Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Nachzug der Schwiegermutter (Gelesen: 5.521 mal)
Gora
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline




Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nachzug der Schwiegermutter
16.01.2007 um 14:32:04
 
Liebe Experten,

wir haben versucht, Informationen zu einem eventuellen Nachzug meiner Schwiegermutter zu finden, haben aber leider kein Thema gefunden, das uns weitergeholfen hätte.

Ich selbst bin Deutscher und mit einer Inderin verheiratet. Nächstes Jahr wird meine Frau die Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllen und die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen.

Wenn wir einige Jahre in die Zukunft blicken, wird wohl der Zeitpunkt kommen, an dem wir meine Schwiegermutter zu uns holen möchten, damit sie dauerhaft bei uns leben kann.

Es geht uns also nicht um die Erteilung eines Besuchervisums (das Verfahren ist uns bekannt), sondern um einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland.

Meine Schwiegermutter ist Rentnerin und verwitwet. Sie war im Staatsdienst beschäftigt und ist finanziell abgesichert. Zur Zeit lebt noch meine Schwägerin bei ihr, doch es zeichnet sich ab, daß sie bald heiraten und ausziehen wird.

Auf der Suche nach der Möglichkeit des Nachzugs taucht im Forum immer wieder das Aufenthaltsgesetz auf, speziell §36 (Nachzug sonstiger Familienangehöriger). Allerdings bezieht sich dieser Abschnitt auf Angehörige von Ausländern, denen der Nachzug ja nur im Falle von "außergewöhnlicher Härte" gestattet werden kann.

Da meine Frau die baldige Einbürgerung anstrebt, wird zu einem späteren Zeitpunkt aber ein Verwandtschaftverhältnis zwischen einer deutschen Staatsangehörigen und ihrer ausländischen Mutter vorliegen. Die Frage ist nun, ob in diesem Fall o.g. Paragraph oder ein anderes Gesetz zur Anwendung kommt.

Ist in unserem Fall ein Nachzug grundsätzlich möglich und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachzug der Schwiegermutter
Antwort #1 - 16.01.2007 um 14:38:54
 
Zitat:
AufenthG § 28 Familiennachzug zu Deutschen
..
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
..

Das es sich um die Mutter handelt (sonstige Familienangehörige), wird §36 angewendet, da brauchts die "außergewöhnlichen Härte", Chancen gehen gegen null.

Gruß,

maki
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachzug der Schwiegermutter
Antwort #2 - 16.01.2007 um 15:28:06
 
@Gora - zum besseren Verständnis, hier ein ausführlicher Zitat aus den Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, FreizügG/EU (Stand: 22. Dezember 2004)
Zitat:
Zu § 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger

36.1 Allgemeines

36.1.1 Anwendungsbereich

36.1.1.0 Die Aufenthaltserlaubnis darf nach Satz 1 im Wege des Ermessens sonstigen Familienangehörigen, die nicht von den §§ 29 bis 33 erfasst werden, nur nach Maßgabe des § 36 erteilt werden, d.h. die allgemeinen in § 27 … normierten Familiennachzugsvoraussetzungen müssen vorliegen. … Die Versagungsgründe des § 27 Abs. 3 sind zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Familiennachzugs zu Deutschen findet § 36 entsprechende Anwendung (§ 28 Abs. 4).
36.1.1.1 Nach § 27 Abs. 1 darf die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden, die grundsätzlich auf Dauer angelegt ist (Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft). Diese Gemeinschaft erschöpft sich nicht in der Kindererziehung, sondern umfasst den Unterhalt und eine materielle Lebenshilfe.
36.1.1.2 Die familiäre Lebensgemeinschaft muss durch Artikel 6 GG geschützt sein. Besonders geschützt werden Ehegatten und die engere Familie im Sinne einer Eltern-Kind-Beziehung, die nicht nur durch Abstammung, sondern auch rechtlich vermittelt sein kann. …
36.1.1.3 Für einen Nachzug nach § 36 kommen in Abgrenzung zu den abschließenden Nachzugsvorschriften der §§ 28 bis 33 insbesondere in Betracht:
- Eltern zu ihren minderjährigen oder volljährigen Kindern,
- volljährige Kinder zu ihren Eltern oder
- Minderjährige zu engen volljährigen Familienangehörigen, die die alleinige Personensorge in der Weise innehaben, dass eine geschützte Eltern-Kind-Beziehung besteht.
36.1.1.4.1
Ein Nachzug ist durch Artikel 6 GG jedenfalls dann nicht geboten, wenn der nachzugswillige
sonstige Familienangehörige
über familiäre Bindungen im Ausland verfügt, die in gleicher
oder stärkerer
Weise durch Artikel 6 GG geschützt sind
. (
daher problematisch die Existenz einer Schwester – weiteres Kind – in der Heimat
).

36.1.2 Außergewöhnliche Härte

36.1.2.0 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter Rechtsbegriff) erforderlich sein, d.h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.
36.1.2.1 Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen des im Bundesgebiet lebenden (Ausländers) oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36 setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.
36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit).
36.1.2.3 Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben wie z.B.
Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not
. Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. …
36.1.2.4
Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, wenn im Ausland andere Familienangehörige leben, die zur Betreuung … in der Lage sind. Dies ist beim Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern … besonders zu prüfen
.
36.1.2.8 Bei den Ermessenserwägungen nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Betreuung oder Pflege des nachziehenden Familienangehörigen tatsächlich und rechtlich gewährleistet sind (z.B. Verpflichtung nach § 68, Stellung einer Bankbürgschaft).

Deswegen würde ich § 7 Absatz 1 Satz 3 als (mögliche) Alternative vorschlagen
Zitat:
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. 2Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. 3In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

weil dieser andere Perspektiven eröffnet
Zitat:
7.1.3 Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 Satz 3 kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist. Denkbar ist z.B., dass ein vermögender Ausländer sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben.
Darüber hinaus handelt es sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 (selbständige Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichender Krankenversicherung). In allen Fällen, in denen auf § 7 Abs. 1 Satz 3 zurückgegriffen wird, ist unter Berücksichtigung der für und gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen des Ausländers und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde nicht berechtigt, weitere auf § 7 Abs. 1 Satz 3 gestützte Ermessenserwägungen anzustellen. So kann § 7 Abs. 1 Satz 3 nicht herangezogen werden, wenn dem Ausländer unter Anwendung von § 27 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden soll.
Dies bedeutet aber nicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 allein deshalb nicht angewendet werden kann, nur weil der Ausländer aus einem speziell geregelten Grund einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben könnte, es aber nicht will.

So kann etwa § 7 Abs. 1 Satz 3 auf vermögende Pensionäre angewendet werden, deren erwachsene Kinder im Bundesgebiet leben, sofern keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen. Denn dann handelt es sich von vornherein nicht um einen beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 vorliegen muss.
Ein weiterer Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Nr. 3 sind etwa auch Fälle, in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Staat – auch ggfs, einem Schengen-Staat – eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger aufhält. Auf Nr. 6.4.2 wird hingewiesen.

Es bleibt nur die Frage zu beantworten: wie vermögend ist deine Schwiegermutter?

Gruß  Smiley Sondra
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
Gora
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline




Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachzug der Schwiegermutter
Antwort #3 - 16.01.2007 um 22:23:33
 
Hallo Sondra, halle maki,

erstmal vielen Dank für die Informationen!

Stimmt, da habe ich wohl den §28 AufenthG übersehen. Danach käme tatsächlich nur ein Aufenthalt gemäß § 36 in Frage, mit den entsprechend hohen Hürden.

Meine Schwägerin wird nach der geplanten Heirat nicht nur ausziehen, sondern ebenfalls zu ihrem Mann ins Ausland ziehen. Meine Schwiegermutter würde dann allein leben.

Zu ihrem Vermögen: Für indische Verhältnisse ist sie gut versorgt, es hängt letzlich davon ab, welche Meßlatte deutsche Behörden in einem solchen Fall anlegen würden.

In der Zwischenzeit habe ich mir aber das Freizügigkeitsgesetz/EU durchgelesen und festgestellt, daß der Nachzug der Eltern vom europäischen Standpunkt aus durchaus möglich ist:

Zitat:
§ 3 Familienangehörige

(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, letztere nach Maßgabe der Absätze 4 und 5.

(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind

der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.


Mit anderen Worten:

Ein deutscher Staatsbürger genießt als Unionsbürger Freizügigkeit gemäß FreizügG/EU. Zumindest lese ich das so im §2, obwohl im §1 steht, daß dieses Gesetz die "Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen" regelt.

Unionsbürger haben das Recht, ihre Eltern bei sich in der Wohnung aufzunehmen, wenn sie für deren Unterhalt aufkommen.

Wenn man den Gesetzestext so interpretiert, daß es nur den Status von nicht-deutschen EU-Bürgern regelt, würde das eine Benachteiligung von Deutschen bedeuten. Das wäre aber eine Diskriminierung, die imho selbst gesetzeswidrig wäre.

Und darüber hinaus unlogisch. Warum sollte man einem Deutschen verwehren, was einem in Deutschland lebenden Portugiesen, Briten, oder Norweger gestattet sein soll?
Schockiert/Erstaunt
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.930

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachzug der Schwiegermutter
Antwort #4 - 16.01.2007 um 22:35:05
 
Gora schrieb am 16.01.2007 um 22:23:33:
Wenn man den Gesetzestext so interpretiert, daß es nur den Status von nicht-deutschen EU-Bürgern regelt, würde das eine Benachteiligung von Deutschen bedeuten. Das wäre aber eine Diskriminierung, die imho selbst gesetzeswidrig wäre.


Hoi,

der Gesetzestext wird aber so interpretiert. Und das nicht
erst seit heute oder gestern. Die "Inländerdiskriminierung"
ist offensichtlich gewollt und von keinem Gericht gekippt
worden. Solltest Du Dich mit abfinden.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Gora
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline




Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachzug der Schwiegermutter
Antwort #5 - 16.01.2007 um 23:17:38
 
Hmm... Mir scheint, daß ich mir da unversehens ein sehr verzwacktes juristisches Problem herausgepickt habe!

Die Aussage, daß die o.g. Auslegung "offensichtlich so gewollt ist", erscheint mir als Grundlage in der Rechtsprechung nicht ganz ausreichend. Stellt sich die Frage, wer ein solches Ziel verfolgen würde.

Denn auch wenn man die Anwendung des Gesetzes auf deutsche Staatsbürger außen vor läßt, wird durch den Gesetzestext ja eindeutig geregelt, daß Familienangehörige sich nur solange hier aufhalten dürfen, wie für ihren Unterhalt gesorgt ist. Die Angst, unsere Gesellschaft könnte unter der Last der nachkommenden Angehörigen zusammenbrechen, erscheint mir angesichts des engen, durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen, vollkommen unbegründet.

Ansonsten habe ich das FreizügG/EU richtig verstanden: In Deutschland lebende EU- und EWR-Bürger dürfen ihre Eltern, welche selbst keine EU/EWR-Bürger sind, bei sich wohnen lassen, wenn sie für ihren Unterhalt aufkommen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachzug der Schwiegermutter
Antwort #6 - 17.01.2007 um 08:11:08
 
Zitat:
Hmm... Mir scheint, daß ich mir da unversehens ein sehr verzwacktes juristisches Problem herausgepickt habe!

Das meinen viele Neulinge. Stimmt aber praktisch nie, da meist bereits x-Mal durchgekaut.
http://www.google.de/search?sourceid=navclient&hl=de&ie=UTF-8&rls=GGLJ,GGLJ:2006...

Der einzig funktionierende "Trick". In ein anderes EU-Land ziehen und dort arbeiten. Dann kann unter gewissen Voraussetzungen die Mutter nachgeholt werden. Nach 12 (?) Monaten kann man dann wieder nach D und die Mutter darf ebenfalls mit. So jedenfalls die Theorie ...
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.930

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachzug der Schwiegermutter
Antwort #7 - 17.01.2007 um 08:20:37
 
Gora schrieb am 16.01.2007 um 23:17:38:
Ansonsten habe ich das FreizügG/EU richtig verstanden: In Deutschland lebende EU- und EWR-Bürger dürfen ihre Eltern, welche selbst keine EU/EWR-Bürger sind, bei sich wohnen lassen, wenn sie für ihren Unterhalt aufkommen?

Ja.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema