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Alg2 für Ehefrau mit FZV-Visum (Gelesen: 41.981 mal)
Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 10.04.2007 um 21:09:22
 
bodenseegockel schrieb am 10.04.2007 um 09:16:16:
Wir kommen gerade von der Ausländerbehörde zurück und haben dort einen Termin am 18.4., 8 Uhr zwecks AE. Wir bekamen einen Laufzettel mit der Vorgabe, sowohl die Verdienstbescheinigung der letzten 3 Monate, als auch den Mietvertrag mitzubringen.
Zur Erinnerung: Ich beziehe aufstockendes Alg2.



Beischeid mitbringen, AE für zunächst 3 Jahre beantragen und für zunächst 1 Jahr erteilt bekommen. Nach 1 Jahr Verlängerung einholen.

Gruß, ULF
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bodenseegockel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 10.04.2007 um 22:23:40
 
ulf schrieb am 10.04.2007 um 21:09:22:
Beischeid mitbringen, AE für zunächst 3 Jahre beantragen und für zunächst 1 Jahr erteilt bekommen. Nach 1 Jahr Verlängerung einholen.

Gruß, ULF



Hallo Ulf,

meinst du, den Alg2-Bescheid mitbringen, auch den Mietvertrag; den Antrag ausfüllen und gute Miene machen??
Danke für deine nochmalige Antwort.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 10.04.2007 um 22:27:45
 
bodenseegockel schrieb am 10.04.2007 um 22:23:40:
meinst du, den Alg2-Bescheid mitbringen, auch den Mietvertrag; den Antrag ausfüllen und gute Miene machen??


Genau das. Mag sein, daß die ABH den Bescheid gar nicht sehen will, weil sie kaum unter 1 Jahr gehen werden.

Gruß, ULF
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Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 11.04.2007 um 20:05:12
 
maki schrieb am 10.04.2007 um 09:37:36:
Diese Unterlagen gehören zu denen die Standardmässig erbracht werden müssen.

Wirklich?

Ich kann mich da aber dunkel an den Fall Böhm erinnern. Hat der VGH Baden-Würrtemberg in einem diesen Fall Böhm betreffenden Beschluß nicht eine andere Position aufgrund der geltenden Rechtslage vertreten?

Aber diese Auffassung des obersten Verwaltungsgerichtes in Baden-Würrtemberg ist ja völlig unerheblich, wenn man deiner Auffassung folgt, daß diese Unterlagen standardmäßig erbracht werden müssen. Diese Prädikatsjuristen am Verwaltungsgerichtshof sollten eigentlich schnellstens durch rechtskundige Mitarbeiter der ABH`s ersetzt werden, damit solche Fehlbeschlüsse in Zukunft nicht mehr erfolgen. Augenrollen

http://proxyshare.com/abh/

http://www.baden-online.de/news/artikel.phtml?page_id=68&db=news_lokales&table=a...
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ronny
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Antwort #19 - 11.04.2007 um 23:04:19
 
Aguinaldo schrieb am 11.04.2007 um 20:05:12:
Diese Prädikatsjuristen am Verwaltungsgerichtshof sollten eigentlich schnellstens durch rechtskundige Mitarbeiter der ABH`s ersetzt werden, damit solche Fehlbeschlüsse in Zukunft nicht mehr erfolgen.


Mal abgesehen davon dass Du Maki zu Unrecht als ABH-Mitarbeiter beschimpfst, willst Du uns doch nicht ernsthaft eine Eilentscheidung eines OVG´s eines Bundeslandes als gefestigte Rechtsprechung verkaufen oder ?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #20 - 12.04.2007 um 04:44:17
 
Hallo,

Im Unterschied zu Boehms Fall ist Bodenseegockels Frau mit 'ordentlichem' FZ-Visum eingereist, incl Urkundenprüfung etc.

Mich würde mal interessieren, ob bei der Erteilung des FZ-Visum auch der Verdienstnachweis und Mietvertrag von der ABH gefordert wurde. Wenn nicht - wovon ich ausgehe - finde ich es nun höchst merkwürdig und unlogisch, dass die ABH erst nach der Einreise auf die Idee kommt, diese Sachen nachzufordern. Denn falls sie da ein Problem sieht, wäre es ja besser gewesen, die Einreise zu verhindern. - So habe ich dies hier von den Praktikern gelernt -
Denn eine Nichtvorlage der geforderten Nachweise würde ja dann in der Logk der ABH ein Ausweisung erforderlich machen.


hge
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Antwort #21 - 12.04.2007 um 05:03:52
 
ronny schrieb am 11.04.2007 um 23:04:19:


Mal abgesehen davon dass Du Maki zu Unrecht als ABH-Mitarbeiter beschimpfst, willst Du uns doch nicht ernsthaft eine Eilentscheidung eines OVG´s eines Bundeslandes als gefestigte Rechtsprechung verkaufen oder ?

Ich habe niemanden beschimpft. Im Gegensatz zu einigen ABH-Mitarbeitern, die sich im damaligen Böhm-thread höchst merkwürdig verhalten haben. Hast du in dem damaligen thread nicht auch geschrieben?

Aber nun zur Sache zurück. Wenn ich deinen Gedankengang richtig verstehe, sind ja Entscheidungen eines obersten Verwaltungsgerichts in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für die ABH's unbeachtlich. Interpretiere ich dich richtig? Und was verstehst du unter gefestigter Rechtsprechung?
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ronny
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Antwort #22 - 12.04.2007 um 07:24:17
 
Aguinaldo schrieb am 12.04.2007 um 05:03:52:
Aber nun zur Sache zurück. Wenn ich deinen Gedankengang richtig verstehe, sind ja Entscheidungen eines obersten Verwaltungsgerichts in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für die ABH's unbeachtlich. Interpretiere ich dich richtig? Und was verstehst du unter gefestigter Rechtsprechung?  


Für mich ist nur eine 80 5 Entscheidung meines VGH in einem speziell von mir bearbeiteten Fall massgebend, ansonsten betrachte ich die in anderen nicht von mir bearbeiteten Fällen ergehenden Entscheidungen als das was sie sind:

Vorläufige Entscheidungen in einem laufenden Verfahren mit denen vorläufig lediglich in dem speziell entschiedenen Fall, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt wird.

Die von Dir einer 80 5 Entscheidung zugebilligte Leitsatzqualität sehe ich nicht.

Gefestigte Rechtsprechung heisst für mich:

Entweder
-mein Landes-OVG hat bereits einen gleichgelagerten Fall entschieden, oder
-mehrere OVG anderer Lände haben so entschieden, oder
-das BVerwG hat so entschieden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Mick
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Antwort #23 - 12.04.2007 um 08:00:18
 
Hi,
back to Topic:

Fakt ist, dass die AE einkommensunabhängig zu er-
teilen ist. Damit ist die Forderung nach den Unter-
lagen überflüssig. Wenn es darum geht, für wie lange
die AE erteilt werden soll, kann ich
  • sagen, dass es die AE ohne Nachweise für 1 Jahr
    gibt
  • mein Telefon bemühen und die ArGe anrufen

Für den Fragesteller gilt: Was willst Du erreichen?
Ich nehme an, kurzfristig die AE. Also nimm den
Leistungsbescheid mit und gut ist.
Alternativ kannst Du das durchfechten, Deine Ent-
scheidung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #24 - 12.04.2007 um 09:56:15
 
Wobei der Fall B grundsätzlich anders gelagert war (Heirat DK mit Besuchsvisum, grundsätzlich Weigerung irgendwelche Nachweise zu führen).

In DIESEM Fall (FZF-Visum wurde beantragt und erteilt) ist die wirklich einfachste Lösung:
ALG2 Bescheid und Mietvertrag mit zur ABH nehmen, dem Mitarbeiter ein fröhliches "Guten Morgen" an den Kopf werfen und nach einem kurzen Plausch über Gott und die Welt weider von dannen ziehen und dabei auf den Weg mitzubekommen, dass man doch bitte in 1-2 Wochen nochmal vorbeikommen möge, um die AE abzuholen.
Wie gesagt. Es kommt immer darauf an was man will: Ein sorgenfreies Leben oder sein "Recht" bekommen.
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Antwort #25 - 12.04.2007 um 16:34:44
 
hge2001 schrieb am 12.04.2007 um 04:44:17:
Hallo,


Mich würde mal interessieren, ob bei der Erteilung des FZ-Visum auch der Verdienstnachweis und Mietvertrag von der ABH gefordert wurde.


hge



...ist nicht verlangt worden. Allerdings wollte diesselbe ABH mir eine Verpflichtungserklärung "verkaufen", als ich dort nach Heirat in einem Drittland vorgesprochen habe, um eine Vorabzustimmung des FZV zu erwirken, die dort verneint wurde.

Das "Angebot" mit der Verpflichtungserklärung fand ich damals schon rechtswidrig, habe das ignoriert und meine Frau in die dortige Auslandsvertretung geschickt, um dort mit den Un terlagen gem. Merkblättern der Botschaft ein FZV zu beantragen.

Dieses FZV wurde von genau diesselben ALB am gleichen Tag genehmigt, an der ich meine Zustimmung zum Zuzug meiner Ehefrau gegeben habe.

Nun ist sie hier.
Und jetzt???
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Antwort #26 - 12.04.2007 um 18:57:15
 
bodenseegockel schrieb am 12.04.2007 um 16:34:44:
Nun ist sie hier.
Und jetzt???


Nehmt am besten mit, was die ABH verlangt.
Der schlechteste Ausgang könnte sein, dass die AE nur für ein Jahr verlängert wird.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Antwort #27 - 12.04.2007 um 20:17:58
 
ronny schrieb am 12.04.2007 um 07:24:17:


Für mich ist nur eine 80 5 Entscheidung meines VGH in einem speziell von mir bearbeiteten Fall massgebend, ansonsten betrachte ich die in anderen nicht von mir bearbeiteten Fällen ergehenden Entscheidungen als das was sie sind:

Vorläufige Entscheidungen in einem laufenden Verfahren mit denen vorläufig lediglich in dem speziell entschiedenen Fall, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt wird.

Die von Dir einer 80 5 Entscheidung zugebilligte Leitsatzqualität sehe ich nicht.

Gefestigte Rechtsprechung heisst für mich:

Entweder
-mein Landes-OVG hat bereits einen gleichgelagerten Fall entschieden, oder
-mehrere OVG anderer Lände haben so entschieden, oder
-das BVerwG hat so entschieden.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ach ja Ronny, gibt es da nicht noch einen Art. 20 Abs. 3 GG:

Zitat:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


Die Rechtsprechung fällt doch unter den Begriff Recht. Dieses Recht wird wird dann aber von dir nur selektiv angewandt.

Und was ist dann, wenn mal ein Antragsteller mit einem Amtshaftungsanspruch gemaß Art. 34 GG / § 839 BGB gegenüber der ABH bei einer abgelehnten Aufenthaltserlaubnis kontert? Glaubst du nicht, daß dieser Anspruch beispielsweise in dem Fall Böhm gegen die Stadt Lahr greifen würde (die Antragstellerin hatte ja auch keine Arbeitserlaubnis erhalten)?

Ich lese diesbezüglich gerade einen Beschluß des OLG Frankfurt am Main 1 W 7/05 (zu finden in der NVwZ-RR 2007, 63). Es geht dort um die Amtspflichtverletzung einer Ausländerbehörde wegen rechtswidrig unterlassener Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.Der Kläger hatte insoweit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt. Der Anspruch wurde im PKH-Verfahren dem Grunde nach bejaht. Es ging um 70000 €.

Aus den Gründen:

Zitat:
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG / § 839 BGB zu. Auf Grund des Urteils des VGH Kassel vom 10.3.2003 steht für das Amtshaftungsrecht bindend fest, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte und die Ablehnung dieser Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig war.

Bei der Ablehnung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis handelte die Antragsgegnerin auch schuldhaft.


Anmerkung von mir: die ABH hat nach Auffassung des OLG Frankfurt schuldhaft gehandelt, weil sie das Urteil des VGH Kassel nicht beachtet hat, falsch subsumiert hat und auch noch Gesichtspunkte in der damaligen Literatur nicht berücksichtigt hat.

Und was steht nochmal im § 839 I BGB:

Zitat:
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.


Man kann dem insoweit verantwortlichen Beamten dann nur wünschen, daß er seinen Urlaub noch nicht gebucht hat. Es könnte nämlich finanziell etwas knapp werden.

Soweit zu deiner selektiven Rechtswahl.


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Antwort #28 - 12.04.2007 um 22:20:29
 
Aguinaldo schrieb am 12.04.2007 um 20:17:58:
Soweit zu deiner selektiven Rechtswahl. 


Du misst einer 80 5 Entscheidung (wohlgemerkt  es geht nur um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei angeordnetem Sofortvollzug) IMHO zuviel Bedeutung bei.

Die Bindung an Recht und Gesetz hat m.E. nichts damit zu tun, dass man einen unbestimmten Rechtsbegriff anders auslegt als die OVGs in einem anderen Bundesland. 
Dieser Sachverhalt lag ja bei der von Dir zitierten Konstellation HessVGH und OLG FFm nicht vor. Denn da hatte eine  Hessische ABH unzutreffend ausgelegt und die Rechtsprechung ihres OVG (HessVGH) nicht beachtet.

Aber ich lasse mir da gerne eine Entscheidung zitieren die aus einer solchen Konstellation einen Amtshaftungsanspruch konstruiert hat. Solltest Du so ein Urteil bundeslandübergreifender Missachtung einer OVG Entscheidung erfolgreich erstritten haben, können wir gerne weiterdiskuteren Zwinkernd

Im Übrigen:

in dem von Dir zitierten Art 20 GG

Zitat:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


vermisse ich die Deiner These offensichtlich zugrunde liegende Annahme:

Die vollziehende Gewalt ist an die Rechtsprechung gebunden

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Antwort #29 - 13.04.2007 um 16:30:06
 
bodenseegockel schrieb am 10.04.2007 um 09:16:16:
Auf meinen entsprechenden Hinweis an die Sachbearbeiterin, es würde sich hier aber um den Familiennachzug zu einem DEUTSCHEN handel, wo Verdienstbescheinigung und Mietvertrag nicht geprüft werden müsse und ob sie das entsprechende Urteil des VGH Mannheim vom 12.1.2007 nicht kenne, antwortete sie: Doch das kenne sie UND Unterlagen trotzdem mitbringen.




Nun habe ich dennoch eine Frage an all die ABH´ler, die folgenden Tenor einschlagen:
"Es ist zwar nicht rechtens seitens der ABH, die Nachweise von Verdienst und Wohnraum bei Ehegattennachzug anzufordern;
aber wenn die ABH sie haben will, so gib sie ihnen doch! Ist doch nix dabei..."

Gibt es von den ABH-Leuten auch noch andere, konstruktive Vorschläge, wie man mit einer ABH umgehen soll, die solche unrechtmässigen Forderungen stellt.. ?

Danke für Antworten seitens der Fachleute.

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