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Welche Staatsbürgerschaft (Gelesen: 30.740 mal)
Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.11.2006 um 12:15:22
 
Hey zusammen,
habe da immer noch eine neue/alte Frage.

Nach dem StAR von BiH werden Kinder bis zum 23 Lebensjahr mit den Eltern Zusammen eingebürgert! Quelle: http://www.migration-online.de/beitrag._aWQ9MjE2NQ_.html

Wen jemand aber bei entsstehung des Staates BiH (internationale Anerkennung am 17. April 1992) bereits dieses Alter überschritten hat (27 bzw. Bosnien und Herzegowina erklärte am 15. Oktober 1991 seinen Austritt aus dem Staatsverband Jugoslawien, alter des Betroffenen 26J), welcher Staatsangehörigkeit ist dieser zu zuordnen?

Die Eltern haben Martikelnummer 1999 für das Kind beantrag und auch eine BiH Urkunde (änhlich Geburtsurkunde o. Stammbuch) ohne das wissen des nun mittlerweile 34 Jährigen Kindes, zur wahrung von Erbrechten, erwirkt!

Die Eltern Selbst sind seit 1995 BiH Bürger, Kindesalter 30 derzeit!

Wenn nun die Staatsbürgerschaft bei Geburt erworben wurde und der Staat noch nicht existent war und die Eltern somit damals eine Ander Staatsbürgerschaft hatten und vollgedessen auch das Kind. Wie gestalltet sich sowas nun in dieser Situation!

Die erste Staatsangehörigkeit wurde werde Abgelegt noch auf anderem weg Verlohren und gehörte zum Gesamtstaat Jugoslawien.
Bei der Geburt des Kindes hatten alle den Wohnsitz in Kroatien und auch entsprechende Ausweise des Bundeslandes.

Wegen Ausreise in die BRD wurde die polizeiliche Meldeanschrift zur Großmutter nach Bosnien Verlegt und ist seit 1970 gleich bleibend!

Müsste nicht das Voll-Geschäfts/Rechts und Jährige Kind seine entlassung aus YU beantragen oder erwirken und dann die Einbürgerung in BiH beantragen?

Oder darf über den Kopfhinweg angenommen werden das automatisch die BiH Staatsbürgerschaft besteht, weil sich die Eltern dazu entschloßen haben.

Was währe wen die Eltern zum Gleichen Alterszeitpunkt des Kindes eine andere Staatsbürgerschaft angenommen hätten, z.Bsp. Littauer o. oder Kaukase o.ä?
Muss das alles von dem Volljährigen Kind geduldet werden?

Gruß Edi
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Antwort #1 - 03.11.2006 um 12:29:36
 
Ich denke das deine Fragen eigentlich nur in BiH oder dessen Konsulat (nee, nicht wirklich) beantwortet werden können.

Wenn die sagen du bist "ihr" staatsbürger bist kann D wenig machen imo.

Was kostet denn so ein Anwalt in BiH? An deiner Stelle wäre das der Weg den ich einschlagen würde, insbesondere falls deine unfreiwillige "Einbürgerung" (war  ja eigentlich keine, sondern nur Feststellung, oder?) nicht rechtmässig gewesen wäre.

Irgendeine staatsangehörigkeit musst du ja haben, kann mir schlecht vorstellen das es irgendjemanden aus ex Yugoslavien gibt der keine "abbekommen" hätte, wurden ja mal verteilt wie heise brötchen... auch mehrfache.

Gruß,

maki
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Edi
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Antwort #2 - 03.11.2006 um 13:12:26
 
Na ja das mit dem Anwalt in BiH ist hoffentlich ein Scherz.
Wollte einen zur Befreiung beauftragen und habe meinen Eltern 500EUR mitgegeben damit sich ein Anwalt damit Befasst.
Die haben dort auch irgend eine Anwältin gefunden die das machen wollte und deren Ehegatte auch noch irgend wie Im Parlament in Sarajevo sitz.

Vor Ort ist da ja nichts zu machen, muss alles in Sarajevo Abgewickelt werden, haben die gesagt und alles zusammen, mit Anwaltsgebühren kostet mich 5000KM!
Ich denke da ist der BRD zuschlag auch mit drin und ein bissel Schwarzes muss wohl auch dabei sein, das ist jedoch nichts für mich!

Ne, nun mal im Ernst.
Ich habe die YU doch nie Verlohren, oder geht das Neuerdings per Flaschenpost oder Brieftaube. Es ist werde unten noch hier jemals etwas angekommen was mir deratiges erklärte und da der Staat Jugoslawien immer noch Existiert, wenn auch in anderer Form, hätte es einer Entlassung/Befreiung oder sonstiges erfordert.   

Im Rahmen meiner EInbürgerung, habe ich das auch so erwähnt und das Konsulat hat geantwortet das ich kein YU Staatsbürger bin! Warum nicht???

Gleiches von Kroatischer seite, nichts als mit Staatsbürger bei Geburt, obwohl damals beide Elternteile Ausweise mir "HR" und dann listennummer hatten, habe die teile hier bei den Dokumenten.

Die Bosnier legen sich nicht fest, auf anfrage heist es nur, "In verbindung mit der Martikelnummer kann die Staatsbürgerschaft Beantragt werden!" Bin ich oder bin ich nicht BiH 1,2 oder 3 Das ist nun die Frage?

Das eine könnte ich sicher werden, BiH!
Das andere war nie und wird nie sein, HR!
Das eine war immer und wo ist es jetzt, YU?

So wie ich die Gesetzt Verstehe, kann ich eigentlich kein BiH oder HR Bürger sein! Damit würde nach meinem Rechtsempfinden die alte YU auch als neu Staatsbürgerschaft eintretten, den Staatenlos kann ich ja nicht sein, oder wo sind die Urkunden der Entlassung, Ablehung, Verweigerung?

Ich war im Ffm beim Konsulat und wollte mit dem alten YU ausweis einen neuen Beantrage. Die haben mich nicht einmal auf das Grundstück gelassen. Ich soll mich dahinscherren wo ich herkomme. Der Alte YU Ausweis fängt mit BHR vor der nummer an. Musste mich Zwecks Passverlängerung am Bosnischen Wohnort Mustern lassen um den Ausweis Verlängert zu bekommen (1990). Das Konsulat in Ffm hatte die Verlängerung wegen fehlender Musterung Abgelehnt.
Aber auch den Ausweis vor 1990 der in Ffm am Konsulat ausgestellt wurde, verschafte mir keinen zugang. Denn damals war das Konsulat irgendwie von Koratischer seite geführt und somit stand "HR" vor der nummer!

Was aber kann ich nun zu dem Sachverhalt, ich dachte immer "Isto sunce grije nas" und nicht die Buchstaben vor der Listennummer des Ausweises!

Nun bin ich aber seit langen ohne Ausweis weil BiH, will ich nicht, HR kann ich nicht und YU darf ich nicht und BRD soll ich nach willen des RP nicht!

Der Ausweis und Aufenthaltserlaubnis ersatz ist da kein echter Trost, obwohl schon der Bundesadler darauf ist!

Gruß Edi
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Antwort #3 - 03.11.2006 um 13:50:54
 
Edi,

ich bin kein Experte, habe aber meine eigenen Erfahrungen gemacht, bin seit Anfang der 90'er Jahre mazedonischer staatsbürger, hab damals meinen neuen mazedonischen Pass mit der Post bekommen, war noch minderjährig.
Ich konnte mit dem alten YU Pass nicht mehr Reisen, da dieser ungültig war, es stand M(oder so ähnlich) vor der Nummer.
Mein Pass und meine YU staatsangehörigkeit waren impizit ungültig geworden als Mazedonien sich vom YU staatsverband lossagte...

Ehrlich gesagt denke ich, das es bei dir genauso war.

Bei dir stand BHR im YU Pass, damit warst du dann auch kein YU staatsbürger mehr und dein Pass schon seit Anfang der 90'er jahre ungültig.

Deine Eltern sind Bosnier, in deinem Pass stand BHR, sollte wohl ziemlich nahe liegen das du dann implizit Bosnier bist... die Tatsache da du diese staatsangehörigkeit nicht willst kann ich sehr gut nachvollziehen, es ändert allerdings wenig and den Tatsachen imo.

Gibt es keine vergleichbaren Fälle wo auf die Aufgabe der bosnischen staatsbürgerschaft aus Unzumutbarkeit (finanziell) verzichtet wurde?

Wünsche dir viel Erfolg,

maki
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.11.2006 um 14:30:35
 
Hallo Maki,
danke für deine Wünsche, dito.

Aber irgend wie entferne ich mich der Sache immer mehr je mehr ich mich Anstrenge es zum ende zu Bringen!

Der Unterschied liegt bei uns beiden im Alter.
Es kann nicht sein das ein Volljähriger so behandelt wird wie ein Minderjähriger.
Es darf nicht sein das jemand mit 27, 57, oder 75 ohne sein Wissen und Einwilligung Umgeflaggt wird.

Es ist mir ziemlich egal welche Urkunden meine Eltern gegen Gebühr da unten erwirken. Wie man sieht ist es selbst dem Konsulat nicht möglich eine Definietive Aussage zu treffen und die Verweisen nur auf die "MArtikelnummer"
Sicher können meine Elten ihre Kinder in ihrem Stammbuch führen und dazu Brauchen die auch die Geburtsurkunde und Martikelnummer.
Aber über mein Leben entscheide immer noch ich und somit auch über meine Staatsangehörigkeit und die lasse ich mir nicht von Gesetzeswidrigkeiten aufzwingen!

Würden die Urkundsbeamten in BiH so verfahren wie er RP hier, könnte das nicht vorkommen. Dann würde es heißen (so steht es auch in meiner Kroatischen Geburtsurkunde vom 1965) staatsangehörigkeit ungeklärt. Der Beamte in BiH hätte erkennen müssen das ich mit Baujahr 65 im Jahre 1999 bereits älter als die besagten 23Jahre bin und die Eintragung der Staatsbürgerschaft vermeiden müssen. Zumindest war ich auch Offiziel zu der Zeit immer und Überall als YU geführt. Erst seit 2001 gelte ich Offiziel als BiH, warum weis man auch bei der ABH nicht! Man vermutet eben wegen den Eltern, weil die ihre Daten Upgedatet haben.

Was mir fehlt ist wie schonim anderen Thread, ein Gesetzestext zum BiH StAR um eben beim RP zu zeigen das eine Befreiung von BiH für mich selbst in BiH nicht möglich ist, da ich mich erst Einbürgern müsste.
Das aber geht nur wen die Urkunden von 99 Unwirksam sind!
Oder aber ich beweise das bei einbürgerung in der BRD die BiH Staatsbürgerschaft Flöten geht und somit das Formelle Verlagen nach Befreiung von BiH unsinnig ist.
Auch der Offiziele Nachweis das eine Befreiung von BiH für BiH bürger im AUsland nur im Zuständigen Konsulat erfolgen darf würde den Gleichen effekt haben.

Fajt ist aber das mich nur die D-Staatsbürgerschaft Interessiert und nichts anderes. Statt dessen soll ich dem RP Beweisen und bei Eidestatt erklären das ich niemanden in unmittelbarer und Zumutbarer nähe zu Sarajevo habe den ich Beauftragen könnte oder bei dem ich vorübergehend, für die Dauer der Befreiung, unterkommen kann! ""Die Spinnen die Römer""
Ist es nicht genug beweis das ich seit Kindheit an und damit seit 1970 dauerhaft und unterbrochen hier Verweile? Zudem ist die BiH meldeanschrift 250Km von Sarajevo entfernt, wie soll ich Kontakte nach da haben??? Joh, ich kenne Kempinski und Steigenberger und der alte Wienerwald isn alter Kumpel oder was? "Papa, wen ich groß bin will ich auch Spießer werden, waah RP!"

Ich Rege mich nur auf und gehe den Leuten hierschon auf die Nerven, so dermassen das alte Hasen auch keinen Rat mehr wissen und sich deutlich Distanzieren statt nach mal zu versuchen der Sache nen Funken zu entlocken.

Ich möchte diesen Teppich nicht Kaufen,
Joh mei, wie Tollerant heuer dess olls is...
Is scho Recht
Ich Versteh nur
"Gute Reise"

Gruß Edi 

PS: Sorry mog jetz ka SMILYS und die Rechtschreibfehler beruhen auf der Defekten Tastatur. bitte um Nach(t)sicht...so long
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Antwort #5 - 03.11.2006 um 14:54:00
 
Weiss ja nicht ob dir das hilft (leider nur in englisch):

Zitat:
A basic characteristic of the previous legal regime was the duality of citizenship. Citizens of the former Yugoslavia held two citizenships: federal and one of the six republics.

Federal citizenship derived from republican citizenship. Having been granted republican citizenship, an individual would automatically acquire federal citizenship.

Von: http://www.culture.gouv.fr/entreelibre/Laurette/country/bosniatxt.html#I
Übersicht: http://www.culture.gouv.fr/entreelibre/Laurette/country/bosniaplan.html

Heisst im Klartext, ich war immer mazedonier und du immer schon bosnier, beides waren wir Jugoslawische staatsbürger, bis diese Republiken nicht mehr teil jugoslawiens waren... danach eben nur noch mazedonier bzw. bosnier.

D.h. es musste gar keine bosnische staatsbürgerschaft beantragt werden, da diese ja immer schon bestand und fortbesteht...

Hilft dir vielleicht nicht weiter, sollte aber zumindest erklären wie wir zu unseren staatsbürgerschaften kamen.

Gruß,

maki
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Ralf
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Antwort #6 - 03.11.2006 um 16:13:38
 
Zitat:
Es darf nicht sein das jemand mit 27, 57, oder 75 ohne sein Wissen und Einwilligung Umgeflaggt wird.

Das passiert öfter als du denkst, nämlich jedesmal, wenn sich Staaten neu bilden, sich teilen oder auch sich vereinigen. Der Bürger hat in diesen Fällen nur selten eine Möglichkeit, dies irgendwie selbst zu beeinflussen. Wenn ein Staat sich auflöst, geht logischerweise auch dessen Staatsangehörigkeit unter oder an seine Nachfolger über. Folglich kann sich auch niemand mehr darauf berufen, jugoslawischer (oder z.B. auch sowjetischer) Staatsangehöriger zu sein. Auch dann nicht, wenn er zufällig noch einen gültigen Pass jenes Staates besitzen sollte. Es gibt eben keine Staatsangehörigkeit ohne den dazu gehörigen Staat.

Zitat:
Aber über mein Leben entscheide immer noch ich und somit auch über meine Staatsangehörigkeit und die lasse ich mir nicht von Gesetzeswidrigkeiten aufzwingen!

Wenn du dich hier mal nicht irrst. Der Staat entscheidet per Gesetz, wer zu seinen Bürgern gehört, niemand sonst. Du kannst ja auch nicht selbst entscheiden, ab heute Deutscher oder Amerikaner zu sein.

Angenommen, ein fiktiver neuer Staat namens Absurdistan erlässt ein Gesetz, wonach alle Menschen mit der Schuhgröße 43 seine Staatsbürger sind, dann bist du es, sofern deine Schuhgröße 43 ist. Ich auch, ob es uns nun passt oder nicht.

Ähnlich verhält es sich mit Bosnien. Der Staat hat eben nach seiner Gründung gewisse Regeln festgelegt, wer bosnischer Staatsangehöriger ist. So einfach ist das.

Zitat:
Würden die Urkundsbeamten in BiH so verfahren wie er RP hier, könnte das nicht vorkommen.

Du kannst wohl schwerlich verlangen, dass sich Behörden anderer Staaten nach deutschen Rechtsvorschriften richten.

Zitat:
Der Beamte in BiH hätte erkennen müssen das ich mit Baujahr 65 im Jahre 1999 bereits älter als die besagten 23Jahre bin und die Eintragung der Staatsbürgerschaft vermeiden müssen.

Das kann vielleicht sein. Aber um das zu klären, ist weder dieses Forum noch eine deutsche Behörde geeignet und zuständig. Niemand hindert dich aber daran, das zuständige bosnische Gericht bzw. die zuständige bosnische Behörde mit dem Fall zu betrauen. Ich bezweifele aber, dass dies günstiger und schneller geht, als ein normales Entlassungverfahren.

Zitat:
Was mir fehlt ist wie schon im anderen Thread, ein Gesetzestext zum BiH StAR um eben beim RP zu zeigen das eine Befreiung von BiH für mich selbst in BiH nicht möglich ist, da ich mich erst Einbürgern müsste.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass das bosnische Staatsangehörigkeitsgesetz so ziemlich jeder deutschen Einbürgerungsbehörde in deutscher Übersetzung vorliegt.

Zitat:
Oder aber ich beweise das bei einbürgerung in der BRD die BiH Staatsbürgerschaft Flöten geht und somit das Formelle Verlagen nach Befreiung von BiH unsinnig ist.

Wenn du vom Konsulat eine entsprechende Bescheinigung bekommst, gib sie der Einbürgerungsbehörde.

Zitat:
Auch der Offiziele Nachweis das eine Befreiung von BiH für BiH bürger im AUsland nur im Zuständigen Konsulat erfolgen darf würde den Gleichen effekt haben.

Das ist ja der eigentliche Haken an der ganzen Geschichte. Natürlich ist eigentlich das Konsulat zuständig. Da aber genügend Fälle bekannt sind, bei denen die Betroffenen die Entlassung in Sarajewo beantragt und auch bekommen haben, kann man nicht behaupten, dass die Entlassung nur über das Konsuklat erfolgen darf. Mehr als fraglich ist für mich aber, ob die Einbürgerungebehörde verlangen darf, dass man dazu ins Ausland fährt, nur weil das dort billiger ist und man so nicht auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit entscheiden muss. Von der Frage, wie derjenige mit dann ungültigem Pass dann zurück kommen soll, mal ganz abgesehen.

Habe dies ja schon in dem anderen (großen) Thread gesagt. Aber natürlich kann ich deine zuständige Behörde nicht beeinflussen. Allerdings steht es dir auch hier frei, die Frage vom Verwaltungsgericht klären zu lassen.

Zitat:
Fakt ist aber das mich nur die D-Staatsbürgerschaft Interessiert und nichts anderes.

Wenn das wirklich so ist, solltest du aber auf jeden Fall die Entlassung aus der ja zweifellos bestehenden bosnischen StA herbeiführen und eben nicht eine Möglichkeit suchen, unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden. Das passt dann nämlich irgendwie nicht zusammen.

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Antwort #7 - 03.11.2006 um 16:37:59
 
Zitat:
Das ist ja der eigentliche Haken an der ganzen Geschichte. Natürlich ist eigentlich das Konsulat zuständig. Da aber genügend Fälle bekannt sind, bei denen die Betroffenen die Entlassung in Sarajewo beantragt und auch bekommen haben, kann man nicht behaupten, dass die Entlassung nur über das Konsuklat erfolgen darf. Mehr als fraglich ist für mich aber, ob die Einbürgerungebehörde verlangen darf, dass man dazu ins Ausland fährt, nur weil das dort billiger ist und man so nicht auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit entscheiden muss. Von der Frage, wie derjenige mit dann ungültigem Pass dann zurück kommen soll, mal ganz abgesehen.

Hallo Ralf,

ich hatte den Eindruck das speziell das bosnische Konsulat in München Leute immer wieder auf Bosnien verweist, war bei mir der Fall, als ich versuchte eine Bestätigung über das nicht vorhandensein der bosnischen staatsbürgerschaft zu bekommen, O-Ton: "Du musst runterfahren, wir haben hier weder Akten über dich noch über deinen Vater..."

Gruß,

maki
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Antwort #8 - 03.11.2006 um 17:55:56
 
Ja Ralf, ich glaueb das mit dem hätte, haben, sollen, sein, ist nicht, usw. hatten wir schon mal!
Zitat:
Wenn das wirklich so ist, solltest du aber auf jeden Fall die Entlassung aus der ja zweifellos bestehenden bosnischen StA herbeiführen und eben nicht eine Möglichkeit suchen, unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden. Das passt dann nämlich irgendwie nicht zusammen.


Kurz zur Erinnerung:
Ich bin in BiH noch nicht Eingebürgert, sondern habe nur Formel die Staatsbürgerschaft! Wie gesagt nie beantragt!
Nach Auskunft des Konsultes, müsste ich mich erst Einbürgern umd dann Stehenden Schrittes sofort wieder Auszubürgern und das ist eben das Absurte!

1. Wen ich hier Eingebürgert würde, würde doch das Deutsche StAR Recht greifen, d.h. soweit ich weis das eine Mehrstaatigkeit dann ausgeschlossen ist!
Die Ein und Ausbürgerung in BiH und die Kosten sowie unannehmlichkeiten würden Vermieden!

2. Mit der Einbürgerung in die BRD würde die Bosinische Staatsangehörigkeit ebenfalls erlöschen.  Also wieder die Ein und Ausbürgerung in BiH und die Kosten sowie unannehmlichkeiten würden damit Vermieden! Oder gibt es mittlerweile ein Abkommen zwischen diesen Beiden Staaten?

3.  D.h. auch unter hinnahme der Mehrstaatlichkeit zur Einbürgerung, würde diese nie zustande kommen! Es geht wohl beim RP nur um das Sturre "Step by Step" vorgehen und ja keine mycrometer abweichen.

Und das BiH StAR haben die Angeblich nicht im Haus!

Ich habe meinen Freundlichen Anwalt schon Gebeten die Klage anzugehen, aber ich habe halt auch nichts definitives in der Hand ausser den Aussagen und Vorderungen vom RP!
Bis es aber zur Verhandlung kommt Bräuchte ich Akt. oder Zeugen die unter der hinnahme der Mehrstaatlichkeit im klassischen sinne eingebürgert wurden.
Dann währe offensichtlich das es auch in Hessen möglich ist aber der willkür einzelner Unterliegt! Ich erinnere mich an Mario_Frankfurts Darstellungen, dies wollte aber keiner als Referenz Akzepieren, der fall läge ganz anders!
Egal, ein evtl. Positives Urteil zu meinen Gunsten wird eine Höhere Tragweite haben als wen man die untollerante Haltung etwas gelockert hätte.
Mit dem Aktenzeichen als Referenz werden dann wohl einige mehr beim RP Anklopfen! Schade das es soweit kommen muss...

Das zuvor berichtet ist das nur ein Beweis das man gegen Geld alles in BiH haben kann! Ich aber habe kein Geld zu Verschenken und habe mittlerweile beim RP in den Vergangenen Jahren Mehrfach belegen müssen das die Finanziele Unzumutbarkeit bei mir gegeben ist. Genau aus diesem Grund werde ich genötigt die Befreiung in BiH  anzugehen weil dann die Unzumutbarkeitsklausel nicht greift!

Sicher kann jeder Bürger auch in seiner Heimat sich Befreien lassen, ob er von Hier einen wiedereinreisegehnehmigung erhält die ihm die Rückreise ermöglicht ist eine andere sache! Aber Man Spart dabei nur wen man das auch mit anderen Sachen wie Jahresurlaub Verbindet, was bei mir nicht der Fall ist!
Ich soll nur Gebühren zur Befriedigung des RP Sparen, selbst aber mit Verdienstausfall und Kosten zusehen wie ich diese Besonderen Auslagen Verkrafte! Und meine Insolvenz geht noch bis 2009, die Einbürgerung wohl auch.

@ Maki
Ist schon Komisch, wuste Garnicht das es in MUC einen BiH Konsul gibt.
Ist aber auch Untypisch für so ein Konsulat, die wollen auch EInnahmen Vorweisen und da stehen Konsulargebühren nicht hinten an, Da wundert es einen das er für ein Telefonat oder Fax keinen einnahmen nehmen will.

Gruß Edi

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Antwort #9 - 03.11.2006 um 18:44:19
 
Zitat:
Ist schon Komisch, wuste Garnicht das es in MUC einen BiH Konsul gibt.
Ist aber auch Untypisch für so ein Konsulat, die wollen auch EInnahmen Vorweisen und da stehen Konsulargebühren nicht hinten an, Da wundert es einen das er für ein Telefonat oder Fax keinen einnahmen nehmen will.

Ich hatte den Eindruck, das es etwas mit der Herkunft zu tun hatte. Mein Vater ist in der heutigen "serbischen teilrepublik Bosnien" (gibts die noch??) zur Welt gekommen.
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Antwort #10 - 03.11.2006 um 19:53:40
 
Ralf schrieb am 03.11.2006 um 16:13:38:
Angenommen, ein fiktiver neuer Staat namens Absurdistan erlässt ein Gesetz, wonach alle Menschen mit der Schuhgröße 43 seine Staatsbürger sind, dann bist du es, sofern deine Schuhgröße 43 ist. Ich auch, ob es uns nun passt oder nicht.


das halte ich nun doch für übertrieben. Denn wenn dieser Staat per Gesetz alle Menschen der Welt zu seinen Bürgern machen würde, dann müsste sich jeder Einbürgerungsbewerber in Deutschland erstmal die absurdistanische StA wieder loswerden...

Anders sieht das aus, wenn ein Staat zerfällt. Dann könnte das für die Bürger des (alten) Staates zur eindeutigen Zuorndung zu einem neuen Staat führen, zur doppelten StA oder ggf. auch zur Staatenlosigkeit. Letzteres insbes. dann, wenn die Betroffenen beim Zerfall im Ausland weilten und ein Registrierungsverfahren durchgeführt wurde (gab's sowas nicht sogar in Serbien?)

khk
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Antwort #11 - 03.11.2006 um 21:35:39
 
khk schrieb am 03.11.2006 um 19:53:40:
das halte ich nun doch für übertrieben.

Natürlich. Das war absichtlich übertrieben, um zu zeigen, dass jeder Staat die Regeln so aufstellt, wie er es für richtig hält.

Zitat:
Anders sieht das aus, wenn ein Staat zerfällt. Dann könnte das für die Bürger des (alten) Staates zur eindeutigen Zuorndung zu einem neuen Staat führen, zur doppelten StA oder ggf. auch zur Staatenlosigkeit. Letzteres insbes. dann, wenn die Betroffenen beim Zerfall im Ausland weilten und ein Registrierungsverfahren durchgeführt wurde

Richtig.

Zitat:
(gab's sowas nicht sogar in Serbien?)

Mag sein, dass es zusätzliche Registrierungsverfahren gab. Hauptsächlich richtete es sich danach, welcher ehemals jugoslawischen Teilrepublik man angehörte. Es ist aber auch bekannt, dass einige der Nachfolgestaaten recht großzügig ihre Pässe verteilten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 04.11.2006 um 20:13:09
 
@khk
Zitat:
Anders sieht das aus, wenn ein Staat zerfällt. Dann könnte das für die Bürger des (alten) Staates zur eindeutigen Zuorndung zu einem neuen Staat führen, zur doppelten StA oder ggf. auch zur Staatenlosigkeit. Letzteres insbes. dann, wenn die Betroffenen beim Zerfall im Ausland weilten und ein Registrierungsverfahren durchgeführt wurde (gab's sowas nicht sogar in Serbien?)


So sieht es ja z.Zt. ziemlich genau bei mir aus, letzer Ausweis "YU" ausgestellt in "BHR" Geb. "HR" Amtliche zuordung wegen Eltern "BiH" und ausser BRD Einbürgerung bislang keine anderen Anträge gestellt! Der rest ergibt sich in den zuvorigen beiträgen diese thread`s.

Aber wie ist das nun Wirklich mit der Gültigkeit der neuen Gesetze?

Wen wie in meinem Fall, eine Automatische Zuordung zu "BiH" erfolgt aber zugleich das BiH §§StAR diese mit der Altersklausel für meinen Fall Ausschließt, d.h. das ich zum Zeitpunkt der Einbürgerung meiner Eltern deutlich älter als 23 Jahre war und eine Automtische mit Einbürgerung in BiH weder Rechtens noch möglich war, mir aber von BiH kein Konkreter Status zugeteilt wird (auch bei Anfrage über RP!) müsste da nicht automatisch eine Art "Fallback" der Staatsangehörigkeit erfolgen.

Es ist doch offensichtlich das ich Lt. der Gesetze des Staates "BiH" und dessen §§StAR nicht deren Zugehöriger bin!

@Ralf
Nun das Problem ist das ich eben nicht Offizieles von "BiH" seite erhalte.
Alle Schreiben gehen eben ins leere...

Kannst du, oder jemand anderer, mir evtl. ISBN o.ä. mitteilen worüber ich den Gesetzestext zum BiH §StAR beziehen kann, würde dir für immer in eurer Schuld stehen.

Übrigens Absurdistan, ist im Bezug auf BiH gar nicht so Unreal.
Der Staat BiH ist ein Vielvölkerstaat im Vielvölkerstaat, Kroaten, Serben, Mazedonier, Albaner, ja selbst Türken und Griechen leben dort als BiH Staatsbürger und bis vor Kurzen haben die auch wirklich mit Pässen nur so umsich geschmissen, natürlich gegen Saftige Gebühren. Ich habe bekanntschaft gemacht mit Ungarn und Österreichern die sich BiH Pässe angeeignet haben, sagen wir mal Einbürgerung auf Ermessen.
Beide sind Int. Großunternehmer und denen waren die Gebühren egal, Hauptsache den Pass in der Hand!

Ich aber kann und will nichts Verschenken, sondern nur geltendes Recht zur Geltung bringen.

Gruß Edi
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Antwort #13 - 04.11.2006 um 21:59:50
 
Da bist Du nicht der Einzige dem solches "Umflaggen" widerfährt. Zirka 17 Millionen Deutsche wurden auch ungefragt und über Nacht Bürger der DDR, als die DDR-Staatsbürgerschaft dekrediert wurde.
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Antwort #14 - 05.11.2006 um 12:49:48
 
@Saxonicus
Ja sicher, aber keiner der in Magdeburg oder Danzig Gebohren wurde oder seine Ahnen da her hat und zu diesem Zeitpunkt in Mannheim. Offenbach, Kassel o.ä Ansässig war wurde wurde Automatisch zum DDR Bürger, sondern nur die Personen die sich auch auf dem Teretorium der DDR Aufgehalten haben.

Es war Trotzdem eine Riesen Sauerei was die Alleierten da Ausgehandelt haben, sonst währe Danzig nicht heutiges Gdansk uvm.

Aber man könnte diese Beispiele auch auf viele andere Länder ausdehnen Slowakei,Tchechei, Korea, Hongkong, Israel und Palestina uvvm.
nur bringen diese Vergleiche nichts.

***
Meine Frage war wohl nicht deutlich genug?
Wen nach BiH Recht mein "Umflaggen" eben nicht Automatisch möglich ist, wie kann es sein das ich dann Plötzlich doch zu diesem Staat gehöre wenn es doch nach Recht und Gesetz nicht möglich ist!

Warum darf dann einfach die Abstammung von den Behörden (RP-Darmstadt) als Staatsangehörigkeit festgesetzt werden.

Anders gesehen wurde von mir zur Annerkennung der Unzumutbarkeit Verlangt das ich nachweise bringe das ich BiH zugehöre, was durch Falsche Urkunden (wie erwähnt 1999 durch Eltern Veranlasst) belegt wurde. Nun aber wieder erneut verlangt wird das ich nachweise das eine Befreiung nur im Konsulat möglich ist und welche Gebühren dafür anfallen. Dabei ist es doch Logisch das man sich auch in BiH befreien lassen kann. Aber eben der zusatzt das als im Ausland lebender dies von Zuständigen Konsulat zu erfolgen hat!

Da stell sich mir die Frage, wie oder auf welcher Basis die Unterschiedlichen Auffassungen zustande kommen.

Tollereante Haltung der einzelnen Bundesländer und ihrer Sachbearbeiter mag die eine seite sein.
Wo aber steht das Rechtliche, denn auch diese Sachbearbeiter werden sich nicht ohne Rechtliche Rückendeckung die Finger Verbrennen wollen.

Wenn also in NRW, BW, RPf usw. die Sachlage so eindeutige ist, worauf beruht das?

Gibt es weisungen aus dem zuständigen ministerium die diese Besonderen Umstände Akzepieren und Rechnung tragen, oder gibt es sorgar von BiH Konsulatsseite Schriftliche Bestätigungen zu Vorgehensweise und Rechtliche Rahmenbedingung sowie Gebührenordung?   

Warum ist es niemanden möglich mir Quellen zu nennen oder hinweise wie ich meinem Ziel näher kommen könnte!

Statt dessen wird immer wieder mit Gegenargumenten und sinnlosen Vergleichen  aufgefahren.

Bitte jetzt nicht Falsch verstehen, aber das Forum ist hier eine echt gute Anlaufstelle und ich halte alle für Kompetente SB.
Aber die Fakten wie sie am Anfang zustande kammen, wie Gesetze usw. bleiben aus, auch mein Angebot eines Obolus für das bemühen findet keinen Anklang.

Alles was hier z.Zt. rüberkommt ist "smalltalk" und hilft nicht wirklich weiter.

Ich stelle mir vor in Ffm Fragt mich einer nach der Hauptwache und ich sage ihm "Immer der Nase nach!" der würde genau so ans Ziel kommen wie ich hier auch!

Deshalb muss ich immer öfter Fragen und bitte wenn möglich um Sachliche debatte und keiner Vergleichsveranstallung.

Gerne gebe ich per PN, e-mail oder meinem freecall Fax auch Details und Daten an wen das was nützt!

Also zur erinnerung o.g. *** war die Frage

LG Edi
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Ralf
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Antwort #15 - 05.11.2006 um 20:22:31
 
Edi, hast du mal deine Einbürgerungsbehörde gefragt, warum man dort davon ausgeht, dass du die bosnische StA besitzt? So ganz aus der Luft gegriffen scheint mir das nach deinen bisherigen Schilderungen jedenfalls nicht.

Wenn die Behörde sagt, dass sie das bosnische Staatsangehörigkeitsgesetz nicht haben, halte ich das aber für unglaubwürdig, denn ausländische Rechtsvorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht werden regelmäßig vom Bundesinnenministerium an die Länder verteilt und von dort an die Behörden weiter gegeben. Mit Ausnahme einiger weniger Exoten-Staaten wie z.B. kleine Inselstaaten im Pazifik haben wir jedenfalls sämtliche Staatsangehörigkeitsgesetze gehabt, und zwar in deutscher Übersetzung. Daneben hatte der für Standesamts-Aufsicht zuständige Kollege die Sammlung "Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht", in der ebenfalls fast alle Staatsangehörigkeitsgesetze abgedruckt sind. Diese Sammlung sollte in einer Bezirksregierung ebenfalls vorhanden sein, ebenso wie in jedem größeren Standesamt.

Habe mal deine alten Threads hier rausgekramt, das geht ja hier schon fast zwei Jahre so, ohne dass es einen Schritt weiter geht:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1113912060

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1103276180

Hast du schon mal persönlich beim bosnischen Konsulat vorgesprochen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Nur mit Lamentieren geht es jedenfalls nicht voran, da musst du auf jeden Fall auch selbst aktiv werden. Wenn du dich gar nicht kümmerst, musst du damit rechnen, dass die Behörde deinen Einbürgerungsantrag ablehnt.
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Antwort #16 - 06.11.2006 um 09:23:14
 
Hallo Ralf,

habe gerade per PN erfahren "Bücher gibt es in Buchhandlungen.", währe ich bestimmt nicht drauf gekommen.... (oh man  :wand  )

Zitat:
Edi, hast du mal deine Einbürgerungsbehörde gefragt, warum man dort davon ausgeht, dass du die bosnische StA besitzt? So ganz aus der Luft gegriffen scheint mir das nach deinen bisherigen Schilderungen jedenfalls nicht.


Ja sicher, deshalb wurde von dort aus auch das YU und HR Konsulat Angeschrieben!
Die SBrin sagte mir das ich nach meiner Abstammung eben Bosnier bin weil meine Eltern neuerdings Bosnier sind!
Eben ganau dem Wiederspreche ich ja, da es in BiH wohl nur so bis zum 23zigsten Lebensjahr ist!
Aber das will ja keiner hören und deshalb sagt die SBrin es gibt bei denen keine Lektüre darüber und ich möchte diese Behauptung doch Beweisen!
Ebenso soll ich beweisen das die Befreiung für mich hier im Konsulat erfolgen sollte und nicht in BiH erfolgen darf!
Das aber ist doch ein Wiederspruch in sich selbst, denn erst wen ich Offiziel BiH zugehöre kann ich mich Befreien lassen und selbstverständlich kann jeder sich in seiner Heimat Befreien lassen, hier aber die einschränkung das wen derjenige im Ausland (Ausserhalb BiH) sich aufhält, dann das Konsulat zuständig ist! Auch das soll ich der SBrin beim RP beweisen! Das aber müsste doch alles in der entsprechenden Lektüre stehen!

Zitat:
Wenn die Behörde sagt, dass sie das bosnische Staatsangehörigkeitsgesetz nicht haben, halte ich das aber für unglaubwürdig,
deshalb bin ich geneigt dir hier zu zustimmen.

Zitat:
Hast du schon mal persönlich beim bosnischen Konsulat vorgesprochen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Nur mit Lamentieren geht es jedenfalls nicht voran, da musst du auf jeden Fall auch selbst aktiv werden. Wenn du dich gar nicht kümmerst, musst du damit rechnen, dass die Behörde deinen Einbürgerungsantrag ablehnt.


Selbstverständlich war ich vor Ort in Stuttgart, aber man teilte mir mit das Man früher die YU Ausweise 1:1 gegen BiH Tauschte. Meine Kopie und die Verlustbescheinigung die ich nach der Entwendung von der ABH erhalten habe sind keine Identitätsnachweise. Daher müsste ich mich erst einer Identivizierung Unterziehen die nicht nur gut 600Euronen kostet, sondern durch 2 Personen aus meiner Heimatstadt, die weder Verwand noch Verschwägert mit mir sein dürfen, bei Eidesstatt erklären müssen das ich der bin für denn ich mich Ausgebe!
Das aber ist mir nicht möglich, da ich 1970 mit der Einreise und hier damals 4Jahre Jung war und seit her Dauerhaft hier ansässig bin. Die so genannte "Heimat" kenne ich nur aus den Sommerferien und das immer nur als Rundgang 2-4Wochen bei der Verwandschaft durch das Ganze Land! Zudem war ich letztmals mit 15Jahren dort und mit 25 nur zur Musterung einige tage dort um auch einen Neuen (damals noch YU) Pass zu erhalten.
Jetzt aber bin ich mittlerweile süsse 41 Smiley , wer könnte mich wohl unter den genannten Bedingungen Identievizieren??? Alleine die logik schließt das schon aus, aber ich soll die Bedingungen der SBrin beim RP beweisen.
Ich habe deshalb schon mehrfach das Konsulat um Nachweise gebeten, aber keines meiner Schreiben wird Beantwortet!
Auch meine Persöhnlich Vorstellung beim RP ergab nur das ich erst nachweisen solle welche Staatsbürgerschaft ich habe, denn sonst könnte ja auch die Unzumutbarkeit zur Entlassung über das Konsulat nicht geltend gemacht werden.

Das habe ich eben duch die neusten Urkunden dargelegt, musste Geburtsurkunde  und Martikelnummerbescheinigung (Wohl bemerkt beides nicht von mir erworben) von einem Gerichtsdolmetscher Übersetzen lassen.

Nun aber werde ichg wieder auf ein Schreiben von 2005 verwiesen wo eigentlich auf ein Schreiben von 2004 bezuggenommen wird und mich Auffordert nachzuweisen das ich mich nicht in der Heimat Befreien lassen kann oder das ich niemanden in der nähe von Sarajevo habe bei dem ich für die dauer des Verfahrens dort Unterkommen kann oder diesen Bevollmächtigen kann!
Laut SBrin des RP leigen die Kosten in BiH bei 470€uro selbst mit Reise und Unterkunft lägen die Ges. Kosten dann unter der Zumutbarkeits grenze!

Nun wir aber ganz auseracht gelassen das ich zwar Anrecht auf eine Einbürgerung in BiH hätte (Martikelnummer durch Eltern)  aber dort noch nicht einmal Eingebürgert bin.

Also ich müsste mich erst in BiH Einbürgern lassen um mich sofort wieder Ausbürgern zu lassen und das nur um einen Verwaltungsakt zu genügen!   


Würde aber die Unzumutbarkeitsregelung angewendet, könnte durch die Formele hinnahme der Mehrstaatlichkeit die einbürgerung hier Abgeschloßen werden.
Dadurch das ich aber in BiH nicht eingebürgert bin und es auch kein Abkommen zur Mehrstaatlichkeit zwischen der BRD und BiH gibt, würde eine Aktive Mehrstaatlichkeit nie zustande kommen. Zudem muss auch bei EInbürgerung in BiH eine evtl. andere Bestehende Staatsbürgerschaft erst Abgelegt werden und wen BiH Bürger ohne entsprechende Abkommen sich in anderen Staaten einbürgern lassen, verliehren diese ihre BiH Staatsangehörigkeit Automatisch, da im BiH §StAR eine Mehrstaatlichkeit grundsäzlich Ausgeschloßen ist.


Aber wie soll ich das alles Beweisen, das Konsulat Antwortet weder mir noch meinem Anwalt und die SBrin des RP Spielt weiter Karusell mit mir!
 

Zitat:
das geht ja hier schon fast zwei Jahre so, ohne dass es einen Schritt weiter geht:


@Ralf, mein Antrag wurde ende 2001 beim RP eingereicht und meine Einbürgerungszusicherung ist 12/05 Ausgelaufen.
Das Forum hier kenne ich seit 2 Jahren, der fall geht schon etwas Länger wie man sieht!

Deshalb Fragte ich auch wie weit die Zumutbarkeit auf BRD seite geht.
Nach den hier einsehbaren fällen, dauert so etwas je nach Fall und Staat 3-9Monate also im Durchschnitt 5Monate und nicht 5 Jahre.

Eine Ablehnung währe zwar nicht wünschenswert, aber immerhin eine Entscheidung die man Anfechten könnte und nich dieser Häckmäck der z.Zt. stattfindet.

Aber wie kommt man nun aus dem Schlamassel wieder raus?
Wollen die das hinauszögern bis ich die INSO durch habe oder im Lotto Gewinne.
Wobei ich wegen Kapitalmangel nie Lotto Spiele, aber nach der INSO könnte sich mein Einkommen verbessern, wobei die SCHUFA auch noch 3 Jahre Nachtritt!

Also wie kommt man in so einer Sitaution seinem Ziel näher!

LG Edi
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Antwort #17 - 09.11.2006 um 23:06:46
 
Hallo Leute

Nun da ich einezelne Fragen in neuen Threads nicht einbringen kann muss ich hier weiter machen.

Es steht immer noch die Frage *** aus dem zurvor geleisteten Beitrag offen???

Weiterhin würde ich mich freuen, wenn mir jemand den Inhalt des BiH §StAR Artikel 17 und Artikel 24 mitteilen könnte!

Und was wir von : Zitat:
Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 10/98 -
zu 4.
Wenn die neugegründete BRJ nicht automatisch Rechtsnachfolgerin der SFRJ geworden sei, könnten die Beschwerdeführer nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der BRJ erworben haben. Da die Beschwerdeführer auch nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien-Herzegowina besäßen, seien sie Staatenlose.

gehalten???

Wie ist das nun, geht es evtl. nur um die 1000% Abhandlung der BRD Verwaltungs Reihenfolge, oder um was geht es hier eigentlich!
Wenn die Ausführung der Artikel 17+24 des BiH §StAR mit der mir Vorliegenden Übereinstimmt und jede zuständige Behörde das BiH StAR vorliegenhat wie es Ralf in erwägung zieht, wozu dann diese Jahrelange Auseinandersetzung.

LG Edi
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Antwort #18 - 12.11.2006 um 23:37:01
 
Hallo,
hat keiner eine Antwort zu den BiH Artikeln 17+24 des dortigen §StAR/StAG!

Gruß Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 21.11.2006 um 20:02:56
 
Auch auf die Gefahr hin das es langsam zum Selbstgespräch wird, hier das neuste in meiner Sache!

Nach Ansicht meines Anwalt verliert ein Bosnier nach dem Artikel 17 des BiH §StAR automatisch die Bosnische Staatsbürgerschaft sobald er eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt!
Diese Tatsache führt dazu das eine Entlassung aus Bosnien nicht zwingend erforderlich ist!
Zwar ist die Entlassung grundsätzlich als Primärer Schritt vorgesehen, widerspricht sich aber im grundsatz zum o.g. Artikel 17.
Zudem habe ich diese Staatsbürgerschaft bislang nicht erworben, da ich die Einschreibung bis dato in BiH nicht vollführt habe!
Die tatsache das meine Eltern eine Martikelnummer (Maticnilist=Mutterschaftliste o. z Dt. Stammbuch) erwirkt haben ist strotz der in BiH ausgestellten Dokumente noch keine Staatsbürgerschaftsnachweis/anerkennung oder einbürgerung, ermöglicht mir jedoch eine Einbürgerung in BiH zu beantragen!

Da ich aber wie schon ettliche male erwähnt eben nicht BiH bin, sondern im zweifelfall staatsbürger des Nachfolgestaates von ex SFRJ stillschweigend geworden währe, da ja keiner in die Staatenlosigkeit entlassen wird, sonderen höchstens einen "Fallback" erhält und der Nachfolgestaat über seine Botschaft bereits zum Ausdruck gebracht hat das ich bei diesen nicht als Staatsbürger geführt werde.
Angesichts dieser tatsachen ist in meinem Spezielen Fall nicht davon Auszugehen das es nach der EInbürgerung in der BRD zu einer Mehrstaatlichkeit kommt.

Unter diesen Gesichtspunkten wurde das RP Aufgefordert in bälde zu einer Entscheidung zu kommen!

Jetzt Schreibt die SB zurück:
Zitat:
...nach einem Erlass ("welcher ist unklar") des Bundesministeriums des Inneren vom 20 Feb. 2002 ist entgegen dem Wortlaut des Art. 17 des bosnisch und herzegowinischen Staatsangehörigkeitsgesetzes mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kein ex lege Verlust der bosnischen  und herzegowinischen Staatsangehörigkeit verbunden! ("Welches Bundesministerium des Innern???")

Der Verlust ginge nur über den Art. 19 a.a.O ...

Dann noch ein Merkblat auf das Verwiesen wird!

Wow, ich bekommen eine neue EInbürgerungszusicherung angeboten!

Aber eine (die 4te) aktuelle Lohnabrechnung soll ich auch einreichen!
Ein ganz besonderes Interesse widme ich dem Merkblat das als Anlage anbei ist.
Diese Merkblatt ist Stand Oktober 2004 und von der Deutschen Botschaft aus Sarajewo und hat die Bezeichnung Gz.:RK512.00/1



Dort ist der Abs. II Satz 1 hervor zu heben in dem es heißt:
Zitat:
Durch Art. 21 des gleichen Gesetzes ist auch vorgeschrieben, dass die Entlassung aus der Staaatsangehörigkeit von BuH auf Antrag genehmigt werden kann, wen der Antragsteller in BuH lebt und andere, durch das Gesetz vorgeschriebene, Bedingungen erfüllt.

"Ich aber Argumentiere seit Jahren schon mit dem Daueraufenthalt seit 3/1970 in der BRD! "

Und es geht weiter auf seite "2" dieses Merkblattes, letzter Absatz:
Zitat:
Antragstellung in der Republik Srpska ("Dazu gehört meine Meldeanschrift ind DOBOJ, siehe www.wikipedia.de ")

Durch Art. 32 Abs. 2 Gesetzt über die Staatsangehörigkeit der Republik Srpska ist vorgeschrieben, dass der Antrag für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit über die Gemeindebehörden bei dem zuständigen Ministerium gestellt wird. Örtlich ist die Gemeindebehörde zuständig, wo der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Falls der Antragsteller im Ausland lebt oder sich länger als 60Tage im Ausland befindet, wird der Antrag über diplomatisch-konsularische Vertrettung von BuH im Ausland gestellt.

["Das ist doch schon lange mein Anliegen und auch die grundlage zur Einbürgerung unter der hinnahme der Mehrstaatigkeit. Aber das will beim RP Angeblich keiner wissen und deshalb ist es seit 2002 ein Ständiges hin und her")

Zu guter letzt wird auf seite 3 der Anlage im 2ten Absatz auch die entlassungsgebühr nach Art. 31 i.h.v. 1700.-KM bestätigt.

Hierzu dann die Konsulatskosten und allinlusiv ergeben sich 1331 Euro und unter dem wissen das mein EInkommen darunter liegt, Verstehe ich nun die Welt nicht mehr!

Ich bin der auffassung das die unzumutbarkeit auch auf seiten des RP gegeben ist.

Nun, guter Rat ist Teuer, was soll ich eurer Meinung nach noch machen?

Was meint ihr, warum erzählt mir die SBrin sie wüsste von nichts?

Müsste nicht meine EInbürgerung unter diesen Argumenten schon bei Antragstellung 2002 Eindeutig zu entscheiden gewesen sein!

Wie ist das eigentlich, warum muss ich ständig Einkommensnachweise erbringen, sollte nicht unter klar sein das ich nach ZPO850c im Rahmen der Insolvenz als einzelperson nicht mehr habe? Oder denken die beim RP IRgend wann ist die Insolvenz auch Vorbei und dann können wir auf grund des höheren Einkommens die Einbürgerung unter der hinnahme der Mehrstaatigkeit ablehnen!

Habe einen Bekannten (Reporter der Lokalpresse "Dreieichspiegel" ) von der Sache Berichtet, er will nun auch mal die Unterlagen sehen und evtl. mit einem guten Bekannten von der Zeitung mit den 4 Großen Buchstaben darüber Reden.
Habe da auch noch einen Draht zum ASV.Focus der meinte das ein Kollege von im gerade in Ähnliche Richtung "Ähtik und Staat" recherschiert und so was durchaus als Beispiel verwenden könnte!

Was soll ich tun???

LG Edi
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Antwort #20 - 22.11.2006 um 08:14:58
 
Zitat:
Nach Ansicht meines Anwalt verliert ein Bosnier nach dem Artikel 17 des BiH §StAR automatisch die Bosnische Staatsbürgerschaft sobald er eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt!

Schön. Aber es kommt hier nicht auf die Ansicht deines Anwalts an, sondern auf
die der bosnischen Behörden. Aber dein Anwalt kann sich seine Auffassung gerne
von den bosnischen Behörden schriftlich bestätigen lassen.

Zitat:
Zudem habe ich diese Staatsbürgerschaft bislang nicht erworben, da ich die Einschreibung bis dato in BiH nicht vollführt habe!

...
Zitat:
Ich bin der Auffassung das die Unzumutbarkeit auch auf seiten des RP gegeben ist.

Einerseits bestehst du darauf, die bosnische StA gar nicht zu besitzen, anderer-
seits verlangst du die Einbürgerung unter Beibehaltung eben dieser Staatsange-
hlrigkeit. Hast du schon bemerkt, dass sich diese Forderungen gegenseitig aus-
schließen?
Wie ich schon mehrfach erwähnte, ist zunächst wichtig, dass die aktuelle StA
erst man eindeutig geklärt wird.

Zitat:
Die tatsache das meine Eltern eine Martikelnummer (Maticnilist=Mutterschaftliste o. z Dt. Stammbuch) erwirkt haben ist strotz der in BiH ausgestellten Dokumente noch keine Staatsbürgerschaftsnachweis/anerkennung oder einbürgerung, ermöglicht mir jedoch eine Einbürgerung in BiH zu beantragen!

Hast du das schriftlich vom Konsulat?

Zitat:
Da ich aber wie schon ettliche male erwähnt eben nicht BiH bin, sondern im zweifelfall staatsbürger des Nachfolgestaates von ex SFRJ stillschweigend geworden währe, da ja keiner in die Staatenlosigkeit entlassen wird, sonderen höchstens einen "Fallback" erhält und der Nachfolgestaat über seine Botschaft bereits zum Ausdruck gebracht hat das ich bei diesen nicht als Staatsbürger geführt werde.

Welchen Nachfolgestaat meinst du jetzt? Bosnien ist ebenfalls einer der Nachfolge-
staaten.

Zitat:
Angesichts dieser tatsachen ist in meinem Spezielen Fall nicht davon Auszugehen das es nach der EInbürgerung in der BRD zu einer Mehrstaatlichkeit kommt.

Genau das verlangst du aber, indem du auf Unzumutbarkeit der Entlassungs-
gebühren plädierst.

Zitat:
Unter diesen Gesichtspunkten wurde das RP Aufgefordert in bälde zu einer Entscheidung zu kommen!

Vom Anwalt?


Zitat:
Nun, guter Rat ist Teuer, was soll ich eurer Meinung nach noch machen?

Siehe oben, StA klären. Dann sehen wir weiter.

Zitat:
("Welches Bundesministerium des Innern???")

Seltsame Frage. Es gibt nur eins:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 22.11.2006 um 16:26:41
 
Hallo Ralf,
danke für deinen Spontanen Einsatz.

Zitat:
dein Anwalt kann sich seine Auffassung gerne
von den bosnischen Behörden schriftlich bestätigen lassen

Ja das macht er ja auch!

Zitat:
Einerseits bestehst du darauf, die bosnische StA gar nicht zu besitzen, anderer-
seits verlangst du die Einbürgerung unter Beibehaltung eben dieser Staatsange-
hlrigkeit. Hast du schon bemerkt, dass sich diese Forderungen gegenseitig aus-
schließen? 
Wie ich schon mehrfach erwähnte, ist zunächst wichtig, dass die aktuelle StA
erst man eindeutig geklärt wird.

Hier fangen wir wieder an uns im Kreis zu drehen.
Um das zu Verstehen muss der Gesamte Fall einem vor AUgen sein.
Nicht ich behaupte BiH Bürger zu sein sondern die SBrin des RP.
Dabei lässt sie sich auch um nichts von ihrer Meinung Abbringen, Eltern BiH, also auch kind ab sofort BiH, punkt und aus!
Das dem so nicht ist weil ja das BiH Recht was anderes sagt, ist ihr völlig egal!
Nur deshalb bin ich Gezwungen auf der Schiene von BiH zu Fahren und das wen es so verlangt wird, sollte nicht das Problem sein! Wie wir alle mittlerweile wissen
erfülle ich die demnach die Bedingungen zur EInbürgerung unter der hinnahme der Mehrstaattigkeit.

Zitat:
Hast du das schriftlich vom Konsulat?

Im Jahre 2003 hat die SBrin bei den einzelnen Konsulaten Angefragt ob ich deren Staat zugehöre. 1.) YU da bislang dort geführt: Antw. Nein, Person nicht bekannt! 2.) HR, weil dort Gebohren: Antw. Ja in HR Geboren, Nein zu Staatsbürgerschaft u. Antrag 3.) BuH wegen Eltern: Antw. Falls Martikelnummer vorhanden, kann die Einbürgerung Beantragt werden. (keine weitere Information)
Selbst der Anwalt hat keine Klare Auskunft zu meinem Staatszugehörigkeitsstatus erhalten. Es gibt kein klares "ja" oder "nein" immer nur der hinweis auf die Möglichkeit des EInbürgerungsantrages in verbindung der Martikelnummer.
Das wiederum finde ich auch Logisch! Anhand des Stammbuchs bzw. Martikelnummer kann man die BuH Abstammung nachweisen und nur dann ist auch ein Antrag auf EInbürgerung dort möglich!

Zitat:
Welchen Nachfolgestaat meinst du jetzt? Bosnien ist ebenfalls einer der Nachfolgestaaten. 


Ich dachte Offizieler Nachfolgestaat sei Serbien und Montenegro, seiner seitz als Rest Jugolawien bezeichnet. Wo bei das auch sicher nur eine Frage der Zeit ist!

BuH ist ein Neuer Staat der aus einer ehmaligen Teil Republik enstanden ist und auch heute noch in sich Geteilt ist! Könnte nach meiner auffassung nicht Nachfolgestaat sein wen es Serbien und Montenegro bereits ist und mehrere Nachfolgestaaten "gibett net" oder? "So mal Stur auf den Duden schauen"

Zitat:
Genau das verlangst du aber, indem du auf Unzumutbarkeit der Entlassungsgebühren plädierst.

Fakt ist doch, wen der RP auf das Recht Besteht das ich BuH Bürger bin, dann darf ich doch (wen es der Sache Dienlisch ist) keine Blockadehaltung haben und eben so dann mein Recht als BuH Bürger einnehmen, oder!
Ich mache mich nicht zum BuH sondern der RP und wenn das dennen ihr unabänderbarer wille ist, dann bitte, aber dann auch mit allen Rechten die mir daraus Zustehen. Deshalb Plädiere ich ja auf mehrstaatigkeit, weil ich sonnst irgend wo erts eingebürgert werden müsste. Sicher steht mir das Rechtlich durch die Abstammung und mittels Martikelnummer zu. Aber wo steht das ich das auch machen muss, wen es doch dem Vorgang überhaupt nicht bedarf und nur Hinderlich und Verzögernd wirkt.
Wenn mann Hünchen essen möchte, kauft man deshalb vorher Eier?
Ist doch heute nicht mehr so das man alles selber Züchten muss, oder doch?

Deshalb, wen ich als BuH eingestuft werde und alle anderen ohnehin Abstreiten, vielleicht bin ich nach gut düngen wirklich zum BuH verdonnert, aber nach Recht und Gesetz eben nicht!

Ergo kann trotz hinnahme der Mehrstaatlichkeit, (voraussetzungen sind gegeben) eine solche aktiv nicht zustande kommen, sondern würde nur einen Verwaltungsakt Befriedigen!

Nach erfolgter einbürgerung, würde mir auch die BuH Staatsbürgerschaft trotz Martikelnummer nach Art. 17 des BuH StAR nicht mehr möglich sein.

Daher verstehe ich das Problem nicht!
Zitat:
Vom Anwalt?

Sicher, er ist jetzt mittelsmann und muss über alles im Bilde sein, sonst gibt es evtl. Diverenzen die zu Unstimmigkeiten bei der Klage führen können.

Gerne würde ich die Rechtsmittel vermeiden, aber so wie es den Anschein hat geht es leider kaum Anders.

Zitat:
Siehe oben, StA klären. Dann sehen wir weiter.

Das ist doch der Springende Punkt.
Deine Kollegin erwartet das ich mir einen BuH Pass besorge um diese Staatsbürgerschaft dann abzugeben!
Als was würdes du nach den o.g. Ausführungen der Konsulate so jemanden Einstufen?

Erst recht mit dem wissen, das eine Gemeinsame einbürgerung mit den Eltern nur bis zum 23zigsten Lebensjahr möglich ist und ich Bj65 zum zeitpunkt der EInbürgerung meiner Eltern 1999, wie alt war?
Knackige 34 und somit weit darüber, warum dann die Sture BuH haltung?

Zitat:
Seltsame Frage. Es gibt nur eins:
http://www.bmi.bund.de/

Für eine Amtliche Aussage war mir das eben nicht Definitiv genug, oder gibt es diese Ministerium in BuH nicht?

Meine bessere Hälfte sagt schon ich solls sein lassen, das Bringt mich nur als Kanacken fühzeitig unter die Grünfläche!  Ärgerlich

LG Edi
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Antwort #22 - 31.01.2007 um 09:05:32
 
Hm, ist es wirklich so?

Sind jetzt aller weisheiten ende?

Mich beschäftigt nun auch die Frage, nach welchen Regeln nun die Sache bei mir behandelt wird!

Ich meine mein Antrag ist aus 2001 und die Einbürgerungszusicherung aus 2002 und bis heute kein ende in sicht.

Wenn nun endlich die Frage der ex Staatsbürgerschaft geklärt wird, wird die Sache nach Rechtslage zum Zeitpunkt Antragsstellung oder nach neusten Recht behandelt?

LG Edi
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Antwort #23 - 07.02.2007 um 10:34:57
 
Hallo zusammen,
ja ich weis, es gibt Aktuellere Themen und meine Story ist nur eine unter vielen die sehr ähnlich ablaufen und auch wenn es jetzt leider mittels Anwalt gegen das RP(oder eure Kollegen/Kolleginen) weiter geht, bleiben mir nach wie vor einige Fragen, bei denen ich mich über Fach- und Sach-kundige hinweise freuen würde!

Nach welcher Rechtsprechung würde ein Antrag von 2001/2002 im RP entschieden? Die Sachlage ist seither unverändert und wenn ich mich nicht täusche hätte eine Entscheidung zu beginn unter normaler Berarbeitungszeit des RP`s schon erfolgen können!

Wie ist eigentlich die zumutbare entscheidungs/bearbeitungs zeit der Deutschen seite?

Gibt es eine Mitwirkungs oder Aufklärungs bzw. Beratungspflicht der EInbürgerungsbehörde? D.h. ist es nicht möglich von denen zu erfahren wie sich dieser Steinige weg besser überbrücken lässt, evtl. änderung des Antrages o.ä.? Bislang habe ich eine Reine Blockade vom RP erlebt, mitwirkung nahe null!

Was lässt sich gegen mangelhafte Auskünfte zum Status der Staatsbürgerschaft in BuH mach? Dreimal hat der Anwalt schon um Konkrette Angaben gebetten, erhielt aber nur 1 mal eine unzureichende Antwort!

gruß Edi

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Antwort #24 - 07.02.2007 um 13:11:14
 
Pudels Kern: Du hast keinen Nachweis deiner Staatsangehörigkeit, richtig?

- RP verlangt Nachweis der Staatsangehörigkeit und vertritt den Standpunkt, dass du vermutlich BuH hast
- Also brauchst du Bestätigung von BuH -> StA ja oder nein
- Wenn ja -> Ausbürgerungsantrag (Gebühr zwischenzeitlich gesenkt, also zumutbar)
- Wenn nein -> entweder nimmt das RP dann "staatenlos" an, oder du must alle in Frage kommenden ausschließen (da hast du aber glaube ich schon offizielle Informationen der Botschaften?)

Dein Antrag "hängt" also wegen deiner ungeklärten StA. Ist soweit ich weiß, nicht vorgesehen. Eine "Zeit-Klausel" gibt mW nur für Fälle, wo dein Ursprungsstaat die Ausbürgerung zu lange verschleppt (2 Jahre?).

Auf deutscher Seite wird momentan weder etwas bearbeitet noch entschieden (es wird auf StA Nachweis gewartet), also wirst du dort vermutlich klagenderweise nichts erreichen können.
Du musst also entweder offiziell Bosnier werden (oder Absurdistaner) oder offiziell staatenlos sein. Vorher gibt'S für die deutsche Seite mE nichts zu tun.
Ist klar dass du lieber in D vor Gericht ziehen würdest, aber ich befürchte mal, dass du da im Moment recht wirklungslos abprallen würdest.
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Antwort #25 - 07.02.2007 um 14:16:32
 
Ja, inge, du hast es auf den Punkt gebracht. Nicht die Einbürgerungsbehörde ist
am Zug, sondern Edi. Aber das habe ich Edi in diesem Forum bereits öfter gesagt.

Edi, wenn du dich weiterhin sträubst, die Sache mit der bosnischen StA zu klären
bzw. die Entlassung daraus zu beantragen, wirst du über kurz oder lang mit der
kostenpflichtigen Ablehnung deines Einbürgerungsantrages zu rechnen haben.
Ich wundere mich sowieso, dass deine Behörde so viel Geduld hat.
Die Einbürgerung ist ein mitwirkungspflichtiger Verwaltungsakt, fehlende
Mitwirkung allein genügt bereits für die Ablehnung.

Beantrage endlich die Entlassung, immerhin sind auch inzwischen die Kosten
dafür erheblich gesenkt worden. Sofern die dafür nötige Einbürgerungs-
zusicherung wieder mal abgelaufen ist, beantrage vorher eine neue.
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Antwort #26 - 07.02.2007 um 15:16:34
 
Hallo ihr Lieben

Was soll ich denn noch machen.
Seit ewigkeiten Schreibe (bislang 6 mal) ich an das Konsulat um eine Statusfeststellung zu erreichen. Auf mein drängen hin, konnte ich die SBrin beim RP dazu bewegen das gleiche zu tun, diese erhielt aber 2004 schon die gleiche Antwort wie mein Anwalt 2006.
Immerhin haben die eine Antwort erhalten und sind nicht ins leere gelaufen wie ich!

Weil ich nun nichts erreicht habe habe ich einen Anwalt hinzugezogen,
komme ich damit der Sache nicht nach?

Bis 2004 habe ich das mit dem BiH Status durch RP einfach hingenommen, wissentlich das ich zwar kein BiH bin, aber um nicht irgend wo unnütz einzubürgern und die Sache zu Verzögern und unter dem Rahmen der hinnahme der Mehrstaatlichkeit (ob wohl diese nicht statt findet) die Sache schnellstens zu beenden.

Die Voraussetzungen waren alle erfüllt, bis auf die tatsache das vom RP verlangt wurde das ich in Bosnien die Befreiung erwirke, weil das dort eben billiger ist, eben die 470€ ohne Konsulargebühren!

Dagegen habe ich auf euer anraten zurecht Protestiert, da im BuH §§StAR explizit die Befreiung beim Konsulat vorgeschrieben ist.
So auch die neuste, mitteilung wie zuvor beschrieben(gelbe Markierung), von der BRD Botschaft aus Sarajevo, sagt dies überdeutlich aus und diese ist ebenfalls aus 2004 !

Bei meiner Persönlichen Vorstellung im RP 11/2005 sagte man mir aber das diese Regelung völlig unbekannt ist und das BuH §§StAR nicht bekannt sei und somit diese Regelung nicht greife. Ich solle mich in BuH Befreien, das sei Schlußendlich billiger und gehe auch mit Bevollmächtigten.

Dann erst habe ich aber Argumentiert das ich letzendlich kein BuH bin und erst dort eingebürger werden müsste. Das RP hielt entgegen, "Eltern BuH, Kinder automatisch BuH", das dieser Regel aber nur bis zur Vollendung des 23zigsten Lebensjahres der Kinder greift, wollten die beim RP nicht wissen. Man hat ja das BuH §§StAR schließlich nicht greifbar und somit keine Referenz.
Ich solle dann halt beweisen das ich nicht BuH bin und da hängt es immer noch!

Das RP will eine Befreinung sehen ob wohl bis zum zeitpunkt der Gesetzes Reform diese nicht einmal nötig gewesen währe, wohlgemerkt unter der Annahme als BiH und der Hinnahme der Mehrstaatlichkeit, weil entlassung im Konsulat zzgl. Konsulargebühren erfolgen muss aber mein Einkommen unter der Zumutbarkeitsgrenze liegt.

Nun, das die BuH Bürger massenweise unter der Hinnahme der Mehrstaatlichkeit hier eingebürgert werden und dabei die Konsular und entlassungs gebühren durch die Zumutbarkeit regelung umgehen, ist den dortigen behörden sicher nicht entgangen. Die Gebühren senkung um unter den Betrag der Zumutbarkeitsgrenze zu fallen ist nur eine Logische Reaktion.

Was ist mit dem Gleichstellungsgesetz, gilt das in meinem Fall nicht?
Warum hat mann meine Sache verschleppt und nicht das damals Geltende Recht umgesetzt, statt dessen Untätig vorgeschoben!
Warum dürfen z.Bsp. Griechen, Italiener als Mehrstaatliche einbürgern ohne den Verzicht der anderen EU Staatsbürgerschaft zu erklären?
(passt nicht ganz, geht mir aber durch den kopf)

Was glaubt ihr, ich jammer nur hier im Forum?

Ne leute, ich nerve SB beim RP genauso wie meinen Anwalt und das öfter als ich euch um hilfe nötige!

Beim Konsulat denke ich reicht es alle 6 monate die erinnerung mit den Voran gegangenen Schreiben als Anlage zu übermitteln! Aber das wird auch von keiner seite gewürdigt.

Ja so ist es, scheint mein Schicksal zu sein immer im Rechtsfreien Raum leben zu müssen!

Oder warum wird das Geltende Recht bei mir nicht umgesetzt?

@Ralf
Zitat:
Ja, inge, du hast es auf den Punkt gebracht. Nicht die Einbürgerungsbehörde ist
am Zug, sondern Edi. Aber das habe ich Edi in diesem Forum bereits öfter gesagt.


Ja Ralf, was soll den deiner meinung nach Edi noch tun?
Schaue bitte noch einmal auf die thread`s "Staatsbürger Wiederwillen" und "RP-DA Unwillig" o.ä. heisen die teile!

Ich bin so ziemlich zu allem bereit, nur meine Rechte und meine wille sowie meine würde und freiheit mag ich nicht opfern!

Warum sollte ich mich vom RP auf diesem Weg Zwingen lassen in BuH einzubürgern nur damit ich anschließend sofort die Befreiung beantragen kann, wenn doch damals der Vw...87.1.2.3ffff oder so gegriffen hätte!

@Yes inge, Absurdistan is more then real...

Gruß Edi,
der untätige  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 07.02.2007 um 15:32:43 von N/V »  
 
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Antwort #27 - 07.02.2007 um 15:34:54
 
Edi: Hast du einen Staatsangehörigkeitsnachweis?
Nein -> Beschaffen
Ja -> Problem gelöst

Wenn BuH sagt, dass du (wenn Matrikelnummer vorhanden) dich "einbürgern" lassen kannst, dann vermute ich persönlich dass dies nicht dieselbe "Einbürgerung" ist, wie sie zB ein Detuscher machen müsste. Richtig?
Es handelt sich offensichtlich eher um die Registrierung/Feststellung einer eigentlich bestehenden Tatsache.
Oder müsste ich als Deutscher für eine Einbürgerung in BuH auch "nur" eine Matrikelnummer haben?

Also lasse er sich "einbürgern" (kostenpflichtig) und danach wieder ausbürgern (ebenfalls kostenpflichtig und wg. Gebührensenkung sogar zumutbar.

Alternativ schlage ich folgenden Weg vor:
Du bezahlst fleißig weiter deinen Anwalt, der sich um alles mögliche kümmert und in ein paar Jahren stellt ein deutsches Gericht dann fest, dass du Recht hast ... oder auch nicht.

Fakt ist: Deine besch.... Situation ist "Schuld" deiner Eltern, hauptsächlich aber durch den Zerfall und die Aufsplitterung Jogoslawiens begründet. Hartes Schikcsal, aber grundsätzlich erstmal nur persönliches Pech.


Mehrstaatlichkeit bei Griechen, Italienern etc: Gesetzlich mit diesen Ländern so geregelt. Bei anderen Ländern halt nicht. Das nennt man dann persönliches Pech.

Zitat:
Ja Ralf, was soll den deiner meinung nach Edi noch tun

a) Klage durch den Anwalt gegen RP. Offensichtlich hast du Recht und also kann dir nix passieren. Das mit den Schiffen auf hoher See und Gerichten weißt du aber, oder?
b) "Einbürgern", ausbürgern, eindeutschen

Zitat:
nur meine Rechte und meine wille sowie meine würde und freiheit mag ich nicht opfern

Dann bleibt nur a)
Und falls dein Anwalt sagt, dass es nix zu klagen gibt, bzw. eine Klage aussichtlos ist? Meinst du, du könntest dann in Betracht ziehen, dass du möglicherweise doch nicht so Recht hast, wie du glaubst?
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Antwort #28 - 07.02.2007 um 15:38:04
 
Zitat:
Warum dürfen z.Bsp. Griechen, Italiener als Mehrstaatliche einbürgern ohne den Verzicht der anderen EU Staatsbürgerschaft zu erklären?
(passt nicht ganz, geht mir aber durch den kopf)


Weils EU-Staaten sind und Bosnien Serbien nicht Zwinkernd
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Antwort #29 - 07.02.2007 um 17:04:05
 
@ronny
soviel also zum GG Art. 1-3 und dem EU-Gleichstellungsgesetz

@Inge
Zitat:
Hast du einen Staatsangehörigkeitsnachweis?

Nothing
Deswegen Schreiben wir ja alle an das Konsulat.

Wenn es denn so währe, dann könnte ich eine Staatsangehörikeitsurkunde/nachweis verlangen, bzw. die Befreiung auch ohne die Auslösung des BuH Ausweises erwirken.

Wenn es nicht so ist, also ich kein BuH, dann müsste ich mich erst Einbürgern, was mir mittels Martikelnummer (Stammbuchauszug) möglich währe um damit die EInbürgerungsurkunde/nachweis zu erlangen und damit dann die Befreiung/Ausbürgerung zu erwirken!

Das aber ist schon ein unzumuntbares unterfangen.
Dadurch das ich keinen Gültigen Ausweis habe (Ausweis und Aufenthaltsersatz der ALA zählt nicht dazu) müssten mich zwei unabhängige Personen, die nicht Verwand oder Verschägert mit mir sind, bei Eidesstatt bezeugen das ich die Person bin für die ich mich auch ausgebe. Diese Personen müssen aus meiner Heimatstadt oder Region sein. Das ganze nennt man dann Identifikation und kostet ca. 600 EUR ! zzgl. naturlich dies Unbekannten Personen, da ich seit 1970 dauerhaft in der BRD bin (4 Lebensjahr) ist mir das nur unter dem Umstand der Bestechung möglich ???EUR

Also ist mir auf Legalem weg selbst die EInbürgerung in BuH nicht möglich!
Hatte ich aber auch schon mehrfach erwähnt...egal

Diese 3 Meilen Geschichte wird hier doch garnicht annerkannt.
Das Aufgebot wurde vor 15 Jahren vom Standesbeamten Abgelehnt, weil ein Ehefähigkeitszeugnis fehlt und die frische Ledigkeitsbescheinigung war ihm nicht ausreichend!
Mal sehen, vielleicht gibt es bald sommerurlaub in Dännemark, dann kann ich mich da erkundigen, vielleicht reicht dennen der Aufenthalts und Ausweisersatz der BRD, die sollen da nicht so empfindlich sein!

Hilft aber beim Aktuellen Problem nicht weiter!

Nun, mein RA hat sich das §§StAR von BuH beschafft und ist der meinung das wenn das RP annimmt das ich BuH Staatsbürger bin auch das BuH §StAR bis zur entlassung gilt. Dort steht (BuH StAR) das ein BuH ausnahmslos nur eine Staatsbürgerschaft besitzen darf. In den fällen in denen ein BuH Bürder eine andere Staatsbürgerschaft erwirb, erlischt sein Anspruch auf die BuH Staatsangehörigkeit. Auf Antrag kann ein BuH Bürger sich von der BuH Staatsbürgerschaft bei den Zuständigen behörden befreien lassen.

D.h. doch für mich, wenn ich eingebürgert werde, egal ob jetz per Ermessen oder unter der hinnahme der Mehrstaatlichkeit, würde die BuH nie zustande kommen!

Deshalb müsste doch irgend was in richtung Amtshilfe möglich sein.
Das RP hat doch selbst die erfahrung mit dem Konsulat gemacht das keine eindeutigen Aussagen erfolgen und ich selbst seit nun mehr als 3 Jahren dort erfolglos Anfrage und selbst der RA nichts in dieser Richtung bewegen kann!

Ok, all return
Also mal zurück in die Zukunft ins jahr 2002 dort Antragstellung, zusicherung erhalten, dann antrags erweiterung auf hinnahme der Mehrstaatlichkeit weil voraussetzungen dazu gegeben sind.
Aber dem ist eben nach auffassung des RP nicht so weil die Befreiung in BuH nur 470EUR kostet.

Ihr habt alle gesagt das die Befreiung hier um Konsulat zu erfolgen hat und es dem RP nicht zusteht von mir die Reise zu verlangen weil es im BuH recht eben für im Ausland lebnden BuH Bürder auf das Kunsulta übertragen wurde.
So sehe ich das bis dato.

Hätte da nicht schon 2003-2006 eine Entscheidung des RP in dieser Richtung erfolegen müssen!
Stattdesen wurde nur Halbjählich der Einkommensnachweis und die Befreiung von RP Verlangt und so geht das bis heute!

Worauf ich hinaus will, dürfte klar sein, ich will eine entscheidung.
Diese wird nach heutiger Rechtsprechung sicher nicht zu meinem gunsten ausfallen! Dagegen werden dann natürlich Rechtsmittel folgen, weil eben die Untätigkeit und damit die Verschleppung soweit vorangetrieben wurden bis die Gesetzeslage und die Umstände eben das heute negative ergebniss erfüllen.

Eine Klage zur Entscheidungsbeiführung wird sicher diesen Auslauf hervorrufen.
Dann wird die entscheidung aufgrund der Rechtslage von Gericht aufzuheben sein und das Recht zum Frühestmöglichen zumutbaren entscheidungszeit raum anwendung finden.
Unter diesen voraussetzungen dürft ich spätestens nach meinem Ableben eingebürgert werden.

Bisdahin stehe ich Nackisch mit dem Gesicht zur Wand..,

Die frage ist nur wie lässt sich das für alle seiten unangenehme vorgehen vermeiden!

oder anders, How i´am?

Gruß Edi
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Antwort #30 - 07.02.2007 um 17:22:41
 
Zitat:
@ronny
soviel also zum GG Art. 1-3 und dem EU-Gleichstellungsgesetz


Du WILLST es nicht begreifen oder ?

Gleichbehandlung ist nur möglich bei gleichen Sachverhalten Zwinkernd

Und ein EU-Ausländer ist eben anders zu behandeln als ein Nicht-EU-Ausländer , daraus kannst Du dann ,  auch wenn Du noch so lange drauf rumreitest keinen Gleichbehandlungsanspruch konstruieren.

Denn....

EU-Ausländer = EU-Ausländer

Nicht-EU-Ausländer = Nicht-EU-Ausländer

ABER:

EU - Ausländer ungleich Nicht EU - Ausländer

Isch habe fertich Zwinkernd
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Antwort #31 - 07.02.2007 um 17:23:29
 
Zitat:
Die frage ist nur wie lässt sich das für alle seiten unangenehme vorgehen vermeiden!

Gar nicht, denn: Du bist der einzige für den das unangehm ist.

Dein Anwalt verdient mit sowas sein Brot
Dem Richter sichert es seinen Job
Für RP, ABH, EBH etc ist "verklagt werden" business-as-usual und gehört zu den normalen Spielregeln. Deswegen schreiben die ja auch gleich die Rechthilfebelehrung auf alles, was sie verschicken.

Klagen und abwarten.
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Antwort #32 - 07.02.2007 um 17:46:42
 
@ronny
Um so mehr ein Grund dem Verein näher zu kommen.
Damit ich dann Gleicher als Gleich bin und nicht mehr Gleichgültig.

@inge
two beer or not beer...

Dann bin ich mal Gespannt was die RSV dazu sagt, sonst müsste PKH herhalten!

Aber da sieht man wie es um die Gerechtigkeit gestellt ist.

Wobei die Vorgehensweise in meinen fall mehr als Unrecht empfunden wird.
Hätte man mir gleich eine Absage erteilt, währen wir mittlerweile viel weiter, aber der RP hat das mit dem Hinhalten echt drauf.

Danke euch für die Duldung meiner Zeichen und eure Ausdauer mit mir!

Werde mal von Jahr zu Jahr vom Stand der Dinge Berichten! Griesgrämig

Habe vor dem VWG seit nunmehr 3Jahren in anderer Sache Klage eingereicht, so bis dato nicht entschieden wurde ob die Klage Angenommen wird oder nicht.
Da lässt es sich schnell Ausmalen wie lange das dann hier dauern wird.

Gruß Edi
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Antwort #33 - 07.02.2007 um 18:00:25
 
Zitat:
Gerechtigkeit

Es geht aber um "Recht" und nicht um Gerechtigkeit. Zwar versucht man schon seit langem die beiden unter einen Hut zu bekommen, aber grundsätzlich ist das eine objektiv und das andere mehr subjektiv, deswegen eher unvereinbar.

Da wir hier vor einiger Zeit mal einen nicht-ungarischen Ungar hatten, der mit diesem Problem (nicht-Ungar, nicht-Deutsch, nicht-Staatenlos) schon seit den 50ern zu tun hat, wünsche ich von hier aus schon mal viel Glück!

BTW, der ist inzwischen sogar EUle ... hilft ihm aber auch nix, da er ja nur "Ungar sein müsste". Und für "müsste sein" kann man sich halt nix kaufen.
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Antwort #34 - 07.02.2007 um 18:07:28
 
Zitat:
wie lange das dann hier dauern wird.


Bei der Überlastung der hessischen VGs wird eine mündliche Verhandlung nicht vor fünf Jahren zu erwarten sein Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #35 - 07.02.2007 um 19:43:35
 
@ Edi:

Es geht doch nach wie vor erst mal um die Klärung der bosnischen Staatsangehörig-
keit. Ein deutsches Verwaltungsgericht wird sich hier schlicht für unzuständig er-
klären. Wenn du mit den bosnischen Behörden nicht klarkommst, wirst du dich wohl
an das zuständige Gericht in Bosnien wenden müssen.

Du hast jetzt schon mehrmals hier gesagt, was du beim Konsulat unternommen hast,
Briefe schreiben, telefonieren etc. Ich kann aber nirgends einen Hinweis stellen,
wonach du dort irgend einen formgerechten Antrag gestellt hast. Kann es sein, dass
du dies einfach deshalb nicht machst, weil dies mit Kosten verbunden ist?
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Antwort #36 - 07.02.2007 um 22:33:38
 
@Ralf
Zitat:
Es geht doch nach wie vor erst mal um die Klärung der bosnischen Staatsangehörig-
keit. Ein deutsches Verwaltungsgericht wird sich hier schlicht für unzuständig er-
klären. Wenn du mit den bosnischen Behörden nicht klarkommst, wirst du dich wohl
an das zuständige Gericht in Bosnien wenden müssen.


Das ist nicht ganz Richtig!

Es geht primär nur um eine entscheidung Ja oder Nein!

Bis 2005 gabe es überhaupt keine Diskussion mit dem RP über die Staatsangehörigkeit!

D.h. in den Jahren 2002 bis 2004 habe ich regelmässig beim RP nur den Status abgefragt, das ergebniss war immer in Bearbeitung, warum eigentlich!
Es ging doch nur darum das man mich nicht unter hinnahme der Mehrstaatlichkeit auf Basis der Zumutbarkeitsregel umsetzen wollte.

Obwohl ich immer um EInkommensnachweise gebeten wurde und diese auch erbrachte in dem ich Bescheinigungen vom Steuerberater und die Kontoauszüge von minimum der Vergangenen 6 Monate und den Insolvenzbeschluß vorlegte was mir jedes mal ein EInkommen unter der Zumutbarkeit bescheinigte.
Zum einen wegen dem Geringen Umsatz durch die Insolvenz und zum anderen würde durch §§INSO und ZPO mein EInkommen durch die Pfändungsfreigrenze des ZPO 850 bestimmt, d.h. mir würden immer höchstens 981Eur als Einkomme erhalten bleiben. Somit sollte doch mehr als Amtlich meine Einkommenssituation Transparent sein!

Ich sehe keinen Grund warum die Einbürgerung nicht unter der hinnahme der Mehrstaatlichkeit erfolgen sollte.

Aber und das ist der Springende Punkt: Vom RP wurde die Befreiung in BuH von mir Verlangt und erst als ich merkte das man beim RP nicht von diesem Standpunkt abweicht musste ich mich weiter erkundigen und habe dann 2005/2006 bemerkt das ich nach geltenden BuH Recht eben entgegen der Behauptung des RP nicht automatisch BuH Bürger bin und das entfachte dann den Kampf um den Staatsbürgerschaftnachweis!

Zitat:
Du hast jetzt schon mehrmals hier gesagt, was du beim Konsulat unternommen hast,
Briefe schreiben, telefonieren etc. Ich kann aber nirgends einen Hinweis stellen,
wonach du dort irgend einen formgerechten Antrag gestellt hast. Kann es sein, dass
du dies einfach deshalb nicht machst, weil dies mit Kosten verbunden ist?


Auch nicht richtig, auf der Bandansage des Konsulates ist zu hören das Staatsangehörigkeitsnachweise aus Sarajevo benötigt werden um neue Einbürgerung, Ausweise und Befreiungen vom Konsulat zu erhalten!

Ich habe aber überhaupt keine Reisedokumente, wie gesagt nur den Aufenthalt und Ausweisersatz der BRD und das gilt nur National.
Damit ist mir weder die Ausreise, noch die Durchreise durch Österreich, Slovenien, Kroatien oder Bosnien möglich! Was ist wenn ich irgend wo wegen fehlender Dokumente Fetsgenommen werde, was ist dann! Ausserdem, wie omme ich dann ganz ohne Papiere zurück!

Ich war der meinung hier könnte irgend wie eine Härtefall regelung oder sonstig ausnahme wirken.

Daher bleibt mir nur die Hoffnung das einer von den Beteiligten erbarmen mit mir hat und der Sache endlich ein glückliches ende macht.

Also entweder sagt das Konsulat genervt ja oder nein zur Staatsbürgerschaft oder der RP erlaubt die Mehrstaatlichkeit ohne das diese jemals wirklich zustande kommt.

Also es geht nur um die Verschleppung der Entscheidung die 02-05 sicher zu meinen gunsten hätte erfolgen können!

Ich gehe davon aus das eine Zumutbare Wartezeit auf gegenseitigkeit beruht.
Wenn also die ersten 2 Jahre von BuH Verschleppt wurden, dann sind die Darauf folgenden verschulden vom RP und darüber soll das Gericht entscheiden.

Also nur ob die entscheidung zu erfogen hat oder nicht und ersatzweise könnte das Gericht die enstscheidung zu meinem Gunsten beführworten.


@Ralf
Bist doch selbst von der Staffel und wie ich meine es Verstanden zu haben werden bzw. wurden bei euch die Mehrstaatlichkeit umgesetzt.
Hast du jehmals von einer solchen Vorgehensweise gehört.
Verschleppung ist eigentlich Sache der Ausländischen Behörden, aber eigentlich keine spezialität der BRD behörden. Auch wen so manche Byrokratie danach den Anschein hat!

Gruß Edi
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Antwort #37 - 08.02.2007 um 09:37:57
 
@Inge
Sorry habe dich im letzen Beitrag leider überflogen und edit geht nicht mehr.

Ja es geht mir ja um die Umsetzung geltenden Rechtes, nach wie vor!

Wo finde ich den Ungarn thread, vielleicht gibt es das irgend welche Brauchbare Info`s für mich?

Das mit der Gerechtikeit ist so eine Sache, sag mal bist du mit "Kafka" Verwandt  Laut lachend

@ronny
Danke für die Info.
Mal sehen ob da irgend was in richtung Eilantrag möglich ist, könnte ja ein paar tage Abkürzen...

Gruß Edi
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Antwort #38 - 08.02.2007 um 10:34:41
 
Zitat:
Mal sehen ob da irgend was in richtung Eilantrag möglich ist,



IMHO nein Zwinkernd

Wie sollte eine Eilentscheidung aussehen?

Zitat:
Der Beklagten wird aufgegeben den Kläger unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern


Wäre IMHO eine unzulässige Eilentscheidung weil sie (was nicht Gegenstand eines Eilverfahrens sein darf) die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen würde....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #39 - 09.02.2007 um 09:22:51
 
@ronny
Wie kommt das denn...

Ich nehme mal zur Grundlage:

Zitat:
Ralf schrieb am 21.04.2005 um 10:05:51:
Moin!

Wie Edi richtig erkannt hat, ist nach bosnischem Recht die Auslandsvertretung für die Entgegennahme des Entlassungsantrages zuständig, weil er seinen Wohnsitz in D hat. Darüber kann sich die Einbürgerungsbehörde nicht hinwegsetzen.

Sofern das (bereinigte) Brutto-Einkommen unter der von Bosnien geforderten Entlassungsgebühr von 1331 Euro beträgt, ist dies unzumutbar und die Einbürgerung ist unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu vollziehen. Liegt es höher, muss die Entlassung erfolgen.

Zunächst muss aber geklärt werden, ob tatsächlich die bosnische Staatsangehörigkeit besteht. Nach dem in dem
anderen Thread
geschilderten Sachverhalt wird dies aber der Fall sein.



Darüber kann sich die Einbürgerungsbehörde nicht hinwegsetzen. ha, ha, tun die aber!

So die Sachlage nachzulesen unter: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=post;num=1113912060;quote...

Hieraus entnehme ich die eigentliche Ablauf handlung und somit das 1.) schon da dem Zuständigen amt der Sachverhalt klar gewesen sein muss sowie das dieses die möglichen Kompetenzen überschritten haben und eine Unzulässige Forderung, nämlich entgegen dem BuH Recht und dessen Bestimmungen zur entlassung, handeln!

Wen nun aber BuH Recht für die entlassung als zuständig angesehen wird, darf ich annehmen ist diese erst recht für die EInbürgerung bzw. i.S. BuH Staatsbürgerschaft zuständig und nicht die hiesige Einbürgerungs behörde.

Unter diesem Grundsatz, also nach BuH recht, bin ich eben nicht wie Fälschlich von der Einbürgerungsbehörde angenommen und Festgesetzt wird, BuH Staatsbürger!

Das dies der zuständigen Einbürgerungsbehörde bekannt sein dürft gehe ich spätestens seit der Bekanntgabe von diesem Quelltexte aus :  http://www.migration-online.de/beitrag._cGlkPTIzJmlkPTIxNjU_.html

Die wissenheit die vorgehensweise sollte hierdurch erwiesen sein : http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?board=einb;action=display;num=10...

Deshalb muss ich wohl gegen die untätigkeit Klagen.

Es ist nur die Frage wie ich zu meinem Recht gelange das unter  VwV 87.1.2.3.FF! mir zustand, weil das ja nachweislich von der zuständigen behörde Ignoriert wurde!

Aber ich merke ich drehe mich im Kreis, alle geben gute Tips, ich wiederhole meine Knackpunkte ständig ohne das jemand darauf eingeht und die jenigen die alles in der hand halten, lassen sie weder von euren Profesionellen noch von meinen Laien Argumenten beeindrucken!

Zitat:
Ralf schrieb am 17.12.2004 um 23:49:06:
Wozu brauchst du einen Anwalt, wenn du uns hast?  grin

Also noch mal mein Tipp: Auf unzumutbar hohe Entlassungsgebühren pochen.

Viel Glück!



Schade das das nicht Real sein kann.

LG Edi
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Antwort #40 - 09.02.2007 um 10:05:50
 
Zitat:
Unter diesem Grundsatz, also nach BuH recht, bin ich eben nicht wie Fälschlich von der Einbürgerungsbehörde angenommen und Festgesetzt wird, BuH Staatsbürger!

Wie bereits mehrfach erwähnt:
Mag sein. Das RP geht davon aus, dass du BuH sein könntest oder müsstest und verlangt deswegen von die den Nachweis ob JA oder NEIN.
Soweit ich weiß, ist es statthaft, vom EB-Bewerber einen Staatsangehörigkeitsnachweis zu verlangen. Ebenso statthaft ist es wohl, wenn die EBH sich dabei auf Vermutungen stützt, die auf Indizien beruhen. Es ist ja letztlich nicht Pflicht der dt. Behörde deine StA zweifelsfrei zu klären, sondern das ist deine Pflicht. Da es um ausländisches Recht geht, KANN/DARF die EBH auch nicht definieren, welche StA du hast.
Solange du von BuH also kein JA oder NEIN, sondern nur ein "schau'n mer mal' bekommst, hast du die Forderung der EB-Behörde nicht erfüllt und dann Antrag liegt auf dem Stapel: "Wartet auf Nachweise"
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Antwort #41 - 09.02.2007 um 11:04:55
 
Hallo Inge,
ich will mich mal mit Ronnys worten äussern:
ronny schrieb am 07.02.2007 um 17:22:41:
Du WILLST es nicht begreifen oder ?


Man erwartete von mir bis ende 2005 offiziell einzig die Befreiung aus BuH!

Anschließend kamm erst die Diskussion um meine Staatsbürgerschaft auf und der RP erwartet seit dem von mir das ich beweise das ich kein BuH Staatsbürger bin!

Das ist doch was anderes als eine Staatsangehörikeitsnachweis!
Deshalb erfrage ich auch meinen Personen Status, falls dieser mit einem rechtskräftigen "Ja" zu BuH ergeht kann ich dann einen Staatsangehörigkeitsnachweis/Urkunde beantragen und mir dieser könnte ich dann die Befreiung beantragen so das der RP letzt endlich Befriedigt wird. 

Das aber versuche ich schon länger zu klären als es Offiziell erfoderlich ist.

Obwohl die entscheidung nach VwV 87.1.2.3.ff schon längst hätte erfolgen können.

Aber spätestens jetzt werde ich zum wiederholungstäter und es hat doch keinen sinn immer das gleich zu Schreiben.

Vielleicht ist das alles so Konfus, weil ich auf der einen seite meine Mutmassungen abhandele und auf der anderen über die Reaktion des RP Diskutiere.

Das offizielle ist ja nur ein Bruchteil, alles andere ist mehr oder minder die Auslotung der mir möglichen wege und hilfeleistung.

Wenn du in der nähe währst könnten wir bei einem Bierchen mal die Sache von Punkt zu Punkt durch gehen, was dann sicher Einfacher ist.


1.)
Also, laut RP bin ich BuH, das gilt für die als Fakt bis ich nicht das gegenteil beweise!

2.)
Für den RP kommt VwV 87.1.2.3.ff nicht in Frage, da eine befreiung schon immer in BuH möglich gewesen währe und somit nicht unter dir Zumutbarkeit fällt!

3.)
D.h. beim RP wartet man nur auf meine Befreiung und auf nichts anderes.

Das sind die Kernpunkte!


Ich behaupte nun mittels eurer unterstützung wenn 1.) zutrifft dann muss auch 2.) wirken und dann währe 3.) unnötig!
Wenn nun ein erlass unter ex VwV 87.1.2.3.ff erfolgen würde, was ja die geforderte 3.) ausschließt so kommt die mehrstaatlichkeit unter berücksichtigung des BuH StAR nicht einmal zustande, was ebenfalls 3.) ausschließt.

Es stellt sich also die Frage warum wird auf 3.) gepocht wen 2.) möglich währe und 1.) durch BuH Recht zudem Ausgeschließen ist.

Daher denken ich wenn dann muss 2.) greifen damit die 1.) erhalten bleibt und somit 3.) entfällt.

Sonst bleibt nur der negativ bescheid weil 1.) unwahr ist und damit weder 2.) noch 3.) erfolgen kann und dann ist die Frage warum diese Feststellung mittlerweile 5 Jahre benötigt!

Hoffe alle Klarheiten beseitigt zu haben  Zwinkernd

LG  Edi
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Ralf
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Antwort #42 - 09.02.2007 um 11:21:21
 
Edi, du kannst nicht einerseits die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatig-
keit, also der Beibehaltung der bosnischen Staatsangehörigkeit verlangen und
andererseits bestreiten, diese überhaupt zu besitzen. In beiden Fällen müssen
erst mal Nachweise vorliegen, entweder über den Besitz der bosnischen StA,
oder eben über den Nichtbesitz. Und die Beschaffung entsprechender Nachweise
ist dein Job, nicht der der Einbürgerungsbehörde.
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Antwort #43 - 09.02.2007 um 11:59:49
 
@Ralf
Ich verstehe nicht, das in der Zeit (bis ende 05) in der es keine Herkunfts diskussion gab und ich mich dem willen des RP i.S. Staatszügehörigkeit unterworfen habe, keine entspechende entscheidung gefallen ist???

Statt dessen wurde immer nur die Befreiung verlangt.

Nach deiner eigenen Aussage, ist dieses vorgehen nicht zulässig gewesen und wie ich dich verstanden habe hätte in meiner situation damals VwV 87.1.2.3.ff greifen müssen.

Wenn deine damalige Info richtig war und VwV 87.1.2.3.ff umgesetzt worden  währe, hätte ich bei der hinnahme der mehrstaatigkeit eine Befreiung gebraucht???

Wenn also damaliges Recht erfolgt währe (VwV 87.1.2.3.ff) und die unrechtmässige forderung nach einer Befreiung in BuH nur zum sinne der umgehung des VwV 87.1.2.3.ff auftritt, nur weil dann Reise und Unterkunftskosten günstiger Ausfallen (ansicht des RP, mit unterkunft bei Bekannten und Verwanden sowie an und abreise durch Bahn oder Bus) als die hier zu bemessenden Konsular gebühren und somit die ges. Kosten zur entlassung dann nicht mehr unter VwV 87.1.2.3.ff zu berücksichtigen sind, wie nennt man so etwas???

Ist das nicht Rechtsbeugung durch den RP, denn nach deiner Meinung ist für die entlassung BuH Recht zuständig und das schreibt zweifels ohne die Befreiung für meinen Fall in der Ausländischen Vertrettung, d.h. im hier ansässigen Konsulat vor!


--------------------------------------------------------------------

Das ist der Stand bis 11/05 (Antrag 10/01)

--------------------------------------------------------------------

Ab 12.05 habe ich erst Argumentiert das ich nach BuH Recht kein BuH Staatsbürger bin, was auch nachweislich durch die BuH gesetze zu erklären ist!
Sodann erklärte man von RP das ich erst soll das deren Feststellung nicht der tatsache entspricht!
Es wird also immer noch nicht bezweifelt das ich BuH zugehörig bin!
Es ergeht weder eine entscheidung noch eine Forderung, bis auf die wiederholung derer von 2002,03,04,05 nach dem verlangen der Befreiung von BuH!
So ist auch der Heutige Stand!
Nur kann ich heute nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Entlassung pochen, weil man die Gebühren auf BuH seite soweit gesenkt hat, so das diese unter die summer der unzumutbarkeit fallen!

Das ist das gleiche als hätte man meinen Antrag solange hinausgeschoben bis ich den Jackpot im Lotto knacke um mit meinen EInkommen nachweislich nicht unter die Regelung der unzumutbarkeit falle!
-----------------------------------------------------------------------------
Diese Forum zeigt aber auch fälle die noch länger benötigen um entsprechende Reaktionen der ex Heimatstaaten zu erhalten und meine 2-3Jahre zur Statusfeststellung sind da noch milde gegen ander, aber ich habe mein Ziel noch nicht erreicht.
-----------------------------------------------------------------------------

Sind 3 Jahre nicht eine Angemessen wartezeit, untätig war ich nachweislich nicht, ich habe sorgar Rechtbeistand genommen um auf beide seiten Einzuwirken.
Was bislang keinen Erfolg brachte und mich zusätzliche 400EUR gekostet hat.
___________________________________________________________

Nagut was jetzt, wie kann es weiter gehen?
Ich kann weder etwas Beweisen noch Wiederlegen und das wird wohl ewig so Weitergehen.

Meine Eltern pendeln z.Zt. ständig zwischen BuH hin und her, mal einpaar monate hier dann mal wieder da.
Diese haben eine vollmacht um einer Befreiung zu erwirken oder entsprechende Personen zu Beauftragen!
Im Rathaus wurden dies darauf aufmerksam gemacht das dieser Vorgang nur über die Zentrale Regierung abzuhandeln ist und das man so entwas am besten mit einem Anwalt angeht! (Doboj, Stadt in der Republika Srpska in Bosnien und Herzegowina mit 95.658 Einwohnern)
Der Anwalt benannte eine Auskunftsgebühr von 250Euro die er als Vorkasse von mir erhalten hat und teilte meinen eltern anschießend mit, das die gesamte Prozedur zur erlangung meiner Befreiung incl. seiner Kosten 5000KM (ca. 2500EUR) kosten wird. Daraufhin verlangte ich eine Einzelkostenaufstellung um diesen SAchverhalt beim RP zu Dokumentieren, was aber bis dato nicht erfolgte weil angeblich keine Festen Gebühren Struckturen (Koruputiontabelle) betsehen.

ALso stehe ich wieder Nackisch an der Wand

LG Edi
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« Zuletzt geändert: 09.02.2007 um 12:10:55 von N/V »  
 
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Antwort #44 - 15.02.2007 um 10:16:54
 
Tchuldichung i han ma a frag  Durchgedreht

Hallo zusammen, bin immer noch auf Lösungs suche...

Jetzt ist mir der gedanke gekommen, evtl. hintenherum etwas zu meinem Status zu erfahren. Wie ihr wisst, Reagiert das Konsulat nicht mehr auf Schriftliche Anfragen und was bisher rauskam war alles andere als eine deutliche Antwort!

Also würde mich mal eure meinung zu der idee interessieren:
Wenn ich jetzt bei den BuH Konsul ein Visum für BuH beantrage, dann gibt es doch nur 3 Möglicheiten, entweder 1.) ich erhalte ein Visum, was bedeutet das ich kein BuH Staatsangehöriger bin oder 2.) ich erhalten kein Visum sonder eine Absage, am besten mit begründung BuH Bürger brauchen kein Visum, was belegen würde das ich dort als Staatsbürger geführt werde, oder 3.) das ist denen auch egal und es bleibt jede antwort aus!

Würde man die konstruktion von 1 & 2 anerkennen?

Ich meine beim fall 1.) ist die Sache dann Klar, da die anderen 2 Staaten schon verneint haben, oder muss ich dann die Restlichen Staaten auf der Erde um eine Statuserklärung bitten?

Im fall 2.) ist dann auch klar das die Entscheidung eigentlich Verschleppt wurde, was warscheinlich zu meinem Nachteil wirkt und ich nach aktueller Gesetzeslage irgend wie die entlassung aus BuH erwirken muss, wobei ich glaube das die Zumutbare wartezeit der Ausländischen behörder, vor eintritt derer neuen Gebührenordung verstrischen ist, oder?

Was aber soll ich im fall 3.) machen?

------------------------------------

Dann gibt es da noch etwas was mir im Hirn herumgeistert.
Der § 9 StAG, ist der nicht auch für mich anwendbar, ich meine meine Tochter ist Nachweislich 11Jahr, was für eine Mindestbeziehung von ebensovielen Jahren Spricht, zudem habe ich nachweise über das Aufgebots ersuchen von 1994 was auch belegt das die Beziehung schon länger besteht aber immer noch nicht den tatsächlichen Rahmen wiederspiegelt.

Gibt es evtl. auf dieser Basis einen Lösungsansatz?
Ich bin der Kanacke in meiner Familie, das finde ich Ungerecht?

LG Edi

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Antwort #45 - 15.02.2007 um 10:37:01
 
Für nen Visumsantrag wirst du doch wohl einen GÜLTIGEN Pass brauchen?

Und selbst WENN du sowohl einen türkischen (zb) und einen BH Pass hättest und mit dem deutschen Pass einen Visumsantrag stellen würdest, würdest du vermutlich ein Visum in den TR Pass bekommen.
Ich bezweifele, dass es Aufgabe der Visastelle ist, zu klären, welche STAs du möglicherweise besitzt und ob du ggfs. sogar ein "Einheimischer" bist.

Und was sollte es dir bringen, wenn die Visastelle die Visumsaustellung verweigert, weil du einen abgelaufenen YU (zB) vorweist? Entweder grundsätzliche Ablehnung wegen Ungültigkeit des vorgelegten Dokuments oder Ablehung weil die StA nicht geklärt ist.
Kannst den Antrag sicher stellen. Aber ob das außer einem Spaßeffekt andere Wirkungen hat, darf mE bezweifelt werden. IMHO und YMMV
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Antwort #46 - 15.02.2007 um 12:30:15
 
@Inge
YMMV??? Los sonnenbrille runter und raus mit der Sprache  Cool

Ne ich dachte ich lasse das Visum in den Ausweisersatz einbringen, da steht drin, nationalität "Bosnisch und Herzegovoinisch" und dachte mir das dies insgesamt dann eine Reaktion in igrend einer Form hervorruft!

Aber irgend wie hast du ja recht, die könnten meinen Ausweisersatz "verliehren" oder er wird bei der Post entwendet, dann stehe ich noch Dümmer da als ich schon ohnehin bin. hä?


Was ist aber mit dem §9 StAG, lässt sich da nichts machen?

Immerhin ist die Partnerschaft für wenigstens 13 Jahre Nachweisbar, oder muss ich erst eine eingetragene Partnerschaft mit meiner besseren Hälfte nachweisen?

Mangels Ehefähigkeitszeugniss ict hierzulande nichts in richtung Heirat zu bewegen und wir haben gehört das es in Dänemark viel einfahcer sein soll.
Wo bei auch da sicher die Passfrage im Vorfeld zu klären ist!

Wen das nicht geht müssetn wir wirklich mal über deinen Hochseevorschlag nachdenken und uns erkundigen! Soweit ich aber Informiert bin, ist diese form der Eheschließung behördlich nicht Anerkannt.

Aber es müsste doch bei aller Vernunft auch ohne Tricks gehen!

Warum zum Teufel haben die auf eine Befreiung in Bosnien bestanden, ohne das währe alles schon längst erledigt. Mit meinem (Insolvenz)einkommen waren die Gebühren zur entlassung über das Konsulat unzumutbar....ach alles schei.. habe ich doch schon etliche mal Geschildert!


LG Edi



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Antwort #47 - 15.02.2007 um 12:45:05
 
Zitat:
YMMV

(internet) Your Mileage May Vary - in reference to a catch-phrase from car commercials about the gasoline mileage of cars, the distance you get from a given technique will probably have different results than the speaker, due to the dynamic nature of the topic being discussed.
Also in etwa "ohne Gewähr"

Zitat:
Immerhin ist die Partnerschaft für wenigstens 13 Jahre Nachweisbar, oder muss ich erst eine eingetragene Partnerschaft mit meiner besseren Hälfte nachweisen?

Ein "Lebensabschnittsgefährte" begründet keine besonderen Rechte. Und auch bei §9 muss man erstmal ne StA haben, bevor man sie verlieren kann.

Heirat/Lebenspartnerscahft dürfte ohne Pass auch in DK schwierig sein.
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Antwort #48 - 15.02.2007 um 13:21:59
 
OK Inge,

Zitat:
§ 9

(1) Ehegatten
oder Lebenspartner Deutscher
sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn


Fällt unsere Beziehung nicht unter diesen Begriff? (ich meine meine bessere Hälfte und ike, nich duda, verstehen  Laut lachend , soweit bi ike noch nich)

eat this... Smiley

StAR VwV 8.1.2.6.3.4

why not on this order, it is sure fine for my situation?

Zu Deutsch, "dat passt doch", oder?

Ich habe es zwar nicht zu verantworten das man mir nicht zuhört und Geltendes Recht von seiten des RP gewährt. Genauso wenig habe ich zu verantworten das ich trotz mehrfacher und längerfristiger anfragen keine Konkrette auskunft des Konsulates erfolgt! Wenn es aber der Sache Dient, dann legen wir es mal so aus!
Alles weiter des 8.1.2.6.3.4 trifft voll zu!

Oder klammert sich der RP an : Zitat:
8.1.2.6   Vermeidung von Mehrstaatigkeit

         Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermessensausübung zu beachten.


Lg Edi
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Antwort #49 - 15.02.2007 um 13:32:39
 
Zitat:
Zu Deutsch, "dat passt doch", oder

Du, da steht "Herkunftsstaat". Welcher wäre das denn bei dir?
Tja und da wären dann wieder deine 3 Probleme:
- nicht deutsch
- nicht bosnisch
- aber alles auch nicht nachgewiesen

Und bevor eine Mehrstaatlichkeit akzeptiert werden kann, muss ja wohl auch klar sein, um welche StA es geht.
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Antwort #50 - 15.02.2007 um 15:10:09
 
inge schrieb am 15.02.2007 um 13:32:39:
"Herkunftsstaat". Welcher wäre das denn bei dir?


Nun bis 2001 war ich bei der ABH offiziel SFRJ Staatsbürger.
Mein ununterbrochener Aufenthalt in der BRD hält nun seit 1970 an.

Das sind nach Adam Riese und Eva Zwerg in etwa 31(Ausreichende) Jahre als SFRJ Staatsbürger.
Das es diesen Staat nicht mehr gibt und auch keinen Rechtsnachfolger, liegt nicht an  mir. Genauso wenig wie die tatsache das ich willkürlich einem Staat zugeordent wurde. Dieser ist aber fälschicher weise Aufgenommen und müsste durch Absurdistan verbessert werden, was aber keinen offiziele bestätigung findet.

Zitat:
Daher die Behördlich offiziele festsetzung zum BuH und damit die unabdingbare forderung nach einer Befreiung aus diesen!


Um dieser forderung nachzukommen müsste ich aber erst von Absurdistan zu BuH wechseln, was ich nur mit widerwillen und hohen Aufwand bewältigen könnte.

Mehrstaatigkeit, bezieht sich das immer nur auf 2 Staaten, könnten doch auch 3 und mehr, oder sorgar "Ungeklärte" sein, oder?

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Antwort #51 - 15.02.2007 um 15:12:57
 
Zitat:
hohen Aufwand bewältigen könnte

Vielleicht besser in den "Witze" Thread verschieben?
Seit wieviel Jahren rennst du jetzt deiner EB hinterher? Da kann man ja kaum glauben, dass der Aufwand noch größer werden soll ...
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Antwort #52 - 15.02.2007 um 22:26:27
 
Na wen das Witzig ist, dann gute Nacht und kein Bett...

Schau dir mal die Voraussetzung zu meiner BuH Einbürgerung an!
Wenn du genau nachliest, wirst du feststellen, das ich nur eine BuH Meldeanschrift bei der Großmutter hatte und bis zur Auswanderung 1970 in meiner Geburtsstadt in Kroatien verbrachte!

Ja wen es die Standartprozedur währe, dann mein Lieber währe ich seit 2002 mit der Einbürgerung durch!

Denn Antrag selbst, habe ich soweit ich mich entsinne, 11/01 Abgegeben.

Aber mal sehen was die nächsten tage kommt, die Letzte frist ist heute verstrichern!

LG Edi
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Antwort #53 - 16.02.2007 um 20:51:06
 
Hallo,

Zitat:
§ 9

(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn


Lebenspartner sind die Partner nach dem LPartG, also die gleichgeschlechtichen Partner. Aber auch bei Einbürgerungen nach §§ 8,9 StAG ist eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erforderlich.

Aber wenn ich mal einen Blick wagen darf:  Wahrsagerin Edi ist noch in den nächsten Jahren kein deutscher Staatsangehöriger ...

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Antwort #54 - 16.02.2007 um 21:44:12
 
Blaise schrieb am 16.02.2007 um 20:51:06:
Edi ist noch in den nächsten Jahren kein deutscher Staatsangehöriger ...


Das sehe ich eigentlich genauso, jedenfalls solange sich Edi beharrlich weigert,
den formgerechten Antrag auf Entlassung aus der mit Sicherheit bestehenden
bosnischen Staatsangehörigkeit zu stellen.
Wenn Edi beim Konsulat dieselbe Beharrlichkeit gezeigt hätte wie hier im Forum,
wäre er ganz sicher schon einige Schritte weiter.
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Antwort #55 - 16.02.2007 um 22:24:38
 
Oh ja, merkt ihr eigentlich wie sich die dinge gegenseitig aufheben?

Ich meine erst sagt ihr "Ja in deiner Situation greift 87.1.2.3FF" und stellt selbst das verlangen des RP an den Pranger und nun werde ich auch noch der Untätigkeit bezichtigt!

@Ralf
Zitat:

Wenn Edi beim Konsulat dieselbe Beharrlichkeit gezeigt hätte wie hier im Forum,


Kann man Äpfel mit Birnen Vergleichen?
Was ist den eine Realistische Bemühung, Reichen meine 6 Anfragen 2 durch RP und 3 durch RA nicht?

Ich habe das gefühl das man nicht Versteht worauf ich hinaus will!

Wen das BuH Recht bei der Entlassung greift, dann muss dieses auch bei der BuH einbürgerung greifen! Wen das dann also so ist, dann bin ich eben nicht BuH Staatsbürger. Das aber will keiner war haben weder der RP noch hier wird darauf eingegangen, obwohl ich schon oft davon Berichtet habe!


Demnach würde ich für meine Situation aufgreifen:
Für diese Fälle sieht das Staatsangehörigkeitsrecht Ausnahmen vor. Wenn im Einzelfall nachgewiesen wird - was je nach Lage des Falles mit erheblichen Schwierigkeiten und erheblichem Aufwand verbunden sein kann -, dass die Einbürgerung unmöglich oder unzumutbar ist, wird auch unter Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit eingebürgert.


Aber es ist ja wieder alles Nonsens was ich von mir gebe...

@Blaise
Mich würde die auslegung der definition Lebenspartner mal genauer Interessieren. War der Begriff vor der Rechtsprechung der Homosexuellen Gesetze schon verwendet worden oder wurde das nur zum Nachteile einer der Hederosexuellen Eheähnlichen Lebenspartnerschaft geschaffen.
Da muss sich also einer von uns beiden umoperieren lassen damit das dann Greift..

Lg Edi
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Antwort #56 - 17.02.2007 um 13:21:32
 
Hallo,

der Begriff Lebenspartner kam aufgrund der Gesetzesänderung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in die Regelung des § 9 StAG. Damit ist eindeutig und abschließend nur die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gemeint und keine heterosexuelle Beziehung!

Aber das sind mal wieder die typischen Wege, da wird versucht irgendwo ein Schlupfloch zu finden um die Entlassung aus der bestehenden Staatsangehörigkeit zu vermeiden.

Ich habe schon so viele bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige eingebürgert, und seltsam, die haben sich alle entlassen lassen können. Da waren auch einige dabei, die anfänglich davon ausgingen, sie seien gar keine Bosnier.

Sie haben in Ihrer Situation nur eine Möglichkeit: Verlangen sie die soforte Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit oder als Staatenloser. Im Falle einer Ablehung legen Sie Rechtsmittel ein. Dann wird ein Gericht die ganze Sache prüfen. Wenn Sie tatsächlich nicht bosnische-herzegowinisch bzw. staatenlos sind, wird das Gericht die Behörde anweisen, Sie und den Bestimmungen des StAG einzubürgern.

Wenn Sie den Antrag bei mir gestellt hätten, wäre der schon lange abgelehnt worden, damit Ihnen der Weg der Klage eröffnet worden wäre.

Blaise
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Antwort #57 - 17.02.2007 um 13:28:28
 
Zitat:
zum Nachteile einer der Hederosexuellen Eheähnlichen Lebenspartnerschaft

Eine solche gibt es nicht und wird es wegen Art 6 GG auch nie geben. Lt. BVerfG DARF es keine andere bevozugte Form des Zusammenlebens neben der "Ehe" geben, da dies mit dem Art 6 nicht vereinbar wäre.
Diese Begründung stammt aus der Entscheidung über die gleichgeschlechtliche LP. Das BVerfG hat diese nur deshalb als verfassgungskonform angesehen, weil für gleichgeschl. die "Ehe" eben gar nicht möglich ist. Die LP stellt somit keine "Ausweichalternative" dar.
Für heterosexuelle Paare ist die Ehe grundsätzlich möglich. Und wer irgendwelche Vorteile aus 6 GG haben will (zB Einbürgerung), möge bitte auch die "cohones" haben und sich entsprechend binden.
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Antwort #58 - 17.02.2007 um 22:59:33
 
@Blaise

Zitat:
der Begriff Lebenspartner kam aufgrund der Gesetzesänderung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in die Regelung des § 9 StAG. Damit ist eindeutig und abschließend nur die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gemeint und keine heterosexuelle Beziehung!


Danke für die Ausführung, wobei es wünschenswert gewesen währen einen weniger Verwirrenden und eindeutig definierten Begriff zu wählen!
Ich denke es besteht ein widerspruch zwischen der Volksmündlichen Auslegung  und der Rechtlichen definition! Das ist aber in dieser Sache nur Sekundär.

Zitat:
Aber das sind mal wieder die typischen Wege, da wird versucht irgendwo ein Schlupfloch zu finden um die Entlassung aus der bestehenden Staatsangehörigkeit zu vermeiden.


Mein lieber Scholli, seit wann ist die Nutzung der Rechtlich gegebenen Mitteln oder die erkundung nach diesen durch einen Rechts und Fachgebiets ungeschulten eine Schlupfloch suche. Wird hier nicht ein Auskunft suchender ins Falsche LIcht gestellt?

Zitat:
Ich habe schon so viele bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige eingebürgert, und seltsam, die haben sich alle entlassen lassen können.


Na da ist doch endlich mal eine Konkrette Aussage.
Sicher sind da div. Fallbeispiel die ausser der Norm laufen und trotzdem Geregelt werden konnten.

Zitat:
Da waren auch einige dabei, die anfänglich davon ausgingen, sie seien gar keine Bosnier.


Na also, das gibt es nicht nur bei mir und wie wird/wurde jetzt der Status ermittelt? Gab es da auch von BuH seite die Auskunft "Wenn eine Martikelnummer vorhanden ist kann eine Einbürgerung Beantrag werden!"? oder gab es da Konkrette angaben "Herr / Frau ... Geb... in... ist/nicht Staatsbürger von BuH"?

Die BuH Behörden sind auch nicht mehr hinter dem Mond, die geben nur eine (1) Kostenlose Antwort je Fall, da ist es schon Verwunderlich das mein Anwalt überhaupt eine Antwort erhielt. Ja Selbstverständlich ist es jedem möglich einen Einbürgerungantrag in BuH zu stellen, gibt saftige Gebühreneinnahmen!

Als ich diesen Versuch unternommen habe, wurde mir mitgeteilt das ich eben aufgrund des Verlustet meines alten SFRJ Ausweises diese Identifikation machen müsste. Nicht die Gebühren Schrecken ab, sondern die Tatsache das mir dies Legal nicht möglich ist, sonder nur unter Anstifftung zum Meineid zu bewerkstelligen währe. Die genaue Prozedur habe ich schon mehrfach Beschrieben!

BuH Einbürgerung unter hinnahme der Straftatt, zur erlagung der BuH Befreiung im sinnes des BRD Einbürgerungsverfahrens, soll das Rechtens sein, wohl kaum?

Ist das ein Schlupfloch oder Rechtsprechung
Zitat:
Vwv 8.1.2.6.3.4
Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.


Wenn ich also mich nicht in BuH einbürgern lasse, weil ich das evtl. auch in anderen Staaten könnte ohne evtl. gegen die Rechtsprechung zu Verstoßen, dann kann das doch eigenverschuldete Verweigerung Ausgelegt werden, da ja von der BRD Ausbürgerungsstelle, d.h. vom RP Darmstadt exlpizit die BuH Befreiung von mir verlangt wird, ich aber seit 1970 Dauerhaft und ohne Unterbrechung mich in der BRD Aufhalte (ALB Unterlagen als Nachweis) sind damit hoffentlich der Frist genüge getan und wenn ich dazu noch Baujahr 1965 bin dürfte heute auch das Alter von ermessen sein, oder?

Zitat:
Sie haben in Ihrer Situation nur eine Möglichkeit: Verlangen sie die soforte Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit oder als Staatenloser.


Ja das habe ich doch schon versucht (als Staatenloser), einen Ablehnungsbescheid jedoch nie erhalten, weil ich eben aus sicht der EBH dem RP Darmstadt nicht Staatenloser bin, sondern mich in BuH Befreien muss und wenn ich mich dafür erst in BuH erst Einbürgern muss dann muss das so sein, ohne Befreiung geht eben nicht! (stand 2003)
Dann der Kontakt hier in das Forum unter Schilderung meiner Persönlichen Sitaution:
#1965 Geb. SFRJ Rep. Kroatien
#1970 Auswanderung BRD
#1990 Neuer SFRJ Ausweis aus Rep. BH wegen Musterung und Meldeanschrift
#1992 Zerfall der SFRJ vorläufig BRJ bis 2003
#1994 Ablehnung Aufgebot, fehlendes Ehefähigkeitszeugnis
#1996 Wurde SFRJ Ausweis entwendet, gültig bis 1995
#1997 Einbürgerungsersuchen im BuH Konsulat Stuttgart wegen Fehlender Identifikation abgelehnt
#2001 Einbürgerungsantrag (als staatenloser) BRD eingereicht
#2003 Einbürgerungsantrag erweitert auf hinnahme der Mehrstaatlichkeit nach Vwv 87.1.2.3.ff da gebühren zur entlassung das Einkommen übersteigen! Dann 10/03 Insolvenzverfahren eröffnet, dauer bis 2009! D.h. Maximales Einkommen bis dahin durch §§ZPO u. §850.ff. und Anlagen beschränkt! Zudem ist ein Unterhaltspflichtiges Kind 1996 hinzugekommen und wird unterhalten, solte somit auch Berücksichtigt werden! (das Kind von 1998 ist leider 2000 nach Langer Krankheit Verstorben)

Irgend wann, zwischen 1992-1999 haben meine Eltern die BuH Pässe angenommen, das kann sich aber nicht auf mich auswirken, sonst bräuchte ich diese Identifikation nicht, oder?

Nach BuH §§StAR ist die Automatische miteinbürgerung der Kinder nur bis zum 23zigsten Lebensjahr möglich. Diese Alter hatte ich aber Deutlich vor der entstehung des Staates BuH überschritten.


Wann also habe ich die BuH Staatsbürgerschaft erlangt?
[/size]
Durch Geburt, wohl Kaum, wurde ja in der Teilrepublik Kroatien Geboren, zugehörigkeit wurde von HR seiten als negativ erklärt!
Ist die Letzte BuH Meldeanschrift ein Beweis für eine Staatsbürgerschaft, wohl kaum sonst würde sich der Konsul die Gebühren Schnappen und nicht mit Aerodynautischen Antworten auf Anfragen eingehen!


[size=20]Seit 10/03 erfüllte ich die Voraussetzungen des Vwv 87.1.2.3.ff  und habe dies auch nachweislich dargelegt.

Der Gemeinsame Haushalt war trotz der Geringen Einnahme immer Gesichert!

Auf Sprachtest usw. wurde durch den Bildungsnachweis (Schule, Ausbildung 1, Ausbildung 2) und auch durch Persönlichen Vortrag verzichtet!

Zitat:
Wenn Sie den Antrag bei mir gestellt hätten, wäre der schon lange abgelehnt worden, damit Ihnen der Weg der Klage eröffnet worden wäre.


[glow=yellow,4]
Ja genau das erwarte ich auch, eine Entscheidung und keine hinhalte taktik!
[/glow]
Währe die Ablehung vor 2005 erfolgt, was sicher aufgrund der Sturen haltung der EBH der einzig logische schritt gewesen währe, hätte ich wenigsten auf die Unzumutbarkeit durch die Gebühren zur entlassung erfolgreich Plädieren können.
Da dies aber durch die neue Gesetzgebung und auch durch die neue Gebührenordnung von BuH nicht mehr geht, sitze ich auf dem Tockenen!
Es kann aber nicht sein das nach wie vor auf die Entlassung gepocht wird, egal ob ich diesem Staat zugehöre oder nicht und das man mir die EInbürgerung unter jeden Umständen abverlangt um denn eigenen Willen zu Befriedigen, obwohl das nach Vwv unnötig gewesen währe




Und so spiele ich hier Dauernd Karussell, ich schreibe zu Ausführlich, was den meisten zum Lesen zu Anstrengend ist und die dabei dann Fakten auslassen.
Gelesen werden meist nur Argument der eigene Fraktion und evtl. Bestätigt oder Bestritten, die Fakten bleiben Unbeachte.

Auf in eine Neue Runde, es sind noch Plätze frei....

LG Edi

PS: Ich habe nichts gegen ein ernstes "DU" um so eher was gegen ein Falsches "Sie", wenn möglich bitte ich "SIE" (an alle)  mich mit "DU" anzuschreiben. Das -Sie- heben wir uns für den Persönlichen Kontakt oder Amtlichen Vorgag auf!

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Antwort #59 - 20.02.2007 um 09:20:02
 
@Edi:

Die
Schreierei
nervt einfach nur  Ärgerlich

Man sollte evtl das [size=16  ]size[/size] begrenzen  unentschlossen
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #60 - 20.02.2007 um 10:31:23
 
Zitat:
[glow=yellow,4]
Ja genau das erwarte ich auch, eine Entscheidung und keine hinhalte taktik!
[/glow]

Hi,
keine Ahnung, ob es schon geschrieben wurde (ist
mir ehrlich gesagt zuviel zum nachlesen), aber wie
wäre es mit einer Untätigkeitsklage?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #61 - 20.02.2007 um 15:00:39
 
@ronny
Voll daneben!
Zeigt nur das auch ein Hecht im Trüben Wasser keine Beute findet  Zwinkernd
Fraglich warum ein solcher Beitrag nicht Zensiert wird, kämme das von mir hätte der Moderator schon längst gelöscht.

@Mick
Ja das wird immer wahrscheinlicher, denn auf normale Argumente reagiert der RP nicht! Zumindest hat uns das Konsulat nun die Gültige Fassung des BuH §StAR übermitteln, diese ist im übrigen mit Beschluß der BuH Ministerums für Inneres im August 1999 in Kraft getretten.

Dort steht:
(clan 17) §17 des Gesetze vom August 1999 u.a. entscheiden.
Dort heist es Übersetzt:
Die Staatsbürgerschaft vom BiH geht mit dem Ersuchen/Erlangen zu einer anderen Staatsbürgerschaft Verlohren, sofern keine Bilaterales Abkommen im sinnes des Parlamentarischen Beschlußes (bzw. beschlossenen Gestzes Nr.) IV 4.d) besteht!


[glow=yellow,4]weiterhin wird festgehalten:
(clan 18) §18 des Gesetze vom August 1999 u.a. entscheiden.
Dort heist es:
Die Staatsbürderschaft von volljährigen BiH Kindern entdet mit dem Erlangen einer Staatsbürgerschaft eines Anderen Staates!

und

§ 24.4 ist schon eine Verschärfte Aussage.
(clan 24 punkt/Absatz 4)Dort heist es:
Die Staatsbürgerschaft von BiH endet enstprechend der §§17 und 18 an dem Tag an dem die Person einen entsprechenden Antrag bei einem Anderen Staat einreicht! [/glow]

Warum dann in BuH Einbürgern um sofort zu Befreien?

@ronny, augen zu ich muss noch mal Schreien

In der Zeit von 2002-2005 hätte also jederzeit eine EInbürgerung erfolgen können.
Entweder unter der Annahme das ich BuH gewesen währe, was nach o.g. BuH nicht mehr sein kann da ich ja den EInbürgeungsantrag hier gestellt habe und somit nach deren Gesetzen nicht merh als BuH anzusehen währe.

Oder aber auf grund der tatsache das ich in der zeit von 1992 + 5 Jahre Nachregietrierungsfrist (1997) mich nicht in diesen Staat eingebürgert habe und alleine schon daher nicht BuH zuzuordnen bin!

Daher ist die Festsetzung des RP zum BuH unrechtmässig und die entscheidung wurde über Jahre Verschleppt.

Auf grund der sich ergebenen Tatsachen währe 2002-2005 unter hinnahme der Mehrstaatigkeit zumindest unter der Vorlaüfigen Annahme oder des Verdachtes der Mehrstaatlichkeit zu entscheiden gewesen. Dabei hätte meine Situation mit Insolvenz und EInkommen nach ZPO 850.ff die Unzumutbarkeit der entslassungsgebühren aus der zu Verdächtigenden Staatsbürgerschaft aus BuH fällig gewesen!!!

Ein Verlangen des RP die Befreiung in BuH wegen der Gesamt Gebühr von 470Euro zu volluziehen, weil selbst die an und Abreise samt Unterbringung angeblich billiger ist als die Konsulargebühren, ist unrechtens!

Selbst das Memo der Deutschen Botschaft von 2004 sagt aus das eine Befreiung der im Auslandlebenden BuH Bürger in den zuständigen Konsulaten zu erfolgen hat!

Aber das alles wird den RP auch in zukunft nicht überzeugen und es wird nur der Rechtsweg übrig bleiben.

Ich frage mich aber, warum sich diese Sturre Haltung des RP gegen meine Person so hartnäckig ausbildet, ich meine ich habe nichts Verbrochen und auch keinem ins Genick getretten.

Habe das schon mal mit einem Kumpel, der Reporter beim Springerverlag ist, durchgekaut, er findest das Thema schon sehr Brisant.
Das "Spiegel"t nur die Vorgetäuschte Tolleranzhaltung mancher Deutscher wieder, die sich in denn, unter den Staatsbedinsteten weit verbreitenen, Rechten Haltung immer wieder findet. Deutschland ist seiner meinung nach für Multikulti noch nicht Reif genug und müsste erst die Vergangenheit Bewältigen um mit der Gegenwart Leben zu können, geschweige denn an die Zukunft zu denken!
Es ist aus seiner sicht Beweundernswert das Leute mit aller Kraft danach Streben, denn Struckturen eines Landes wo die Verfassung der Zeit, die Zeit dem Gesetz, das Gesetz der Politik um mindestens 25 Jahre hinterher hängt, zu zugehören.

Aber das nur so am Rande.

Ja, es ist warhaftig viel Stoff hier zu meiner Sache und deshalb geht es auch erfolglos zu ende.

Eben keine Standart Prozedur und allen Beteiligten sicher viel zu mühsam die richtigen Schritte zu suchen.

Selbst hier mag keiner richtig Lesen, fraglich warum dann Antworten und Kommentare zustande kommen.

Ach da nehme ich mir mal wieder den Kafka und heul mich mit ihm aus...

LG Edi
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Antwort #62 - 20.02.2007 um 16:14:52
 
Zitat:
@ronny
Voll daneben!
Zeigt nur das auch ein Hecht im Trüben Wasser keine Beute findet  Zwinkernd
Fraglich warum ein solcher Beitrag nicht Zensiert wird, kämme das von mir hätte der Moderator schon längst gelöscht.

Weil in diesem Forum keine Beiträge zensiert werden. Wenn dem wirklich so wäre, stünde wohl kein Beitrag von Ihnen in diesem Forum. Außerdem hat Ronny recht!

Zitat:
Habe das schon mal mit einem Kumpel, der Reporter beim Springerverlag ist, durchgekaut, er findest das Thema schon sehr Brisant.


Die Springerpresse findet vieles brisant. Wobei es erst brisant wird, wenn Antragsteller Hinweise auf gute Bekannte von der Springerpresse lancieren. Aber dann wird es meist für den Verursacher brisant.


Zitat:
Das "Spiegel"t nur die Vorgetäuschte Tolleranzhaltung mancher Deutscher wieder, die sich in denn, unter den Staatsbedinsteten weit verbreitenen, Rechten Haltung immer wieder findet. Deutschland ist seiner meinung nach für Multikulti noch nicht Reif genug und müsste erst die Vergangenheit Bewältigen um mit der Gegenwart Leben zu können, geschweige denn an die Zukunft zu denken!


Wenn gar nix mehr geht, dann wird stereotyp die Rassismuskeule hervorgeholt und zum großen Rundumschlag ausgeholt.

Natürlich sitzen wir alle in unseren Amtsstuben und statt zu arbeiten schnüffeln wir hier im Forum rum und geben falsche Auskünfte zu Recht obwohl hier ja keine Rechtsberatung erfolgen darf.

So viel Gemeinheit, den Boardbetreibern und den anderen Schreibern hier so was nachzusagen, habe ich Ihnen gar nicht zugetraut. Ich will gar nicht schreiben, was ich von einem solchen Verhalten halte.

Zitat:
Es ist aus seiner sicht Beweundernswert das Leute mit aller Kraft danach Streben, denn Struckturen eines Landes wo die Verfassung der Zeit, die Zeit dem Gesetz, das Gesetz der Politik um mindestens 25 Jahre hinterher hängt, zu zugehören.


Viel bewundernswerter ist der, der diesen ortographischen, grammatischen und inhaltlichen Unsinn zu verstehen versucht.

Zitat:
Eben keine Standart Prozedur und allen Beteiligten sicher viel zu mühsam die richtigen Schritte zu suchen.


Nein, nicht allen Beteiligten. Ich habe den Eindruck, es ist nur für einen Beteiligten schwer, die "richtigen Schritte zu machen".

Zitat:
Selbst hier mag keiner richtig Lesen, fraglich warum dann Antworten und Kommentare zustande kommen.


Vielleicht sollten Sie anstatt über alle Dörfer zu reisen, gleich mal zum Problem kommen.

Sie werden der erste User sein, denn ich künftig nur noch ignoriere! Ärgerlich

Blaise

P.S.: Das war jetzt keine Sachdiskussion, aber das musste jetzt mal sein. Ich bitte um gnädigen Umgang mit meinem Beitrag...


Änderung:
Zitate nur gerichtet
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #63 - 20.02.2007 um 22:58:49
 
Was Recht ist sollte auch Recht bleiben, oder?

VwV
8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlas-
           sung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Her-
           kunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und
           über 40 Jahre alt ist.
Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten (hat?)
Das dürfte auf meine Fall zutreffen, ich bin kein YU mehr weil es den Staat nicht mehr gibt, könnte evtl. in BuH Eingebürgert werde, aber das könnte ich evtl. auch in anderen Staaten u.a. in der BRD und deshalb möchte ich mich nicht in BuH Einbürgern um nur eine Entlassung aus BuH zu erhalten.

Ganz davon abgesehen das ich die Prozedur zu BuH nur mittels Rechtsverstoß (Anstiftung zum Meineid, wie bereits mehrfach Beschrieben) vollziehen könnte und ich denke das verlangen nach einer von mir zu begehenden Straftat dürfte nicht Rechtens sein!

Aber Grob gesagt, ja, ich hätte es evtl. zu Verantworten das eine Befreiung aufgrund der Fehlenden Einbürgerung in BuH nicht zustande kommt!

sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.
Da ich seit 1970 Dauerhaft in der BRD Lebe und selbst Baujahr 65 bin, sowie auch nur zur Musterung und Neuen Pass 1990 letztmals YU/BuH aufsuchte, dürfte diese Regelung in meinen Fall greifen, oder?


Zudem hätte vor meinem 40zigsten Geburtstag, also 9/2005 auch

87.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgrup-
            pe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden
            Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs-
            kosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge-
            rungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betra-
            gen.
greifen müssen, oder?

Ausschlaggebend war bis dahin  Artikel 30-32 des BuH §StAR der Vorschreibt, das ein Entlassungersuchen zur BuH Staatsangehörigkeit, für BuH Bürger die ihren Regelmässigen Aufenthalt im Ausland haben in den jeweiligen Ausländischen Landesvertretungen  zu erfolgen hat!

Zwar steht da nicht drin das man das auch in der Heimat machen könnte, setze ich aber als Logisch voraus.
Aber im Gesetzt hat sich das Leise „muss“ Versteckt, so auch im Merkblatt der Deutschen Botschaft vermerkt!

Die neuen Gebühren zur Entlassung aus BuH sind meines Wissens seit 30.9.2006 wirksam und unter der Berücksichtigung meine Speziellen Lage und der bis 2009 anhaltenden Insolvenz die mir mein Mtl. Einkommen nach §850.ff ZPO Beschränkt, d.h. Mir als Selbständig Arbeitender Bleibt nach Abzug aller Kosten und Auslagen max. 980Euro Brutto mtl. Und davon muss ich auch noch meine Privaten Versicherungen usw. Bezahlen, wenn meine Lebensabschnittsgefährtin nicht dazuverdienen würde, hätten wir es deutlich Schwerer! Aber dank Dienstwohnung und Dienstwagen (auch zur Privaten nutzung) kommen wir gerade so zurecht!

Ich werde mal den Zuständigen Minister erneut Kontaktieren, der hatte Versprochen der Sache auf den Grund zu gehen bevor es Eskaliert, er ist ja schließlich der Chef der EBH.

--------------------------rem
Zum thema zensur, habe ich eine nette diskussion noch als offline copy und auch noch einen interessanten PN durchlauf, das lässt sich durch aus auf  meinen anderen site`s einbringen um den Wahrheitsgehalt  meine Aussage darzulegen. Mach ich irgend wann mal öffentlich.

Also bitte mal einen Kurzen Endspurt, was ist an meiner o.g. Darstellung zum VwV Falsch?

Wer sich an Rechtschreibung und Grammatischen Nebensächlichkeiten aufhängt und Pamphlete statt hinweise zu einer Diskussion abgibt, sollte denn Webmaster lieber den Traffic dadurch ersparen. Auf den Rest lasse ich (k)einen, Kommentar ... :-p

LG Edi
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Antwort #64 - 20.02.2007 um 23:22:25
 
Zitat:
Zum thema zensur, habe ich eine nette diskussion noch als offline copy und auch noch einen interessanten PN durchlauf,

Hi,
wenn Du mit Zensur "Veränderung oder Löschung von
Beiträgen" meinst, liegst Du bei uns völlig daneben. Suche
Deine vermissten Postings einfach im Userforum auf dem
Schrottplatz.
Wenn Du meinst, dass Zensur auch das "Sperren von
Threads" darstellt, dann kann ich damit leben, dass Du
uns Zensur vorwirfst.

Zitat:
Wer sich an Rechtschreibung und Grammatischen Nebensächlichkeiten aufhängt

Da gebe ich Dir Recht, ist nicht nötig, derartig zu posten.

Zitat:
das lässt sich durch aus auf  meinen anderen site`s einbringen um den Wahrheitsgehalt  meine Aussage darzulegen. Mach ich irgend wann mal öffentlich.

Viel Erfolg dabei. Wenn Du das Forum meinst, welches
in Deiner Sig verlinkt ist, dann soviel dazu:
Ein guter Forenmaster weiß, dass es ein schlechter Stil
ist, in seinem Forum über andere Foren zu diskutieren,
bzw. diese schlecht zu reden. Da Du als Forenmaster
in Deinem eigenen Board 2 von 6 Postings dazu nutzt,
i4a durch den Dreck zu ziehen (teilweise mit Unwahr-
heiten - Stichwort "Löschung kritischer Postings"), zeigst
Du mir, welcher Ansatz bei Dir besteht, ein guter Foren-
master zu werden. Und im Übrigen wundere ich mich nur,
wie Du als "Betroffener" Dein Seelenheil darauf zu ver-
schreiben scheinst, uns zu schaden. Das kann doch nicht
nur daran liegen, dass die Antworten hier nicht wunsch-
gemäße ausfallen. Naja, jeder ist seines Glückes Schmied.

Du hast eine Antwort frei, danach wird geschlossen.
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Antwort #65 - 20.02.2007 um 23:22:40
 
Zitat:
was ist an meiner o.g. Darstellung zum VwV Falsch?


Ganz einfach: Es wurde keine Entlassung versagt. Sie wurde ja nicht einmal
beantragt, geschweige denn abgelehnt. Im Übrigen beziehen sich die Nummern
mit der 8 in der Verwaltungsvorschrift nur auch § 8 StAG, bei § 10 sind sie nicht
anwendbar.
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Antwort #66 - 21.02.2007 um 00:00:10
 
@Ralf
Entlassung wurde bei BuH beantragt, aber der Antrag wurde nicht angenommen da erst die Einbürgerung erfolgen müsste.

Da is das ganze Problem dann die Identifizierung, die mir so, legal, nicht möglich ist!

Deshalb versuchte ich die ganze zeit einen Status zu meiner Staatsbürgerschaft zu erhalten, was bis dato ohne erfolg ist!

Wie müsste ich denn in meinem Falle einen Antrag formulieren um Aussicht auf erfolg zu haben?


@Mick
lass und das Return zu 11/2005 im offtopic machen oder auch gerne an andere Stelle, das ist hier nicht der richtige Platz um alles erneut durch zu kauen.
Kann dir als stütze ja unser alte Diskussion übermitteln, falls das hilfreich sein sollte! Am sonsten respektiere ich jede meinung, wo auch immer die auch in welcher form auch immer enthalten ist!

LG Edi
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Antwort #67 - 21.02.2007 um 00:12:02
 
Zitat:
@Mick
Kann dir als stütze ja unser alte Diskussion übermitteln, falls das hilfreich sein sollte!
Hi,
brauchst Du nicht, ist gebonkert.

Zitat:
lass und das Return zu 11/2005 im offtopic machen oder auch gerne an andere Stelle, das ist hier nicht der richtige Platz um alles erneut durch zu kauen.

Zitat:
Am sonsten respektiere ich jede meinung, wo auch immer die auch in welcher form auch immer enthalten ist!

Fein, dann sind wir uns in wesentlichen Teilen einig,
ich setze das allerdings weder hier noch anderswo
fort.

Meine Meinung zu Deiner Geschichte:

Hat sachlich viel für sich Deine Argumentation,
kämpfe sie ggf. mit der Untätigkeitsklage durch.
Hier drehst Du Dich nur im Kreis. Wir können nichts
an den Forderungen Deiner EBH ändern.

geschlossen
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