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2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes (Gelesen: 124.752 mal)
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #180 - 01.02.2006 um 18:37:34
 
maki schrieb am 01.02.2006 um 17:20:36:
dich interessiert §44 des alten AusIG 1990, hab leider keinen passenden link im moment.

Am Rande erwähnt. Alle wichtigen alten Gesetze haben wir natürlich hier
weiterhin parat:
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Ist auch in der aktuellen Gesetzesübersicht oben verlinkt.
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bamthwok
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Antwort #181 - 02.02.2006 um 15:41:40
 
Vielen Dank fuer den Link mit den alten Gesetzen.

Zitat:
(3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.


Ich sehe ploetzlich einen Hoffnungsschimmer:

Liegt es nicht in der Natur der Sache, wenn die auslaendische Ehefrau dem Deutschen Ehemann und den deutschen Kindern ins Ausland folgt?

Ist die Betreuung der Kinder im Ausland auch im Interesse der BRD?
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maki
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Antwort #182 - 02.02.2006 um 16:18:40
 
Zitat:
Am Rande erwähnt. Alle wichtigen alten Gesetze haben wir natürlich hier
weiterhin parat: Übersicht

Ist auch in der aktuellen Gesetzesübersicht oben verlinkt.


oopsie, hatte ich wohl übersehen.

Hätte mich auch gewundert wenn diese info nicht auf i4a zu finden gewesen wäre.

bamthwok,

ich will hier nicht der Spielverderber sein, ich war/bin in derselben Situation wie deine Frau.
Kurz gesagt hätte deine Frau eine Genehmigung gebraucht, bevor sie D verlassen hat für länger als 6 Monate. Im nachhinein kann man das nicht mehr regeln, zumindest hat man mir das so erklärt.

Es gibt eine geplante Gesetzesänderung der Aufenthaltgesetzes, die würde für den Fall deiner Frau und im meinen Fall greifen, und wir hätten eine NE. Schau doch mal unter der geplanten Gesetzesänderung im Abschnitt Niederlassungserlaubnis Zwinkernd

Allerdings kann es sein das der Neander-Bayer Beckstein, wie schon letzten Sommer, diese Gesetzesänderung im alleingang verhindert...  Ärgerlich hätte er das nicht getan hättest du (bzw. deine frau) jetzt nicht dieses Problem.

maki
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bamthwok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #183 - 02.02.2006 um 17:16:02
 
@maki: Danke fuer Deine Ausfuehrungen, das hat ja mit Spielverderber ncihts zu tun Zwinkernd

However, es wuerde mich schon reizen zusammen mit meiner Frau und den Kindern mit der bestehenden (evtl. nicht gueltigen) AE in Deutschland einzureisen. Dann fangen wir an zu diskutieren und ich versuche (bzw. meine Frau) anhand des Paragraphendschungels die Gueltigkeit der AE zu konstruieren.

Was passiert dann?

Eigentlich stoert es uns ja gar nicht so sehr, dass die AE erloschen ist. Was uns aufstoesst ist, dass wir jetzt jedes mal ein Visum beantrgen muessen, wenn wir nach Deutschland wollen.
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #184 - 14.02.2006 um 17:25:14
 
Hallo,
ich habe jetzt auch eine Stellungnahme aus der Verwaltung des Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.
So unterstütze man die Neuregelungen hinsichtlich der Regelung des Ehegattennachzugs. Das Nachzugsalter sollte aber auf 18 gesetzt werden und in Fällen in denen ein Spracherwerb im Ausland nicht möglich ist, sollte es eine Härtefallregelung (Stichwort: Ermessensspielraum) geben.
Auch von dieser Seite scheint es kaum ernsthafte Unterstützung für unsere Kritk am Gesetzentwurf zu geben. Falls es so wie es oben beschrieben steht umgesetz werden, dann würde meine Befürchtung wahr, dass das grundgesetzlich garantierte Recht auf eheliche Lebensgemeinschaft zum Spielball des Ermessens von Verwaltungsbeamten wird. So nach dem Motto: wir lassen nur denjenigen mit einem von uns Deutschen leben, der unseren Ansprüchen genügt. Die schon jetzt aufgrund des Verwaltungsaufwandes bestehenden Härten der dauerhaften Trennung von Ehepartnern würden zudem forciert werden.

Naja es gibt also nichts Neues

Gruß
willix
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Jue
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #185 - 06.03.2006 um 20:49:43
 
Hallo,
als "NEWBIE" - vor allem einer mit eigenen, wenn auch anderen Problemen - sollte ich vielleicht besser die Klappe halten.

Nichtsdestotrotz kann ich keineswegs zustimmen, wobei ich ausschliesslich zum zweiten Teil des Problems Stellung nehme.

Was hat Deutschlernen mit der Herkunft aus dem "Viertweltland" Jemen zu tun? Deutsch lernt man KEINESFALLS nur im Goethe-Insitut oder in "language-schools" der westlichen Welt. Deutsch - vor allem im erwarteten (niedrigen)Niveau - lernt man auf jede Weise, wenn es denn wirklich! gewünscht und nötig ist.

Du selbst könntest und solltest der Lehrer sein!

Klar, ich sehe das Problem. Zwar ist ein Leer(!)buch "Deutsch-Frau" erhältlich, aber keines das Jemenitinnen die Deutsche Sprache näher bringt. Das wirft natürlich die Frage auf - sorry! - wie Du Dich mit Deiner Frau verständigst, bzw. bisher verständigt hast.

Ergo: wenn dieses "Problem" bisher keines war, wird auch Dein "neue Problem", sprich: Deutschlernen ohne Deutsch-Jemenitisches Lehrbuch kein Hindernis darstellen.

Deutsch kann man auf unzählige Arten lernen, auch als Jemenitin. Natürlich ist Disziplin und der absolute Wunsch dazu unabdingbar!

Ist das hardliner-Sprache...?

Natürlich "NEIN", weil ich, grundsätzlich, ebenfalls gegen (!!) ein solches Gesetz bin oder eine entsprechende Gesetzesänderung wäre.

Jue
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willix
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Antwort #186 - 06.03.2006 um 22:16:26
 
Hi Jue!

Hierzu möchte ich folgendes erwidern:

Richtig! Wer hier leben will, sollte sich die Mühe machen die Sprache zu lernen! Mühe muss sein und gehört dazu! Zudem sollte der deutsche Ehegatte ebenso ein Interesse haben, seinem ausländischen Ehegatte dabei zu helfen. Daran kann kein Zweifel bestehen!!

Aber:

1.) Das Änderungsgesetz sieht vor, dass einfache mündliche Sprachkenntnisse zur Einreise erforderlich sind. Das Erlernen der Sprache im Dialog ist also von zentraler Wichtigkeit und nicht unbedingt aus Büchern!

2.) Im Dialog lernen kann man sicherlich am besten mit seinem Ehegatten. Dies ist uneingeschränkt richtig! Wenn aber ein Antrag auf Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung gestellt wird, muss, nach meiner Kenntnis, der deutsche Ehegatte in Deutschland fest gemeldet sein und seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Wenn er nicht also ständig aus beruflichen oder finanziellen Gründen zwischen den Ländern pendeln kann, dann kann die Hilfe nur über die Distanz erfolgen.

3.) Das Erlernen der Sprache im Dialog und über die Distanz heißt also, dass eine Kommunikation über das Telefon oder Internet gewährleistet sein muss. Dies ist aber leider in bestimmten Fällen ebenso nicht gegeben, da entweder in den entsprechenden Ländern die Infrastruktur fehlt bzw. vielleicht auch der deutsche Ehegatte sich teure tägliche Gespräche ins ferne Ausland nicht  leisten kann.

Resümee: Letztlicht hängt es nicht nur vom guten Willen ab, sondern in großem Umfang auch vom Geld. Ist der deutsche oder ausländische Ehegatte finanziell gut ausgestattet, so können sie es sich leisten viel zu kommunizieren, sich Privatlehrer zu beschäftigen, regelmäßig weite Distanzen zur nächst größeren Metropole zu fahren, um dort zur Schule zu gehen oder schlichtweg zwischen den Ländern ständig zu pendeln. Meines Wissens, wäre auch nach dem geänderten Aufenthaltsgsetz ein Zusammenleben in Deutschland staatlicherseits zu ermöglichen unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Eheleute, solange man es dem deutschen Ehegatten nicht zumuten kann längerfristig im Ausland zu leben.
Wie passt dies also zusammen??

Wie sollte man zudem ausländische Ehegatten behandeln, die aufgrund mangelnder Schulbildung Analphabeten sind oder aufgrund mangelnder Begabung äußerst langsam oder überhaupt nicht eine andere Sprache erlernen können??

Ich will damit nur folgendes zum Ausdruck bringen: Es gibt Paare (zu denen ich mein Fall nocht nicht einmal unbedingt zählen würde), denen es auch bei gutem Willen nicht möglich sein wird, den möglichen Ansprüchen des geänderten Gesetzes gerecht zu werden.
Selbst wenn dies nur in einem von 1000 Fällen zutreffen würde, so würde man meines Erachtens die Grundrechte (siehe Artikel 6 GG) dieses einen Paares verletzen. Sind wir bereit die Einschränkung des Grundrechts auf Familie dieses einen Paares hinzunehmen, wenn wir den zweifelhaften und nicht nachgewiesenen Nutzen der Gesetzesänderung berücksichtigen??

Ein anderer wichtiger Aspekt, der auch berücksichtigt werden sollte, ist die Tatsache, dass viele Paar sich jetzt schon längere Zeit kennen oder schon längere Zeit verheiratet sind und es bisher nicht aus eigenem Willen geschafft haben zusammenzuleben. Diese Paare (dazu würde ich mich wieder zählen) hatten nicht die Möglichkeit den Spracherwerb als Eingangsvoraussetzung für ein Visum einzuplanen, da eine derartig gestaltete Gesetzesänderung nicht absehbar war! Würde die Gesetzesänderung jetzt auf sie angewandt werden, dann müssten sie auf ein Zusammenleben Monate wenn nicht sogar Jahre länger warten, bis der Ausländer den Spracherwerb nachgeholt hat. (Ich warte schon 2 Jahre unfreiwillig auf ein Zusammenleben) Fazit: Es muss eine Übergangsregelung her!

Desweiteren gibt es noch zahlreiche andere Härtefälle, die mir einfallen (z.B. Schwangerschaft), bei denen ich ein Hinauszögern oder gar Verhinderung des Zusammenlebens für unmenschlich und verfassungswidrig halte.


Sind wir bereit ein solches Gesetz gut zu heißen, dass diejenigen Paare (auch wenn sie in der Minderheit sind) bestraft und ihre Rechte einschränkt? Vor dem Grundgesetz sind wir doch alle gleich, egal ob wir Geld haben oder nicht, egal ob wir ein Talent zum Spracherwerb haben oder nicht!

Gruß willix
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Kirk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #187 - 07.03.2006 um 12:44:15
 
Dazu fällt mir noch eines ein:

Warum wird eigentlich nicht akzeptiert, dass sich die Partner in Englisch unterhalten ?
Gerade zu Zeiten der Globalisierung kann man doch nicht ernsthaft verlangen, dass die Menschen sich anpassen und Englisch lernen und sprechen, z.B. in US-Firmen, andererseits wird verlangt, dass Ausländer DEUTSCH können.
Ich kenne einige, sowohl ein Deutsch-Chinesisches Paar dass sich auf Englisch unterhält, als natürlich auch Amerikaner.

Will man denn ernsthaft von einem Amerikaner- oder Amerikanerin, welche mit einem Deutschen verheihratet ist, verlangen, Deutsch zu lernen  Zwinkernd
wo doch an jeder Bahnhofsecke Englisch verstanden wird...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #188 - 07.03.2006 um 21:27:25
 
Spätestens bei der Frage ob eine NE erteilt wird, werden
eben Dt-Kenntnisse benötigt.
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #189 - 07.03.2006 um 21:33:22
 
Klar! Finde ich auch gut so, denn man muiss ja auch irgendwie öffentlich verkehren können (in der Amtssprache). Vorher  ging es doch aber um die Frage, ob man dies vor der Einreise verlangen darf (Argumente siehe oben).
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #190 - 31.03.2006 um 11:33:28
 
Da die Diskussion hier schon recht ausgeufert und unübersichtlich geworden ist, habe ich mir gedacht, dass es gut wäre seit meinem ersten Eintrag eine kleine Zusammenfassung der Argumente zu schreiben. Die Fragen stelle ich an die verantwortlichen Politiker:

1. Verfassungsmäßigkeit

Soweit ich dies als juristischer Laie interpretieren konnte, hat die geplante Änderung des §28 Aufenthaltsgesetz zur Folge, dass der Vollzug des Ehelebens zwischen Deutschen und Drittstaatlern in Deutschland nicht mehr erlaubt ist, wenn der Drittstaatler kein Deutsch spricht und unter 21 Jahren alt ist. Dies bedeutet, dass das Familien- und Eheleben unter diesen Bedingungen durch den Staat nicht mehr geschützt wird und somit solche Ehen vom Gesetzgeber als nicht mehr schutzwürdig eingestuft werden. Darf der Gesetzgeber unter Achtung des Art.6 Abs. 1 Grundgesetz die Schutzwürdigkeit von Ehen und Familien an Bedingungen knüpfen? Überwiegt das Interesse der Allgemeinheit Sprachkenntnisse vor der Einreise oder das Warten auf die Vollendung des 21. Lebensjahres zu verlangen, gegenüber den Verfassungsrechten der betroffenen deutschen Staatsbürger?
   
2. Europäische Vorbilder

Der Gesetzentwurf orientiert sich offensichtlich an den rigiden Einreisebestimmungen für verheiratete Drittstaatler in Dänemark und den Niederlanden. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass meines Wissens weder die niederländische noch die dänische Verfassung einen Artikel enthält, der Ehen und Familien unter einen besonderen staatlichen Schutz stellen. Die dortigen Einreisebestimmungen sind also von solchen Verfassungsfragen unberührt und damit rechtlich realisierbar.

3. Europäische Richtlinie

Des weiteren stützt sich der vorgelegte Gesetzentwurf hinsichtlich der Familienzusammenführung auf die Richtlinie 2003/86/EG der Europäischen Union. In Artikel 3 heißt es wörtlich: „(3) Diese Richtlinie findet auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung." Nach dieser Richtlinie ist z.B. ein vorhergehender Intergrations- bzw. Sprachtest von mit Europäern verheirateten Drittstaatler nicht zu verlangen. Die geplante Änderung des §28 Aufenthaltsgesetz übersteigt also die Anforderungen der EU an den deutschen Gesetzgeber.

4. „Der gute Wille"

Soweit ich zahlreichen Politikern der Regierungsparteien gehört habe, steht der Einreise eines verheirateten Drittstaatlers soweit er etwas Mühe und guten Willen aufbringt, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen, nichts im Wege. So wäre bei etwas gutem Willen auch der verfassungsmäßig garantierte Schutz der Ehe und Familie gewährleistet. Natürlich bedarf es etwas Mühe und guten Willen, um sich in akzeptabler Weise in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Ausreichende Sprachkenntnisse können meines Erachtens hier auch nur ein Anfang für eine gelungene Integration sein. Dass den meisten einreisewilligen Drittstaatlern ohne ihnen zu große Schwierigkeiten zu bereiten solche Integrationsbemühungen auch vor der Einreise abverlangt werden können, halte ich sogar für realistisch.

Es gibt jedoch bestimmte Personengruppen oder Lebensumstände bei denen die vorgeschlagenen Anforderungen eine besondere Härte darstellen würden bzw. sogar unmöglich zu erfüllen wären. Ich werde im Folgenden einige Beispiele nennen, die immer unter der Voraussetzung stehen, dass der deutsche Ehegatte aus finanziellen, beruflichen oder anderen Gründen nicht im Ausland bei seinem Ehepartner leben kann:

4.1 Der schon von mir beschriebene Fall, dass der einreisewilige Drittstaatler in einer Region der Welt lebt, in der weder Schulen, noch Lehrer, oder andere Lernmedien zur Verfügung stehen, um Deutsch in einfacher mündlicher Form zu erlernen. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass der deutsche Ehegatte vor der Einreise nicht mit dem Ehepartner im Ausland zusammenleben kann, da sonst der Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland abgelehnt würde. Somit kann der deutsche Ehegatte beim Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse nur sehr begrenzt (z.B. wenn Internet oder Telefon zugänglich sind) behilflich sein. Ein Erwerb einfacher Sprachkenntnisse wäre sogar unter Umständen möglich, würde aber erheblich länger dauern als bei einer guten Infrastruktur. Die daraus resultierende Wartezeit wäre eine unzumutbare Belastung für vor allem junge Ehen. Die Folge: Der Ehegatte kann nicht in absehbarer Zeit einreisen. Die Ehe wäre in Deutschland nicht geschützt.
        
4.2 Ein großer Teil der Weltbevölkerung leidet unter Analphabetismus. Dies betrifft bekanntlich in vielen armen Regionen vor allem Frauen. Ist ein deutscher Staatbürger also mit einem Analphabeten verheiratet, so muss dieser dennoch einfache Deutschkenntnisse vorweisen, um einreisen zu können. Der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse ist durch den Analphabetismus erheblich erschwert. Die Folge: Der Ehegatte kann nicht in absehbarer Zeit einreisen. Die Ehe wäre in Deutschland nicht geschützt.
        
4.3 Die Ehegattin eines Deutschen erwartet von diesem ein Kind. Sie ist aber unter 21 oder noch nicht der deutschen Sprache mächtig. Die Folge: Die Einreise der Familie ist nicht möglich. Die Familie wäre in Deutschland nicht geschützt.
        
4.4 Ein deutscher Staatsbürger ist mit einem Drittstaatler verheiratet, der unter Legasthenie oder einer anderen körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, die den Erwerb einer Sprache schwierig oder sogar unmöglich macht. Die Folge: Der Ehegatte kann nicht in absehbarer Zeit einreisen. Die Ehe wäre in Deutschland nicht geschützt.
        
4.5 Der Deutsche ist mit einem Drittstaatler seit Kurzem verheiratet. Die nochmalige Änderung des Aufenthaltsgesetzes und deren Folgen war nicht absehbar. Somit hat das Ehepaar auch nicht damit gerechnet, dass eine vorhergehender Spracherwerb nun von den deutschen Behörden verlangt wird. Die Folge: Der Ehegatte kann nicht in absehbarer Zeit einreisen. Die Ehe wäre in Deutschland nicht geschützt.

So ließen sich noch weitere Fälle nennen, bei denen der Vollzug des Ehelebens auch bei gutem Willen in Deutschland aufgrund der Rechtslage nicht möglich wäre. Natürlich lässt sich einwenden, dass dies nur eine kleine Minderheit betreffen würden, aber Grundrechte gelten auch für Minderheit. Wollen Sie das Leid der Minderheit der unter Zwangsehen oder Zwangsprostitution leidenden Menschen gegen das Leid einer Minderheit, die von der Gesetzesänderung hart getroffen sein wird, eintauschen? Kann der erhoffte Schutz der Rechte einzelner die verfassungsmäßigen Grundrechte eines anderen aufheben? Wollen Sie, um die oben beschriebenen Härtefälle zu verhindern, eine überbordende Bürokratie mit zahlreichen Klauseln und Härtefallregelungen schaffen?

5. Vermutete politische Zielsetzung

Leider habe ich bisher von keinem verantwortlichen Politiker eine Antwort auf folgende Frage bekommen: Worin sehen Sie die Integrationsproblematik, wenn Drittstaatler mit deutschen Staatsbürgern in Deutschland zusammenleben? Ist in der Mehrheit solcher Fälle kein guter und zügiger Spracherwerb und keine ausreichende Integration zu erwarten?

Da ich hierauf bisher keine Antwort bekommen habe, vermute ich, dass das Änderungsgesetz auf eine bestimmte, negativ auffallende Gruppe binationaler Ehen maßgeschneidert wurde. Ich vermute die Politik will vor allem diejenigen nicht-deutschstämmigen Deutschen mit einem zumeist türkischen Migrationshintergrund treffen, welche sich freiwillig oder unfreiwillig bevorzugt im nicht-europäischen Ausland ehelichen lassen, um dann die Familienangehörigen nach Deutschland zu holen. Die Erfahrungen zeigen in der Tat, dass die eingereisten Drittstaatler in solchen Fällen nur sehr mangelhaft die deutsche Sprache sprechen und auch sonst unzureichend integriert sind. Aber wie stehen Sie zu den Drittstaatlern, wie im Fall meiner Ehefrau, die nach der Einreise in Deutschland fest durch eine deutsche Familie ins Alltagsleben integriert werden und durch ein funktionierendes soziales Netz zügig an die deutsche Sprache und Kultur heran geführt werden. Darf man in solchen Fällen die Einreise wegen mangelnder Sprachkenntnisse verweigern und damit zusammenhängenden Probleme hinnehmen?

6. Alternativen

Eine mögliche Alternative wäre es, die Einbürgerungsbedingungen zu verschärfen, wie es ja schon vielfach diskutiert wurde. Damit könnte man dann erreichen, dass die eingebürgerten Deutschen besser integriert wären, was wiederum die Integration eventueller drittstaatlicher Ehepartner befördern würde. Zum anderen sind die verpflichtende Integrationskurse in Deutschland meines Erachtens ein geeignetes Instrument, um die Integration zu befördern. Die angestrebte Änderung des §28 halte ich hingegen in keiner Weise für zielführend. Sie bestraft vielmehr diejenigen, welche beabsichtigen sich vorbildlich in die Gesellschaft einzufügen.
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Ghalbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #191 - 31.03.2006 um 11:51:39
 
Ich möchte nur nochmals wiederholen, dass eine Integration von allen Ausländern (Deutschkenntnisse) gefordert werden müsste, wenn nicht eine Diskriminierung zu Lasten von nicht EU-Ausländern eintreten soll.

Dank EU können hier alle europäische Ausländer ihre Sprache sprechen bzw. ihren Kulturgepflogenheiten nachgehen. Es wird nicht gefordert, dass EU-Ausländer einen Integrationskurs machen. Ich meine aber schon, dass es Unterschiede gibt, wenn jemand von Sizilien oder von eben sehr ländlichen Gegenden aus anderen EU-Ländern stammt, sich auch schon integrieren müsste.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #192 - 31.03.2006 um 11:59:34
 
Ghalbi schrieb am 31.03.2006 um 11:51:39:
Ich möchte nur nochmals wiederholen, dass eine Integration von allen Ausländern (Deutschkenntnisse) gefordert werden müsste, wenn nicht eine Diskriminierung zu Lasten von nicht EU-Ausländern eintreten soll.

Dank EU können hier alle europäische Ausländer ihre Sprache sprechen bzw. ihren Kulturgepflogenheiten nachgehen. Es wird nicht gefordert, dass EU-Ausländer einen Integrationskurs machen. Ich meine aber schon, dass es Unterschiede gibt, wenn jemand von Sizilien oder von eben sehr ländlichen Gegenden aus anderen EU-Ländern stammt, sich auch schon integrieren müsste.



Ghalbi,

Europäer genießen in Europa generell Freizügigkeit, deshalb fallen diese
unter das Freizügigkeitsgesetz, in dem keine Integrationsmaßnahmen gefordert werden !
Drittstaatler unterfallen diesem nicht , sondern dem Aufenthaltsgesetz, in dem sehr wohl eine Integrationsleistung ab dem 01.01.2005 gefordert wird !

Eine Diskriminierung kann hier demnach nicht vorliegen !
Was verstehst Du eigentlich unter Diskriminierung ?

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Antwort #193 - 31.03.2006 um 12:03:59
 
Ghalbi schrieb am 31.03.2006 um 11:51:39:
Ich möchte nur nochmals wiederholen,

Warum? Bisken rumspammen? Langeweile?

Zitat:
dass eine Integration von allen Ausländern (Deutschkenntnisse) gefordert werden müsste, wenn nicht eine Diskriminierung zu Lasten von nicht EU-Ausländern eintreten soll.

:bhf

Zitat:
Dank EU können hier alle europäische Ausländer ihre Sprache sprechen bzw. ihren Kulturgepflogenheiten nachgehen.

Das können auch Nicht-Europäer.

Zitat:
Es wird nicht gefordert, dass EU-Ausländer einen Integrationskurs machen. Ich meine aber schon, dass es Unterschiede gibt, wenn jemand von Sizilien oder von eben sehr ländlichen Gegenden aus anderen EU-Ländern stammt, sich auch schon integrieren müsste.

öhm
Der Sizilianer soll zum IntK, der Römer nicht? Ich kauf
mir schonmal eine Landkarte von den EU-Provinzen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #194 - 31.03.2006 um 12:06:05
 
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