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Hilfe! Denn ich weiß nicht weiter! (Gelesen: 24.066 mal)
Miss Piggy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #15 - 03.12.2006 um 00:07:05
 
nun gut, kürze ist nicht gleich oberflächlichkeit. schaun wir uns mal den § 25 V an:

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 2Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. 3Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 4Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

1) du dürftest mir darin zustimmen, dass die gelebte fam. lebensgemeinschaft ein rechtiches oder tatsächliches ausreisehindernis darstellt.

2) das ermessen ("kann") verdichtet sich jedenfalls dann zu einer bindung der verwaltung, wenn unter beachtung der grundrechte nur eine entscheidung vertretbar ist. auch wenn die ALB ein zerreissen der familie durch die ausreise für vertretbar hält (denn das deutsche kind kann nicht darauf verwiesen werden im ausland zu leben), so sehen das die gerichte doch etwas anders..

wie bereits gesagt, liegt das ausreisehindernis in der familiären lebensgemeinschaft. ein verschulden in der herstellung der familiären lebensgemeinschaft zu erblicken wäre wohl schwerlich anzunehmen   Zwinkernd

ich bleibe also dabei, § 25 V ist ein heisser tipp  Cool

   
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USS Swinetrek
 
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Zak
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Antwort #16 - 03.12.2006 um 00:12:50
 
hi,

zu 1. nein.

es kommt auf die Unmöglichkeit der Ausreise an.
ende
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asalty
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einfach nur ich, unzensiert
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Antwort #17 - 03.12.2006 um 00:21:01
 
was wäre, wenn nach der Ausreise es erst nach monaten....oder 1,5 jahren möglich ist, für den vater wieder einzureisen? Würde das nicht eine entfremdung des kindes zum vater bedeuten....und eine härte für das kind?

nur mal theoretisch gesehen.....

ich meine....wenn es so einfach wäre...ausreisen, mit visum wieder einreisen innerhalb total kurzer zeit....wäre alles doch super...aber leider mahlen die mühlen des gesetzes und der behörden eben extremst langsam....
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asalty68  
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Antwort #18 - 03.12.2006 um 00:24:21
 
Hi,

die Ausweisung Deines Mannes steht nun mal im Raum.
Vielleicht kannst Du ja mal die Grundlage für diese Verfügung
nennen, damit man mal weiß, aus welchem Grund er ausgewiesen
wurde.

ende
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Miss Piggy
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Antwort #19 - 03.12.2006 um 00:31:44
 
nein, die unmöglichkeit ist hier kein problem.

an der "unmöglichkeit der ausreise" scheitert es nur dann, wenn ein ausländer zwar nicht in sein heimatland zurück - aber in ein beliebiges anderes land ausreisen kann.

das ist hier aber nicht der fall, da der mann eine durch art. 6 gg geschützte bindung zu seinem deutschen und in deutschland lebenden kind hat. und einem deutschen ist die ausreise stets unmöglich (ganz zu schweigen, dass das kind auch noch eine durch art. 6 gg geschützte beziehung zu seiner deutschen und in deutschland lebenden mutter hat.) diese familiäre bindung macht die ausreise unmöglich. es muss also alles daran gesetzt werden, die TATSÄCHLICH geführte fam. lebensgemeinschaft glaubhaft zu macht.

und auch § 5 Abs. 2 dürfte hier die erteilung nicht sperren, da bei einreise die vaterschaft noch nicht vorlag.

viel erfolg Smiley





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USS Swinetrek
 
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Miss Piggy
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Antwort #20 - 03.12.2006 um 00:34:49
 
Asalty hat es voll erfasst  Laut lachend

das nennen wir parallelwertung aus der leihensphäre   Zwinkernd
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Zak
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Antwort #21 - 03.12.2006 um 00:41:22
 
Miss Piggy schrieb am 03.12.2006 um 00:31:44:
nein, die unmöglichkeit ist hier kein problem.

an der "unmöglichkeit der ausreise" scheitert es nur dann, wenn ein ausländer zwar nicht in sein heimatland zurück - aber in ein beliebiges anderes land ausreisen kann.


Hier kann ich nur sagen SACHVERHALT LESEN:Der Ehemann hat einen Pass
und kann ausreisen. Somit sind wir aus dem 25 V raus.

Seiner Ausreiseverpflichtung kommt er nur nach, wenn er in ein
beliebiges Land ausreist, in dem er sich auch aufhalten darf.

Wie gesagt, so einfach ist das mit dem 25 V nicht.

Ich frag noch Mal, aus welchem Grund wurde der Ehemann ausgewiesen??

Wegen des unerlaubten Aufenthaltes allein wohl nicht, oder??  Zwinkernd

ende
mick: Änderung:
Zitat geflickt
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« Zuletzt geändert: 03.12.2006 um 22:54:41 von Mick »  
 
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Miss Piggy
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Antwort #22 - 03.12.2006 um 00:54:26
 
die rechtsauffassung ist ausdiskutiert: ich bleibe dabei, die unmöglichkeit liegt in der gelebten fam. beziehung und dem kindeswohl. das der mann mit seinem pass reisen kann ist dabei unerheblich.

was meine erfahrung angeht: bei diesem punkt ist mir bis jetzt jede ALB im vorläufigen rechtsschutz eingeknickt (und zwar vor einem gerichtsbeschluss).

wie gesagt: der schwerpunkt des problems liegt auf der glaubhaftmachung der tatsächlich geführten lebensgemeinschaft.


viel glück und nicht entmutigen lassen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

p.s. auf den grund der ausweisung kommt es nicht an; auch nicht, wenn er drogendealer gewesen sein sollte. familie ist eben familie.
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Antwort #23 - 03.12.2006 um 10:20:43
 
Miss Piggy schrieb am 03.12.2006 um 00:54:26:
p.s. auf den grund der ausweisung kommt es nicht an; auch nicht, wenn er drogendealer gewesen sein sollte. familie ist eben familie.

Am Rande des Geländers:
Das stimmt so pauschal aber nicht! Stichwort: spezialpräventive
Ausweisungsgründe. Solltest du aber wissen als RA!
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Antwort #24 - 03.12.2006 um 10:28:56
 
Mal ganz allgemein:

die Anwaltschaft täte gut daran, bei der Anwendung des § 25 AufenthG nicht  Unmöglichkeit mit Unzumutbarkeit zu verwechseln Zwinkernd

§ 25 Abs. 5 geht nur von der Unmöglichkeit aus Zwinkernd
Die subjektive Unmöglichkeit =Unzumutbarkeit ist nicht ausreichend ...

DAS ist bereits durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #25 - 03.12.2006 um 11:10:11
 
schauen wir uns z.b. mal den beschluss des OVG lüneburg vom 1.9.06 an (8 LA 101/06).

dort heißt es, dass wenn eine familie getrennt wird (wie hier), ein zur Unmöglichkeit der Ausreise führender Eingriff in das durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschütze Ehe- und Familienleben vorliegen kann (im gegensatz zu dem dort entschiedenen fall.)

www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8718.pdf


richtig ist, dass die familiäre lebensgemeinschaft ein sub. unvermögen darstellt. dies führt aber zu einer rechtlichen unmöglichkeit, wenn die familie nicht darauf verwiesen werden kann, gemeinsam auszureisen (wie hier).

Zwinkernd



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Antwort #26 - 03.12.2006 um 11:35:12
 
Zitat:
dort heißt es, dass wenn eine familie getrennt wird (wie hier), ein zur Unmöglichkeit der Ausreise führender Eingriff in das durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschütze Ehe- und Familienleben vorliegen kann (im gegensatz zu dem dort entschiedenen fall.)


Genau wie dort, ist bisher die Rechtsprechung zumindest der OVG (nach dem 01.01.2005) relativ einhellig der Auffassung, dass die subjektive Unmöglichkeit keinen Grund darstellt, auf der Basis des § 25 Abs. 5 AufenthG eine AE zu erteilen.

Also kommt dann wieder allenfalls eine Duldung in Betracht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #27 - 03.12.2006 um 12:04:46
 
sorry, aber die rechtsprechung der olgs sind nicht so pauschal.  

beim OVG NRW heißt es etwa:

(cc) Nichts anderes kann für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen auf der Tatbestandsseite des § 25 Abs. 5 AufenthG gelten. Denn die Regelungen des Aufenthaltsrechtes sind sowohl in ihren offenen Tatbeständen als auch in der Einräumung eines Ermessens für die Wertungen des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Schutzauftrages zugänglich, so dass bei der Anwendung offener Tatbestände entsprechend dem Gewicht der familiären Bindungen diese zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997, - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35–44). Für die Prüfung, ob Art. 6 Abs. 1 GG auf der Tatbestandsseite des § 25 Abs. 5 VwGO die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise gebietet, ist daher ebenfalls eine Abwägung vorzunehmen.

(Beschluss vom 31.7.2006 - 19 E 1356/05 -)

www.asyl.net/.../Familie_Ehe_Partnerschaft_Familienzusammenfuehrung_und_Abschieb...

bei dieser vorzunehmenden abwägung kommt es wiederum auf die intensität der vater-kind-beziehung an. gerade bei einem kleinkind in der bindungsphase sehe ich große chancen.

aber noch was grundsätzliches:

du willst nicht wissen, was es für auslegungsmöglichkeiten gibt, sondern du willst einen gesicherten aufenthalt für deinen verlobten. deshalb rate ich dir, eine möglichst breite argumentationswand aufzubauen, mit der du die ALB vor gericht ziehst. hilfreich ist es, wenn du vom jugendamt eine stellungnahme über die intensität der vater-kind-beziehung bekommen kannst; denn die ALB hören eher auf staatliche stellen.

meine erfahrung ist, dass ein gerichtlicher vergleich auf basis des § 25 V herauszuholen ist, wenn du zuvor eine AE nach § 28 und 25 V gefordert hast und das gericht mit eidesstattlichen versicherungen und argumenten vollgeschrieben hast.

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Antwort #28 - 03.12.2006 um 14:13:18
 
Problematisch wäre hier noch zu sehen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur bedingt gelebt wird. Barry schreibt:

Zitat:
. . . und nichts hat bis jetzt geholfen. das einigste was wir geschafft haben, ist das er seit ca. 6 Monaten zu uns zu Besuch darf! . . .

Aufgrund des Umverteilungsantrags muss der Mann in einer anderen Stadt leben und gemeldet sein (wie Barry schreibt, zum Glück nur 5 Minuten mit dem Zug von ihrem Wohnort entfernt).
Somit besteht auf dem Papier KEINE familiäre Lebensgemeinschaft, auch wenn der Mann sich aufgrund des Besuchsrechts wohl sehr viel bei Frau und Kindern aufhält.

Barry, Du solltest auf jeden Fall Beweise und Zeugen sammeln, dass Dein Mann so oft wie möglich bei Euch ist und diese Beweise und Zeugen bei Bedarf der ABH vorführen.

Wie schon von Zak geschrieben, wäre es hilfreich zu wissen, was die ABH als Begründung für die Ausreiseverfügung geschrieben hat.

Viele Grüße
Janna

sorry für's Miesmachen, doch wenn die Behörde weiter auf Ablehnung beharrt, könnte sie dieses Argument ins Feld führen ...
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Antwort #29 - 03.12.2006 um 16:32:08
 
Miss Piggy schrieb am 03.12.2006 um 00:54:26:
p.s. auf den grund der ausweisung kommt es nicht an; auch nicht, wenn er drogendealer gewesen sein sollte. familie ist eben familie.


Das ist mal wieder ne ganz interessante Auffassung.Da braucht man sich
nicht wundern, wenn ein Ausländer mit großen Augen vernimmt, dass die
Abschiebung doch durchgeführt, obwohl doch sein Rechtsanwalt versichtert hat,
dass das nicht passiert.

Ab und zu auch mal an das Mandantenwohl denken.

Solange wir aber immer noch nicht wissen, aus welchem Grund die
Ausweisung verfügt wurde, reden wir über grundsätzlichen Sachen und
können die eigentliche Threadfrage nicht beantworten.

ende
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