanten, weil das entsprechend begründet werden muss.

Grüße,
Zeppelin
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Aguinaldo
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Antwort #110 - 28.04.2007 um 18:57:45
 
Zeppelin schrieb am 28.04.2007 um 16:19:30:
Danke Ulf,
grundsätzlich ist das richtig. Aber im ersten Schritt (Vorverfahren) geht es um sog. "Beratungshilfe" und die Bewilligung dafür kann man am besten selbst beim zust. Amtsgericht beantragen.
Erst wenn dabei nicht herauskommt und man klagen muss, kommt PKH in Betracht. Und diese beantragt dann im Normalfall der Anwalt mit der entsprechenden Vollmacht des Mandanten, weil das entsprechend begründet werden muss.

Grüße,
Zeppelin

Schau mal in § 80 II VwVfG, dann verstehst du, was Ulf meint:

http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/__80.html
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Zeppelin
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Antwort #111 - 28.04.2007 um 19:22:56
 
Aguinaldo schrieb am 28.04.2007 um 18:57:45:
Schau mal in § 80 II VwVfG, dann verstehst du, was Ulf meint:

http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/__80.html

Danke für den Tipp,
aber deswegen hatte ich ja mein letztes Posting dazu gesendet.
Der § 80 II VwVfG regelt jedoch nicht, wer den Antrag auf Beratungshilfe zu stellen hat.

Latürnich hätte ich auch den Anwalt damit beauftragen können, und hätte dann in einigen Wochen vielleicht das selbe Ergebns, das ich bei meinem gestrigen Gang zum Amtsgericht sofort erzielt habe.

Jetzt sitze ich gerade an der Rohfassung des Schriftsatzes, den der Anwalt nur noch überarbeiten und dann autorisieren + absenden braucht.

Warum sollte ich dem Mann mehr Arbeit machen als nötig? Bin ja schon so froh, dass der mir (bzw. meiner Frau) für das geringe Salär helfen will.

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #112 - 29.04.2007 um 15:41:23
 
Zeppelin schrieb am 28.04.2007 um 19:22:56:
Der § 80 II VwVfG regelt jedoch nicht, wer den Antrag auf Beratungshilfe zu stellen hat.



Das geht nicht um Beratungshilfe (Rechtsrat für Leute mit wenig Geld), sondern um Notwendigerklärung der Zuziehung eines Rechtsbeistandes (Erstattung der Anwaltskosten, wenn es halbwegs kompliziert war, egal, ob der Widerspruchsführer bedürftig ist). Entsprechungen im Zweifel auch in anderen Verfahrensordnungen.

Gruß, ULF
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Antwort #113 - 30.04.2007 um 22:28:45
 
Heute war die Hilfe für den Monat Mai auf dem Konto.

Allerdings ist der Aufhebungsbescheid bisher noch nicht aufgehoben worden; auch ein sonstiger Bescheid liegt nicht vor.

So werde ich nun  formal Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid einlegen und sicherheitshalber einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen. Der wird sicherlich noch gebraucht werden.

Einen schönen 1. Mai noch........ Laut lachend
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bodenseegockel
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Antwort #114 - 03.05.2007 um 15:13:54
 
Also: ein Bescheid ist jetzt da; meine Ehefrau ist ab 1.4.berücksichtigt; der Aufhebungsbescheid ist nun auch formal aufgehoben; die Berechnung scheint richtig zu sein; wegen dem einen Tag (Zuzug am 31.3.) fange ich nun wegen etwas mehr als 10€ nicht an zu streiten.

Gruß bsg
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Antwort #115 - 06.05.2007 um 03:12:30
 
Aguinaldo schrieb am 12.04.2007 um 20:17:58:
Ich lese diesbezüglich gerade einen Beschluß des OLG Frankfurt am Main 1 W 7/05 (zu finden in der NVwZ-RR 2007, 63). Es geht dort um die Amtspflichtverletzung einer Ausländerbehörde wegen rechtswidrig unterlassener Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.Der Kläger hatte insoweit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt. Der Anspruch wurde im PKH-Verfahren dem Grunde nach bejaht. Es ging um 70000 €.

Ist dieses Urteil frei zugänglich? Hab es nämlich bisher nicht auftreiben können  Griesgrämig

@ Aguinaldo

Vielleicht kannst du mir dabei unter die Arme greifen?  Smiley
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Aguinaldo
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Antwort #116 - 06.05.2007 um 08:11:30
 
kahli1969 schrieb am 06.05.2007 um 03:12:30:
Ist dieses Urteil frei zugänglich? Hab es nämlich bisher nicht auftreiben können  Griesgrämig

@ Aguinaldo

Vielleicht kannst du mir dabei unter die Arme greifen?  Smiley

Im Netz findet du diesen Beschluß des OLG Frankfurt nicht. Nur im asyl.net wird kurz darauf eingegangen.

Zitat:
OLG Frankfurt a. M.: Die rechtswidrige und schuldhafte Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann als Amtspflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch des Ausländers – etwa Verdienstausfall oder Schmerzensgeld bei Beeinträchtigung der Gesundheit – auslösen.
Beschluss vom 17.3.2005 - 1 W 7/05 - (10 S., M6889)


http://www.asyl.net/Rechtsprechung/Allgemeines_Aufenthaltsrecht/Abschiebungshaft...

Die Zeitschrift NVwZ-RR kann man kostenlos Einsehen in den Bibliotheken der Verwaltungsgerichte und der Juristischen Fakültäten an den Unis.

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Zeppelin
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Antwort #117 - 06.05.2007 um 10:02:41
 
bodenseegockel schrieb am 03.05.2007 um 15:13:54:
Also: ein Bescheid ist jetzt da; meine Ehefrau ist ab 1.4.berücksichtigt; der Aufhebungsbescheid ist nun auch formal aufgehoben; die Berechnung scheint richtig zu sein; wegen dem einen Tag (Zuzug am 31.3.) fange ich nun wegen etwas mehr als 10€ nicht an zu streiten.

Gruß bsg

Na siehste.
Nun kann man nur noch hoffen, dass Deine Frau nicht gar so lange darauf angewiesen bleibt und einen guten Job findet.

Gruß,
Zeppelin
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bodenseegockel
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Antwort #118 - 06.05.2007 um 13:31:42
 
bodenseegockel schrieb am 03.05.2007 um 15:13:54:
Also:  wegen dem einen Tag (Zuzug am 31.3.) fange ich nun wegen etwas mehr als 10€ nicht an zu streiten.

Gruß bsg



so, wie ich jetzt im Bescheid gelesen habe, wird ein Monat bei den ARGEN mit 30 Tagen bemessen, das dürfte wahrscheinlich der Grund sein, wewegen erst ab 1.4. bewilligt wurde, obwohl bereits am 31.3. der Zuzug angezeigt wurde.

Gruss

bsg
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Antwort #119 - 31.05.2007 um 20:14:19
 
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