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2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes (Gelesen: 125.430 mal)
Ghalbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #165 - 19.01.2006 um 21:19:11
 
und ich bin eigentlich nicht mehr auf mein Vaterland stolz - und wie mir schon naheglegt worden ist - soll, darf oder muss ich halt Deutschland verlassen - wenn ich Zweifel an der Gesetzlichkeit unser bestehenden Demokratie habe - oder hoffen, dass das Bundesverfasssungsgericht nicht erst in einigen Jahren entscheidet, dass das geplante Gesetz nicht verfassungsmäßig ist.
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Ghalbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #166 - 19.01.2006 um 21:29:23
 
Zitat:
wenn ich Zweifel an der Gesetzlichkeit unser bestehenden Demokratie habe


ich meine natürlich Gesetzmäßigkeit und bitte um Nachsicht mit meiner Kurzform, die oft auch nicht das richtige Wort trifft - in ein oder zwei Sätzen kann ich oft nicht das wiedergeben, was ich meine. Aber ich will auch nicht mit Romanen langweilen
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #167 - 20.01.2006 um 11:05:33
 
So wie ich heute durch ein Schreiben erfahren habe, ist meine Eingabe an die Mitglieder des Innenausschusses des Bundestages weitergeleitet, damit die Argumente Eingang in die Beratung des Entwurfes finden können.
Inwieweit sich da wirklich was ändern wird, ist die Frage!

Gruß
willix
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Kirk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #168 - 20.01.2006 um 11:25:12
 
Hallo Willix,

den Brief hab ich gestern auch bekommen.

Gruß
Kirk
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #169 - 20.01.2006 um 11:29:23
 
hey die scheinen ja synchron alles abzuarbeiten....
Ob noch was von den individuellen Argumenten übrig bleibt, kann wirklich angezweifelt werden, oder?
Aber es ist vielleicht gut, ja mehr da ankommt, desto mehr bleibt hoffentlich hängen.

willix
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Ghalbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #170 - 20.01.2006 um 13:18:29
 

Also hoffentlich wird es denen aber nicht zuviel..... Laut lachend

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Esra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #171 - 27.01.2006 um 22:54:49
 
bamthwok schrieb am 19.01.2006 um 19:38:41:
Auf meinen Fall wuerde das geplante Aenderungsgesetz folgendes bedeuten. Meine Frau (seit 10 Jahren verheiratet, Filipina) darf aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht mit wenn wir eines Tages in Deutschland leben wollen; obwohl wir dort geheiratet haben und sie schon einmal eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hatte.  


Wie kam sie denn an eine unbefristete AE ohne Deutschkenntnisse?!
Und wenn sie mit dir, einem Deutschen, in ehelicher Lebensgemeinschaft im Ausland lebt, erlöscht die AE doch nicht, auch wenn es mehr als die 6 Monate sind.

Ich glaube nicht, dass du dir Sorgen machen musst  Zwinkernd
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nixwissen
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geschah hier nichts.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #172 - 27.01.2006 um 23:14:17
 
Hi,

Ich habe eine zweite Antwort von "meinem" MdB der SPD bekommen:

Zitat:
mittlerweile habe ich von der AG Inneres der SPD-Fraktion eine kurze
Stellungnahme zu Ihrer Frage nach der Änderung des Aufenthaltsgesetzes
bekommen. Man hat mir dort mitgeteilt, dass man die angedachte Regelung
in einigen Punkten für problematisch hält und zunächst generell
hinterfragt. Insbesondere beim Punkt des Ehegattennachzugs wird man in
intensiven Austausch mit dem BMI treten. Die Diskussion über die
Änderung des Aufenthaltsgesetzes ist somit noch lange nicht
abgeschlossen, es bleibt mir und Ihnen zunächst nur, zu beobachten wie
die weiteren Gespräche sich entwickeln.


Na das lässt doch hoffen.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
"Alexa, wie gut ist der Datenschutz bei der Corona-Warn-App?"
 
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Ghalbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #173 - 28.01.2006 um 08:27:28
 
Hallo Norbert,
ich würde mich noch nicht so früh freuen. Denn eigentlich geht es ja nicht nur um den Ehegattennachzug. Irgendwie kommt mir das so vor, wie wenn unser ganze Energie auf diesen Punkt gelenkt werden soll. Aber in diesem geplanten Gesetz sind sehr viele Punkte problematisch.
Ghalbi
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bamthwok
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Antwort #174 - 01.02.2006 um 15:50:16
 
Zitat:
Wie kam sie denn an eine unbefristete AE ohne Deutschkenntnisse?! 
Und wenn sie mit dir, einem Deutschen, in ehelicher Lebensgemeinschaft im Ausland lebt, erlöscht die AE doch nicht, auch wenn es mehr als die 6 Monate sind.


Es wurden damals keine Deutschkenntnisse zwingend verlangt!

Alle meine Infos, die ich bisher bekommen habe sind relativ eindeutig: die AE erlischt nach 6 Monaten wenn wir unsere Ehe im Ausland fuehren.

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maki
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Antwort #175 - 01.02.2006 um 16:17:10
 
bamthwok,

falls ich mich richtig entsinne, ist im Fall deiner Frau das alte AusIG 1990 ausschlaggebend, nicht das neue Aufenthaltgesetz von 2005.

Gruß,

maki
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brickbat
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Antwort #176 - 01.02.2006 um 16:40:35
 
Esra schrieb am 27.01.2006 um 22:54:49:
Wie kam sie denn an eine unbefristete AE ohne Deutschkenntnisse?!
Und wenn sie mit dir, einem Deutschen, in ehelicher Lebensgemeinschaft im Ausland lebt, erlöscht die AE doch nicht, auch wenn es mehr als die 6 Monate sind.

Ich glaube nicht, dass du dir Sorgen machen musst  Zwinkernd



Maßgebend ist das geltende Recht zum Zeitpunkt der Ausreise. Die von Dir angesprochene `Vergünstigung´für dt.-vh. Ausländer gibt es erst seit dem 01.01.2005. Wenn zu diesem Zeitpunkt die AE bereits nach bis dahin geltendem Recht erloschen war ist und bleibt sie definitiv wech.

maki, auch nach dem AuslG wurden für die unbefristete AE Deutschkenntnisse verlangt. Anders als jetzt reichten damals aber einfache Kenntnisse und die lassen sich bei einer persönlichen Vorsprache leicht und relativ unauffällig überprüfen.
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bamthwok
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Antwort #177 - 01.02.2006 um 16:53:41
 
@brickbat: wie war denn da die Gesetzeslage damals? Die unbefristete AE hat meine Frau so um 1999 bekommen. 2002 sind wir ins Ausland gezogen. Die AE ist noch im Pass.

Nach allem was ich gehoert habe, ist dies AE nicht mehr gueltig, oder etwa vielleicht doch?

Wo kann ich denn den Gesetzestext zum Auslaendergesetz von 1990 finden?

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maki
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Antwort #178 - 01.02.2006 um 17:20:36
 
Zitat:
maki, auch nach dem AuslG wurden für die unbefristete AE Deutschkenntnisse verlangt. Anders als jetzt reichten damals aber einfache Kenntnisse und die lassen sich bei einer persönlichen Vorsprache leicht und relativ unauffällig überprüfen.

Hallo brickbat,

ich meinte auch das alte AusIG im Zusammenhang mit dem erlöschen der AE, hab mich aber nicht klar genug ausgedrückt.

bamthwok,

dich interessiert §44 des alten AusIG 1990, hab leider keinen passenden link im moment.

maki

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maki
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Antwort #179 - 01.02.2006 um 17:23:52
 
Zitat:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer

1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;


ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3.

(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

   1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
   2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden. Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach §44 Abs.1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

(2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

(4) Einem Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben wird; § 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Im Falle der zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts nach §3 Abs. 5 entfällt die Befreiung mit Ablauf der Frist.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
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