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2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes (Gelesen: 125.359 mal)
Ghalbi
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Antwort #195 - 31.03.2006 um 12:07:08
 
Zitat:
Warum? Bisken rumspammen? Langeweile?


ich hatte diesen Beitrag schon einmal so in etwas formuliert

Ghalbi
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Antwort #196 - 31.03.2006 um 12:17:12
 
Ghalbi schrieb am 31.03.2006 um 12:07:08:
ich hatte diesen Beitrag schon einmal so in etwas formuliert

Ghalbi



Ich bin wirklich ein sehr, sehr gutmütiger und geduldiger Mensch......

Aber, liebe Administratoren, überlegt Euch doch mal, ob man die Boardregeln nicht auch dahingehend ändern könnte, dass Leute auch aufgrund von "Nicht-Verstehen-Wollen" (wollte das Wort Dummheit vermeiden) eine gelbe Karte bekommen können.....

Denn langsam wird es äußerst anstrengend........     Zwinkernd
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ronny
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Antwort #197 - 31.03.2006 um 12:23:56
 
Zitat:
ich hatte diesen Beitrag schon einmal so in etwas formuliert


Er ist durch die Wiederholung nicht besser geworden Zwinkernd

Die EU ist eine Einrichtung besonderer Art , da würde Dein Vorschlag ein gefundenes Fressen für die Anwälte sein, weil jede Massnahme in der von Dir vorgeschlagenen Richtung erfolgreich beim EuGH angefochten werden würde Zwinkernd

Selbst gegen die Bäuerin aus Südost-Anatolien könnte die Verpflichtung zum - sicherlich dringend notwendigen- Besuch eines IntKurses wegen des Benachteiligungsverbotes des ARB 1/80 schon tricky werden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ghalbi
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Antwort #198 - 31.03.2006 um 12:40:14
 
Hallo Ronny,

ja es es sind zwei verschiedene Gesetze, wie du immer so schön formulierst, eben Äpfel und Birnen.

Aber rein objektiv betrachtet, werden eben zwischen zwei verschiedenen "Ausländern" unterschieden und soll durch die Änderung noch verschärft werden.

Mir ist schon recht, dass sich Ausländer hier intergrieren sollen.

Ghalbi
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ronny
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Antwort #199 - 31.03.2006 um 12:48:45
 
Zitat:
Aber rein objektiv betrachtet


Nein Du hast es nicht begriffen Zwinkernd

Es gibt objektiv gesehen nur Deutsche und Nichtdeutsche .

Und bei den Nichtdeutschen gibt es (nenn es wie du willst) abgestufte Rechte:

Nichdeutsche Familienangehörige von Spätaussiedlern
Jüdische Kontingentflüchtlinge
EU Ausländer
NeuEU Ausländer
Privilegierte Abkommensausländer
Meistbegünstigte Ausländer
Positivstaater-Ausländer
sonstige Ausländer

Jeder von denen hat Rechte und Pflichten die ihn von einer der anderen Ausländergruppen abgrenzt.

Compris ?
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Ghalbi
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Antwort #200 - 31.03.2006 um 13:57:01
 
Hallo Ronny,

lass mers dabei bleiben. Ich weiß sehr wohl, dass es noch andere Nichtdeutsche gibt.

Viele Grüße
und schönes Wochenende
Ghalbi
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DonCamillo
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Antwort #201 - 31.03.2006 um 18:31:46
 
Ghalbi schrieb am 31.03.2006 um 13:57:01:
Hallo Ronny,

lass mers dabei bleiben. gibt.



na hoffentlich !  Laut lachend

Wann beantwortest Du mine Frage: Was ist Diskriminierung ?

Kannst Du nicht ?  Laut lachend

DonCamillo
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Ghalbi
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Antwort #202 - 31.03.2006 um 18:44:13
 
Ich wollte mit dir nicht diskutieren. Aber du widersprichtst dich in letzten posting so sehr, dass ich nun nicht mehr anders kann.

Diskriminierung bewirkt das Gegenteil von Integration.

Wenn in einer Schule pubertäre Kinder randalieren, ist das mißlungene Integration. Das heißt aber nicht, dass die Jugendlichen vielleicht gegen Deutschland sind, sondern, dass die eben Außenseiter geblieben sind. Und dann kommt die Pubertät dazu. Ist doch eigentlich alles logisch. Nur wenn man etwas anderes darin sehen will, dann kann ich nur sagen, weiter so.

So und nun auch dir DonCamillo ein schönes Wochenende
und viele Grüße
Ghalbi
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DonCamillo
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Antwort #203 - 31.03.2006 um 18:50:11
 
Ghalbi schrieb am 31.03.2006 um 18:44:13:
Ich wollte mit dir nicht diskutieren. Aber du widersprichtst dich in letzten posting so sehr, dass ich nun nicht mehr anders kann.


ach tatsächlich ?
"Diskutieren" sollte von Dir auch mal definiert werden !  Laut lachend

Dir auch ein schönes WE
und schlaf schön

DonCamillo
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Antwort #204 - 31.03.2006 um 23:04:34
 
@ Ghalbi + DonCamillo

tragt das bitte untereinander aus und stört hier doch nicht die
Sachdiskussion.

Danke
- bitte HIER keine echo - es sei denn per message
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weltbuerger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #205 - 30.07.2006 um 02:11:33
 
willix schrieb am 08.01.2006 um 00:09:59:
Der Entwurf zum Änderungsgesetz verletzt in meinen Augen dieses Grundrecht.


Was noch hinzukommt: Mit der Einfügung von §27 1a wird ja wohl anscheinend im Gesetz verankert, daß Antragsteller nachzuweisen haben, daß sie keine Scheinehe führen. Das finde ich gelinde gesagt haarsträubend, denn im Zweifel wird die Behörde eher ablehnend entscheiden, und damit wäre dann Artikel 6 des Grundgesetzes das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben steht, und die meisten anderen Grundrechte auch nicht. Denn damit erhält die Behörde das Recht, über unsere persönlichen Lebensentscheidungen zu richten und nach Belieben in der Privatsphäre herumzuschnüffeln.
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Antwort #206 - 22.10.2006 um 22:33:27
 
Esra schrieb am 27.01.2006 um 22:54:49:
Wie kam sie denn an eine unbefristete AE ohne Deutschkenntnisse?!
Und wenn sie mit dir, einem Deutschen, in ehelicher Lebensgemeinschaft im Ausland lebt, erlöscht die AE doch nicht, auch wenn es mehr als die 6 Monate sind.
Ich glaube nicht, dass du dir Sorgen machen musst  Zwinkernd


Meine (Ich bin Deutscher) Frau (Auslaenderin) hat im April 2005 eine Aufenthaltsgenehmigung fuer drei Jahre bekommen. Wir sind dann im Juli 2005 ausgereist und haben zusammen im Ausland gelebt und gearbeitet. Jetzt (Oktober 2006) wollen wir uns in Deutschland niederlassen. Die ABH sagte, die AE sei erloschen, weil meine Frau laenger als sechs Monate nicht eingereist ist. So hat sie ein Visum zur Familienzusammenfuehrung beantragt, welches auch von der dt Botschaft erteilt wurde . Die AE wurde aber nicht ungueltig gestempelt. Besteht die AE jetzt noch oder nicht? (Ist ja kein Problem, die jetzt nochmal zu beantragen, aber es interessiert mich doch, wo steht, dass die AE auch nach mehr als sechs Monaten im Ausland gelebter Lebensgemeinschaft nicht erlischt. Allerdings bin ich schon im Juli 2006 nach D ausgereist um hier Wohnung und Arbeit klar zu machen, was laenger dauerte als wir dachten.)
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ronny
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Antwort #207 - 23.10.2006 um 07:26:53
 
Zitat:
aber es interessiert mich doch, wo steht, dass die AE auch nach mehr als sechs Monaten im Ausland gelebter Lebensgemeinschaft nicht erlischt.


Hallo,

das steht auch nirgends, weil das Gesetz das Erlöschen automatisch vorsieht.

Der Nichteintritt dieser Folge wäre vorher zu vereinbaren Zwinkernd

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:


1. Ablauf seiner Geltungsdauer,


2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,


3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,


4. Widerruf des Aufenthaltstitels,


5. Ausweisung des Ausländers,


5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,


6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,


7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.



In dem von Dir zitierten Text ging es btw um eine unbefristete AE (=NE).

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #208 - 26.10.2006 um 19:03:12
 
hallo, wer kenntden § 2 und kann mir erklären, was er bedeutet?
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sunnysunshine
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Antwort #209 - 26.10.2006 um 19:27:54
 
welchen § 2 meinst du?
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