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ausstellung von duldung ok`? (Gelesen: 55.255 mal)
dagobu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #75 - 29.05.2006 um 16:56:08
 
... und in unserem Fall gab es nie eine Ausweisung, weil die Falschangaben bei Asylantrag ja erst durch Selbstanzeige bekannt und dann bestraft wurden. Es gab und gibt aber ein deutsches Töchterchen. Mit § 11 haben wir also nichts zu tun, und wieso gibts keinen Aufenthalt nach § 28? Leben tun wir auch alle immer schon zusammen. ..

Und ..
ich weiß nicht, wie ich als Deutsche im Ausland behandelt würde, wenn ich versuchte, dort zu leben. Aber ich weiß, dass mein afrikanischer Freund im Durchschnitt wöchentlich von der Polizei kontrolliert wird, dass mein Schwager versucht hat, meiner Schwester und ihren Kindern den Umgang mit uns "Bimbos" zu verbieten, dass Freunde von ihm auf Behörden gebeten wurden, wieder zu kommen, wenn sie ihr Anliegen in verständlichem Deutsch formulieren können, und und und.
Mag sein, dass die Welt schlecht ist, trotzdem könnte manches in Deutschland noch besser werden!
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dete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #76 - 29.05.2006 um 17:23:50
 
ronny,wenn das gesetz so klar ist,dürfte in ganz deutschland nicht eine mama und nicht ein papa eines deutschen kindes rumlaufen,die
-illigal in deu sich aufhielten
-eine duldung ,wegen fehlenden pass hatten
-zur ausreise verpflichtet waren und sind.
wenn dass gesetz so eindeutig wäre,würde die entscheidung unsrer abh keine gesetzesgrundlage haben und somit eine fehlentscheidung.gegen diese entscheidung könnte dann auch vorgegangen werden und diese entscheidung zurück genommen werden?
oder ist es doch ermessensspielraum der abh?und wird doch manchmal ausgereizt,wer sitz am längeren hebel?
dagobu,dass dir in der familie so entgegnet wurde tut mir leid.ich hoffe,dass sie deine liebe inzwischen akzeptieren.
wie es wäre wenn man im ausland leben will,keine ahnung.
vielleicht sind unsere gesetze da noch human,dazu fehlt einfach der vergleich.
und ehrlich,ich mag solche vergleiche nicht,(ach guck mal der hat ein neues auto,dass will ich auch.oder meine jacke ist hässlich,aber gegen deine schön. )
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Ghalbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #77 - 29.05.2006 um 17:27:44
 
@dete
Zitat:
vielleicht sind unsere gesetze da noch human,dazu fehlt einfach der vergleich.


Ich kann nur so viel dazu beipflichten, dass wir uns (Deutschland) nicht an schlechteren Zuständen orientieren sollten. Aber scheinbar gewöhnen wir uns schon langsam daran, dass es bei uns auch vieles schlechter wird.

Viele Grüße
Ghalbi
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #78 - 29.05.2006 um 17:36:19
 
Ghalbi schrieb am 29.05.2006 um 17:27:44:
Ich kann nur so viel dazu beipflichten, dass wir uns (Deutschland) nicht an schlechteren Zuständen orientieren sollten. Aber scheinbar gewöhnen wir uns schon langsam daran, dass es bei uns auch vieles schlechter wird.


Genau das macht hier auch keiner. Dennoch sind die gesetzlichen Regelungen nicht immer willkommen bzw. nachvollziehbar.
Was wird denn immer schlechter in Deutschland ?

DonCamillo
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asalty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #79 - 29.05.2006 um 20:17:33
 
AAAAAAllllllllllllsssssssooooooooooooooo:

ich möchte hier mal  klarstellen, dass ich mit meinen ausführungen über ausländer in deutschland nicht die rechtssprechung meine sondern die realen reaktionen denen "ausländer" ausgesetzt (so würde ich es nennen) sind. Da habt ihr mich sicher falsch verstanden. Es ist so wie dagu es beschreibt und nicht nur, wenn die hautfarbe anders ist als die eigene...da reicht schon die haarfarbe, die augenfarbe, der akzent.......eventuell fehlende deutschkenntnisse (kein fliessender sprachverlauf)...usw....usw.....ich kann es dagu vollkommen nachfühlen.....mein freund wird zwar nicht dauernd kontrolliert....allerdings hat es sehr sehr lange zeit gedauert, bis er von meinen eltern als mein lebenspartner akzeptiert wurde.....sie wissen über alles genauestens bescheid....ich war immer offen und ehrlich zu ihnen...vielleicht auch ein grund für ihre skepsis....nach fast 2,5 jahren anfeindungen wie: lass dich von so einem doch nicht anfassen, wenn papa einen herzinfarkt bekommt bist du schuld (und so weiter und so weiter)...haben sie ihn endlich kennengelernt, als ich schwanger war (von meiner angst, dass sie das unschuldige kind ablehnen könnten ganz zu schweigen). aber sie haben ihre meinung grundlegend geändert. Trotzdem gibt es noch jemanden in meiner familie, der mit ihm absolut nichts zu tun haben möchte....auch nicht mit unserer tochter....mein bruder ist es.....seine politische einstellung (auch das ist deutschland, leider) lässt es nicht zu, dass er sich mit ausländern einlässt - o-ton mein bruder. Sogar auf dem 60. geburtstag meiner mutter, der sehr gross gefeiert wurde, hat mein bruder ihm nicht mal mit dem A....angesehen, mich nur mit einem kopfnicken begrüsst, und die kleine hat er noch nie gesehen. Jeder weiss sicherlich, welche politische einstellung ich meine.....und darüber möchte ich hier auch nicht näher eingehen....andersherum, wenn man die medien verfolgt......ist es kein einzelfall....und es gibt sehr sehr sehr viel schlimmere fälle. So, das nur mal zu dem leben in deutschland. Und ich habe auch nicht gesagt, dass andere länder, wenn man sich dort als deutscher niederlassen möchte, besser sind, ich sagte nur, dass auch wir woanders ausländer sind. Ist es jetzt besser rüber gekommen?

Und zu den gesetzen:
Wie kann es sein, dass ein Gesetz das andere aufhebt? Das ist doch ein widerspruch in sich??????????? Da gebe ich dete vollkommen recht, in allem , was sie ausführt. Und wir normalbürger haben sicherlich nicht die ahnung, dass ist euer beruf, ihr könnt damit umgehen. aber dieser widerspruch gibt den abhen so viel spielraum.

andersherum frage ich mich, warum die abh uns seit fast 4 monaten hängen lässt...kein brief, kein anruf, einfach nichts und mein freund kann sich nur mittels der vaterschaftserklärung und seinem türkischen ausweis ausweisen.....warum wird hier nicht wenigstens eine duldung erteilt, bis zur endgültigen entscheidung? vor allem hat er einen job in aussicht, der arbeitgeber würde sogar eine "ausnahmegenehmigung" beantragen, damit er für ihn arbeiten kann und so nicht von vater staat abhängig ist und mit hartzIV einen Regelsatz von 345 euro erhält von dem er dann für seine tochter unterhalt zahlen muss, sondern sein geld selbst verdient. Das ist doch schon mal viel wert, oder? Es muss doch eine regelung geben, dass er sich zumindest in der zeit, die wir mit der abh verhandeln, hier ausweisen kann....man kann uns doch nicht so hängen lassen??????? Vor allem, er KANN nicht ausgewiesen werden lt. unserem rechtsanwalt.....wie soll denn das weitergehen??????? Und warum dauert es so ewig bis sich überhaupt was tut?

liebe dete...ich gebe dir in allem vollkommen recht...und ich denke dagu hat mich voll und ganz verstanden.
ich wollte nicht auf die Rechtssprechung eingehen, sondern rein auf das denken der deutschen ansich......

und um auf die ausführung von DON CAMILLO einzugehen, was die arbeitsmarktlage in deutschland betrifft....:
es kann sicher sein, dass es so ist....reine existenzangst.....aber das ist ein hausgebackenes problem deutschlands....wer hat denn "ausländer" hierher geholt, um zu arbeiten?????????????? erst waren es die italiener, dann die türken......und heute sucht deutschland qualifizierte leute aus dem ausland  um stellen zu besetzten. Und was ist mit dem Spargelstechen???? Da wird von den politikern gefordert, dass mindestens 10 % der dort angestellten oder der saisonarbeiter deutsche sein sollen......das heisst also, dass die meisten, die diese (zugegeben nicht sehr einfache arbeit) leisten, ausländer sind? Angeblich lassen sich keine deutschen finden, die diese arbeit verrichten möchten. . . .

so, das war nur ein kleiner ausflug......könnte noch viel mehr ausführen von sozialschmarotzern, die nicht arbeiten gehen wollen ect. ect ect....(hier in deutschland...und auch deutsche)....aber dieses thema gehört hier nicht hin....wollte nur kurz auf das eingehen...dass die deutschen exestenzangst haben sollen......

ich denke, die politiker sind hier gefragt.....und diese aufgabe....im allgemeinen ist nicht einfach zu lösen...es ist ein rattenschwanz ohne ende.....und da wurde schon viel versaut, um das wieder auszubügeln bedarf es sicher keiner kompletten gesetzesänderung....in den köpfen der menschen muss sich viel ändern.....erst dann haben wir eine chance....jeder von uns, ob deutscher oder ausländer....

sodele....
wünsche euch noch einen schönen abend...meine kleine hat hunger...bye bye...à bientôt....grüss gott.....güle güle......oder wie die teletubbies sagen ah oh......
eure asalty
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Antwort #80 - 29.05.2006 um 20:20:36
 
ronny schrieb am 29.05.2006 um 16:48:00:
Hallo Dete,

nur zur Klarstellung:

Zwischen

Ausweisung

und

Abschiebung

besteht ein himmelweiter Unterschied.

Die Abschiebung ist die zwangsweise Beendigung des tatsächlichen Aufenthaltes (auf Deutsch er wird über de Grenze geschoben).

Die Ausweisung ist u.U. eine vorherige Massnahme (auf deutsch ihm wird gesagt wir wollen dich nicht mehr hier haben), die dann ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Aber zwischen der bestandskräftigen Ausweisung und der tatsächlichen Abschiebung können Jahre liegen. Die er dann ggf. geduldet wird.

Für diese Fällegilt dann auch der § 11 Abs. 1 Satz 2:

.

Wird der Unterschied klarer ?

Grüße
Ronny Zwinkernd



......also....keinen rechtsanspruch auf AE......aber wenn nicht abgeschoben werden kann aufgrund eines deutschen kindes???????????? was dann? das sind doch komplette widersprüche insich.....
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #81 - 30.05.2006 um 00:44:12
 
Versuche mal zusammenzufassen:
Wenn vor dem Anspruch auf AE nach §28.3, also vor Geburt des dt. Kindes bei bereits vorliegender Vaterschaftsanerkennung/Sorgerechtserklärung, eine bestandskräftige Ausweisung vorlag, müsste der Vater kurz ausreisen und könnte mit einer Vorabzustimmung sofort wiederkehren.
Ob aus Gründen der Kinderversorgung/Finanzierung darauf verzichtet werden kann, weiß ich nicht. (manchmal ging das auch über eine Kurzausreise nicht in das Herkunftsland, sondern billig und schnell über NL, Österreich...)
Wenn die Ausweisung erst danach verfügt wurde, wäre sie widerrechtlich, wenn außer der Illegalität keine sehr erheblichen Ausweisungsgründe bestanden. Hier muss die AE nach § 28.3 sofort erteilt werden.
thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #82 - 30.05.2006 um 02:03:33
 
Ob aus Gründen der Kinderversorgung/Finanzierung darauf verzichtet werden kann, weiß ich nicht.

es geht,siehe meinen beitrag weiter vorn.

in unseren brief von der abh steht

befristung der wirkung der ausweisung vom 30.04.2003

sehr geehrter herr singh,das landratsamt.....erlässt folgenden bescheid

1.die wirkung der am 30.04.2003 erlassenen ausweisungsverfügung wird auf grund ihres antrages vom 03.11.2005 zum 01.05.2006 befristet §11 abs.1 satz 3 aufenthg

und aus deinem posting

Ist eine im gesetzlichen Anspruchsfall allein wegen illegalen Aufenthalts erlassene Ausweisungsverfügung bereits unanfechtbar, setzt eine Befristung der Wirkung der Ausweisung die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Dem Ausländer kann die Ausreise dann nur dadurch erspart werden, daß die (unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird. Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen. In den Fällen, in denen der Ausländer zuvor bereits abgeschoben wurde, kann auf ein[color=blue]
e Ausreise nicht verzichtet werden. Die Ausführungen gelten selbstverständlich nur, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich[/color] bbesteht."
auch wenn man apfel und birne nicht vergleichen soll,mach ich es jetzt doch mal,denn die parallelen sind vorhanden.
hier in diesem tread sind inzwischen 4 fälle durcheinander,
asalty,dagubo,dete und kellerbube.


alle haben die gleiche vorgeschichte

-alle haben sie ein deutsches kind mit einem ausländer
-alle papas waren vor der geburt illigal in deutschland
-alle haben vaterschaft anerkannt und geteiltes sorgerecht

worin besteht der unterschied?

-einer hat nichtmal eine duldung
-einer hat inzwischen eine duldung
-einer aufenthalt nach § 25
-einer hat inzwischen eine aufenthaltserlaubnis nach §28

und dass ist es,was ich nicht verstehe.es beweisst,das die abh einen ermessensspielraum haben und diesen auch nutzen können.im negativen wie im positiven sinn,oder nicht?

wenn es nicht so wäre,hätten alle gleich entschieden werden müssen,oder nicht?
ich kann durchaus verstehen,dass die betroffenen manchmal ungerecht werden.aber ist das nicht schonwieder verzweiflung,weil man gegen windmühlen kämpft und nicht weiss wie es weiter geht?
auch das ist existenzangst.





-einer aufenthaltserlaubnis nach§28
-alle leben gemeinsam in einem haushalt
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dagobu
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Antwort #83 - 30.05.2006 um 10:18:34
 
thom: "Wenn die Ausweisung erst danach verfügt wurde, wäre sie widerrechtlich, wenn außer der Illegalität keine sehr erheblichen Ausweisungsgründe bestanden. Hier muss die AE nach § 28.3 sofort erteilt werden. "
Und weil wir und unser Anwalt dieser Auffassung sind, warten wir jetzt auf unseren Verwaltungsgerichtstermin. Die ABH sagt, dass Sie nach §28 schon entscheiden könnte aber eben nicht muss. Erstaunlich, dass sich das nicht eindeutig irgendwo rauslesen lässt. Da stehen eben verschiedene §§ in verschiedenen Gesetzen, und jeder zitiert ein anderes.
Bei uns im Ort ist 2 Monate vor uns übrigens ein anderer Afrikaner mit ganz exakt der gleichen Geschichte einfach so zu seinem Aufenthaltstitel nach §28 gekommen. Er hat ihn einfach gekriegt. Als ich danach gefragt habe, wieso, sagte man uns, das sei leider ein Fehler gewesen (und wir sollten nicht dran rühren, sonst ist der andere seine AE evtl. auch wieder los).
Ja, eine eindeutige Regelung wäre schön. Habe mir schon überlegt, ob wir theoretisch nur in einen anderen Landkreis ziehen müssten und siehe da, bekämen wir von irgend einem netten ABH-Mitarbeiter eine AE. Statt hier monate- oder jahrelang auf Gerichtstermin zu warten. Was auch ins Geld geht. .. ?
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Antwort #84 - 30.05.2006 um 13:20:14
 
@dete
dass eine "(unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird", wie die Berliner ABH bis 2004 einräumte, scheint nach fons Beitrag (das Urteil fehlte dort leider) nicht mehr möglich.

Die Fälle könnten sich hier evtl. dadurch unterscheiden, ob und wann die Ausweisungsverfügung erging und ob sie bereits unanfechtbar wurde.
Ansonsten gilt: Die Ausweisungsverfügungen und Befristungen liegen hier nicht im Ermessen der einzelnen Sachbearbeiter, es gibt dafür eindeutige Regelungen.

Befristungstabelle der ABH Berlin
Grund der Ausweisung:   Illegaler Aufenthalt
Personenkreis:    Sonstige Anspruchsberechtigte  (Fälle gem. ... 28 Abs. 3 ....AufenthG)
Zeitpunkt der Befristung:
-  zusammen mit der Ausweisung: In der Regel keine Ausweisung
-  nachträglich auf Antrag bei nachträglicher Eheschließung und bestandskräftiger Ausweisung:  Mit sofortiger Wirkung nach Ausreise,  nach tatsächlicher Abschiebung: 6 Monate
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Antwort #85 - 30.05.2006 um 13:43:54
 
hallo thom,vielleicht stell ich mich heute etwas hornig Zwinkernd an,aber vielleicht noch eine erklärung dazu.
woran erkennt man eine unanfechtbare Ausweisungsverfügung nach § 49
VwVfG?
mein schwiegersohn hatte eine Ausweisungsverfügung nach § 49
VwVfG,ausgestellt am 30.04.2003.
er war im februar 2003 ohne papiere aufgegriffen worden und ist in abschiebehaft gegangen.er hat nie einen asylantrag gestellt,sondern rückkehrwillen.daraufhin gabs die ausweisungsverfügung und duldungen wegen fehlenden pass.
ergo müsste die ausweisungsverfügung auf grund des illigalen aufenthaltes erteilt worden sein.
diese verfügung wurde zum 1.mai zurückgezogen.
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Antwort #86 - 30.05.2006 um 14:03:53
 
es gibt keine "Ausweisungsverfügung nach § 49  VwVfG", denn der § 49 
VwVfG bestimmt den "Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes"
Wobei fons darauf hinwies, dass Ausweisungsverfügungen nicht (mehr) nach diesem Paragraphen widerrufen werden können, dieser Hinweis kann dann hier vergessen werden.
Die Ausweisungsverfügung Deines Schwiegersohns muss also anders begründet gewesen sein.
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Antwort #87 - 30.05.2006 um 14:52:38
 
thom schrieb am 30.05.2006 um 00:44:12:
Versuche mal zusammenzufassen:
Wenn vor dem Anspruch auf AE nach §28.3, also vor Geburt des dt. Kindes bei bereits vorliegender Vaterschaftsanerkennung/Sorgerechtserklärung, eine bestandskräftige Ausweisung vorlag, müsste der Vater kurz ausreisen und könnte mit einer Vorabzustimmung sofort wiederkehren.
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wie kann man in erfahrung bringen, ob aus gründen der kinderversorgung bzw. finanzierung ect. auf eine ausreise verzichtet werden kann? Und wie kann man in erfahrung bringen, ob es wie oben engemerkt auch über eine kurzausreise über z.B. österreich ect.  möglich ist? Das wäre doch dann eine alternative. Ausreisen und wieder einreisen ist eine sehr teure angelegenheit. Weder ich noch mein freund können diese summe aufbringen (ich ALG II, mein freund logischerweise kein einkommen) und unser anwalt hat gesagt, dass, wenn er doch sowieso wiederkommen darf mit der vorabzustimmung geregelt, ist doch die aus- und wiedereinreise unsinnig....er hat es zu seiner zeit in der abh so gehandhabt, dass die aus-und wiedereinreise in so einem fall ausgesetzt wurde, weil es unsinnig ist und mit kosten, stress ect. verbunden ist. Logisch erscheint mir dieses nur in der rechtssprechung....in der theorie....aber praktisch würde es doch logischer sein, darauf zu verzichten auf antrag....bzw. begründeten antrag. Oder werden Menschen, die die finanziellen mittel nicht haben dann halt einfach abgeschoben, obwohl diese kosten ja auch von den betroffenen getragen werden müssen?

Die option der wiedereinreise haben wir ja....zwar...wie immer...nicht schriftlich (hat sich übrigens immer noch nichts getan!!!!) aber das geld für die reise haben wir nicht.....woher auch....ich kann nichts auf die seite legen...und er kein einkommen....also was tun? Kann man die aussetzung irgendwie beantragen?
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Antwort #88 - 30.05.2006 um 14:55:46
 
thom schrieb am 30.05.2006 um 13:20:14:
@dete
dass eine "(unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird", wie die Berliner ABH bis 2004 einräumte, scheint nach fons Beitrag (das Urteil fehlte dort leider) nicht mehr möglich.

Die Fälle könnten sich hier evtl. dadurch unterscheiden, ob und wann die Ausweisungsverfügung erging und ob sie bereits unanfechtbar wurde.
Ansonsten gilt: Die Ausweisungsverfügungen und Befristungen liegen hier nicht im Ermessen der einzelnen Sachbearbeiter, es gibt dafür eindeutige Regelungen.

Befristungstabelle der ABH Berlin
Grund der Ausweisung:   Illegaler Aufenthalt
Personenkreis:    Sonstige Anspruchsberechtigte  (Fälle gem. ... 28 Abs. 3 ....AufenthG)
Zeitpunkt der Befristung:
-  zusammen mit der Ausweisung: In der Regel keine Ausweisung
-  nachträglich auf Antrag bei nachträglicher Eheschließung und bestandskräftiger Ausweisung:  Mit sofortiger Wirkung nach Ausreise,  nach tatsächlicher Abschiebung: 6 Monate


kann mir das jemand mal für ganz blöde erklären? ich steig langsam da nicht mehr durch.....vielen dank.....
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Antwort #89 - 30.05.2006 um 17:45:49
 
Uns hat man gesagt, früher hätte man in die Schweiz aus- und dann wieder einreisen können, heute würde die Deutsche Botschaft dort das nicht mehr machen.
Vielleicht ist eine unanfechtbare Ausweisungsverfügung wenn du ein Blatt Papier kriegst, auf dem steht, dass diese Ausweisung verfügt wurde, und innerhalb von 4 Wochen oder so Rechtsmittel eingelegt werden können, und diese Frist dann vergangen ist. Allerdings musste Detes Schwiegersohn ja dann nicht ausreisen...
Vielleicht ist das Problem tatsächlich, dass es für viele Menschen zu kompliziert ist. Ich zähle mich auch dazu. Wer es zuerst verstehst hat gewonnen, ok?
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