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Welche Staatsbürgerschaft (Gelesen: 30.735 mal)
Ralf
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Antwort #15 - 05.11.2006 um 20:22:31
 
Edi, hast du mal deine Einbürgerungsbehörde gefragt, warum man dort davon ausgeht, dass du die bosnische StA besitzt? So ganz aus der Luft gegriffen scheint mir das nach deinen bisherigen Schilderungen jedenfalls nicht.

Wenn die Behörde sagt, dass sie das bosnische Staatsangehörigkeitsgesetz nicht haben, halte ich das aber für unglaubwürdig, denn ausländische Rechtsvorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht werden regelmäßig vom Bundesinnenministerium an die Länder verteilt und von dort an die Behörden weiter gegeben. Mit Ausnahme einiger weniger Exoten-Staaten wie z.B. kleine Inselstaaten im Pazifik haben wir jedenfalls sämtliche Staatsangehörigkeitsgesetze gehabt, und zwar in deutscher Übersetzung. Daneben hatte der für Standesamts-Aufsicht zuständige Kollege die Sammlung "Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht", in der ebenfalls fast alle Staatsangehörigkeitsgesetze abgedruckt sind. Diese Sammlung sollte in einer Bezirksregierung ebenfalls vorhanden sein, ebenso wie in jedem größeren Standesamt.

Habe mal deine alten Threads hier rausgekramt, das geht ja hier schon fast zwei Jahre so, ohne dass es einen Schritt weiter geht:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1113912060

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1103276180

Hast du schon mal persönlich beim bosnischen Konsulat vorgesprochen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Nur mit Lamentieren geht es jedenfalls nicht voran, da musst du auf jeden Fall auch selbst aktiv werden. Wenn du dich gar nicht kümmerst, musst du damit rechnen, dass die Behörde deinen Einbürgerungsantrag ablehnt.
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Edi
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Antwort #16 - 06.11.2006 um 09:23:14
 
Hallo Ralf,

habe gerade per PN erfahren "Bücher gibt es in Buchhandlungen.", währe ich bestimmt nicht drauf gekommen.... (oh man  :wand  )

Zitat:
Edi, hast du mal deine Einbürgerungsbehörde gefragt, warum man dort davon ausgeht, dass du die bosnische StA besitzt? So ganz aus der Luft gegriffen scheint mir das nach deinen bisherigen Schilderungen jedenfalls nicht.


Ja sicher, deshalb wurde von dort aus auch das YU und HR Konsulat Angeschrieben!
Die SBrin sagte mir das ich nach meiner Abstammung eben Bosnier bin weil meine Eltern neuerdings Bosnier sind!
Eben ganau dem Wiederspreche ich ja, da es in BiH wohl nur so bis zum 23zigsten Lebensjahr ist!
Aber das will ja keiner hören und deshalb sagt die SBrin es gibt bei denen keine Lektüre darüber und ich möchte diese Behauptung doch Beweisen!
Ebenso soll ich beweisen das die Befreiung für mich hier im Konsulat erfolgen sollte und nicht in BiH erfolgen darf!
Das aber ist doch ein Wiederspruch in sich selbst, denn erst wen ich Offiziel BiH zugehöre kann ich mich Befreien lassen und selbstverständlich kann jeder sich in seiner Heimat Befreien lassen, hier aber die einschränkung das wen derjenige im Ausland (Ausserhalb BiH) sich aufhält, dann das Konsulat zuständig ist! Auch das soll ich der SBrin beim RP beweisen! Das aber müsste doch alles in der entsprechenden Lektüre stehen!

Zitat:
Wenn die Behörde sagt, dass sie das bosnische Staatsangehörigkeitsgesetz nicht haben, halte ich das aber für unglaubwürdig,
deshalb bin ich geneigt dir hier zu zustimmen.

Zitat:
Hast du schon mal persönlich beim bosnischen Konsulat vorgesprochen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Nur mit Lamentieren geht es jedenfalls nicht voran, da musst du auf jeden Fall auch selbst aktiv werden. Wenn du dich gar nicht kümmerst, musst du damit rechnen, dass die Behörde deinen Einbürgerungsantrag ablehnt.


Selbstverständlich war ich vor Ort in Stuttgart, aber man teilte mir mit das Man früher die YU Ausweise 1:1 gegen BiH Tauschte. Meine Kopie und die Verlustbescheinigung die ich nach der Entwendung von der ABH erhalten habe sind keine Identitätsnachweise. Daher müsste ich mich erst einer Identivizierung Unterziehen die nicht nur gut 600Euronen kostet, sondern durch 2 Personen aus meiner Heimatstadt, die weder Verwand noch Verschwägert mit mir sein dürfen, bei Eidesstatt erklären müssen das ich der bin für denn ich mich Ausgebe!
Das aber ist mir nicht möglich, da ich 1970 mit der Einreise und hier damals 4Jahre Jung war und seit her Dauerhaft hier ansässig bin. Die so genannte "Heimat" kenne ich nur aus den Sommerferien und das immer nur als Rundgang 2-4Wochen bei der Verwandschaft durch das Ganze Land! Zudem war ich letztmals mit 15Jahren dort und mit 25 nur zur Musterung einige tage dort um auch einen Neuen (damals noch YU) Pass zu erhalten.
Jetzt aber bin ich mittlerweile süsse 41 Smiley , wer könnte mich wohl unter den genannten Bedingungen Identievizieren??? Alleine die logik schließt das schon aus, aber ich soll die Bedingungen der SBrin beim RP beweisen.
Ich habe deshalb schon mehrfach das Konsulat um Nachweise gebeten, aber keines meiner Schreiben wird Beantwortet!
Auch meine Persöhnlich Vorstellung beim RP ergab nur das ich erst nachweisen solle welche Staatsbürgerschaft ich habe, denn sonst könnte ja auch die Unzumutbarkeit zur Entlassung über das Konsulat nicht geltend gemacht werden.

Das habe ich eben duch die neusten Urkunden dargelegt, musste Geburtsurkunde  und Martikelnummerbescheinigung (Wohl bemerkt beides nicht von mir erworben) von einem Gerichtsdolmetscher Übersetzen lassen.

Nun aber werde ichg wieder auf ein Schreiben von 2005 verwiesen wo eigentlich auf ein Schreiben von 2004 bezuggenommen wird und mich Auffordert nachzuweisen das ich mich nicht in der Heimat Befreien lassen kann oder das ich niemanden in der nähe von Sarajevo habe bei dem ich für die dauer des Verfahrens dort Unterkommen kann oder diesen Bevollmächtigen kann!
Laut SBrin des RP leigen die Kosten in BiH bei 470€uro selbst mit Reise und Unterkunft lägen die Ges. Kosten dann unter der Zumutbarkeits grenze!

Nun wir aber ganz auseracht gelassen das ich zwar Anrecht auf eine Einbürgerung in BiH hätte (Martikelnummer durch Eltern)  aber dort noch nicht einmal Eingebürgert bin.

Also ich müsste mich erst in BiH Einbürgern lassen um mich sofort wieder Ausbürgern zu lassen und das nur um einen Verwaltungsakt zu genügen!   


Würde aber die Unzumutbarkeitsregelung angewendet, könnte durch die Formele hinnahme der Mehrstaatlichkeit die einbürgerung hier Abgeschloßen werden.
Dadurch das ich aber in BiH nicht eingebürgert bin und es auch kein Abkommen zur Mehrstaatlichkeit zwischen der BRD und BiH gibt, würde eine Aktive Mehrstaatlichkeit nie zustande kommen. Zudem muss auch bei EInbürgerung in BiH eine evtl. andere Bestehende Staatsbürgerschaft erst Abgelegt werden und wen BiH Bürger ohne entsprechende Abkommen sich in anderen Staaten einbürgern lassen, verliehren diese ihre BiH Staatsangehörigkeit Automatisch, da im BiH §StAR eine Mehrstaatlichkeit grundsäzlich Ausgeschloßen ist.


Aber wie soll ich das alles Beweisen, das Konsulat Antwortet weder mir noch meinem Anwalt und die SBrin des RP Spielt weiter Karusell mit mir!
 

Zitat:
das geht ja hier schon fast zwei Jahre so, ohne dass es einen Schritt weiter geht:


@Ralf, mein Antrag wurde ende 2001 beim RP eingereicht und meine Einbürgerungszusicherung ist 12/05 Ausgelaufen.
Das Forum hier kenne ich seit 2 Jahren, der fall geht schon etwas Länger wie man sieht!

Deshalb Fragte ich auch wie weit die Zumutbarkeit auf BRD seite geht.
Nach den hier einsehbaren fällen, dauert so etwas je nach Fall und Staat 3-9Monate also im Durchschnitt 5Monate und nicht 5 Jahre.

Eine Ablehnung währe zwar nicht wünschenswert, aber immerhin eine Entscheidung die man Anfechten könnte und nich dieser Häckmäck der z.Zt. stattfindet.

Aber wie kommt man nun aus dem Schlamassel wieder raus?
Wollen die das hinauszögern bis ich die INSO durch habe oder im Lotto Gewinne.
Wobei ich wegen Kapitalmangel nie Lotto Spiele, aber nach der INSO könnte sich mein Einkommen verbessern, wobei die SCHUFA auch noch 3 Jahre Nachtritt!

Also wie kommt man in so einer Sitaution seinem Ziel näher!

LG Edi
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 09.11.2006 um 23:06:46
 
Hallo Leute

Nun da ich einezelne Fragen in neuen Threads nicht einbringen kann muss ich hier weiter machen.

Es steht immer noch die Frage *** aus dem zurvor geleisteten Beitrag offen???

Weiterhin würde ich mich freuen, wenn mir jemand den Inhalt des BiH §StAR Artikel 17 und Artikel 24 mitteilen könnte!

Und was wir von : Zitat:
Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 10/98 -
zu 4.
Wenn die neugegründete BRJ nicht automatisch Rechtsnachfolgerin der SFRJ geworden sei, könnten die Beschwerdeführer nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der BRJ erworben haben. Da die Beschwerdeführer auch nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien-Herzegowina besäßen, seien sie Staatenlose.

gehalten???

Wie ist das nun, geht es evtl. nur um die 1000% Abhandlung der BRD Verwaltungs Reihenfolge, oder um was geht es hier eigentlich!
Wenn die Ausführung der Artikel 17+24 des BiH §StAR mit der mir Vorliegenden Übereinstimmt und jede zuständige Behörde das BiH StAR vorliegenhat wie es Ralf in erwägung zieht, wozu dann diese Jahrelange Auseinandersetzung.

LG Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 12.11.2006 um 23:37:01
 
Hallo,
hat keiner eine Antwort zu den BiH Artikeln 17+24 des dortigen §StAR/StAG!

Gruß Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 21.11.2006 um 20:02:56
 
Auch auf die Gefahr hin das es langsam zum Selbstgespräch wird, hier das neuste in meiner Sache!

Nach Ansicht meines Anwalt verliert ein Bosnier nach dem Artikel 17 des BiH §StAR automatisch die Bosnische Staatsbürgerschaft sobald er eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt!
Diese Tatsache führt dazu das eine Entlassung aus Bosnien nicht zwingend erforderlich ist!
Zwar ist die Entlassung grundsätzlich als Primärer Schritt vorgesehen, widerspricht sich aber im grundsatz zum o.g. Artikel 17.
Zudem habe ich diese Staatsbürgerschaft bislang nicht erworben, da ich die Einschreibung bis dato in BiH nicht vollführt habe!
Die tatsache das meine Eltern eine Martikelnummer (Maticnilist=Mutterschaftliste o. z Dt. Stammbuch) erwirkt haben ist strotz der in BiH ausgestellten Dokumente noch keine Staatsbürgerschaftsnachweis/anerkennung oder einbürgerung, ermöglicht mir jedoch eine Einbürgerung in BiH zu beantragen!

Da ich aber wie schon ettliche male erwähnt eben nicht BiH bin, sondern im zweifelfall staatsbürger des Nachfolgestaates von ex SFRJ stillschweigend geworden währe, da ja keiner in die Staatenlosigkeit entlassen wird, sonderen höchstens einen "Fallback" erhält und der Nachfolgestaat über seine Botschaft bereits zum Ausdruck gebracht hat das ich bei diesen nicht als Staatsbürger geführt werde.
Angesichts dieser tatsachen ist in meinem Spezielen Fall nicht davon Auszugehen das es nach der EInbürgerung in der BRD zu einer Mehrstaatlichkeit kommt.

Unter diesen Gesichtspunkten wurde das RP Aufgefordert in bälde zu einer Entscheidung zu kommen!

Jetzt Schreibt die SB zurück:
Zitat:
...nach einem Erlass ("welcher ist unklar") des Bundesministeriums des Inneren vom 20 Feb. 2002 ist entgegen dem Wortlaut des Art. 17 des bosnisch und herzegowinischen Staatsangehörigkeitsgesetzes mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kein ex lege Verlust der bosnischen  und herzegowinischen Staatsangehörigkeit verbunden! ("Welches Bundesministerium des Innern???")

Der Verlust ginge nur über den Art. 19 a.a.O ...

Dann noch ein Merkblat auf das Verwiesen wird!

Wow, ich bekommen eine neue EInbürgerungszusicherung angeboten!

Aber eine (die 4te) aktuelle Lohnabrechnung soll ich auch einreichen!
Ein ganz besonderes Interesse widme ich dem Merkblat das als Anlage anbei ist.
Diese Merkblatt ist Stand Oktober 2004 und von der Deutschen Botschaft aus Sarajewo und hat die Bezeichnung Gz.:RK512.00/1



Dort ist der Abs. II Satz 1 hervor zu heben in dem es heißt:
Zitat:
Durch Art. 21 des gleichen Gesetzes ist auch vorgeschrieben, dass die Entlassung aus der Staaatsangehörigkeit von BuH auf Antrag genehmigt werden kann, wen der Antragsteller in BuH lebt und andere, durch das Gesetz vorgeschriebene, Bedingungen erfüllt.

"Ich aber Argumentiere seit Jahren schon mit dem Daueraufenthalt seit 3/1970 in der BRD! "

Und es geht weiter auf seite "2" dieses Merkblattes, letzter Absatz:
Zitat:
Antragstellung in der Republik Srpska ("Dazu gehört meine Meldeanschrift ind DOBOJ, siehe www.wikipedia.de ")

Durch Art. 32 Abs. 2 Gesetzt über die Staatsangehörigkeit der Republik Srpska ist vorgeschrieben, dass der Antrag für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit über die Gemeindebehörden bei dem zuständigen Ministerium gestellt wird. Örtlich ist die Gemeindebehörde zuständig, wo der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Falls der Antragsteller im Ausland lebt oder sich länger als 60Tage im Ausland befindet, wird der Antrag über diplomatisch-konsularische Vertrettung von BuH im Ausland gestellt.

["Das ist doch schon lange mein Anliegen und auch die grundlage zur Einbürgerung unter der hinnahme der Mehrstaatigkeit. Aber das will beim RP Angeblich keiner wissen und deshalb ist es seit 2002 ein Ständiges hin und her")

Zu guter letzt wird auf seite 3 der Anlage im 2ten Absatz auch die entlassungsgebühr nach Art. 31 i.h.v. 1700.-KM bestätigt.

Hierzu dann die Konsulatskosten und allinlusiv ergeben sich 1331 Euro und unter dem wissen das mein EInkommen darunter liegt, Verstehe ich nun die Welt nicht mehr!

Ich bin der auffassung das die unzumutbarkeit auch auf seiten des RP gegeben ist.

Nun, guter Rat ist Teuer, was soll ich eurer Meinung nach noch machen?

Was meint ihr, warum erzählt mir die SBrin sie wüsste von nichts?

Müsste nicht meine EInbürgerung unter diesen Argumenten schon bei Antragstellung 2002 Eindeutig zu entscheiden gewesen sein!

Wie ist das eigentlich, warum muss ich ständig Einkommensnachweise erbringen, sollte nicht unter klar sein das ich nach ZPO850c im Rahmen der Insolvenz als einzelperson nicht mehr habe? Oder denken die beim RP IRgend wann ist die Insolvenz auch Vorbei und dann können wir auf grund des höheren Einkommens die Einbürgerung unter der hinnahme der Mehrstaatigkeit ablehnen!

Habe einen Bekannten (Reporter der Lokalpresse "Dreieichspiegel" ) von der Sache Berichtet, er will nun auch mal die Unterlagen sehen und evtl. mit einem guten Bekannten von der Zeitung mit den 4 Großen Buchstaben darüber Reden.
Habe da auch noch einen Draht zum ASV.Focus der meinte das ein Kollege von im gerade in Ähnliche Richtung "Ähtik und Staat" recherschiert und so was durchaus als Beispiel verwenden könnte!

Was soll ich tun???

LG Edi
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Ralf
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Antwort #20 - 22.11.2006 um 08:14:58
 
Zitat:
Nach Ansicht meines Anwalt verliert ein Bosnier nach dem Artikel 17 des BiH §StAR automatisch die Bosnische Staatsbürgerschaft sobald er eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt!

Schön. Aber es kommt hier nicht auf die Ansicht deines Anwalts an, sondern auf
die der bosnischen Behörden. Aber dein Anwalt kann sich seine Auffassung gerne
von den bosnischen Behörden schriftlich bestätigen lassen.

Zitat:
Zudem habe ich diese Staatsbürgerschaft bislang nicht erworben, da ich die Einschreibung bis dato in BiH nicht vollführt habe!

...
Zitat:
Ich bin der Auffassung das die Unzumutbarkeit auch auf seiten des RP gegeben ist.

Einerseits bestehst du darauf, die bosnische StA gar nicht zu besitzen, anderer-
seits verlangst du die Einbürgerung unter Beibehaltung eben dieser Staatsange-
hlrigkeit. Hast du schon bemerkt, dass sich diese Forderungen gegenseitig aus-
schließen?
Wie ich schon mehrfach erwähnte, ist zunächst wichtig, dass die aktuelle StA
erst man eindeutig geklärt wird.

Zitat:
Die tatsache das meine Eltern eine Martikelnummer (Maticnilist=Mutterschaftliste o. z Dt. Stammbuch) erwirkt haben ist strotz der in BiH ausgestellten Dokumente noch keine Staatsbürgerschaftsnachweis/anerkennung oder einbürgerung, ermöglicht mir jedoch eine Einbürgerung in BiH zu beantragen!

Hast du das schriftlich vom Konsulat?

Zitat:
Da ich aber wie schon ettliche male erwähnt eben nicht BiH bin, sondern im zweifelfall staatsbürger des Nachfolgestaates von ex SFRJ stillschweigend geworden währe, da ja keiner in die Staatenlosigkeit entlassen wird, sonderen höchstens einen "Fallback" erhält und der Nachfolgestaat über seine Botschaft bereits zum Ausdruck gebracht hat das ich bei diesen nicht als Staatsbürger geführt werde.

Welchen Nachfolgestaat meinst du jetzt? Bosnien ist ebenfalls einer der Nachfolge-
staaten.

Zitat:
Angesichts dieser tatsachen ist in meinem Spezielen Fall nicht davon Auszugehen das es nach der EInbürgerung in der BRD zu einer Mehrstaatlichkeit kommt.

Genau das verlangst du aber, indem du auf Unzumutbarkeit der Entlassungs-
gebühren plädierst.

Zitat:
Unter diesen Gesichtspunkten wurde das RP Aufgefordert in bälde zu einer Entscheidung zu kommen!

Vom Anwalt?


Zitat:
Nun, guter Rat ist Teuer, was soll ich eurer Meinung nach noch machen?

Siehe oben, StA klären. Dann sehen wir weiter.

Zitat:
("Welches Bundesministerium des Innern???")

Seltsame Frage. Es gibt nur eins:
http://www.bmi.bund.de/
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 22.11.2006 um 16:26:41
 
Hallo Ralf,
danke für deinen Spontanen Einsatz.

Zitat:
dein Anwalt kann sich seine Auffassung gerne
von den bosnischen Behörden schriftlich bestätigen lassen

Ja das macht er ja auch!

Zitat:
Einerseits bestehst du darauf, die bosnische StA gar nicht zu besitzen, anderer-
seits verlangst du die Einbürgerung unter Beibehaltung eben dieser Staatsange-
hlrigkeit. Hast du schon bemerkt, dass sich diese Forderungen gegenseitig aus-
schließen? 
Wie ich schon mehrfach erwähnte, ist zunächst wichtig, dass die aktuelle StA
erst man eindeutig geklärt wird.

Hier fangen wir wieder an uns im Kreis zu drehen.
Um das zu Verstehen muss der Gesamte Fall einem vor AUgen sein.
Nicht ich behaupte BiH Bürger zu sein sondern die SBrin des RP.
Dabei lässt sie sich auch um nichts von ihrer Meinung Abbringen, Eltern BiH, also auch kind ab sofort BiH, punkt und aus!
Das dem so nicht ist weil ja das BiH Recht was anderes sagt, ist ihr völlig egal!
Nur deshalb bin ich Gezwungen auf der Schiene von BiH zu Fahren und das wen es so verlangt wird, sollte nicht das Problem sein! Wie wir alle mittlerweile wissen
erfülle ich die demnach die Bedingungen zur EInbürgerung unter der hinnahme der Mehrstaattigkeit.

Zitat:
Hast du das schriftlich vom Konsulat?

Im Jahre 2003 hat die SBrin bei den einzelnen Konsulaten Angefragt ob ich deren Staat zugehöre. 1.) YU da bislang dort geführt: Antw. Nein, Person nicht bekannt! 2.) HR, weil dort Gebohren: Antw. Ja in HR Geboren, Nein zu Staatsbürgerschaft u. Antrag 3.) BuH wegen Eltern: Antw. Falls Martikelnummer vorhanden, kann die Einbürgerung Beantragt werden. (keine weitere Information)
Selbst der Anwalt hat keine Klare Auskunft zu meinem Staatszugehörigkeitsstatus erhalten. Es gibt kein klares "ja" oder "nein" immer nur der hinweis auf die Möglichkeit des EInbürgerungsantrages in verbindung der Martikelnummer.
Das wiederum finde ich auch Logisch! Anhand des Stammbuchs bzw. Martikelnummer kann man die BuH Abstammung nachweisen und nur dann ist auch ein Antrag auf EInbürgerung dort möglich!

Zitat:
Welchen Nachfolgestaat meinst du jetzt? Bosnien ist ebenfalls einer der Nachfolgestaaten. 


Ich dachte Offizieler Nachfolgestaat sei Serbien und Montenegro, seiner seitz als Rest Jugolawien bezeichnet. Wo bei das auch sicher nur eine Frage der Zeit ist!

BuH ist ein Neuer Staat der aus einer ehmaligen Teil Republik enstanden ist und auch heute noch in sich Geteilt ist! Könnte nach meiner auffassung nicht Nachfolgestaat sein wen es Serbien und Montenegro bereits ist und mehrere Nachfolgestaaten "gibett net" oder? "So mal Stur auf den Duden schauen"

Zitat:
Genau das verlangst du aber, indem du auf Unzumutbarkeit der Entlassungsgebühren plädierst.

Fakt ist doch, wen der RP auf das Recht Besteht das ich BuH Bürger bin, dann darf ich doch (wen es der Sache Dienlisch ist) keine Blockadehaltung haben und eben so dann mein Recht als BuH Bürger einnehmen, oder!
Ich mache mich nicht zum BuH sondern der RP und wenn das dennen ihr unabänderbarer wille ist, dann bitte, aber dann auch mit allen Rechten die mir daraus Zustehen. Deshalb Plädiere ich ja auf mehrstaatigkeit, weil ich sonnst irgend wo erts eingebürgert werden müsste. Sicher steht mir das Rechtlich durch die Abstammung und mittels Martikelnummer zu. Aber wo steht das ich das auch machen muss, wen es doch dem Vorgang überhaupt nicht bedarf und nur Hinderlich und Verzögernd wirkt.
Wenn mann Hünchen essen möchte, kauft man deshalb vorher Eier?
Ist doch heute nicht mehr so das man alles selber Züchten muss, oder doch?

Deshalb, wen ich als BuH eingestuft werde und alle anderen ohnehin Abstreiten, vielleicht bin ich nach gut düngen wirklich zum BuH verdonnert, aber nach Recht und Gesetz eben nicht!

Ergo kann trotz hinnahme der Mehrstaatlichkeit, (voraussetzungen sind gegeben) eine solche aktiv nicht zustande kommen, sondern würde nur einen Verwaltungsakt Befriedigen!

Nach erfolgter einbürgerung, würde mir auch die BuH Staatsbürgerschaft trotz Martikelnummer nach Art. 17 des BuH StAR nicht mehr möglich sein.

Daher verstehe ich das Problem nicht!
Zitat:
Vom Anwalt?

Sicher, er ist jetzt mittelsmann und muss über alles im Bilde sein, sonst gibt es evtl. Diverenzen die zu Unstimmigkeiten bei der Klage führen können.

Gerne würde ich die Rechtsmittel vermeiden, aber so wie es den Anschein hat geht es leider kaum Anders.

Zitat:
Siehe oben, StA klären. Dann sehen wir weiter.

Das ist doch der Springende Punkt.
Deine Kollegin erwartet das ich mir einen BuH Pass besorge um diese Staatsbürgerschaft dann abzugeben!
Als was würdes du nach den o.g. Ausführungen der Konsulate so jemanden Einstufen?

Erst recht mit dem wissen, das eine Gemeinsame einbürgerung mit den Eltern nur bis zum 23zigsten Lebensjahr möglich ist und ich Bj65 zum zeitpunkt der EInbürgerung meiner Eltern 1999, wie alt war?
Knackige 34 und somit weit darüber, warum dann die Sture BuH haltung?

Zitat:
Seltsame Frage. Es gibt nur eins:
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Für eine Amtliche Aussage war mir das eben nicht Definitiv genug, oder gibt es diese Ministerium in BuH nicht?

Meine bessere Hälfte sagt schon ich solls sein lassen, das Bringt mich nur als Kanacken fühzeitig unter die Grünfläche!  Ärgerlich

LG Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 31.01.2007 um 09:05:32
 
Hm, ist es wirklich so?

Sind jetzt aller weisheiten ende?

Mich beschäftigt nun auch die Frage, nach welchen Regeln nun die Sache bei mir behandelt wird!

Ich meine mein Antrag ist aus 2001 und die Einbürgerungszusicherung aus 2002 und bis heute kein ende in sicht.

Wenn nun endlich die Frage der ex Staatsbürgerschaft geklärt wird, wird die Sache nach Rechtslage zum Zeitpunkt Antragsstellung oder nach neusten Recht behandelt?

LG Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 07.02.2007 um 10:34:57
 
Hallo zusammen,
ja ich weis, es gibt Aktuellere Themen und meine Story ist nur eine unter vielen die sehr ähnlich ablaufen und auch wenn es jetzt leider mittels Anwalt gegen das RP(oder eure Kollegen/Kolleginen) weiter geht, bleiben mir nach wie vor einige Fragen, bei denen ich mich über Fach- und Sach-kundige hinweise freuen würde!

Nach welcher Rechtsprechung würde ein Antrag von 2001/2002 im RP entschieden? Die Sachlage ist seither unverändert und wenn ich mich nicht täusche hätte eine Entscheidung zu beginn unter normaler Berarbeitungszeit des RP`s schon erfolgen können!

Wie ist eigentlich die zumutbare entscheidungs/bearbeitungs zeit der Deutschen seite?

Gibt es eine Mitwirkungs oder Aufklärungs bzw. Beratungspflicht der EInbürgerungsbehörde? D.h. ist es nicht möglich von denen zu erfahren wie sich dieser Steinige weg besser überbrücken lässt, evtl. änderung des Antrages o.ä.? Bislang habe ich eine Reine Blockade vom RP erlebt, mitwirkung nahe null!

Was lässt sich gegen mangelhafte Auskünfte zum Status der Staatsbürgerschaft in BuH mach? Dreimal hat der Anwalt schon um Konkrette Angaben gebetten, erhielt aber nur 1 mal eine unzureichende Antwort!

gruß Edi

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Antwort #24 - 07.02.2007 um 13:11:14
 
Pudels Kern: Du hast keinen Nachweis deiner Staatsangehörigkeit, richtig?

- RP verlangt Nachweis der Staatsangehörigkeit und vertritt den Standpunkt, dass du vermutlich BuH hast
- Also brauchst du Bestätigung von BuH -> StA ja oder nein
- Wenn ja -> Ausbürgerungsantrag (Gebühr zwischenzeitlich gesenkt, also zumutbar)
- Wenn nein -> entweder nimmt das RP dann "staatenlos" an, oder du must alle in Frage kommenden ausschließen (da hast du aber glaube ich schon offizielle Informationen der Botschaften?)

Dein Antrag "hängt" also wegen deiner ungeklärten StA. Ist soweit ich weiß, nicht vorgesehen. Eine "Zeit-Klausel" gibt mW nur für Fälle, wo dein Ursprungsstaat die Ausbürgerung zu lange verschleppt (2 Jahre?).

Auf deutscher Seite wird momentan weder etwas bearbeitet noch entschieden (es wird auf StA Nachweis gewartet), also wirst du dort vermutlich klagenderweise nichts erreichen können.
Du musst also entweder offiziell Bosnier werden (oder Absurdistaner) oder offiziell staatenlos sein. Vorher gibt'S für die deutsche Seite mE nichts zu tun.
Ist klar dass du lieber in D vor Gericht ziehen würdest, aber ich befürchte mal, dass du da im Moment recht wirklungslos abprallen würdest.
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Antwort #25 - 07.02.2007 um 14:16:32
 
Ja, inge, du hast es auf den Punkt gebracht. Nicht die Einbürgerungsbehörde ist
am Zug, sondern Edi. Aber das habe ich Edi in diesem Forum bereits öfter gesagt.

Edi, wenn du dich weiterhin sträubst, die Sache mit der bosnischen StA zu klären
bzw. die Entlassung daraus zu beantragen, wirst du über kurz oder lang mit der
kostenpflichtigen Ablehnung deines Einbürgerungsantrages zu rechnen haben.
Ich wundere mich sowieso, dass deine Behörde so viel Geduld hat.
Die Einbürgerung ist ein mitwirkungspflichtiger Verwaltungsakt, fehlende
Mitwirkung allein genügt bereits für die Ablehnung.

Beantrage endlich die Entlassung, immerhin sind auch inzwischen die Kosten
dafür erheblich gesenkt worden. Sofern die dafür nötige Einbürgerungs-
zusicherung wieder mal abgelaufen ist, beantrage vorher eine neue.
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Antwort #26 - 07.02.2007 um 15:16:34
 
Hallo ihr Lieben

Was soll ich denn noch machen.
Seit ewigkeiten Schreibe (bislang 6 mal) ich an das Konsulat um eine Statusfeststellung zu erreichen. Auf mein drängen hin, konnte ich die SBrin beim RP dazu bewegen das gleiche zu tun, diese erhielt aber 2004 schon die gleiche Antwort wie mein Anwalt 2006.
Immerhin haben die eine Antwort erhalten und sind nicht ins leere gelaufen wie ich!

Weil ich nun nichts erreicht habe habe ich einen Anwalt hinzugezogen,
komme ich damit der Sache nicht nach?

Bis 2004 habe ich das mit dem BiH Status durch RP einfach hingenommen, wissentlich das ich zwar kein BiH bin, aber um nicht irgend wo unnütz einzubürgern und die Sache zu Verzögern und unter dem Rahmen der hinnahme der Mehrstaatlichkeit (ob wohl diese nicht statt findet) die Sache schnellstens zu beenden.

Die Voraussetzungen waren alle erfüllt, bis auf die tatsache das vom RP verlangt wurde das ich in Bosnien die Befreiung erwirke, weil das dort eben billiger ist, eben die 470€ ohne Konsulargebühren!

Dagegen habe ich auf euer anraten zurecht Protestiert, da im BuH §§StAR explizit die Befreiung beim Konsulat vorgeschrieben ist.
So auch die neuste, mitteilung wie zuvor beschrieben(gelbe Markierung), von der BRD Botschaft aus Sarajevo, sagt dies überdeutlich aus und diese ist ebenfalls aus 2004 !

Bei meiner Persönlichen Vorstellung im RP 11/2005 sagte man mir aber das diese Regelung völlig unbekannt ist und das BuH §§StAR nicht bekannt sei und somit diese Regelung nicht greife. Ich solle mich in BuH Befreien, das sei Schlußendlich billiger und gehe auch mit Bevollmächtigten.

Dann erst habe ich aber Argumentiert das ich letzendlich kein BuH bin und erst dort eingebürger werden müsste. Das RP hielt entgegen, "Eltern BuH, Kinder automatisch BuH", das dieser Regel aber nur bis zur Vollendung des 23zigsten Lebensjahres der Kinder greift, wollten die beim RP nicht wissen. Man hat ja das BuH §§StAR schließlich nicht greifbar und somit keine Referenz.
Ich solle dann halt beweisen das ich nicht BuH bin und da hängt es immer noch!

Das RP will eine Befreinung sehen ob wohl bis zum zeitpunkt der Gesetzes Reform diese nicht einmal nötig gewesen währe, wohlgemerkt unter der Annahme als BiH und der Hinnahme der Mehrstaatlichkeit, weil entlassung im Konsulat zzgl. Konsulargebühren erfolgen muss aber mein Einkommen unter der Zumutbarkeitsgrenze liegt.

Nun, das die BuH Bürger massenweise unter der Hinnahme der Mehrstaatlichkeit hier eingebürgert werden und dabei die Konsular und entlassungs gebühren durch die Zumutbarkeit regelung umgehen, ist den dortigen behörden sicher nicht entgangen. Die Gebühren senkung um unter den Betrag der Zumutbarkeitsgrenze zu fallen ist nur eine Logische Reaktion.

Was ist mit dem Gleichstellungsgesetz, gilt das in meinem Fall nicht?
Warum hat mann meine Sache verschleppt und nicht das damals Geltende Recht umgesetzt, statt dessen Untätig vorgeschoben!
Warum dürfen z.Bsp. Griechen, Italiener als Mehrstaatliche einbürgern ohne den Verzicht der anderen EU Staatsbürgerschaft zu erklären?
(passt nicht ganz, geht mir aber durch den kopf)

Was glaubt ihr, ich jammer nur hier im Forum?

Ne leute, ich nerve SB beim RP genauso wie meinen Anwalt und das öfter als ich euch um hilfe nötige!

Beim Konsulat denke ich reicht es alle 6 monate die erinnerung mit den Voran gegangenen Schreiben als Anlage zu übermitteln! Aber das wird auch von keiner seite gewürdigt.

Ja so ist es, scheint mein Schicksal zu sein immer im Rechtsfreien Raum leben zu müssen!

Oder warum wird das Geltende Recht bei mir nicht umgesetzt?

@Ralf
Zitat:
Ja, inge, du hast es auf den Punkt gebracht. Nicht die Einbürgerungsbehörde ist
am Zug, sondern Edi. Aber das habe ich Edi in diesem Forum bereits öfter gesagt.


Ja Ralf, was soll den deiner meinung nach Edi noch tun?
Schaue bitte noch einmal auf die thread`s "Staatsbürger Wiederwillen" und "RP-DA Unwillig" o.ä. heisen die teile!

Ich bin so ziemlich zu allem bereit, nur meine Rechte und meine wille sowie meine würde und freiheit mag ich nicht opfern!

Warum sollte ich mich vom RP auf diesem Weg Zwingen lassen in BuH einzubürgern nur damit ich anschließend sofort die Befreiung beantragen kann, wenn doch damals der Vw...87.1.2.3ffff oder so gegriffen hätte!

@Yes inge, Absurdistan is more then real...

Gruß Edi,
der untätige  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 07.02.2007 um 15:32:43 von N/V »  
 
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Antwort #27 - 07.02.2007 um 15:34:54
 
Edi: Hast du einen Staatsangehörigkeitsnachweis?
Nein -> Beschaffen
Ja -> Problem gelöst

Wenn BuH sagt, dass du (wenn Matrikelnummer vorhanden) dich "einbürgern" lassen kannst, dann vermute ich persönlich dass dies nicht dieselbe "Einbürgerung" ist, wie sie zB ein Detuscher machen müsste. Richtig?
Es handelt sich offensichtlich eher um die Registrierung/Feststellung einer eigentlich bestehenden Tatsache.
Oder müsste ich als Deutscher für eine Einbürgerung in BuH auch "nur" eine Matrikelnummer haben?

Also lasse er sich "einbürgern" (kostenpflichtig) und danach wieder ausbürgern (ebenfalls kostenpflichtig und wg. Gebührensenkung sogar zumutbar.

Alternativ schlage ich folgenden Weg vor:
Du bezahlst fleißig weiter deinen Anwalt, der sich um alles mögliche kümmert und in ein paar Jahren stellt ein deutsches Gericht dann fest, dass du Recht hast ... oder auch nicht.

Fakt ist: Deine besch.... Situation ist "Schuld" deiner Eltern, hauptsächlich aber durch den Zerfall und die Aufsplitterung Jogoslawiens begründet. Hartes Schikcsal, aber grundsätzlich erstmal nur persönliches Pech.


Mehrstaatlichkeit bei Griechen, Italienern etc: Gesetzlich mit diesen Ländern so geregelt. Bei anderen Ländern halt nicht. Das nennt man dann persönliches Pech.

Zitat:
Ja Ralf, was soll den deiner meinung nach Edi noch tun

a) Klage durch den Anwalt gegen RP. Offensichtlich hast du Recht und also kann dir nix passieren. Das mit den Schiffen auf hoher See und Gerichten weißt du aber, oder?
b) "Einbürgern", ausbürgern, eindeutschen

Zitat:
nur meine Rechte und meine wille sowie meine würde und freiheit mag ich nicht opfern

Dann bleibt nur a)
Und falls dein Anwalt sagt, dass es nix zu klagen gibt, bzw. eine Klage aussichtlos ist? Meinst du, du könntest dann in Betracht ziehen, dass du möglicherweise doch nicht so Recht hast, wie du glaubst?
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Antwort #28 - 07.02.2007 um 15:38:04
 
Zitat:
Warum dürfen z.Bsp. Griechen, Italiener als Mehrstaatliche einbürgern ohne den Verzicht der anderen EU Staatsbürgerschaft zu erklären?
(passt nicht ganz, geht mir aber durch den kopf)


Weils EU-Staaten sind und Bosnien Serbien nicht Zwinkernd
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Antwort #29 - 07.02.2007 um 17:04:05
 
@ronny
soviel also zum GG Art. 1-3 und dem EU-Gleichstellungsgesetz

@Inge
Zitat:
Hast du einen Staatsangehörigkeitsnachweis?

Nothing
Deswegen Schreiben wir ja alle an das Konsulat.

Wenn es denn so währe, dann könnte ich eine Staatsangehörikeitsurkunde/nachweis verlangen, bzw. die Befreiung auch ohne die Auslösung des BuH Ausweises erwirken.

Wenn es nicht so ist, also ich kein BuH, dann müsste ich mich erst Einbürgern, was mir mittels Martikelnummer (Stammbuchauszug) möglich währe um damit die EInbürgerungsurkunde/nachweis zu erlangen und damit dann die Befreiung/Ausbürgerung zu erwirken!

Das aber ist schon ein unzumuntbares unterfangen.
Dadurch das ich keinen Gültigen Ausweis habe (Ausweis und Aufenthaltsersatz der ALA zählt nicht dazu) müssten mich zwei unabhängige Personen, die nicht Verwand oder Verschägert mit mir sind, bei Eidesstatt bezeugen das ich die Person bin für die ich mich auch ausgebe. Diese Personen müssen aus meiner Heimatstadt oder Region sein. Das ganze nennt man dann Identifikation und kostet ca. 600 EUR ! zzgl. naturlich dies Unbekannten Personen, da ich seit 1970 dauerhaft in der BRD bin (4 Lebensjahr) ist mir das nur unter dem Umstand der Bestechung möglich ???EUR

Also ist mir auf Legalem weg selbst die EInbürgerung in BuH nicht möglich!
Hatte ich aber auch schon mehrfach erwähnt...egal

Diese 3 Meilen Geschichte wird hier doch garnicht annerkannt.
Das Aufgebot wurde vor 15 Jahren vom Standesbeamten Abgelehnt, weil ein Ehefähigkeitszeugnis fehlt und die frische Ledigkeitsbescheinigung war ihm nicht ausreichend!
Mal sehen, vielleicht gibt es bald sommerurlaub in Dännemark, dann kann ich mich da erkundigen, vielleicht reicht dennen der Aufenthalts und Ausweisersatz der BRD, die sollen da nicht so empfindlich sein!

Hilft aber beim Aktuellen Problem nicht weiter!

Nun, mein RA hat sich das §§StAR von BuH beschafft und ist der meinung das wenn das RP annimmt das ich BuH Staatsbürger bin auch das BuH §StAR bis zur entlassung gilt. Dort steht (BuH StAR) das ein BuH ausnahmslos nur eine Staatsbürgerschaft besitzen darf. In den fällen in denen ein BuH Bürder eine andere Staatsbürgerschaft erwirb, erlischt sein Anspruch auf die BuH Staatsangehörigkeit. Auf Antrag kann ein BuH Bürger sich von der BuH Staatsbürgerschaft bei den Zuständigen behörden befreien lassen.

D.h. doch für mich, wenn ich eingebürgert werde, egal ob jetz per Ermessen oder unter der hinnahme der Mehrstaatlichkeit, würde die BuH nie zustande kommen!

Deshalb müsste doch irgend was in richtung Amtshilfe möglich sein.
Das RP hat doch selbst die erfahrung mit dem Konsulat gemacht das keine eindeutigen Aussagen erfolgen und ich selbst seit nun mehr als 3 Jahren dort erfolglos Anfrage und selbst der RA nichts in dieser Richtung bewegen kann!

Ok, all return
Also mal zurück in die Zukunft ins jahr 2002 dort Antragstellung, zusicherung erhalten, dann antrags erweiterung auf hinnahme der Mehrstaatlichkeit weil voraussetzungen dazu gegeben sind.
Aber dem ist eben nach auffassung des RP nicht so weil die Befreiung in BuH nur 470EUR kostet.

Ihr habt alle gesagt das die Befreiung hier um Konsulat zu erfolgen hat und es dem RP nicht zusteht von mir die Reise zu verlangen weil es im BuH recht eben für im Ausland lebnden BuH Bürder auf das Kunsulta übertragen wurde.
So sehe ich das bis dato.

Hätte da nicht schon 2003-2006 eine Entscheidung des RP in dieser Richtung erfolegen müssen!
Stattdesen wurde nur Halbjählich der Einkommensnachweis und die Befreiung von RP Verlangt und so geht das bis heute!

Worauf ich hinaus will, dürfte klar sein, ich will eine entscheidung.
Diese wird nach heutiger Rechtsprechung sicher nicht zu meinem gunsten ausfallen! Dagegen werden dann natürlich Rechtsmittel folgen, weil eben die Untätigkeit und damit die Verschleppung soweit vorangetrieben wurden bis die Gesetzeslage und die Umstände eben das heute negative ergebniss erfüllen.

Eine Klage zur Entscheidungsbeiführung wird sicher diesen Auslauf hervorrufen.
Dann wird die entscheidung aufgrund der Rechtslage von Gericht aufzuheben sein und das Recht zum Frühestmöglichen zumutbaren entscheidungszeit raum anwendung finden.
Unter diesen voraussetzungen dürft ich spätestens nach meinem Ableben eingebürgert werden.

Bisdahin stehe ich Nackisch mit dem Gesicht zur Wand..,

Die frage ist nur wie lässt sich das für alle seiten unangenehme vorgehen vermeiden!

oder anders, How i´am?

Gruß Edi
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