Was Recht ist sollte auch Recht bleiben, oder?
VwV8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlas-
sung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Her-
kunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und
über 40 Jahre alt ist.
Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten (hat?)
Das dürfte auf meine Fall zutreffen, ich bin kein YU mehr weil es den Staat nicht mehr gibt, könnte evtl. in BuH Eingebürgert werde, aber das könnte ich evtl. auch in anderen Staaten u.a. in der BRD und deshalb möchte ich mich nicht in BuH Einbürgern um nur eine Entlassung aus BuH zu erhalten.
Ganz davon abgesehen das ich die Prozedur zu BuH nur mittels Rechtsverstoß (Anstiftung zum Meineid, wie bereits mehrfach Beschrieben) vollziehen könnte und ich denke das verlangen nach einer von mir zu begehenden Straftat dürfte nicht Rechtens sein!
Aber Grob gesagt, ja, ich hätte es evtl. zu Verantworten das eine Befreiung aufgrund der Fehlenden Einbürgerung in BuH nicht zustande kommt!
sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.
Da ich seit 1970 Dauerhaft in der BRD Lebe und selbst Baujahr 65 bin, sowie auch nur zur Musterung und Neuen Pass 1990 letztmals YU/BuH aufsuchte, dürfte diese Regelung in meinen Fall greifen, oder?
Zudem hätte vor meinem 40zigsten Geburtstag, also 9/2005 auch
87.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgrup-
pe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden
Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs-
kosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge-
rungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betra-
gen.
greifen müssen, oder?
Ausschlaggebend war bis dahin Artikel 30-32 des BuH §StAR der Vorschreibt, das ein Entlassungersuchen zur BuH Staatsangehörigkeit, für BuH Bürger die ihren Regelmässigen Aufenthalt im Ausland haben in den jeweiligen Ausländischen Landesvertretungen zu erfolgen hat!
Zwar steht da nicht drin das man das auch in der Heimat machen könnte, setze ich aber als Logisch voraus.
Aber im Gesetzt hat sich das Leise „muss“ Versteckt, so auch im Merkblatt der Deutschen Botschaft vermerkt!
Die neuen Gebühren zur Entlassung aus BuH sind meines Wissens seit 30.9.2006 wirksam und unter der Berücksichtigung meine Speziellen Lage und der bis 2009 anhaltenden Insolvenz die mir mein Mtl. Einkommen nach §850.ff ZPO Beschränkt, d.h. Mir als Selbständig Arbeitender Bleibt nach Abzug aller Kosten und Auslagen max. 980Euro Brutto mtl. Und davon muss ich auch noch meine Privaten Versicherungen usw. Bezahlen, wenn meine Lebensabschnittsgefährtin nicht dazuverdienen würde, hätten wir es deutlich Schwerer! Aber dank Dienstwohnung und Dienstwagen (auch zur Privaten nutzung) kommen wir gerade so zurecht!
Ich werde mal den Zuständigen Minister erneut Kontaktieren, der hatte Versprochen der Sache auf den Grund zu gehen bevor es Eskaliert, er ist ja schließlich der Chef der
EBH.
--------------------------rem
Zum thema zensur, habe ich eine nette diskussion noch als offline copy und auch noch einen interessanten PN durchlauf, das lässt sich durch aus auf meinen anderen site`s einbringen um den Wahrheitsgehalt meine Aussage darzulegen. Mach ich irgend wann mal öffentlich.
Also bitte mal einen Kurzen Endspurt, was ist an meiner o.g. Darstellung zum
VwV Falsch?
Wer sich an Rechtschreibung und Grammatischen Nebensächlichkeiten aufhängt und Pamphlete statt hinweise zu einer Diskussion abgibt, sollte denn Webmaster lieber den Traffic dadurch ersparen. Auf den Rest lasse ich (k)einen, Kommentar ... :-p
LG Edi