Grundsätzlich ist es natürlich so, dass besonders bereits ehemals ausgewiesenen Illegalen auch bei später entstandenen rechtlichen Ansprüchen kein gesetzlicher Königsweg in den Aufenthalt geebnet werden soll und sie daher ins rechtliche Gestrüpp geraten..
Eigentlich ist es m.E. trotzdem ganz einfach, wenn ansonsten alle Voraussetzungen für die Aufenthaltserteilung nach § 28.1.3 bereits vorliegen (was Illegalen eigentlich auch nicht so leicht gelingen sollte) und keine besonders schweren Ausweisungsgründe vorliegen:
- Wer noch nicht ausgewiesen worden war, erhält die
AE nach § 28.1.3.
- Wer bereits ausgewiesen worden war, müsste kurz ausreisen und bekäme nach der Wiedereinreise
AE nach § 28.1.3.
- Wer aber nicht kurz ausreisen kann, weil eine absehbare Wiederkehr aus finanziellen oder anderen Gründen nicht möglich wäre und dadurch die bestehende und besonders geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind zerstört würde, müsste eine
AE nach § 25 Abs.5 erhalten, bis er diese Kurzausreise leisten kann.
Bafög, BAB, AlG II gäbs damit nicht, aber Sozialhilfe nach AsylbLG, die Arbeitserlaubnis auch nicht automatisch.
Nur wegen illegalen Aufenthalts und ohne oder noch nicht bestandskräftiger vorheriger Ausweisung erfolgt unter diesen Voraussetzungen keine Ausweisung, bei bestandskräftiger Ausweisung wird sie befristet auf den Zeitpunkt sofort nach der Ausreise.
Da die Frist erst mit der Ausreise beginnt, verstehe ich die
AE nach §28.1.3 bei Detes Schwiegersohn nicht, der ja offenbar nicht ausreiste. (Eine “Verfügung zur Ausreise” kenn ich nicht, nur Verpflichtung oder Aufforderung zur Ausreise)
Ansonsten drohen sicher oft auch Schwierigkeiten mit der “familiären Lebensgemeinschaft” etc., wenn man sich z.B. ohne Duldung oder früherer Duldungsauflagen etc. dort polizeilich nicht anmelden kann oder aufhalten darf.