ronny schrieb am 12.04.2007 um 07:24:17: Für mich ist nur eine 80 5 Entscheidung
meines VGH in einem speziell von
mir bearbeiteten Fall massgebend, ansonsten betrachte ich die in anderen
nicht von mir bearbeiteten Fällen ergehenden Entscheidungen als das was sie sind:
Vorläufige Entscheidungen in einem
laufenden Verfahren mit denen
vorläufig lediglich in dem speziell entschiedenen Fall, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt wird.
Die von Dir einer 80 5 Entscheidung zugebilligte Leitsatzqualität sehe ich nicht.
Gefestigte Rechtsprechung heisst für mich:
Entweder
-mein Landes-OVG hat bereits einen gleichgelagerten Fall entschieden, oder
-mehrere OVG anderer Lände haben so entschieden, oder
-das BVerwG hat so entschieden.
Grüße
Ronny
Ach ja Ronny, gibt es da nicht noch einen Art. 20 Abs. 3
GG:
Zitat:Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Die Rechtsprechung fällt doch unter den Begriff Recht. Dieses Recht wird wird dann aber von dir nur selektiv angewandt.
Und was ist dann, wenn mal ein Antragsteller mit einem Amtshaftungsanspruch gemaß Art. 34
GG / § 839 BGB gegenüber der
ABH bei einer abgelehnten Aufenthaltserlaubnis kontert? Glaubst du nicht, daß dieser Anspruch beispielsweise in dem Fall Böhm gegen die Stadt Lahr greifen würde (die Antragstellerin hatte ja auch keine Arbeitserlaubnis erhalten)?
Ich lese diesbezüglich gerade einen Beschluß des OLG Frankfurt am Main 1 W 7/05 (zu finden in der NVwZ-RR 2007, 63). Es geht dort um die Amtspflichtverletzung einer Ausländerbehörde wegen rechtswidrig unterlassener Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.Der Kläger hatte insoweit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt. Der Anspruch wurde im PKH-Verfahren dem Grunde nach bejaht. Es ging um 70000 €.
Aus den Gründen:
Zitat:Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34
GG / § 839 BGB zu. Auf Grund des Urteils des VGH Kassel vom 10.3.2003 steht für das Amtshaftungsrecht bindend fest, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte und die Ablehnung dieser Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig war.
Bei der Ablehnung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis handelte die Antragsgegnerin auch schuldhaft.
Anmerkung von mir: die
ABH hat nach Auffassung des OLG Frankfurt schuldhaft gehandelt, weil sie das Urteil des VGH Kassel nicht beachtet hat, falsch subsumiert hat und auch noch Gesichtspunkte in der damaligen Literatur nicht berücksichtigt hat.
Und was steht nochmal im § 839 I BGB:
Zitat:§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Man kann dem insoweit verantwortlichen Beamten dann nur wünschen, daß er seinen Urlaub noch nicht gebucht hat. Es könnte nämlich finanziell etwas knapp werden.
Soweit zu deiner selektiven Rechtswahl.