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Wohnungsgrösse bei 2 Nachzuziehenden Kindern (Gelesen: 5.362 mal)
latinloc
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17.01.2007 um 09:47:20
 
Hallo,

meine Schwägerin (Schwester von meiner Frau) ist seit ca. 1 Jahr mit ihrem deutschen Mann verheiratet. Sie lebten bisher (Hamburg) in einer 2,5 Zimmerwohnung, aufgrund dessen die Ausländerbehörde bisher noch kein grünes Licht für das Einreisen ihrer beiden Kinder aus Ecuador (14,15) gegeben hat --> Wohnung zu klein.

Jetzt bekommen sie im Februar ein Baby - wie groß müsste die nächste Wohnung sein, damit das von der AB abgesegnet wird? Zimmer oder qm Angabe?

Wie hoch muss das Einkommen des Mannes sein? Wird das Elterngeld als Einkommen mit angerechnet?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

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inge
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Antwort #1 - 17.01.2007 um 10:02:00
 
VAH BMI:
Zitat:
2.4.3 Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad, WC ist stets als ausreichend anzusehen, wenn für jede Person über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jede Person unter sechs Jahren zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Maßgebend ist nicht die für jede Person zur Verfügung stehende Wohnfläche, sondern die Wohnungsgröße einschließlich der Nebenräume insgesamt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist unschädlich.

Einkommen muss so hoch sein, dass kein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht. Elterngeld ist mW unschädlich, da dies ja gerade deshalb bezahlt wird, DAMIT man NICHT arbeitet.
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latinloc
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Antwort #2 - 17.01.2007 um 10:11:33
 
Danke für die Antwort.

Wieso hat die ABH dann die Visaanträge zur Familienzusammenführung abgelehnt - die Wohnung hat knapp 60qm und 4x12 sind für mich 48qm --> also ausreichend für 2 Erwachsene + 2 Kinder. Von der Schwangerschaft wusste zu dem Zeitpunkt noch niemand.

Es hieß wohl auch mindesten 3 Zimmer - also nicht nur nach qm.

Die Befürchtung ist, dass es jetzt mindestens eine 4 Zimmerwohnung sein muss - und die sind in Hamburg sehr rar gesät...

Der Sohn wird bald 16 - gibt es da neuen Einreisebestimmungen ?

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inge
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Antwort #3 - 17.01.2007 um 10:20:58
 
Die VAH BMI sind nicht bundesweit verbindlich. Für Nds gelten zB eigene.
Die ABH hat also definitv "Zimmer" und nicht nur "qm" verlangt?
Hat deine Frau Schwägerin das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder?

Zitat:
Der Sohn wird bald 16 - gibt es da neuen Einreisebestimmungen

Ja.
Zitat:
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

Der Nachzug wird dann also häufig schwieriger.
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latinloc
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Antwort #4 - 17.01.2007 um 10:41:27
 
Die beiden haben in Ekuador geheiratet, da hat er eine Art Vaterschaftsanerkennung gemacht bzw. sie in die Heiratsurkunde als seine eintrage lassen, bzw. den Kindern seinen Nachnamen angehängt.

Ich weiß nicht, wie sich das nach deutschem Recht verhält - wie sich das auf das Sorgerecht auswirkt - gibt es da Unterschiede bei Behandlung der Kinder?

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inge
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Antwort #5 - 17.01.2007 um 10:51:38
 
Zitat:
Die beiden haben in Ekuador geheiratet, da hat er eine Art Vaterschaftsanerkennung gemacht bzw. sie in die Heiratsurkunde als seine eintrage lassen, bzw. den Kindern seinen Nachnamen angehängt.

Der Name ist eine Sache. Stichwort "Einbenennung". Das allein gibt aber noch keine bessere Rechtsstellung und es müßte noch geklärt werden, ob nach deutschem Recht gültig.

Vaterschaftsanerkennung wäre ein komplett andere Geschichte. Dann würden die Kinder kein Visum brauchen, weil sie dann ja die deutsche StA hätten.
Das wird aber vermutlich nicht passiert sein. Evtl. mal klären, wie der Status der Kinder denn jetzt tatsächlich ist und was an Papieren den jetzt EXAKT unterschireben wurde, bzw. welche Aktionen im Zusammenhang mit den Kindern im Heimatland gelaufen sind.
Evtl. ist ja auch noch eine "Ehegattenadoption" möglich?

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Zeppelin
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Antwort #6 - 17.01.2007 um 11:12:55
 
inge schrieb am 17.01.2007 um 10:20:58:
... Ja.
Der Nachzug wird dann also häufig schwieriger.

Was ich daran - und in vielen anderen Angelegenheiten, die hier im Forum erörtert werden - noch nicht so recht kapiert habe ist, warum hier nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen wird. IMHO macht man damit je ersteinmal seine Ansprüche (?) geltend, und liegt sozusagen in der Frist.

Oder wo ist da mein Denkfehler?
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maki
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Antwort #7 - 17.01.2007 um 11:25:41
 
Hallo Zeppelin,

also aus der Froschperspektive siehts so aus als ob der alte Antrag schon abgelehnt worden ist und somit abgeschlossen ist.
Bei einem neuen Antrag wuerden dann die aktuellen Umstaende (zB Alter der kinder) beruecksichtigt werden.
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latinloc
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Antwort #8 - 17.01.2007 um 11:38:30
 
Ich denke mal, dass die ABH auf zeit spielt ("Zermürbungstaktik"), da sie wissen, dass die Mutter einige zeit illegal in Deutschland war. Da sie aber dennoch drei Monate nach der Heirat einreisen durfte, lehnen Sie jetzt den Antrag der Kinder ab.

Wenn der Sohn erstmal 16 ist, wird es verdammt schwierig werden, da die Kinder in Ecuador die Deutsche Sprache lernen müssten.

Lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten - ist die Familienzusammenführung nicht ein Anspruch den die Familie hier hat?
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Zeppelin
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Antwort #9 - 17.01.2007 um 11:57:15
 
@ maki: Danke, stimmt. Erst hieß es 'noch kein grünes Licht gegeben' und etwas weiter unten 'abgelehnt'.

@latinloc: Wenn es noch nicht zu spät ist (Frist gemäß Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der ABH), dann umgehend Widersprch einlegen.
Das geht auch ohne Anwalt. Dann wäre das Verfahren IMHO eben noch nicht abgeschlossen.
Anderfalls würde ich sofort einen neuen Antrag stellen - mit dem selben Ziel; nämlich die gegenwärtige Rechtsstellung der Kinder als Entscheidungsgrundlage festzuzurren.
Sollte auch der neue Antrag abgelehnt oder gar nicht erst angenommen werden, umgehend auch dagegen Widerspruch einlegen. Dann wäre die Einschaltung eines Anwalts evtl. ratsam, um schon mal eine evtl. nötige Klage gegen die Entsch. der ABH beim VG vorzubereiten.
Falls ich es nicht übersehen habe, war bislang ein früherer illegaler Aufenthalt nicht erwähnt worden. Ist natürlich kein Pluspunkt, aber eine Einreisesperre hat es ja offenbar nicht gegeben, oder die Frist war vor der erneuten Einreise bereits verstrichen.
Dafür nun aber den Kindern den Nachzug zu versagen, wäre ja schon fast so etwas wie 'Sippenhaft'.

Und noch mal die Bitte an alle: Solche 'Nebensächlichkeiten' sind natürlich relevant. Also gebt sie bitte von vornherein bei der Schilderung von Sachverhalten mit an.

Grüße,
Zeppelin
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Mick
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Antwort #10 - 17.01.2007 um 12:02:16
 
Zeppelin schrieb am 17.01.2007 um 11:57:15:
@latinloc: Wenn es noch nicht zu spät ist (Frist gemäß Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der ABH), dann umgehend Widersprch einlegen.

Hoi,
Du übersiehst, dass es um ein Visumsverfahren geht.
Hier sind Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Botschaft
einzulegen. Stichwort: Remonstration
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Zeppelin
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Antwort #11 - 17.01.2007 um 12:08:21
 
Mick schrieb am 17.01.2007 um 12:02:16:
Hoi,
Du übersiehst, dass es um ein Visumsverfahren geht.
Hier sind Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Botschaft
einzulegen. Stichwort: Remonstration

Hast'de mich wieder erwischt. Zwinkernd
Ist natürlich richtig.
Zu meiner hilflosen Entschuldigung: Es ging ja hier (vordergründig) immer um die nicht erteilte Zustimmung der ABH.

Und dennoch gilt mein Vorschlag zum Umgang mit dem Problem analog auch für das Remonstrationsverfahren.
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Antwort #12 - 17.01.2007 um 12:11:49
 
maki schrieb am 17.01.2007 um 11:25:41:
also aus der Froschperspektive siehts so aus als ob der alte Antrag schon abgelehnt worden ist und somit abgeschlossen ist.
Bei einem neuen Antrag wuerden dann die aktuellen Umstaende (zB Alter der kinder) beruecksichtigt werden.

Zitat:
Zu § 32 Kindernachzug
Allgemeines
Für die Berechnung der Altersgrenzen maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht derjenige der Erteilung oder der Möglichkeit einer Erteilung im Falle einer Antragstellung, die tatsächlich nicht erfolgte.

Zitat:
Lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten - ist die Familienzusammenführung nicht ein Anspruch den die Familie hier hat?

Nach dem Aufenthaltsgesetz handelt es sich bei dieser Konstellation um 2 Familien:
- die Familie "mit deutsche Beteiligung": Mann + Frau - hierbei besteht ein Anspruch auf FZF der ausländischen Ehefrau zu ihrem deutschen Mann
- die "ausländische" Familie: Mutter + Kinder - hier richtet sich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 32, weil die Kinder zu ihrer ausländischen Mutter ziehen sollen, somit bleibt der deutsche Ehemann außen vor.

Wenn "Wohnung zu klein" der einzige "Kritikpunkt" war, dann lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten, weil es bedeuten wurde, dass alle anderen Knackpunkte (wie alleinige Sorgeberechtigung und Absicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln), die im Normalfall mehr Schwierigkeiten bereiten, bereits geklärt / unproblematisch sind.

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Antwort #13 - 17.01.2007 um 12:27:54
 
Sondra schrieb am 17.01.2007 um 12:11:49:
Wenn "Wohnung zu klein" der einzige "Kritikpunkt" war, dann lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten


Hoi,
ich denke, die Remonstration könnte zumindest bis der
Bescheid vorliegt auch ohne Anwalt angeleiert werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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