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ausstellung von duldung ok`? (Gelesen: 55.097 mal)
dete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #90 - 30.05.2006 um 20:17:43
 
hallo thom,das war sicher ein fehler von mir.die ausweisungsverfügung meines schwiegersohnes hab ich selber nie gesehen.
ob er sie bekommen hat weis ich nicht,zu dem zeitpunkt kannte ich ihn noch nicht.
am 28.2.05 sagte uns unsere abh,er hätte von der abh eine verfügung zur ausreise.
ich konnte einen kurzen blick darauf werfen,abgestempelt 30.4.2003 und den §was in den 40zigern,konnte ihn nicht lesen.
ist eine verfügung zur ausreise und eine ausweisungsverfügung das gleiche?
und am 27.04.2005
bekam er von unserer abh einen brief mit diesem inhalt

vollzug des gesetzes über den aufenthalt,die erwerbstätigkeit und die integration von ausländern im bundesgebiet(aufenthaltsgesetz-aufenthg-),verkündet als artikel 1 des gesetzes zur steuerung und begrenzung der zuwanderung und zur regelung des aufenthalts und der integration von unionsbürgern und ausländern(zuwanderungsgesetz,bgbl.2004 l,seite 1950) in kraft getreten am 01.01.2005

hier:befristung der wirkung der ausweisung vom 30.04.2003

sehr geehrter herr singh,
das landratsamt k.... erläst folgenden

                                     bescheid

1.die wirkung der am 30.04.2003 erlassenen ausweisungsverfügung wird auf grund ihres antrages vom 03.11.2005 zum 01.05.2006 befristet(§11 abs 1 satz 3 aufenthg)
2. die gebühr für die entscheidung beträgt 30 euro
(§47 abs.1 nr.1 aufenthv)
der gebührenbescheid geht ihnen gesondert zu.


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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #91 - 31.05.2006 um 15:37:25
 
Grundsätzlich ist es natürlich so, dass besonders bereits ehemals ausgewiesenen Illegalen auch bei später entstandenen rechtlichen Ansprüchen kein gesetzlicher Königsweg in den Aufenthalt geebnet werden soll und sie daher ins rechtliche Gestrüpp geraten..
Eigentlich ist es m.E. trotzdem ganz einfach, wenn ansonsten alle Voraussetzungen für die Aufenthaltserteilung nach § 28.1.3  bereits vorliegen (was Illegalen eigentlich auch nicht so leicht gelingen sollte) und keine besonders schweren Ausweisungsgründe vorliegen:

-  Wer noch nicht ausgewiesen worden war, erhält die AE nach § 28.1.3.
- Wer bereits ausgewiesen worden war, müsste kurz ausreisen und bekäme nach der Wiedereinreise AE nach § 28.1.3.
-  Wer aber nicht kurz ausreisen kann, weil eine absehbare Wiederkehr aus finanziellen oder anderen Gründen nicht möglich wäre und dadurch die bestehende und besonders geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind zerstört würde, müsste eine AE nach § 25 Abs.5 erhalten, bis er diese Kurzausreise leisten kann. 
Bafög, BAB, AlG II gäbs damit nicht, aber Sozialhilfe nach AsylbLG, die Arbeitserlaubnis auch nicht automatisch.

Nur wegen illegalen Aufenthalts und ohne oder noch nicht bestandskräftiger vorheriger Ausweisung erfolgt unter diesen Voraussetzungen keine Ausweisung, bei bestandskräftiger Ausweisung wird sie befristet auf den Zeitpunkt sofort nach der Ausreise.
Da die Frist erst mit der Ausreise beginnt, verstehe ich die AE nach §28.1.3 bei Detes Schwiegersohn nicht, der ja offenbar nicht ausreiste. (Eine “Verfügung zur Ausreise” kenn ich nicht, nur Verpflichtung oder Aufforderung zur Ausreise)
Ansonsten drohen sicher oft auch Schwierigkeiten mit der “familiären Lebensgemeinschaft” etc., wenn man sich z.B. ohne Duldung oder früherer Duldungsauflagen etc. dort polizeilich nicht anmelden kann oder aufhalten darf.
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Antwort #92 - 31.05.2006 um 19:02:27
 
Zwinkernd vielen dank....endlich mal konkrete ausführungen auch für den laien, damit man es verstehen kann....so sollte es immer sein, mir nützt keine paragraphenbenennung...sondern ich wünsche mir erklärungen der anzuwendeten paragraphen......vielen dank
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #93 - 01.06.2006 um 10:36:19
 
thom schrieb am 31.05.2006 um 15:37:25:
Nur wegen illegalen Aufenthalts und ohne oder noch nicht bestandskräftiger vorheriger Ausweisung erfolgt unter diesen Voraussetzungen keine Ausweisung, bei bestandskräftiger Ausweisung wird sie befristet auf den Zeitpunkt sofort nach der Ausreise.


Hi thom,

das ist eine falsche Aussage.
Natürlich kann jemand ausgewiesen werden, wenn er sich hier unerlaubt aufhält.
Diese Ausweisungen können im öffentlichen Interesse mit Sofortvollzug angeordnet werden. Hiergegen ist das Rechtsmittel eines Eilantrages veim VG möglich um die aufschiebende Wirkung wieder herstellen zu lassen.

Die Befristung nach Ausreise ist nicht generell und folgelogisch auf den Zeitpunkt der Ausreise zu datieren. Für die Befristung spielen Erkenntnisse über den Betreffenden und sein persönliches strafrechtl. Verhalten eine Rolle.

Auch die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise entgegen. Finanzielle Unmöglichkeit kann dabei unberücksichtigt bleiben (Wortlaut aus dem Gesetzestext).

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thom
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Antwort #94 - 01.06.2006 um 10:58:39
 
Hi DonCamillo,
es geht hier um die Anspruchsfälle nach § 28.1.3. bei illegalem Aufenthalt ohne weitere strafrechrliche Besonderheiten, die sich bei der ABH melden.
thom
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Antwort #95 - 01.06.2006 um 11:54:58
 
hallo nochmal:

immer noch nichts von der ABH...und das seit 4 monaten. Wenn man anruft, geht nie jemand dran, sogar die Sachbearbeiterin der ARGE musste mit bedauern feststellen, dass sich dort nie jemand meldet. Dann hat der Anwalt doch recht gehabt. Was sollen wir nun tun? Keine Reaktion auf unseren Antrag, und telefonisch sind die Sachbearbeiter nie zu erreichen......also haben wir keine Rechte im moment...

allerdings jede menge pflichten:

wir haben überall die karten auf den Tisch gelegt: beim jugendamt und bei der ARGE.....die Konsequenzen spüren wir jetzt. logischerweise werden wir als eheähngliche Gemeinschaft angesehen seit er bei mir wohnt (09.02. dieses Jahres) also habe ich eine überzahlung erhalten in höhe von 420 euro die ich irgendwann zurückzahlen muss.....mir wurde der Mietanteil für eine Person gekürzt und weil ich in eheähnlicher gemeinschaft lebe bekomme ich für mich anstatt der 345 euro nur 311 euro....ist auch rechtens...und dazu stehe ich....nur wie soll ich die finanzielle lücke wieder schliessen? Mein freund hat keinerlei einkommen (ok..ich höre schon wieder die unter euch die sagen: SELBER SCHULD).....Die Sachbearbeiterin hat gesagt, dass es sich auch alles nur um vorläufige berechnungen handelt bis er irgendeine art des aufenthaltes sichern kann.....NUR WANN????????????

Wer kann mir also sagen was wir tun können? Pflichten haben wir...aber keine Rechte?????????????
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #96 - 01.06.2006 um 13:19:16
 
thom schrieb am 01.06.2006 um 10:58:39:
Hi DonCamillo,
es geht hier um die Anspruchsfälle nach § 28.1.3. bei illegalem Aufenthalt ohne weitere strafrechrliche Besonderheiten, die sich bei der ABH melden.
thom


das ist mir schon klar, wobei Du sicherlich § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG meinst ?
Schau Dir trotz allem mal den § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG an, und hierbei besonders vorl. VV zu § 55 unter Punkt 55.2.2.8 .


DonCamillo
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Antwort #97 - 01.06.2006 um 13:26:25
 
Zitat:
das ist mir schon klar, wobei Du sicherlich § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG meinst ?
Schau Dir trotz allem mal den § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG an, und hierbei besonders vorl. VV zu § 55 unter Punkt 55.2.2.8 .


DonCamillo


Hi,
verstehe nicht, was 55.2.2.8 damit zu tun haben soll? Hier
geht es doch nicht um Falschangaben, sondern um einen
illegalen Aufenthalt?
Die Nr. 55.2.2.7 wäre da schon interessanter finde ich. Da-
nach sollte dann unter Berücksichtigung des Art. 6 GG auf
eine Ausweisung verzichtet werden, um eine Wiedereinreise
im Visumsverfahren zu ermöglichen.
Familienangehörige von Deutschen können nur aus schwer-
wiegenden Gründen ausgewiesen werden. Ich glaube kaum,
dass eine Ausweisung wegen des illegalen Aufenthaltes
verhältnismäßig wäre.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #98 - 01.06.2006 um 15:37:14
 
so langsam verstehe ich es wirklich nichtmehr. mir scheint,soviele verschiedene fälle sich auftuen,soviele verschiedene entscheidungsmöglichkeiten der abh gibt es.
parallelen der fälle sind vorhanden,aber bei den entscheidungen so garnicht.
nach § 28, über§11 jetzt  § 55 und ich gestehe,ich bin über die entscheidung der bei uns mitwirkenden 2 abhs dankbar und glücklich.
hätte unsere abh allein entschieden,hätte man denken können,es besteht eine fehlentscheidung.aber bei uns waren 2 verschiedene abh(280km entfernt voneinander) bei der entscheidung beteiligt.
ich hoffe für die anderen hier ,auf eine baldige entscheidung ihrer abh.

wobei
DonCamillo
ich den zusammenhang zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG so garnicht sehen kann.
und können wir als mitbetroffene die
VV zu § 55 unter Punkt 55.2.2.8 .

auch irgendwo nachlesen?oder sind das behördeninterne?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #99 - 01.06.2006 um 16:10:29
 
Die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI findest du
hier
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Antwort #100 - 01.06.2006 um 16:17:02
 
@doncamillo
schau auch mal in 56.1.4.1 oder in Deine Befristungstabellen

@mick
sehe ich das mit dem § 25 Abs. 5 und meiner Irritation, dass in Detes Fall keine tatsächliche Ausreise erfolgen musste, richtig?

@dete
zitiert werden die "Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz  und zum Freizügigkeitsgesetz EU", die zeitweise veröffentlicht wurden (es gab mal links dazu im forum), dann aber wieder als vertraulich galten. Ähnlich beim Weisungsordner der ABH Berlin.

Bleib einfach beim Gesetz selbst.
§ 28 Abs. 1. Nr.3 bestimmt den Anspruch auf AE für den "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge"
§ 11 Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass bestandskräftig Ausgewiesene tatsächlich ausreisen müssen.
§ 56 Abs.1 Nr.4 bestimmt, wer "mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,...genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen."

In den Ausführungsvorschriften werden die verschiedenen Probleme in der Auslegung der Gesetze behandelt, die werden dort aber nicht abgeändert. Wenn DonCamillo auf §55 hinweist, ist das einfach falsch, weil Ermessensausweisungsgründe (siehe § 56 Abs 1 Ende) nicht als "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" zählen.

Er hat hier nicht das Ermessen, auszuweisen und zu befristen, wie er es denkt.

Die Befristungstabelle der ABH Berlin besagt eindeutig, wie bei Illegalität und Anspruch nach § 28 umzugehen ist.



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Antwort #101 - 01.06.2006 um 16:56:04
 
thom schrieb am 01.06.2006 um 16:17:02:
Er hat hier nicht das Ermessen, auszuweisen und zu befristen, wie er es denkt.


Da irrst Du. Natürlich kann auch bei Vorliegen der Tatbestände aus § 28 nach Ermessen ausgewiesen werden.

Zitat:
Die Befristungstabelle der ABH Berlin besagt eindeutig, wie bei Illegalität und Anspruch nach § 28 umzugehen ist.


Eine solche "Tabelle" gibt es in Nds. nicht.


DonCamillo

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Antwort #102 - 01.06.2006 um 17:00:49
 
thom schrieb am 01.06.2006 um 16:17:02:
@mick
sehe ich das mit dem § 25 Abs. 5 und meiner Irritation, dass in Detes Fall keine tatsächliche Ausreise erfolgen musste, richtig?


Hi thom,
ich sehe die Rechtslage so, wie Du sie in Deiner Antwort#91
dargestellt hast. Problematisch ist wiederrum die Frage des
Anspruches, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Dein Vor-
schlag erster Spiegelstrich).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #103 - 01.06.2006 um 17:03:53
 
Zitat:
Eine solche "Tabelle" gibt es in Nds. nicht.


Hi DonCamillo,
in Nds. gibt es aber eine Art Anwendungshinweise. Und
da steht drin, dass Familienangehörige von Deutschen
nur aus schwerwiegenden Gründen ausgewiesen werden
können.
Hier wird ein spezieller Sachverhalt diskutiert, nicht die
sicherlich bestehende Möglichkeit - in anderen Fällen -
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 eine
Ausweisung zu verfügen.
(thom schrieb: er hat
hier
nicht das Ermessen...)
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Antwort #104 - 02.06.2006 um 12:23:45
 
hallo..erstmal

gebe dete recht.....und frage mich, warum ich keine Antworten bekomme????? Werde ich übersehen?
Für mich ist es sehr wichtig. Danke...
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