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Welche Staatsbürgerschaft (Gelesen: 30.736 mal)
ronny
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Antwort #30 - 07.02.2007 um 17:22:41
 
Zitat:
@ronny
soviel also zum GG Art. 1-3 und dem EU-Gleichstellungsgesetz


Du WILLST es nicht begreifen oder ?

Gleichbehandlung ist nur möglich bei gleichen Sachverhalten Zwinkernd

Und ein EU-Ausländer ist eben anders zu behandeln als ein Nicht-EU-Ausländer , daraus kannst Du dann ,  auch wenn Du noch so lange drauf rumreitest keinen Gleichbehandlungsanspruch konstruieren.

Denn....

EU-Ausländer = EU-Ausländer

Nicht-EU-Ausländer = Nicht-EU-Ausländer

ABER:

EU - Ausländer ungleich Nicht EU - Ausländer

Isch habe fertich Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #31 - 07.02.2007 um 17:23:29
 
Zitat:
Die frage ist nur wie lässt sich das für alle seiten unangenehme vorgehen vermeiden!

Gar nicht, denn: Du bist der einzige für den das unangehm ist.

Dein Anwalt verdient mit sowas sein Brot
Dem Richter sichert es seinen Job
Für RP, ABH, EBH etc ist "verklagt werden" business-as-usual und gehört zu den normalen Spielregeln. Deswegen schreiben die ja auch gleich die Rechthilfebelehrung auf alles, was sie verschicken.

Klagen und abwarten.
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Edi
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Antwort #32 - 07.02.2007 um 17:46:42
 
@ronny
Um so mehr ein Grund dem Verein näher zu kommen.
Damit ich dann Gleicher als Gleich bin und nicht mehr Gleichgültig.

@inge
two beer or not beer...

Dann bin ich mal Gespannt was die RSV dazu sagt, sonst müsste PKH herhalten!

Aber da sieht man wie es um die Gerechtigkeit gestellt ist.

Wobei die Vorgehensweise in meinen fall mehr als Unrecht empfunden wird.
Hätte man mir gleich eine Absage erteilt, währen wir mittlerweile viel weiter, aber der RP hat das mit dem Hinhalten echt drauf.

Danke euch für die Duldung meiner Zeichen und eure Ausdauer mit mir!

Werde mal von Jahr zu Jahr vom Stand der Dinge Berichten! Griesgrämig

Habe vor dem VWG seit nunmehr 3Jahren in anderer Sache Klage eingereicht, so bis dato nicht entschieden wurde ob die Klage Angenommen wird oder nicht.
Da lässt es sich schnell Ausmalen wie lange das dann hier dauern wird.

Gruß Edi
Traurig Traurig Traurig
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inge
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Antwort #33 - 07.02.2007 um 18:00:25
 
Zitat:
Gerechtigkeit

Es geht aber um "Recht" und nicht um Gerechtigkeit. Zwar versucht man schon seit langem die beiden unter einen Hut zu bekommen, aber grundsätzlich ist das eine objektiv und das andere mehr subjektiv, deswegen eher unvereinbar.

Da wir hier vor einiger Zeit mal einen nicht-ungarischen Ungar hatten, der mit diesem Problem (nicht-Ungar, nicht-Deutsch, nicht-Staatenlos) schon seit den 50ern zu tun hat, wünsche ich von hier aus schon mal viel Glück!

BTW, der ist inzwischen sogar EUle ... hilft ihm aber auch nix, da er ja nur "Ungar sein müsste". Und für "müsste sein" kann man sich halt nix kaufen.
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ronny
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Antwort #34 - 07.02.2007 um 18:07:28
 
Zitat:
wie lange das dann hier dauern wird.


Bei der Überlastung der hessischen VGs wird eine mündliche Verhandlung nicht vor fünf Jahren zu erwarten sein Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ralf
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Antwort #35 - 07.02.2007 um 19:43:35
 
@ Edi:

Es geht doch nach wie vor erst mal um die Klärung der bosnischen Staatsangehörig-
keit. Ein deutsches Verwaltungsgericht wird sich hier schlicht für unzuständig er-
klären. Wenn du mit den bosnischen Behörden nicht klarkommst, wirst du dich wohl
an das zuständige Gericht in Bosnien wenden müssen.

Du hast jetzt schon mehrmals hier gesagt, was du beim Konsulat unternommen hast,
Briefe schreiben, telefonieren etc. Ich kann aber nirgends einen Hinweis stellen,
wonach du dort irgend einen formgerechten Antrag gestellt hast. Kann es sein, dass
du dies einfach deshalb nicht machst, weil dies mit Kosten verbunden ist?
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Antwort #36 - 07.02.2007 um 22:33:38
 
@Ralf
Zitat:
Es geht doch nach wie vor erst mal um die Klärung der bosnischen Staatsangehörig-
keit. Ein deutsches Verwaltungsgericht wird sich hier schlicht für unzuständig er-
klären. Wenn du mit den bosnischen Behörden nicht klarkommst, wirst du dich wohl
an das zuständige Gericht in Bosnien wenden müssen.


Das ist nicht ganz Richtig!

Es geht primär nur um eine entscheidung Ja oder Nein!

Bis 2005 gabe es überhaupt keine Diskussion mit dem RP über die Staatsangehörigkeit!

D.h. in den Jahren 2002 bis 2004 habe ich regelmässig beim RP nur den Status abgefragt, das ergebniss war immer in Bearbeitung, warum eigentlich!
Es ging doch nur darum das man mich nicht unter hinnahme der Mehrstaatlichkeit auf Basis der Zumutbarkeitsregel umsetzen wollte.

Obwohl ich immer um EInkommensnachweise gebeten wurde und diese auch erbrachte in dem ich Bescheinigungen vom Steuerberater und die Kontoauszüge von minimum der Vergangenen 6 Monate und den Insolvenzbeschluß vorlegte was mir jedes mal ein EInkommen unter der Zumutbarkeit bescheinigte.
Zum einen wegen dem Geringen Umsatz durch die Insolvenz und zum anderen würde durch §§INSO und ZPO mein EInkommen durch die Pfändungsfreigrenze des ZPO 850 bestimmt, d.h. mir würden immer höchstens 981Eur als Einkomme erhalten bleiben. Somit sollte doch mehr als Amtlich meine Einkommenssituation Transparent sein!

Ich sehe keinen Grund warum die Einbürgerung nicht unter der hinnahme der Mehrstaatlichkeit erfolgen sollte.

Aber und das ist der Springende Punkt: Vom RP wurde die Befreiung in BuH von mir Verlangt und erst als ich merkte das man beim RP nicht von diesem Standpunkt abweicht musste ich mich weiter erkundigen und habe dann 2005/2006 bemerkt das ich nach geltenden BuH Recht eben entgegen der Behauptung des RP nicht automatisch BuH Bürger bin und das entfachte dann den Kampf um den Staatsbürgerschaftnachweis!

Zitat:
Du hast jetzt schon mehrmals hier gesagt, was du beim Konsulat unternommen hast,
Briefe schreiben, telefonieren etc. Ich kann aber nirgends einen Hinweis stellen,
wonach du dort irgend einen formgerechten Antrag gestellt hast. Kann es sein, dass
du dies einfach deshalb nicht machst, weil dies mit Kosten verbunden ist?


Auch nicht richtig, auf der Bandansage des Konsulates ist zu hören das Staatsangehörigkeitsnachweise aus Sarajevo benötigt werden um neue Einbürgerung, Ausweise und Befreiungen vom Konsulat zu erhalten!

Ich habe aber überhaupt keine Reisedokumente, wie gesagt nur den Aufenthalt und Ausweisersatz der BRD und das gilt nur National.
Damit ist mir weder die Ausreise, noch die Durchreise durch Österreich, Slovenien, Kroatien oder Bosnien möglich! Was ist wenn ich irgend wo wegen fehlender Dokumente Fetsgenommen werde, was ist dann! Ausserdem, wie omme ich dann ganz ohne Papiere zurück!

Ich war der meinung hier könnte irgend wie eine Härtefall regelung oder sonstig ausnahme wirken.

Daher bleibt mir nur die Hoffnung das einer von den Beteiligten erbarmen mit mir hat und der Sache endlich ein glückliches ende macht.

Also entweder sagt das Konsulat genervt ja oder nein zur Staatsbürgerschaft oder der RP erlaubt die Mehrstaatlichkeit ohne das diese jemals wirklich zustande kommt.

Also es geht nur um die Verschleppung der Entscheidung die 02-05 sicher zu meinen gunsten hätte erfolgen können!

Ich gehe davon aus das eine Zumutbare Wartezeit auf gegenseitigkeit beruht.
Wenn also die ersten 2 Jahre von BuH Verschleppt wurden, dann sind die Darauf folgenden verschulden vom RP und darüber soll das Gericht entscheiden.

Also nur ob die entscheidung zu erfogen hat oder nicht und ersatzweise könnte das Gericht die enstscheidung zu meinem Gunsten beführworten.


@Ralf
Bist doch selbst von der Staffel und wie ich meine es Verstanden zu haben werden bzw. wurden bei euch die Mehrstaatlichkeit umgesetzt.
Hast du jehmals von einer solchen Vorgehensweise gehört.
Verschleppung ist eigentlich Sache der Ausländischen Behörden, aber eigentlich keine spezialität der BRD behörden. Auch wen so manche Byrokratie danach den Anschein hat!

Gruß Edi
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Antwort #37 - 08.02.2007 um 09:37:57
 
@Inge
Sorry habe dich im letzen Beitrag leider überflogen und edit geht nicht mehr.

Ja es geht mir ja um die Umsetzung geltenden Rechtes, nach wie vor!

Wo finde ich den Ungarn thread, vielleicht gibt es das irgend welche Brauchbare Info`s für mich?

Das mit der Gerechtikeit ist so eine Sache, sag mal bist du mit "Kafka" Verwandt  Laut lachend

@ronny
Danke für die Info.
Mal sehen ob da irgend was in richtung Eilantrag möglich ist, könnte ja ein paar tage Abkürzen...

Gruß Edi
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ronny
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Antwort #38 - 08.02.2007 um 10:34:41
 
Zitat:
Mal sehen ob da irgend was in richtung Eilantrag möglich ist,



IMHO nein Zwinkernd

Wie sollte eine Eilentscheidung aussehen?

Zitat:
Der Beklagten wird aufgegeben den Kläger unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern


Wäre IMHO eine unzulässige Eilentscheidung weil sie (was nicht Gegenstand eines Eilverfahrens sein darf) die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen würde....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #39 - 09.02.2007 um 09:22:51
 
@ronny
Wie kommt das denn...

Ich nehme mal zur Grundlage:

Zitat:
Ralf schrieb am 21.04.2005 um 10:05:51:
Moin!

Wie Edi richtig erkannt hat, ist nach bosnischem Recht die Auslandsvertretung für die Entgegennahme des Entlassungsantrages zuständig, weil er seinen Wohnsitz in D hat. Darüber kann sich die Einbürgerungsbehörde nicht hinwegsetzen.

Sofern das (bereinigte) Brutto-Einkommen unter der von Bosnien geforderten Entlassungsgebühr von 1331 Euro beträgt, ist dies unzumutbar und die Einbürgerung ist unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu vollziehen. Liegt es höher, muss die Entlassung erfolgen.

Zunächst muss aber geklärt werden, ob tatsächlich die bosnische Staatsangehörigkeit besteht. Nach dem in dem
anderen Thread
geschilderten Sachverhalt wird dies aber der Fall sein.



Darüber kann sich die Einbürgerungsbehörde nicht hinwegsetzen. ha, ha, tun die aber!

So die Sachlage nachzulesen unter: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=post;num=1113912060;quote...

Hieraus entnehme ich die eigentliche Ablauf handlung und somit das 1.) schon da dem Zuständigen amt der Sachverhalt klar gewesen sein muss sowie das dieses die möglichen Kompetenzen überschritten haben und eine Unzulässige Forderung, nämlich entgegen dem BuH Recht und dessen Bestimmungen zur entlassung, handeln!

Wen nun aber BuH Recht für die entlassung als zuständig angesehen wird, darf ich annehmen ist diese erst recht für die EInbürgerung bzw. i.S. BuH Staatsbürgerschaft zuständig und nicht die hiesige Einbürgerungs behörde.

Unter diesem Grundsatz, also nach BuH recht, bin ich eben nicht wie Fälschlich von der Einbürgerungsbehörde angenommen und Festgesetzt wird, BuH Staatsbürger!

Das dies der zuständigen Einbürgerungsbehörde bekannt sein dürft gehe ich spätestens seit der Bekanntgabe von diesem Quelltexte aus :  http://www.migration-online.de/beitrag._cGlkPTIzJmlkPTIxNjU_.html

Die wissenheit die vorgehensweise sollte hierdurch erwiesen sein : http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?board=einb;action=display;num=10...

Deshalb muss ich wohl gegen die untätigkeit Klagen.

Es ist nur die Frage wie ich zu meinem Recht gelange das unter  VwV 87.1.2.3.FF! mir zustand, weil das ja nachweislich von der zuständigen behörde Ignoriert wurde!

Aber ich merke ich drehe mich im Kreis, alle geben gute Tips, ich wiederhole meine Knackpunkte ständig ohne das jemand darauf eingeht und die jenigen die alles in der hand halten, lassen sie weder von euren Profesionellen noch von meinen Laien Argumenten beeindrucken!

Zitat:
Ralf schrieb am 17.12.2004 um 23:49:06:
Wozu brauchst du einen Anwalt, wenn du uns hast?  grin

Also noch mal mein Tipp: Auf unzumutbar hohe Entlassungsgebühren pochen.

Viel Glück!



Schade das das nicht Real sein kann.

LG Edi
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Antwort #40 - 09.02.2007 um 10:05:50
 
Zitat:
Unter diesem Grundsatz, also nach BuH recht, bin ich eben nicht wie Fälschlich von der Einbürgerungsbehörde angenommen und Festgesetzt wird, BuH Staatsbürger!

Wie bereits mehrfach erwähnt:
Mag sein. Das RP geht davon aus, dass du BuH sein könntest oder müsstest und verlangt deswegen von die den Nachweis ob JA oder NEIN.
Soweit ich weiß, ist es statthaft, vom EB-Bewerber einen Staatsangehörigkeitsnachweis zu verlangen. Ebenso statthaft ist es wohl, wenn die EBH sich dabei auf Vermutungen stützt, die auf Indizien beruhen. Es ist ja letztlich nicht Pflicht der dt. Behörde deine StA zweifelsfrei zu klären, sondern das ist deine Pflicht. Da es um ausländisches Recht geht, KANN/DARF die EBH auch nicht definieren, welche StA du hast.
Solange du von BuH also kein JA oder NEIN, sondern nur ein "schau'n mer mal' bekommst, hast du die Forderung der EB-Behörde nicht erfüllt und dann Antrag liegt auf dem Stapel: "Wartet auf Nachweise"
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Antwort #41 - 09.02.2007 um 11:04:55
 
Hallo Inge,
ich will mich mal mit Ronnys worten äussern:
ronny schrieb am 07.02.2007 um 17:22:41:
Du WILLST es nicht begreifen oder ?


Man erwartete von mir bis ende 2005 offiziell einzig die Befreiung aus BuH!

Anschließend kamm erst die Diskussion um meine Staatsbürgerschaft auf und der RP erwartet seit dem von mir das ich beweise das ich kein BuH Staatsbürger bin!

Das ist doch was anderes als eine Staatsangehörikeitsnachweis!
Deshalb erfrage ich auch meinen Personen Status, falls dieser mit einem rechtskräftigen "Ja" zu BuH ergeht kann ich dann einen Staatsangehörigkeitsnachweis/Urkunde beantragen und mir dieser könnte ich dann die Befreiung beantragen so das der RP letzt endlich Befriedigt wird. 

Das aber versuche ich schon länger zu klären als es Offiziell erfoderlich ist.

Obwohl die entscheidung nach VwV 87.1.2.3.ff schon längst hätte erfolgen können.

Aber spätestens jetzt werde ich zum wiederholungstäter und es hat doch keinen sinn immer das gleich zu Schreiben.

Vielleicht ist das alles so Konfus, weil ich auf der einen seite meine Mutmassungen abhandele und auf der anderen über die Reaktion des RP Diskutiere.

Das offizielle ist ja nur ein Bruchteil, alles andere ist mehr oder minder die Auslotung der mir möglichen wege und hilfeleistung.

Wenn du in der nähe währst könnten wir bei einem Bierchen mal die Sache von Punkt zu Punkt durch gehen, was dann sicher Einfacher ist.


1.)
Also, laut RP bin ich BuH, das gilt für die als Fakt bis ich nicht das gegenteil beweise!

2.)
Für den RP kommt VwV 87.1.2.3.ff nicht in Frage, da eine befreiung schon immer in BuH möglich gewesen währe und somit nicht unter dir Zumutbarkeit fällt!

3.)
D.h. beim RP wartet man nur auf meine Befreiung und auf nichts anderes.

Das sind die Kernpunkte!


Ich behaupte nun mittels eurer unterstützung wenn 1.) zutrifft dann muss auch 2.) wirken und dann währe 3.) unnötig!
Wenn nun ein erlass unter ex VwV 87.1.2.3.ff erfolgen würde, was ja die geforderte 3.) ausschließt so kommt die mehrstaatlichkeit unter berücksichtigung des BuH StAR nicht einmal zustande, was ebenfalls 3.) ausschließt.

Es stellt sich also die Frage warum wird auf 3.) gepocht wen 2.) möglich währe und 1.) durch BuH Recht zudem Ausgeschließen ist.

Daher denken ich wenn dann muss 2.) greifen damit die 1.) erhalten bleibt und somit 3.) entfällt.

Sonst bleibt nur der negativ bescheid weil 1.) unwahr ist und damit weder 2.) noch 3.) erfolgen kann und dann ist die Frage warum diese Feststellung mittlerweile 5 Jahre benötigt!

Hoffe alle Klarheiten beseitigt zu haben  Zwinkernd

LG  Edi
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Antwort #42 - 09.02.2007 um 11:21:21
 
Edi, du kannst nicht einerseits die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatig-
keit, also der Beibehaltung der bosnischen Staatsangehörigkeit verlangen und
andererseits bestreiten, diese überhaupt zu besitzen. In beiden Fällen müssen
erst mal Nachweise vorliegen, entweder über den Besitz der bosnischen StA,
oder eben über den Nichtbesitz. Und die Beschaffung entsprechender Nachweise
ist dein Job, nicht der der Einbürgerungsbehörde.
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Antwort #43 - 09.02.2007 um 11:59:49
 
@Ralf
Ich verstehe nicht, das in der Zeit (bis ende 05) in der es keine Herkunfts diskussion gab und ich mich dem willen des RP i.S. Staatszügehörigkeit unterworfen habe, keine entspechende entscheidung gefallen ist???

Statt dessen wurde immer nur die Befreiung verlangt.

Nach deiner eigenen Aussage, ist dieses vorgehen nicht zulässig gewesen und wie ich dich verstanden habe hätte in meiner situation damals VwV 87.1.2.3.ff greifen müssen.

Wenn deine damalige Info richtig war und VwV 87.1.2.3.ff umgesetzt worden  währe, hätte ich bei der hinnahme der mehrstaatigkeit eine Befreiung gebraucht???

Wenn also damaliges Recht erfolgt währe (VwV 87.1.2.3.ff) und die unrechtmässige forderung nach einer Befreiung in BuH nur zum sinne der umgehung des VwV 87.1.2.3.ff auftritt, nur weil dann Reise und Unterkunftskosten günstiger Ausfallen (ansicht des RP, mit unterkunft bei Bekannten und Verwanden sowie an und abreise durch Bahn oder Bus) als die hier zu bemessenden Konsular gebühren und somit die ges. Kosten zur entlassung dann nicht mehr unter VwV 87.1.2.3.ff zu berücksichtigen sind, wie nennt man so etwas???

Ist das nicht Rechtsbeugung durch den RP, denn nach deiner Meinung ist für die entlassung BuH Recht zuständig und das schreibt zweifels ohne die Befreiung für meinen Fall in der Ausländischen Vertrettung, d.h. im hier ansässigen Konsulat vor!


--------------------------------------------------------------------

Das ist der Stand bis 11/05 (Antrag 10/01)

--------------------------------------------------------------------

Ab 12.05 habe ich erst Argumentiert das ich nach BuH Recht kein BuH Staatsbürger bin, was auch nachweislich durch die BuH gesetze zu erklären ist!
Sodann erklärte man von RP das ich erst soll das deren Feststellung nicht der tatsache entspricht!
Es wird also immer noch nicht bezweifelt das ich BuH zugehörig bin!
Es ergeht weder eine entscheidung noch eine Forderung, bis auf die wiederholung derer von 2002,03,04,05 nach dem verlangen der Befreiung von BuH!
So ist auch der Heutige Stand!
Nur kann ich heute nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Entlassung pochen, weil man die Gebühren auf BuH seite soweit gesenkt hat, so das diese unter die summer der unzumutbarkeit fallen!

Das ist das gleiche als hätte man meinen Antrag solange hinausgeschoben bis ich den Jackpot im Lotto knacke um mit meinen EInkommen nachweislich nicht unter die Regelung der unzumutbarkeit falle!
-----------------------------------------------------------------------------
Diese Forum zeigt aber auch fälle die noch länger benötigen um entsprechende Reaktionen der ex Heimatstaaten zu erhalten und meine 2-3Jahre zur Statusfeststellung sind da noch milde gegen ander, aber ich habe mein Ziel noch nicht erreicht.
-----------------------------------------------------------------------------

Sind 3 Jahre nicht eine Angemessen wartezeit, untätig war ich nachweislich nicht, ich habe sorgar Rechtbeistand genommen um auf beide seiten Einzuwirken.
Was bislang keinen Erfolg brachte und mich zusätzliche 400EUR gekostet hat.
___________________________________________________________

Nagut was jetzt, wie kann es weiter gehen?
Ich kann weder etwas Beweisen noch Wiederlegen und das wird wohl ewig so Weitergehen.

Meine Eltern pendeln z.Zt. ständig zwischen BuH hin und her, mal einpaar monate hier dann mal wieder da.
Diese haben eine vollmacht um einer Befreiung zu erwirken oder entsprechende Personen zu Beauftragen!
Im Rathaus wurden dies darauf aufmerksam gemacht das dieser Vorgang nur über die Zentrale Regierung abzuhandeln ist und das man so entwas am besten mit einem Anwalt angeht! (Doboj, Stadt in der Republika Srpska in Bosnien und Herzegowina mit 95.658 Einwohnern)
Der Anwalt benannte eine Auskunftsgebühr von 250Euro die er als Vorkasse von mir erhalten hat und teilte meinen eltern anschießend mit, das die gesamte Prozedur zur erlangung meiner Befreiung incl. seiner Kosten 5000KM (ca. 2500EUR) kosten wird. Daraufhin verlangte ich eine Einzelkostenaufstellung um diesen SAchverhalt beim RP zu Dokumentieren, was aber bis dato nicht erfolgte weil angeblich keine Festen Gebühren Struckturen (Koruputiontabelle) betsehen.

ALso stehe ich wieder Nackisch an der Wand

LG Edi
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« Zuletzt geändert: 09.02.2007 um 12:10:55 von N/V »  
 
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #44 - 15.02.2007 um 10:16:54
 
Tchuldichung i han ma a frag  Durchgedreht

Hallo zusammen, bin immer noch auf Lösungs suche...

Jetzt ist mir der gedanke gekommen, evtl. hintenherum etwas zu meinem Status zu erfahren. Wie ihr wisst, Reagiert das Konsulat nicht mehr auf Schriftliche Anfragen und was bisher rauskam war alles andere als eine deutliche Antwort!

Also würde mich mal eure meinung zu der idee interessieren:
Wenn ich jetzt bei den BuH Konsul ein Visum für BuH beantrage, dann gibt es doch nur 3 Möglicheiten, entweder 1.) ich erhalte ein Visum, was bedeutet das ich kein BuH Staatsangehöriger bin oder 2.) ich erhalten kein Visum sonder eine Absage, am besten mit begründung BuH Bürger brauchen kein Visum, was belegen würde das ich dort als Staatsbürger geführt werde, oder 3.) das ist denen auch egal und es bleibt jede antwort aus!

Würde man die konstruktion von 1 & 2 anerkennen?

Ich meine beim fall 1.) ist die Sache dann Klar, da die anderen 2 Staaten schon verneint haben, oder muss ich dann die Restlichen Staaten auf der Erde um eine Statuserklärung bitten?

Im fall 2.) ist dann auch klar das die Entscheidung eigentlich Verschleppt wurde, was warscheinlich zu meinem Nachteil wirkt und ich nach aktueller Gesetzeslage irgend wie die entlassung aus BuH erwirken muss, wobei ich glaube das die Zumutbare wartezeit der Ausländischen behörder, vor eintritt derer neuen Gebührenordung verstrischen ist, oder?

Was aber soll ich im fall 3.) machen?

------------------------------------

Dann gibt es da noch etwas was mir im Hirn herumgeistert.
Der § 9 StAG, ist der nicht auch für mich anwendbar, ich meine meine Tochter ist Nachweislich 11Jahr, was für eine Mindestbeziehung von ebensovielen Jahren Spricht, zudem habe ich nachweise über das Aufgebots ersuchen von 1994 was auch belegt das die Beziehung schon länger besteht aber immer noch nicht den tatsächlichen Rahmen wiederspiegelt.

Gibt es evtl. auf dieser Basis einen Lösungsansatz?
Ich bin der Kanacke in meiner Familie, das finde ich Ungerecht?

LG Edi

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