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Welche Staatsbürgerschaft (Gelesen: 30.733 mal)
inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #45 - 15.02.2007 um 10:37:01
 
Für nen Visumsantrag wirst du doch wohl einen GÜLTIGEN Pass brauchen?

Und selbst WENN du sowohl einen türkischen (zb) und einen BH Pass hättest und mit dem deutschen Pass einen Visumsantrag stellen würdest, würdest du vermutlich ein Visum in den TR Pass bekommen.
Ich bezweifele, dass es Aufgabe der Visastelle ist, zu klären, welche STAs du möglicherweise besitzt und ob du ggfs. sogar ein "Einheimischer" bist.

Und was sollte es dir bringen, wenn die Visastelle die Visumsaustellung verweigert, weil du einen abgelaufenen YU (zB) vorweist? Entweder grundsätzliche Ablehnung wegen Ungültigkeit des vorgelegten Dokuments oder Ablehung weil die StA nicht geklärt ist.
Kannst den Antrag sicher stellen. Aber ob das außer einem Spaßeffekt andere Wirkungen hat, darf mE bezweifelt werden. IMHO und YMMV
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #46 - 15.02.2007 um 12:30:15
 
@Inge
YMMV??? Los sonnenbrille runter und raus mit der Sprache  Cool

Ne ich dachte ich lasse das Visum in den Ausweisersatz einbringen, da steht drin, nationalität "Bosnisch und Herzegovoinisch" und dachte mir das dies insgesamt dann eine Reaktion in igrend einer Form hervorruft!

Aber irgend wie hast du ja recht, die könnten meinen Ausweisersatz "verliehren" oder er wird bei der Post entwendet, dann stehe ich noch Dümmer da als ich schon ohnehin bin. hä?


Was ist aber mit dem §9 StAG, lässt sich da nichts machen?

Immerhin ist die Partnerschaft für wenigstens 13 Jahre Nachweisbar, oder muss ich erst eine eingetragene Partnerschaft mit meiner besseren Hälfte nachweisen?

Mangels Ehefähigkeitszeugniss ict hierzulande nichts in richtung Heirat zu bewegen und wir haben gehört das es in Dänemark viel einfahcer sein soll.
Wo bei auch da sicher die Passfrage im Vorfeld zu klären ist!

Wen das nicht geht müssetn wir wirklich mal über deinen Hochseevorschlag nachdenken und uns erkundigen! Soweit ich aber Informiert bin, ist diese form der Eheschließung behördlich nicht Anerkannt.

Aber es müsste doch bei aller Vernunft auch ohne Tricks gehen!

Warum zum Teufel haben die auf eine Befreiung in Bosnien bestanden, ohne das währe alles schon längst erledigt. Mit meinem (Insolvenz)einkommen waren die Gebühren zur entlassung über das Konsulat unzumutbar....ach alles schei.. habe ich doch schon etliche mal Geschildert!


LG Edi



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inge
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Antwort #47 - 15.02.2007 um 12:45:05
 
Zitat:
YMMV

(internet) Your Mileage May Vary - in reference to a catch-phrase from car commercials about the gasoline mileage of cars, the distance you get from a given technique will probably have different results than the speaker, due to the dynamic nature of the topic being discussed.
Also in etwa "ohne Gewähr"

Zitat:
Immerhin ist die Partnerschaft für wenigstens 13 Jahre Nachweisbar, oder muss ich erst eine eingetragene Partnerschaft mit meiner besseren Hälfte nachweisen?

Ein "Lebensabschnittsgefährte" begründet keine besonderen Rechte. Und auch bei §9 muss man erstmal ne StA haben, bevor man sie verlieren kann.

Heirat/Lebenspartnerscahft dürfte ohne Pass auch in DK schwierig sein.
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Edi
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Antwort #48 - 15.02.2007 um 13:21:59
 
OK Inge,

Zitat:
§ 9

(1) Ehegatten
oder Lebenspartner Deutscher
sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn


Fällt unsere Beziehung nicht unter diesen Begriff? (ich meine meine bessere Hälfte und ike, nich duda, verstehen  Laut lachend , soweit bi ike noch nich)

eat this... Smiley

StAR VwV 8.1.2.6.3.4

why not on this order, it is sure fine for my situation?

Zu Deutsch, "dat passt doch", oder?

Ich habe es zwar nicht zu verantworten das man mir nicht zuhört und Geltendes Recht von seiten des RP gewährt. Genauso wenig habe ich zu verantworten das ich trotz mehrfacher und längerfristiger anfragen keine Konkrette auskunft des Konsulates erfolgt! Wenn es aber der Sache Dient, dann legen wir es mal so aus!
Alles weiter des 8.1.2.6.3.4 trifft voll zu!

Oder klammert sich der RP an : Zitat:
8.1.2.6   Vermeidung von Mehrstaatigkeit

         Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermessensausübung zu beachten.


Lg Edi
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inge
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Antwort #49 - 15.02.2007 um 13:32:39
 
Zitat:
Zu Deutsch, "dat passt doch", oder

Du, da steht "Herkunftsstaat". Welcher wäre das denn bei dir?
Tja und da wären dann wieder deine 3 Probleme:
- nicht deutsch
- nicht bosnisch
- aber alles auch nicht nachgewiesen

Und bevor eine Mehrstaatlichkeit akzeptiert werden kann, muss ja wohl auch klar sein, um welche StA es geht.
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Edi
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Antwort #50 - 15.02.2007 um 15:10:09
 
inge schrieb am 15.02.2007 um 13:32:39:
"Herkunftsstaat". Welcher wäre das denn bei dir?


Nun bis 2001 war ich bei der ABH offiziel SFRJ Staatsbürger.
Mein ununterbrochener Aufenthalt in der BRD hält nun seit 1970 an.

Das sind nach Adam Riese und Eva Zwerg in etwa 31(Ausreichende) Jahre als SFRJ Staatsbürger.
Das es diesen Staat nicht mehr gibt und auch keinen Rechtsnachfolger, liegt nicht an  mir. Genauso wenig wie die tatsache das ich willkürlich einem Staat zugeordent wurde. Dieser ist aber fälschicher weise Aufgenommen und müsste durch Absurdistan verbessert werden, was aber keinen offiziele bestätigung findet.

Zitat:
Daher die Behördlich offiziele festsetzung zum BuH und damit die unabdingbare forderung nach einer Befreiung aus diesen!


Um dieser forderung nachzukommen müsste ich aber erst von Absurdistan zu BuH wechseln, was ich nur mit widerwillen und hohen Aufwand bewältigen könnte.

Mehrstaatigkeit, bezieht sich das immer nur auf 2 Staaten, könnten doch auch 3 und mehr, oder sorgar "Ungeklärte" sein, oder?

LG Edi
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Antwort #51 - 15.02.2007 um 15:12:57
 
Zitat:
hohen Aufwand bewältigen könnte

Vielleicht besser in den "Witze" Thread verschieben?
Seit wieviel Jahren rennst du jetzt deiner EB hinterher? Da kann man ja kaum glauben, dass der Aufwand noch größer werden soll ...
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Antwort #52 - 15.02.2007 um 22:26:27
 
Na wen das Witzig ist, dann gute Nacht und kein Bett...

Schau dir mal die Voraussetzung zu meiner BuH Einbürgerung an!
Wenn du genau nachliest, wirst du feststellen, das ich nur eine BuH Meldeanschrift bei der Großmutter hatte und bis zur Auswanderung 1970 in meiner Geburtsstadt in Kroatien verbrachte!

Ja wen es die Standartprozedur währe, dann mein Lieber währe ich seit 2002 mit der Einbürgerung durch!

Denn Antrag selbst, habe ich soweit ich mich entsinne, 11/01 Abgegeben.

Aber mal sehen was die nächsten tage kommt, die Letzte frist ist heute verstrichern!

LG Edi
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Blaise
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Antwort #53 - 16.02.2007 um 20:51:06
 
Hallo,

Zitat:
§ 9

(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn


Lebenspartner sind die Partner nach dem LPartG, also die gleichgeschlechtichen Partner. Aber auch bei Einbürgerungen nach §§ 8,9 StAG ist eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erforderlich.

Aber wenn ich mal einen Blick wagen darf:  Wahrsagerin Edi ist noch in den nächsten Jahren kein deutscher Staatsangehöriger ...

Blaise
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Ralf
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Antwort #54 - 16.02.2007 um 21:44:12
 
Blaise schrieb am 16.02.2007 um 20:51:06:
Edi ist noch in den nächsten Jahren kein deutscher Staatsangehöriger ...


Das sehe ich eigentlich genauso, jedenfalls solange sich Edi beharrlich weigert,
den formgerechten Antrag auf Entlassung aus der mit Sicherheit bestehenden
bosnischen Staatsangehörigkeit zu stellen.
Wenn Edi beim Konsulat dieselbe Beharrlichkeit gezeigt hätte wie hier im Forum,
wäre er ganz sicher schon einige Schritte weiter.
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Edi
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Antwort #55 - 16.02.2007 um 22:24:38
 
Oh ja, merkt ihr eigentlich wie sich die dinge gegenseitig aufheben?

Ich meine erst sagt ihr "Ja in deiner Situation greift 87.1.2.3FF" und stellt selbst das verlangen des RP an den Pranger und nun werde ich auch noch der Untätigkeit bezichtigt!

@Ralf
Zitat:

Wenn Edi beim Konsulat dieselbe Beharrlichkeit gezeigt hätte wie hier im Forum,


Kann man Äpfel mit Birnen Vergleichen?
Was ist den eine Realistische Bemühung, Reichen meine 6 Anfragen 2 durch RP und 3 durch RA nicht?

Ich habe das gefühl das man nicht Versteht worauf ich hinaus will!

Wen das BuH Recht bei der Entlassung greift, dann muss dieses auch bei der BuH einbürgerung greifen! Wen das dann also so ist, dann bin ich eben nicht BuH Staatsbürger. Das aber will keiner war haben weder der RP noch hier wird darauf eingegangen, obwohl ich schon oft davon Berichtet habe!


Demnach würde ich für meine Situation aufgreifen:
Für diese Fälle sieht das Staatsangehörigkeitsrecht Ausnahmen vor. Wenn im Einzelfall nachgewiesen wird - was je nach Lage des Falles mit erheblichen Schwierigkeiten und erheblichem Aufwand verbunden sein kann -, dass die Einbürgerung unmöglich oder unzumutbar ist, wird auch unter Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit eingebürgert.


Aber es ist ja wieder alles Nonsens was ich von mir gebe...

@Blaise
Mich würde die auslegung der definition Lebenspartner mal genauer Interessieren. War der Begriff vor der Rechtsprechung der Homosexuellen Gesetze schon verwendet worden oder wurde das nur zum Nachteile einer der Hederosexuellen Eheähnlichen Lebenspartnerschaft geschaffen.
Da muss sich also einer von uns beiden umoperieren lassen damit das dann Greift..

Lg Edi
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Antwort #56 - 17.02.2007 um 13:21:32
 
Hallo,

der Begriff Lebenspartner kam aufgrund der Gesetzesänderung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in die Regelung des § 9 StAG. Damit ist eindeutig und abschließend nur die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gemeint und keine heterosexuelle Beziehung!

Aber das sind mal wieder die typischen Wege, da wird versucht irgendwo ein Schlupfloch zu finden um die Entlassung aus der bestehenden Staatsangehörigkeit zu vermeiden.

Ich habe schon so viele bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige eingebürgert, und seltsam, die haben sich alle entlassen lassen können. Da waren auch einige dabei, die anfänglich davon ausgingen, sie seien gar keine Bosnier.

Sie haben in Ihrer Situation nur eine Möglichkeit: Verlangen sie die soforte Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit oder als Staatenloser. Im Falle einer Ablehung legen Sie Rechtsmittel ein. Dann wird ein Gericht die ganze Sache prüfen. Wenn Sie tatsächlich nicht bosnische-herzegowinisch bzw. staatenlos sind, wird das Gericht die Behörde anweisen, Sie und den Bestimmungen des StAG einzubürgern.

Wenn Sie den Antrag bei mir gestellt hätten, wäre der schon lange abgelehnt worden, damit Ihnen der Weg der Klage eröffnet worden wäre.

Blaise
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Antwort #57 - 17.02.2007 um 13:28:28
 
Zitat:
zum Nachteile einer der Hederosexuellen Eheähnlichen Lebenspartnerschaft

Eine solche gibt es nicht und wird es wegen Art 6 GG auch nie geben. Lt. BVerfG DARF es keine andere bevozugte Form des Zusammenlebens neben der "Ehe" geben, da dies mit dem Art 6 nicht vereinbar wäre.
Diese Begründung stammt aus der Entscheidung über die gleichgeschlechtliche LP. Das BVerfG hat diese nur deshalb als verfassgungskonform angesehen, weil für gleichgeschl. die "Ehe" eben gar nicht möglich ist. Die LP stellt somit keine "Ausweichalternative" dar.
Für heterosexuelle Paare ist die Ehe grundsätzlich möglich. Und wer irgendwelche Vorteile aus 6 GG haben will (zB Einbürgerung), möge bitte auch die "cohones" haben und sich entsprechend binden.
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Edi
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Antwort #58 - 17.02.2007 um 22:59:33
 
@Blaise

Zitat:
der Begriff Lebenspartner kam aufgrund der Gesetzesänderung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in die Regelung des § 9 StAG. Damit ist eindeutig und abschließend nur die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gemeint und keine heterosexuelle Beziehung!


Danke für die Ausführung, wobei es wünschenswert gewesen währen einen weniger Verwirrenden und eindeutig definierten Begriff zu wählen!
Ich denke es besteht ein widerspruch zwischen der Volksmündlichen Auslegung  und der Rechtlichen definition! Das ist aber in dieser Sache nur Sekundär.

Zitat:
Aber das sind mal wieder die typischen Wege, da wird versucht irgendwo ein Schlupfloch zu finden um die Entlassung aus der bestehenden Staatsangehörigkeit zu vermeiden.


Mein lieber Scholli, seit wann ist die Nutzung der Rechtlich gegebenen Mitteln oder die erkundung nach diesen durch einen Rechts und Fachgebiets ungeschulten eine Schlupfloch suche. Wird hier nicht ein Auskunft suchender ins Falsche LIcht gestellt?

Zitat:
Ich habe schon so viele bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige eingebürgert, und seltsam, die haben sich alle entlassen lassen können.


Na da ist doch endlich mal eine Konkrette Aussage.
Sicher sind da div. Fallbeispiel die ausser der Norm laufen und trotzdem Geregelt werden konnten.

Zitat:
Da waren auch einige dabei, die anfänglich davon ausgingen, sie seien gar keine Bosnier.


Na also, das gibt es nicht nur bei mir und wie wird/wurde jetzt der Status ermittelt? Gab es da auch von BuH seite die Auskunft "Wenn eine Martikelnummer vorhanden ist kann eine Einbürgerung Beantrag werden!"? oder gab es da Konkrette angaben "Herr / Frau ... Geb... in... ist/nicht Staatsbürger von BuH"?

Die BuH Behörden sind auch nicht mehr hinter dem Mond, die geben nur eine (1) Kostenlose Antwort je Fall, da ist es schon Verwunderlich das mein Anwalt überhaupt eine Antwort erhielt. Ja Selbstverständlich ist es jedem möglich einen Einbürgerungantrag in BuH zu stellen, gibt saftige Gebühreneinnahmen!

Als ich diesen Versuch unternommen habe, wurde mir mitgeteilt das ich eben aufgrund des Verlustet meines alten SFRJ Ausweises diese Identifikation machen müsste. Nicht die Gebühren Schrecken ab, sondern die Tatsache das mir dies Legal nicht möglich ist, sonder nur unter Anstifftung zum Meineid zu bewerkstelligen währe. Die genaue Prozedur habe ich schon mehrfach Beschrieben!

BuH Einbürgerung unter hinnahme der Straftatt, zur erlagung der BuH Befreiung im sinnes des BRD Einbürgerungsverfahrens, soll das Rechtens sein, wohl kaum?

Ist das ein Schlupfloch oder Rechtsprechung
Zitat:
Vwv 8.1.2.6.3.4
Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.


Wenn ich also mich nicht in BuH einbürgern lasse, weil ich das evtl. auch in anderen Staaten könnte ohne evtl. gegen die Rechtsprechung zu Verstoßen, dann kann das doch eigenverschuldete Verweigerung Ausgelegt werden, da ja von der BRD Ausbürgerungsstelle, d.h. vom RP Darmstadt exlpizit die BuH Befreiung von mir verlangt wird, ich aber seit 1970 Dauerhaft und ohne Unterbrechung mich in der BRD Aufhalte (ALB Unterlagen als Nachweis) sind damit hoffentlich der Frist genüge getan und wenn ich dazu noch Baujahr 1965 bin dürfte heute auch das Alter von ermessen sein, oder?

Zitat:
Sie haben in Ihrer Situation nur eine Möglichkeit: Verlangen sie die soforte Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit oder als Staatenloser.


Ja das habe ich doch schon versucht (als Staatenloser), einen Ablehnungsbescheid jedoch nie erhalten, weil ich eben aus sicht der EBH dem RP Darmstadt nicht Staatenloser bin, sondern mich in BuH Befreien muss und wenn ich mich dafür erst in BuH erst Einbürgern muss dann muss das so sein, ohne Befreiung geht eben nicht! (stand 2003)
Dann der Kontakt hier in das Forum unter Schilderung meiner Persönlichen Sitaution:
#1965 Geb. SFRJ Rep. Kroatien
#1970 Auswanderung BRD
#1990 Neuer SFRJ Ausweis aus Rep. BH wegen Musterung und Meldeanschrift
#1992 Zerfall der SFRJ vorläufig BRJ bis 2003
#1994 Ablehnung Aufgebot, fehlendes Ehefähigkeitszeugnis
#1996 Wurde SFRJ Ausweis entwendet, gültig bis 1995
#1997 Einbürgerungsersuchen im BuH Konsulat Stuttgart wegen Fehlender Identifikation abgelehnt
#2001 Einbürgerungsantrag (als staatenloser) BRD eingereicht
#2003 Einbürgerungsantrag erweitert auf hinnahme der Mehrstaatlichkeit nach Vwv 87.1.2.3.ff da gebühren zur entlassung das Einkommen übersteigen! Dann 10/03 Insolvenzverfahren eröffnet, dauer bis 2009! D.h. Maximales Einkommen bis dahin durch §§ZPO u. §850.ff. und Anlagen beschränkt! Zudem ist ein Unterhaltspflichtiges Kind 1996 hinzugekommen und wird unterhalten, solte somit auch Berücksichtigt werden! (das Kind von 1998 ist leider 2000 nach Langer Krankheit Verstorben)

Irgend wann, zwischen 1992-1999 haben meine Eltern die BuH Pässe angenommen, das kann sich aber nicht auf mich auswirken, sonst bräuchte ich diese Identifikation nicht, oder?

Nach BuH §§StAR ist die Automatische miteinbürgerung der Kinder nur bis zum 23zigsten Lebensjahr möglich. Diese Alter hatte ich aber Deutlich vor der entstehung des Staates BuH überschritten.


Wann also habe ich die BuH Staatsbürgerschaft erlangt?
[/size]
Durch Geburt, wohl Kaum, wurde ja in der Teilrepublik Kroatien Geboren, zugehörigkeit wurde von HR seiten als negativ erklärt!
Ist die Letzte BuH Meldeanschrift ein Beweis für eine Staatsbürgerschaft, wohl kaum sonst würde sich der Konsul die Gebühren Schnappen und nicht mit Aerodynautischen Antworten auf Anfragen eingehen!


[size=20]Seit 10/03 erfüllte ich die Voraussetzungen des Vwv 87.1.2.3.ff  und habe dies auch nachweislich dargelegt.

Der Gemeinsame Haushalt war trotz der Geringen Einnahme immer Gesichert!

Auf Sprachtest usw. wurde durch den Bildungsnachweis (Schule, Ausbildung 1, Ausbildung 2) und auch durch Persönlichen Vortrag verzichtet!

Zitat:
Wenn Sie den Antrag bei mir gestellt hätten, wäre der schon lange abgelehnt worden, damit Ihnen der Weg der Klage eröffnet worden wäre.


[glow=yellow,4]
Ja genau das erwarte ich auch, eine Entscheidung und keine hinhalte taktik!
[/glow]
Währe die Ablehung vor 2005 erfolgt, was sicher aufgrund der Sturen haltung der EBH der einzig logische schritt gewesen währe, hätte ich wenigsten auf die Unzumutbarkeit durch die Gebühren zur entlassung erfolgreich Plädieren können.
Da dies aber durch die neue Gesetzgebung und auch durch die neue Gebührenordnung von BuH nicht mehr geht, sitze ich auf dem Tockenen!
Es kann aber nicht sein das nach wie vor auf die Entlassung gepocht wird, egal ob ich diesem Staat zugehöre oder nicht und das man mir die EInbürgerung unter jeden Umständen abverlangt um denn eigenen Willen zu Befriedigen, obwohl das nach Vwv unnötig gewesen währe




Und so spiele ich hier Dauernd Karussell, ich schreibe zu Ausführlich, was den meisten zum Lesen zu Anstrengend ist und die dabei dann Fakten auslassen.
Gelesen werden meist nur Argument der eigene Fraktion und evtl. Bestätigt oder Bestritten, die Fakten bleiben Unbeachte.

Auf in eine Neue Runde, es sind noch Plätze frei....

LG Edi

PS: Ich habe nichts gegen ein ernstes "DU" um so eher was gegen ein Falsches "Sie", wenn möglich bitte ich "SIE" (an alle)  mich mit "DU" anzuschreiben. Das -Sie- heben wir uns für den Persönlichen Kontakt oder Amtlichen Vorgag auf!

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Antwort #59 - 20.02.2007 um 09:20:02
 
@Edi:

Die
Schreierei
nervt einfach nur  Ärgerlich

Man sollte evtl das [size=16  ]size[/size] begrenzen  unentschlossen
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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