Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 ... 15
Thema versenden Drucken
2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes (Gelesen: 124.748 mal)
willix
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 79

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
08.01.2006 um 00:09:59
 
Nach der Lektüre des Entwurfes eines zweiten Änderungsgesetzes zum Aufenthaltsgesetz, welches vom BMI kürzlich vorgelegt wurde, möchte ich an dieser Stelle mal auf die gravierenden negativen Konsequenzen für zahlreiche binationale Ehen und Familien und auf die Einschränkung des vom Grundgesetz garantierten Schutzes der Familie hinzuweisen.

Da es mich vielleicht persönlich betrifft, möchte ich mich vor allem zum Punkt 17 des Änderungsgesetzes äußern. Darin heißt es: „17. § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 anzuwenden.“ In Punkt 19 des Änderungsgesetzes wird des Paragraph 30 neu geregelt. Demgemäß kann ein Zuzug zu in der BRD lebende Ausländer und gemäß Punkt 17 auch zu Deutschen Ehepartnern nur dann erfolgen, wenn der ausländische Ehegatte mindestens 21. Jahre alt ist und die deutsche Sprache so gut beherrscht, dass er nicht an einem Integrationskurs teilnehmen muss.

Vor allem die erwähnte Neuregelung unter Punkt 17 und 19 entsetzt mich! Wie kann man es deutschen Staatsbürgern verwehren  mit einem ausländischen Ehepartner in Deutschland zu leben der unter 21 Jahre alt ist? Diese Altersregelung scheint mir vollkommen willkürlich gesetzt.

Der zweite Satz des Punktes 17 des Änderungsgesetzes scheint mir hingegen noch wesentlich folgenschwerer. Dass zukünftig nur noch ausländische Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie im Ausland ausreichend Deutsch gelernt haben, hat die Folge, dass Deutsche ein Eheleben in Deutschland nur noch mit denjenigen ausländischen Ehegatten führen dürfen, die die Möglichkeit haben in ihren Heimatländern Deutsch zu lernen. Durch diese Regelung werden all diejenigen diskriminiert, die im Ausland keine Möglichkeit haben Deutsch zu lernen. Leider leben nicht alle ausländischen Ehepartner in Metropolen reicher Industrieländer, in denen ein entsprechendes Angebot vorhanden ist. Würde dieser Gesetzesentwurf in der vorgelegten Form verabschiedet werden, so würde dies bedeuten, dass deutsche Staatsbürger in letzter Konsequenz, wenn sie nicht selbst auswandern möchten, sich nur noch in Personen verlieben dürften, die in Ländern mit einer entsprechenden Infrastruktur leben.

Um diese Konsequenz zu verdeutlichen, möchte ich kurz meinen persönlichen Fall schildern. Seit Sommer 2006 bin ich mit einer Jemenitin offiziell verheiratet. Der Jemen gehört zu einem der am wenigsten entwickelten Länder der Erde. Meine Frau möchte gerne Deutsch lernen und ich sehe auch die Notwendigkeit dafür, wenn sie in Deutschland leben will. Aber wie soll meine Frau Deutsch lernen wenn Sie in einem LDC-Staat lebt, in dem es bis heute in vielen Dörfern noch nicht einmal Elektrizität gibt, geschweige denn eine Schule mit Deutsch als Fremdsprache? Wie soll meine Frau dort die Anforderungen des Paragraphen 44 (a) Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllen? Würde das Änderungsgesetz verabschiedet und würde es noch auf meinen Fall angewendet werden, dann könnte ich von Rechtswegen die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland nicht führen. Meine Kinder würde in Deutschland nicht aufwachsen, zukünftig auch keine Steuern zahlen und nicht zum kulturellen Reichtum des Landes beitragen. Auch ich würde dann Deutschland den Rücken kehren und im Jemen leben wollen, denn die Liebe zu meiner Frau und das eheliche Leben ist mir wichtiger als meine Heimatbindung.

Ich möchte nochmals betonen, dass ich sehr wohl die Notwendigkeit sehe, dass für eine erfolgreiche Integration die Kenntnis der deutschen Sprache unabdingbar ist. Das Ziel des Änderungsgesetzes soll es ja auch sein die Integration in Deutschland lebender Ausländer zu befördern. Dagegen ist sicherlich nichts einzuwenden. Aber kann es denn eine bessere Intergration eines Ausländers geben, als mit einem Deutschen verheiratet zu sein? Mit diesem Änderungsartikel trifft der Gesetzgeber in meinen Augen die völlig falsche Zielgruppe. Daher nehme ich auch an, dass in diesem Fall nicht unbedingt die Sorge um bessere Integration im Vordergrund stand, sondern man schlichtweg die Heirat mit Ausländern erschweren und eindämmen wollte. Natürlich wird eine solche Absicht in der öffentlichen Diskussion nicht laut verkündet und findet unter dem Vorwand besserer Integration schleichend und fast unbemerkt Eingang in den Gesetzestext, ohne dass bemerkt wird, wie eine ganze gesellschaftliche Gruppe in ihren Grundrechten beschnitten wird.

Als Deutscher unterliege ich den Rechten und Pflichten des Grundgesetzes, Dieses gewährt mir nach Artikel  6 Absatz 1 den Schutz meiner Familie in besonders hohem Maße, gleichgültig ob ich mit einer Ausländerin verheiratet bin oder nicht. Der Entwurf zum Änderungsgesetz verletzt in meinen Augen dieses Grundrecht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #1 - 08.01.2006 um 00:59:04
 
Hallo Willix,

recht hastDu. Es soll Menschen geben, die eine Fremdprache beherrschen, sich verlieben, heiraten, den Partner nach Deutschland holen wollen, und dieser dann hier auch deutsch lernen möchte. Allerdings sollen m.E. laut Entwurf für das Visum einfache (mündliche) Deutschkenntnisse reichen, die ausreichenden (schriftlichen) Deutschkenntnisse gibts dann hier per behördlich verordneten Zwangssprachkurs.

Für alle die mitlesen wollen, hier erstmal die FUNDSTELLE für den Entwurf des Änderungsgesetzes

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_AendG_ZuwG_030106.pdf

gc
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Reni
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.036

Wien, Wien, Austria
Wien
Wien
Austria

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #2 - 08.01.2006 um 09:40:47
 
Der Entwurf sieht nach einem Abklatsch des dänischen Modells aus - ich kenne verschiedene Leute, die jetzt in Schweden wohnen und nur noch zum Arbeiten nach DK  übersetzen...
Im Ernst: ich halte den Entwurf nicht für verfassungskonform. Wenn man bedenkt, dass Gerichte schon früher gegen Ehebestandszeiten - für rein ausländische Ehen - waren, und etliches anderes mehr, ist das hier mehr für den Wahlkampf in drei Bundesländern als für die Realität.
Baden-Württemberg hat es ja mit seinem Fragebogen für Einwanderer vorgemacht, dass Wahlkampfpropaganda nicht verfassungsgemäß sein muss.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #3 - 08.01.2006 um 11:35:32
 
...und was völlig fehlt ist die mit der Koalitionsvereinbarung vereinbarte Evaluierung des ZuwG, z.B. im Hinblick auf die versprochene Abschaffung der Kettenduldung, Abschiebung hier aufgewachsener und integrierter Kinder, menschenrechte für "illegale" usw.

Wortlaut Koalitionsvertrag vom 11.11.2005:
"Wir werden das Zuwanderungsgesetz anhand der Anwendungspraxis evaluieren. Dabei soll insbesondere auch überprüft werden, ob eine befriedigende Lösung des Problems der so genannten Kettenduldungen erreicht worden ist. Im Rahmen der Evaluierung ist auch zu prüfen, ob alle Sicherheitsfragen und humanitären Probleme, etwa mit Blick auf in Deutschland aufgewachsene Kinder, wie beabsichtigt befriedigend gelöst sind. Ein Prüfauftrag gilt auch für den Bereich „Illegalität“ und die Frage des kommunalen Wahlrechts für Ausländer, die keine EU-Bürger sind. "

gc
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #4 - 08.01.2006 um 12:10:02
 
Der Vollständigkeit halber hier noch der link zu der dazugehörigen
Begründung des Gesetzentwurfes
.

Und
hier noch einige Fundstellen
aus der Presse dazu.

Änderung:
Ich seh gerade: der link weiter oben enthält Gesetzentwurf +
Begründung in einer Datei
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Reni
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.036

Wien, Wien, Austria
Wien
Wien
Austria

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #5 - 08.01.2006 um 12:14:11
 
@gc: ich sage nur "Kettenduldung"....
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #6 - 08.01.2006 um 12:43:36
 
Mich würde mal interessieren, wie der Widerspruch zwischen dem geänderten § 27 Abs. 1a und dem §  28 Abs. 1 AufenthG-ÄndEntwurf im Hinblick auf § 5 Abs. 2 und auf § 39 AufenthV aufgelöst werden wird. Zwinkernd

Nach der Begründung zu § 27 Abs. 1a soll sich dieser auch auf Fälle nach § 28 Abs. 1 beziehen. unentschlossen hä?

hieraus lese ich, dass im Falle einer Scheniehe der Zuzug auch zu Deutschen versagt werden kann (siehe Begründung zu § 27 Abs. 1a)

Ist dann § 28 Abs. 1 nicht mehr als Anspruchsregelung zu sehen, mit der Folge, dass § 5 Abs. 2 nicht mehr zur Anwendung kommt.   hä?

Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Kirk
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 22
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #7 - 08.01.2006 um 12:58:08
 
Generell gesehen: Es ist eine Schande, mit wievielen Gesetzen das Grundgesetz wohlwissend verletzt wird.

Man könnte auch meinen, der Staat wolle sich die Kosten für die Integrationskurse sparen.

Bleibt nur zu hoffen, dass der Bundespräsident das nicht unterschreibt (das glaub ich allerdings nicht, der interessiert sich nur für
Wirtschaft und Renditen...) oder sich ein mutiger findet, der das BVG anruft und das Gesetz kassiert wird.
Das GG ist hier ziemlich eindeutig. Und nur deswegen das GG zu ändern, würde selbst für diese "Regierung" zuviel staub aufwirbeln.

Ein liberales Korrektiv gibts in dieser "Regierung" ja nicht mehr....
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Neuromancer
Junior Top-Member
**
Offline


Bljad'! Bol'schje njet
wodki ?


Beiträge: 290
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #8 - 08.01.2006 um 13:38:26
 
Zitat:
Ein liberales Korrektiv gibts in dieser "Regierung" ja nicht mehr....
  Smiley

Zyn on
Stimmt, was wir jetzt haben ist wohl eher sowas wie Volkskammer lachen
Die Bestrebungen eines der fortschrittlichsten Länder der Welt zurück auf Mittelalterniveau zu katapultieren sind echt zum  :kotz

...schnell Smiley bevor eines Tages der Zaun wieder steht  Laut lachend
Zyn off

Beibt nur zu hoffen das es nur "Wahlkampfblasen" sind  :protest
Zum Seitenanfang
  

Das Leben ist ein sch... Spiel, aber die Grafik ist Geil!&&W zhisni nje wsje tak prosto !&&Skype u. voipbuster -> binatneuro
Homepage 319810567 binatneuro  
IP gespeichert
 
nixwissen
Silver Member
****
Offline


Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


Beiträge: 1.253

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #9 - 08.01.2006 um 14:09:20
 
Hi,

Das ist ja wohl der Hammer. Ärgerlich
Zu der Geschichte mit den 21 Jahren sage ich mal nichts.
Aber Punkt 17 und 19 bereffen auch uns. FZF geht also nur noch, wenn der Integrationskurs nicht nötig wäre? Was soll denn der Mist, wozu gibt es den dann?
Daß das auch für die FZF zu Deutschen gelten soll und vor allem wie versteckt das formuliert ist finde ich schlimm. Viele der Beteiligten dürften das gar nicht kapiert haben bzw. nicht kapiert haben was das bedeutet.

Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, daß das so durchgeht.
Aber wenn doch, hat einer ne Idee ab wann das gelten könnte?

Gruß,
Norbert
Zum Seitenanfang
  

Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
"Alexa, wie gut ist der Datenschutz bei der Corona-Warn-App?"
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #10 - 08.01.2006 um 14:22:02
 
Bei aller Kritik, es gibt auch positive Änderungen:

- z.B. wird bei der Einbürgerung von EU-Bürgern generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit zugelassen und nicht mehr auf Gegenseitigkeit abgestellt. Wird einigen Bundesländern sicher auch nicht schmecken.  grin

- der Verlust der deutschen StA wird nicht mehr eintreten, wenn die StA eines anderen EU-Staates angenommen wird.

- das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren wird endlich gesetzlich normiert.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
nixwissen
Silver Member
****
Offline


Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


Beiträge: 1.253

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #11 - 08.01.2006 um 16:18:16
 
Hi,

Ich hab mir das jetzt nochmal weiter reingezogen.
Das haut denen doch jeder Vefassungsrichter um die Ohren.

Ich beschränke mich mal nur auf Punkt 17 und 19:

Das ganze soll sich nach der Richtlinie 2003/86/EG richten. Da steht ausdrücklich in Artikel 3:
Zitat:
(3) Diese Richtlinie findet auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung.


Also ist Punkt 17 (Mindestalter und Sprachbarriere auch für FZF zu Deutschen) schonmal nicht durch die Richtlinie begründet.

Aber schlimmer, Artikel 7:
Zitat:
(2) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.


Daraus nun eine Vorraussetzung zur FZF zu basteln, wie es Punkt 19 vorsieht, ist ja wohl komplett an den Haaren herbeigezogen.
"nachkommen müssen" als "schon gemacht haben müssen" zu interpretieren, da muß man erstmal drauf kommen.

Daß das auch nicht nur einfache mündliche Sprachkenntnisse sein sollen ergibt sich auf den ersten Blick aus dem Entwurf Punkt 29:
Zitat:
§ 44a wird wie folgt geändert:
a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) „1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen
kann oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23
Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichen-
de Kennntnisse der deutschen Sprache verfügt oder“


Der Integrationskurs wäre also Pflicht, wenn ein Ausländer durch eine FZF in D ist und "nicht über ausreichende Kennntnisse der deutschen Sprache verfügt", nicht bloß einfache Verständigung. Genau diese FZF soll aber nicht möglich sein, wenn der Integrationskurs Pflicht ist.
Irgendwie passt das nicht:
Punkt 19:
Zitat:
2. er nach der Einreise nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verpflichtet wäre und

Das bedeutet also "einfache Verständigung" ist Vorraussetzung (Buchstabe a).
Der Ausländer ist aber dann doch zum IK verpflichtet gemäß Buchstabe b §44a Absatz 1.
Mir fällt jetzt keine Möglichkeit ein, diesen Sachverhalt noch unverständlicher und komplizierter zu formulieren.
Aber jetzt hab ich's kapiert.
Stichwort "Der kleine Hobbyjurist" Cool


Was bedeutet das also?
Wenn ich meine Frau zur Ausübung des verfassungmässig geschützten Familienlebens nach D holen will, scheitert das an ihren mangelnden Sprachkenntnissen.
Da erkennt doch jeder Laie wie verfassungswidrig das ist.
Ein entsprechender Jurist dürfte da nur noch mit dem Kopf schütteln wie man auf sowas kommen kann.

Ich glaube ich schreib jetzt doch mal an "irgendwen da oben".

Gruß,
Norbert
Zum Seitenanfang
  

Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
"Alexa, wie gut ist der Datenschutz bei der Corona-Warn-App?"
 
IP gespeichert
 
willix
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 79

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz
Antwort #12 - 08.01.2006 um 17:48:47
 
Ich habe jetzt schon mal eine Petition verfasst, um auf die Problematik hinzuweisen. Hoffentlich folgen dem noch viele weitere. Es muss nämlich schnell gehen, da im schlimmsten Fall ab Juli das Änderungsgestz in Kraft tritt.

Gruß

Jörn
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Kirk
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 22
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #13 - 08.01.2006 um 17:54:46
 
Hallo Norbert,
stimmt.

Man könnte ja meinen, man will die Kosten für den Integra-Kurs sparen, und weil sich der Herr Minister nicht
getraut hat, einfach den Anspruch aus dem Gesetzt zu streichen, da sich dann selbst die SPD mokiert hätte weil ja
ein Rot-Grünes Gesetz kassiert wurde, hat der Schlaue Schäuble (das muss man ihm ja schon lassen, das ganze so
durch die Hintertür zu machen dass es keiner merkt) sich gedacht, dürfen die halt nur nach D kommen, wenn der
Kurs nichtmerh notwendig ist.

Hm. Also die Türken kennen unsere Verfassung sehr gut, so hat ja auch die Türkische gemeinde schon entsprechend kritisiert,
dass das ein Verfassungsverstoß wäre...

Aber was juckt das den Herrn S., der ja auch "erfolterte" Ergebnisse unbedingt verwerten will....  Lippen versiegelt
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Kirk
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 22
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes
Antwort #14 - 08.01.2006 um 18:01:16
 
Hallo,
mittlerweile scheint auch die SPD aufgeweckt worden zu sein

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/3/0,3672,3267427,00.html

Man will wohl seitens der Union
ein Beschluss des Kabinetts bis Ende März und ein In-Kraft-Treten der Neuregelungen vor der Sommerpause.

Gruß
Kirk
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 ... 15
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema