Problematisch wäre hier noch zu sehen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur bedingt gelebt wird. Barry schreibt:
Zitat:. . . und nichts hat bis jetzt geholfen. das einigste was wir geschafft haben, ist das er seit ca. 6 Monaten zu uns zu Besuch darf! . . .
Aufgrund des Umverteilungsantrags muss der Mann in einer anderen Stadt leben und gemeldet sein (wie Barry schreibt, zum Glück nur 5 Minuten mit dem Zug von ihrem Wohnort entfernt).
Somit besteht auf dem Papier
KEINE familiäre Lebensgemeinschaft, auch wenn der Mann sich aufgrund des Besuchsrechts wohl sehr viel bei Frau und Kindern aufhält.
Barry, Du solltest auf jeden Fall Beweise und Zeugen sammeln, dass Dein Mann so oft wie möglich bei Euch ist und diese Beweise und Zeugen bei Bedarf der
ABH vorführen.
Wie schon von Zak geschrieben, wäre es hilfreich zu wissen, was die
ABH als Begründung für die Ausreiseverfügung geschrieben hat.
Viele Grüße
Janna
sorry für's Miesmachen, doch wenn die Behörde weiter auf Ablehnung beharrt, könnte sie dieses Argument ins Feld führen ...