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Hilfe! Denn ich weiß nicht weiter! (Gelesen: 24.075 mal)
Barry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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30.11.2006 um 23:21:26
 
[b][i] Ärgerlich Hallo! Ich bin 32  Jajhre alt und seit den 27. 1. mit meinen Mann ( Guinea) verheiratet aber egal was wir versucht haben er bekommt keinen Aufenthalt oder Arbeitserlaubnis Traurig nicht einmal die Umverteilung wurde ihn bis jetzt verwehrt! Ich will noch dazu schreiben das wir uns seit Mitte 99 kennen und 2 gemeinsame Kinder im Alter von 6 und 2 Jahren haben. Wir versuchen seit 1999 schon einen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis zu bekommen aber nichts hat geholfen!  weinend Ich bin am Ende mit meinen Nerven und habe keine Lust mehr!
TraurigWer weiß noch einen Rat? :aufsmaul :stein
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Barry Barry fam.barrý  
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 01.12.2006 um 07:54:41
 
Hallo Barry,

um Dir hier (vielleicht) einen Rat zu können, wären ein paar mehr Informationen nötig.

Welchen Aufenthaltstitel hat Dein Mann denn jetzt? War oder ist er Asylbewerber (Da Du von "Umverteilung" schreibst, gehe ich davon aus, dass er sich bereits in Deutschland aufhält aber eine Wohnsitzauflage von der ABH bekommen hat - ist das richtig?)

Wo habt Ihr geheiratet und ist die Ehe hier in Deutschland anerkannt? Arbeitest Du/Arbeitet Dein Mann - ist Euer Lebensunterhalt ohne Bezug von Sozialleistungen sichergestellt?

Steht die Vaterschaft deines Mannes über beide Kinder fest, besteht gemeinsames Sorgerecht?

Hat Dein Mann einen gültigen Pass?

Seit wann bist Du Deutsche, hattest Du die deutsche Staatsangehörigkeit schon zum Zeitpunkt Euerer Eheschließung? (Wenn Dein Mann nicht Asylbewerber war oder ist, mit welchem Visum ist er eingereist? Ist er überhaupt mit Visum eingereist? - Geschah die Einreise zum Zwecke der Eheschließung?)

Ich weiß, das sind eine Menge Fragen - aber nur, wenn Du diese Infos hier gibst, wird man bezogen auf Deinen fall hier halbwegs vernünftige Aussagen machen können.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.12.2006 um 08:00:56
 
Ein paar mehr Infos wären vielleicht hilfreich:
WO habt ihr geheiratet?
Er ist Asylbewerber/abgelehnter Asylbewerber? Was ist der Grund für seine Duldung (falls er eine hat)? Hat er einen gültigen Pass?
Vaterschaft für die Kinder wurde anerkannt? Habt ihr gemeinsames Sorgerecht?
Last but not least: Was führt die ABH als Grund für die Ablehnung an?

EDIT:
Zu spät gesehen. In dem Fall bitte als Ergänzung ansehen Zwinkernd
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Barry
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Antwort #3 - 02.12.2006 um 00:28:16
 
[b] SmileyErst mal vielen Dank!  SmileyIch bin Deutsche und mein Mann und ich haben für beide Kinder vor der Hochzeit schon eine Vaterschaftserkennung gemacht! Zwinkernd Für unsere ältere Tochter haben wir seit 2001 das gemeinsame Sorgerecht!  Durchgedreht Geheiratet haben wir in Dessau und seine Duldung hat er schon lange, bevor ich mit ihn zusammem kam.  hä? Aber jetzt habe ich noch ein Problem denn ich bekam Post von der zuständigen Behörde. Laut Anwalt wurde seine Abschiebung Dez. 2005 gestopt bzw. bekam ich auch einen in den Stand das die Abschiebende Wirkung aufgrund seiner Tochter Isabell aufgehoben wurde mit der Begründung da er mit seiner Tochter in einer Lebensgemeinschaft lebt und das gemeinsame Sorgercht ausübt. ( er hatte November 2005 die Abschiebung) aber in den Brief steht:" er bekam am 2.´11.2005 eine Ausweisungsverfügung mit gleichzeitiger Ablehnender Ablehnung der Erteilung eines Aufenthalttitels erlassen. Am 15.11. 2005 ging der hiergegen eingeleitete Wiederspruch  beim Landkreis ein. der Landkreis hat den Wiederspruch nicht abgeholfen und somit das Verfahren am 16.1.2006 an die zuständige Wiederspruchsbehörde abgegeben. Eine Entscheidung seitens der Wiederspruchsbehörde liegt hier noch nicht vor. Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wird mit Bekanngabe der Ausweisungsverfügung diese wirksam. Die Ausweisungsverfügung bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, wiederrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitaulauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dies ist nachweisig hier nicht der Fall. Für die Dauer dieser Ausweisungsverfügung wird gemäß §11 Abs.1 Satz 2 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Ansoruch nach diesen Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt." Ich habe gestern diesen Brief erhalten nachdem ich mich schrieflich nochmals an das zuständige Amt gewannt habe. Ich habe keine feste Arbeit aber im Moment besuche ich eine Maßnahme von der Agentur für Arbeit die noch bis Mai 2007 geht und wenn ich Glück habe wahrscheinlich fest angestellt werde. Mein Mann besucht seit Beginn dieses Jahres einen Deutschkurs. Augenrollen
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Barry Barry fam.barrý  
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Barry
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Antwort #4 - 02.12.2006 um 00:48:53
 
[color=blue][/color][size=14][/size]

DurchgedrehtNochmals ich! Mein Mann ha einen gültigen Paß und auch mit den geheiratet !
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Barry Barry fam.barrý  
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inge
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Antwort #5 - 02.12.2006 um 00:50:00
 
Ich frag noch mal nach: Hat er einen (gültigen und anerkannten) Pass?

edit:
ok. Überschneidung Zwinkernd
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Antwort #6 - 02.12.2006 um 02:17:49
 
Was ist denn der eigentliche Grund fuer seinen Aufenthalt in D und warum ist eine Ausweisung verfuegt worden?

Zitat:
Mein Mann besucht seit Beginn dieses Jahres einen Deutschkurs.

Was, schon nach ueber 5 Jahren?
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Barry
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Antwort #7 - 02.12.2006 um 16:53:47
 
SmileyErst einmal vielen Dank das du so schnell geantwortet hat! Er ist damals nach Deutschland gekommen da er dachte das er es besser hier hat.  Laut lachend Seitdem wir uns 1999 kennengelernt haben versuchen wir einen Aufenthaltstitel für ihn zu bekommen. Ich schrieb insgesammt schon 3 Eidesstatliche Versicherungen und nichts hat bis jetzt geholfen. das einigste was wir geschafft haben, ist das er seit ca. 6 Monaten zu uns zu Besuch darf! Augenrollen Die Eidesstatlichen Versicherungen haben immer nur die Abschiebung stoppen können. Er hatte in den Jahren die wir uns kennen schon 3 mal die Abschiebung gehabt. Wir sind echt verzweifelt und egal was und vorallen wie oft wir es schon versucht haben ist nicht mehr zu beschreiben.
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.12.2006 um 17:06:19
 
Barry schrieb am 02.12.2006 um 16:53:47:
Er ist damals nach Deutschland gekommen da er dachte das er es besser hier hat.

So wie Du das schreibst, sieht mir das nach entweder illegalem Aufenthalt oder Asylmissbrauch aus.

Da ist natürlich die Antwort der Behörden die Ausreiseverfügung / Ausweisung.
Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts für die deutschen  Kinder und aufgrund der Heirat mit einer Deutschen, hätte er zwar rein theoretisch Anspruch auf eine AE, doch bleibt die vorherige Straftat (Illegal / Asylmissbrauch) noch im Raum stehen.

Da weder er noch Du zur Zeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen können, wird das auch mit dem Umverteilungsantrag nichts werden, denn welcher Landkreis bürdet sich schon gerne freiwillig Kosten auf. Besser sähe es aus, wenn Ihr genug Geld verdienen würdet, so dass Ihr dem Staat und damit den hart arbeitenden Steuerzahlern nicht mehr zur Last fallt.

Zu klären wäre auch, ob Dein Mann zu Unrecht in der Vergangenheit Sozialleistungen bezogen hat. Diese wären möglichst schnell zurück zu erstatten. Auch dafür könne noch ein Strafverfahren ins Haus stehen.

Viele Grüße
Janna




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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Barry
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Antwort #9 - 02.12.2006 um 17:12:50
 
Als Begründung wurde solche Behauptungen aufgestellt, das er sich nicht um seine Kinder kümmert  Ärgerlich und das er nicht mit uns in eine Lebensgemeinschaft lebt, obwohl das alle hier bezeugen können.  Augenrollen Wir brachten sogar einen Schein vom Kindergarten unserer Tochter, indem stand ,das er sie immer abhollt und sich um sie kümmert.  Durchgedreht Ich weiß das es sich bestimmt doof anhört aber er ist immer für uns da. Laut lachend Er müßte sich in den Jahren oft genug um alle Kinder kümmern da unsere Familie nicht dazu in der Lage ist und weiter weg wohnt. er hatte sich zum Beispiel vor 2 Jahren um unsere 3 Kinder fast 3 Wochen kümmern müssen da ich im Krankenhaus lag und trotzdem kam er mich noch jeden Tag besuchen! Vor einen Jahr mußte ich auch ins Krankenhaus und er war mußte sich um 4 Kinder allein kümmern! Selbst für solche Sachen bekam er nicht einmal einen Schein das er zu uns darf und ich hatte immer die Angst im Hinterkopf das er von der Polizei kontrolliert und in seinen " Landkreis " gebracht wird. Er mußte ja vor der Tür um unsere Kinder zur Schule bzw. Kindergarten zu bringen. Sie wußten das niemand da ist der sich um unsere Kinder kümmert und als Antwort kam jedesmal das ich sie dann für die Zeit in einHeim geben soll. Wer bringt schon seine Kinder in einen Heim unter wenn der PAPA sich drum kümmern will und kann? Aber die sind total stur und weisen echt alles ab. In den über 7 Jahren in den wir zusammen sind, wurde er im Landkreis Anhalt- Zerbst schon 6 mal umverteilt und allein in diesen 2 Monaten jetzt 2 mal. Ich versuchte das er zu uns Umverteilt wird aber er wurde immer weiter weg von uns Umverteilt. Jetzt wurde oder ist er seit 1.12. in Roßlau gemeldet !  Durchgedreht das ist Gott sei Dank nur noch 5 Minuten mit den Zug aber davor war er in Loburg gemeldet.
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Barry Barry fam.barrý  
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Antwort #10 - 02.12.2006 um 17:30:04
 
die Frage von einigen Vorpostern wie dein Mann damals nach D gekommen ist und ob er ev. illegal hier war  hast du bisher galant umschifft. Augenrollen
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Was du für richtig hältst, sage klar und ruhig &&und höre auch anderen zu,&&selbst den Einfältigen, auch sie haben ihre Geschichte.&&La-otse
 
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 02.12.2006 um 18:01:59
 
Du kannst nicht erwarten, von uns wirklich hilfreiche Antworten zu erhalten, wenn Du uns wichtige Fakten vorenthältst.

Normalerweise entscheidet auch keine Behörde dermaßen restriktiv, wenn da nicht einige Ungereimtheiten (um es mal sehr gelinde auszudrücken) seitens des Antragstellers im Raum stehen.

Gab es evtl. noch weitere Straftaten? Verurteilungen und Haft? Keine oder nur geringe Kooperationsbereitschaft mit den Behörden von Deinem Mann aus?

Ich verstehe, dass Du alles tun möchtest, um Deinen Mann hier zu behalten und endlich mal Ruhe zu bekommen und dass diese Situation Euch sehr belastet.

Dennoch: Ohne absolute Ehrlichkeit und Offenheit wird das IMHO nichts.

Viele Grüße
Janna

Es sind nicht immer die "bösen" Behörden.
Es sind auch nicht immer die "bösen" Antragsteller.
Meistens gibt es eine Möglichkeit zu einer gemeinsamen Basis zu kommen
und die Sache zu klären.
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Antwort #12 - 02.12.2006 um 19:16:58
 
Nein, er war nicht illegal hier und hatte von anfang an einen Asylantrag gestellt!
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Barry Barry fam.barrý  
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Miss Piggy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #13 - 02.12.2006 um 23:31:56
 
also für mich hört sich das nach einem unding an, was euch da passiert!   Ärgerlich

Ich empfehle folgendes zur weiterleitung an euren anwalt / anwältin:

falle es noch nicht geschehen ist, stellt eine AE nach § 28, hilfsweise nach § 25 V.

wenn dein mann für seine Kinder (die Vaterschaftsanerkenntnis ist konstitutiv!)  da ist, dann ist ihre beziehung durch art. 6 gg geschützt. die eidestattlichen versicherungen müssen dafür ausreichen.

die AE nach § 25 V gibt es auch dann, wenn eine ausweisung im raum steht (§ 11 Abs. 1 findet keine anwendung).

wenn die ALB nach drei monaten keine entscheidung trifft, dann untätigkeitsklage ans verwaltungsgericht. ansonsten nach dem widerspruchsverfahren ans gericht - richter sehen vielleicht eher das kidneswohl und den schutz der familie..

viel glück!   Zwinkernd


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Zak
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Antwort #14 - 02.12.2006 um 23:41:31
 
Miss Piggy schrieb am 02.12.2006 um 23:31:56:
die AE nach § 25 V gibt es auch dann, wenn eine ausweisung im raum steht (§ 11 Abs. 1 findet keine anwendung).



So einfach ist das mit dem 25 V auch nicht, erk-o-mat
mal die Erteilungsvoraussetzungen genau lesen.

ende
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