@Ralf
Ich verstehe nicht, das in der Zeit (bis ende 05) in der es keine Herkunfts diskussion gab und ich mich dem willen des RP i.S. Staatszügehörigkeit unterworfen habe, keine entspechende entscheidung gefallen ist???
Statt dessen wurde immer nur die Befreiung verlangt.
Nach deiner eigenen Aussage, ist dieses vorgehen nicht zulässig gewesen und wie ich dich verstanden habe hätte in meiner situation damals VwV 87.1.2.3.ff greifen müssen.
Wenn deine damalige Info richtig war und
VwV 87.1.2.3.ff umgesetzt worden währe, hätte ich bei der hinnahme der mehrstaatigkeit eine Befreiung gebraucht???
Wenn also damaliges Recht erfolgt währe (VwV 87.1.2.3.ff) und die unrechtmässige forderung nach einer Befreiung in BuH nur zum sinne der umgehung des
VwV 87.1.2.3.ff auftritt, nur weil dann Reise und Unterkunftskosten günstiger Ausfallen (ansicht des RP, mit unterkunft bei Bekannten und Verwanden sowie an und abreise durch Bahn oder Bus) als die hier zu bemessenden Konsular gebühren und somit die ges. Kosten zur entlassung dann nicht mehr unter
VwV 87.1.2.3.ff zu berücksichtigen sind, wie nennt man so etwas???
Ist das nicht Rechtsbeugung durch den RP, denn nach deiner Meinung ist für die entlassung BuH Recht zuständig und das schreibt zweifels ohne die Befreiung für meinen Fall in der Ausländischen Vertrettung, d.h. im hier ansässigen Konsulat vor!
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Das ist der Stand bis 11/05 (Antrag 10/01)
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Ab 12.05 habe ich erst Argumentiert das ich nach BuH Recht kein BuH Staatsbürger bin, was auch nachweislich durch die BuH gesetze zu erklären ist!
Sodann erklärte man von RP das ich erst soll das deren Feststellung nicht der tatsache entspricht!
Es wird also immer noch nicht bezweifelt das ich BuH zugehörig bin!
Es ergeht weder eine entscheidung noch eine Forderung, bis auf die wiederholung derer von 2002,03,04,05 nach dem verlangen der Befreiung von BuH!
So ist auch der Heutige Stand!
Nur kann ich heute nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Entlassung pochen, weil man die Gebühren auf BuH seite soweit gesenkt hat, so das diese unter die summer der unzumutbarkeit fallen!
Das ist das gleiche als hätte man meinen Antrag solange hinausgeschoben bis ich den Jackpot im Lotto knacke um mit meinen EInkommen nachweislich nicht unter die Regelung der unzumutbarkeit falle!
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Diese Forum zeigt aber auch fälle die noch länger benötigen um entsprechende Reaktionen der ex Heimatstaaten zu erhalten und meine 2-3Jahre zur Statusfeststellung sind da noch milde gegen ander, aber ich habe mein Ziel noch nicht erreicht.
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Sind 3 Jahre nicht eine Angemessen wartezeit, untätig war ich nachweislich nicht, ich habe sorgar Rechtbeistand genommen um auf beide seiten Einzuwirken.
Was bislang keinen Erfolg brachte und mich zusätzliche 400EUR gekostet hat.
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Nagut was jetzt, wie kann es weiter gehen?
Ich kann weder etwas Beweisen noch Wiederlegen und das wird wohl ewig so Weitergehen.
Meine Eltern pendeln z.Zt. ständig zwischen BuH hin und her, mal einpaar monate hier dann mal wieder da.
Diese haben eine vollmacht um einer Befreiung zu erwirken oder entsprechende Personen zu Beauftragen!
Im Rathaus wurden dies darauf aufmerksam gemacht das dieser Vorgang nur über die Zentrale Regierung abzuhandeln ist und das man so entwas am besten mit einem Anwalt angeht! (Doboj, Stadt in der Republika Srpska in Bosnien und Herzegowina mit 95.658 Einwohnern)
Der Anwalt benannte eine Auskunftsgebühr von 250Euro die er als Vorkasse von mir erhalten hat und teilte meinen eltern anschießend mit, das die gesamte Prozedur zur erlangung meiner Befreiung incl. seiner Kosten 5000KM (ca. 2500EUR) kosten wird. Daraufhin verlangte ich eine Einzelkostenaufstellung um diesen SAchverhalt beim RP zu Dokumentieren, was aber bis dato nicht erfolgte weil angeblich keine Festen Gebühren Struckturen (Koruputiontabelle) betsehen.
ALso stehe ich wieder Nackisch an der Wand
LG Edi