Hallo Ralf,
vielen dank für deine Antwort.
Folgendes ist Passiert.
Habe Einbürgung beantrag und Einbürgerungszusicherung erhalten.
Aber ich habe keine Papiere von BiH, habe mich nie bei diesem neuen Staat gemeldet.
Mein alter YU Ausweis wurde mir aber vor ewigkeiten entwendet und ist ohnehin 95 Abgelaufen.
Nach dem Status meiner Eltern werde ich nun BiH zugeordnet (details : Staatsbürgerschaft gegen meinen Willen) und muss deren Staatsbürgerschaft ablegen, was soviel bedeutet ich muss mich nun dort EInbürgen um alle Dokumente zu erhalten um diese soft wieder Ablegen zu können damit die einbürgerung in der BRD erfolgen kann.
Das ganze hat natürlich mit sehr hohen kosten zu tun, die ich weder aufbringen kann noch will!
Also habe ich nach eurem Anraten die EInbürgerung unter hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft nach StaR
Vwv 87.1.2.3.2.1 Satz 2 Nr.3 gestellt.
Was Praktisch nicht möglich ist das ich keine Papier oder Dokumente dieses Staates Besitze oder je beantragen werde!
Erst kamm der Standart von wegen gebühren niedriger als 1278,23€!
Habe durch erneuetes schreiben und den hinweis auf die Veröffentlichung der
www.botschaftbh.de und die dort enthalteten kosten von €1331.- hingewiesen.
Danach wollte die Sachbearbeiterin einkommensnachweise, ich habe eine Gewinn und Verlsutrechnung sowie Kontoauszüge der letzen 6 Monate eingereicht.(Selbständig Arbeitender!) Das war im Jan. 05!
Nun bekommen ich ein erneutes Schreiben das die kosten Ledeglich 1700 Konvertiert Deutsche Mark also 870€ betragen. Sie Schreibt auch "Selbst wen man die Anreisekosten dazuzählt (wobei allerdinsg auch die Stellung des Antrages über einen Bevollmächtigten möglich sein müsste) [ihre Persönliche einschätzung?] , liegt der geforderte Betrag- nach bisherigen Erkenntnissen insgesamt unter €1278,23.-.
Über diese Milchmädchen Rechnung will ich aber garnicht Diskutieren.
Ich hab in meinem zweiten Schreiben schon auf das StaR von BuH hingewiesen und besonders den Artikel 32 erwähnt wo es ja heist:
Der Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit von BuH, auf deren Verzicht oder auf Entlassung aus ihr muss unmittelbar bei den in Art. 30 genannten Behörden gestellt werden oder, wenn der Antragsteller im Ausland lebt, bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von BuH
. Nun habe ich sofort zum Telefon gegriffen und die Sachbearbeiterin gefragt warum sie das nicht berücksichtigt. Sie sagte dies sei unerheblich für ihre Einschätzung.
Am fall das Mario_Frankfurt der ja auch über das RP-DA gelaufen ist dachte ich währe das eine Referenz. ABer der Sachbearbeiterin ist nichts bekannt. Wen aber schonmal auf grund diese Argumentes so enstschieden worden währe, dann müssten auch alle kommenden fälle so entschieden werden.
Um das aber NAchzuvollziehen benötigt sie den Nachnahmen oder besser das Aktz. als Referenzvorlage.
Bisdahin werden wohl meine Argumente ins leere Laufen.
Deshalb dachte ich das die Weisheit diese Forums hier vielleicht helfen könnte und mit einem Aktz. oder sonst wie hilfreich Aushelfen könnte!
Gruß Edi