Hi,
Ich hab mir das jetzt nochmal weiter reingezogen.
Das haut denen doch jeder Vefassungsrichter um die Ohren.
Ich beschränke mich mal nur auf Punkt 17 und 19:
Das ganze soll sich nach der Richtlinie 2003/86/EG richten. Da steht ausdrücklich in Artikel 3:
Zitat:(3) Diese Richtlinie findet auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung.
Also ist Punkt 17 (Mindestalter und Sprachbarriere auch für
FZF zu Deutschen) schonmal nicht durch die Richtlinie begründet.
Aber schlimmer, Artikel 7:
Zitat:(2) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.
Daraus nun eine Vorraussetzung zur
FZF zu basteln, wie es Punkt 19 vorsieht, ist ja wohl komplett an den Haaren herbeigezogen.
"nachkommen müssen" als "schon gemacht haben müssen" zu interpretieren, da muß man erstmal drauf kommen.
Daß das auch nicht nur einfache mündliche Sprachkenntnisse sein sollen ergibt sich auf den ersten Blick aus dem Entwurf Punkt 29:
Zitat:§ 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) „1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen
kann oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23
Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichen-
de Kennntnisse der deutschen Sprache verfügt oder“
Der Integrationskurs wäre also Pflicht, wenn ein Ausländer durch eine
FZF in D ist und "nicht über ausreichende Kennntnisse der deutschen Sprache verfügt", nicht bloß einfache Verständigung. Genau diese
FZF soll aber nicht möglich sein, wenn der Integrationskurs Pflicht ist.
Irgendwie passt das nicht:
Punkt 19:
Zitat:2. er nach der Einreise nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verpflichtet wäre und
Das bedeutet also "einfache Verständigung" ist Vorraussetzung (Buchstabe a).
Der Ausländer ist aber dann doch zum IK verpflichtet gemäß Buchstabe b §44a Absatz 1.
Mir fällt jetzt keine Möglichkeit ein, diesen Sachverhalt noch unverständlicher und komplizierter zu formulieren.
Aber jetzt hab ich's kapiert.
Stichwort "Der kleine Hobbyjurist"
Was bedeutet das also?
Wenn ich meine Frau zur Ausübung des verfassungmässig geschützten Familienlebens nach D holen will, scheitert das an ihren mangelnden Sprachkenntnissen.
Da erkennt doch jeder Laie wie verfassungswidrig das ist.
Ein entsprechender Jurist dürfte da nur noch mit dem Kopf schütteln wie man auf sowas kommen kann.
Ich glaube ich schreib jetzt doch mal an "irgendwen da oben".
Gruß,
Norbert