meinst du mit berufung "widerspruch", oder ist die sache schon in der 2. instanz vor gericht.
jedenfalls die widerspruchsbehörde muss - wenn keine ausserordentlichen gruende vorliegen - innerhalb von 3 monaten entscheiden. ansonsten kann der widerspruchsbescheid übergangen werden. dann kann man nämlich eine sog.
untätigkeits- verpflichtungsklage ans verwaltungsgericht einreichen. der antrag lautet: "die Widerspruchsbehörde wird verpflichtet, dem kläger unter aufhebung des ablehnungsbescheids eine aufenthaltserlaubnis (25 V) zu erteilen."
was die duldung angeht, so ist das widerspruchsverfahren gar nicht zu durchlaufen (wusste ich bis vor 2 wochen auch nicht)! man geht direkt an das verwaltungsgericht. sonst könnt ihr nämlich lange auf einen widerspruchsbescheid warten.
was die erfolgschancen angeht läuft es wohl im rahmen des § 25 V auf eine abwägung des öffentlichen interesses an der ausreise eine straffälligen ausländers mit dem interesse der familiären lebensgemeinschaft mit einem deutschen hinaus. wenn dein mann den vorläufigen rechtsschutz gegen die ausweisung aus diesem grunde gewonnen hat, dann dürften die chancen wohl ganz gut stehen.
wenn die
ALB lediglich die begründung des sofortvollzugs vergessen hat und dein mann den vorläufigen rechtsschutz aus diesem grunde gewonnen hat, dann ist die sache offen.
alles klar? sonst einfach seinem anwalt unter die nase halten!
eine sache habe ich vergessen: die
ALB beruft sich gerne darauf, unzuständig zu sein. die wo du wohnst deshalb, weil die abgelaufene duldung die wohnsitznahme auf eine andere stadt beschränkt und die wo er mal gewohnt hat darauf, dass er dort nicht mehr wohnt. nicht abwimmeln lassen!! ich persönlich gehe immer gegen die
ALB vor, wo die familiäre lebengemeinschaft geführt wird. aber in diesen fällen habe ich noch keine entscheidungen.. das problem ist das fortbestehen der wohnsitzauflage