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Kleine Frage bezüglich AB (Gelesen: 24.007 mal)
Banu
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01.10.2004 um 12:36:56
 
(Kann die Information leider nicht so schnell finden - für den Fall, dass dies schon besprochen wurde) -

zählt die Aufenthaltsbewilligung bei den 8 rechtmäigen Jahren mit?

(10 Jahre AB, ab Juli 2004 2 Jahre AE als wiss. Mitarb.)

Gruß

Banu
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Antwort #1 - 01.10.2004 um 12:47:30
 
Zitat:
(Kann die Information leider nicht so schnell finden - für den Fall, dass dies schon besprochen wurde) -

zählt die Aufenthaltsbewilligung bei den 8 rechtmäigen Jahren mit?

(10 Jahre AB, ab Juli 2004 2 Jahre AE als wiss. Mitarb.)

Gruß

Banu


Dies wird in den Bundesländern verschieden gehandhabt. In Bayern und BaWü z.B. wird die Aufenthaltsbewilligung nicht angerechnet, in Niedersachsen wie in den meisten anderen Ländern dagegen schon.
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Antwort #2 - 01.10.2004 um 12:53:57
 

Huch, geil.  [beifall=beifall.gif]  grin

Werde mich mal ganz genau bei meiner Behörde erkundigen. Wie lange könnte es denn dauern, bis man eine E-Zusicherung kriegt?

Danke, ralfi Smiley
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Antwort #3 - 01.10.2004 um 13:09:13
 
Zitat:
... Wie lange könnte es denn dauern, bis man eine E-Zusicherung kriegt?


Hallo!

Das ist sehr unterschiedlich. Dazu empfehle ich mal die Lektüre der
guck   
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Antwort #4 - 01.10.2004 um 13:13:54
 
Bin schon dabei Smiley

Danke!
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Antwort #5 - 04.10.2004 um 16:30:14
 
ich brauche einen Rat - die Antwort finde ich leider nicht in Gesetzestexten.

Meine AE ist momentan nur für die nächsten zwei jahre gültig, ansonsten erfülle ich wohl alle Forderungen für den Antrag auf die SB.

Hat jemand Erfahrung damit, wie lange so'n Antrag durch die deutschen und - vor allem - durch die russischen Behörden wandert? Die letzteren sind ja nicht gerade für ihr unkompliziertes Vorgehen bekannt, und ich befürchte, ich kann aus der russischen SB erst kurz vor Ablauf der AE in Dt. austreten. Oder eben viel zu spät - und dann sind auch die Voraussetzungen dahin...

Oder ist es überhaupt nicht ratsam für mich, bei diesen Fristen den Antrag zu stellen?

(ich verkneif mir mal einen Seufzer in Richtung doppelte Staatsangehörogkeit...)
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Antwort #6 - 04.10.2004 um 16:42:34
 
Hallo!

Zitat:
Antrag auf die SB

Soll wohl "Staatsbürgerschaft" oder so heißen, eher ungebräuchlich.

Grundsätzlich reicht eine befristete Aufenthaltserlaubnis für die Einbürgerung aus. Sollte das Einbürgerungs-Verfahren länger dauern als die Gültigkeit der AE, muss rechtzeitig eine Verlängerung beantragt werden, denn der Besitz einer gültigen AE ist zwingende Voraussetzung.

Wenn der Einbürgerungsantrag jetzt gestellt wird, sollten die 2 Jahre aber ausreichen.
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Antwort #7 - 04.10.2004 um 16:46:53
 
"Soll wohl "Staatsbürgerschaft" oder so heißen, eher ungebräuchlich"

Ja, bin heute tippfaul. Smiley (Off: wie zitiert man in diesem Forum?)

Die Verlängerung meiner AE ist mit der Verlängerung meines Arbeitsvertrags verbunden - und das sieht im Hochschulbereich jetzt so aus, dass keiner Bescheid weiß, ob man in den nächsten Jahren noch Kohle hat. Kann gut sein, dass man keine hat.

In jedem Fall danke für die optimistische Prognose. Smiley
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Antwort #8 - 04.10.2004 um 16:49:01
 
Off:

ralfi, das mit dem Zitieren habe ich schon kapiert, nicht mehr nötig! Smiley
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Antwort #9 - 04.10.2004 um 17:03:01
 
Zitat:
..Die Verlängerung meiner AE ist mit der Verlängerung meines Arbeitsvertrags verbunden - und das sieht im Hochschulbereich jetzt so aus, dass keiner Bescheid weiß, ob man in den nächsten Jahren noch Kohle hat. Kann gut sein, dass man keine hat...


Na, das ist ja in vielen Bereichen so.

Sollte es einmal tatsächlich dazu kommen, dass ein Einbürgerungsbewerber am Ende des Einbürgerungsverfahrens keine AE mehr besitzt, kann er auch nicht mehr eingebürgert werden. Das ist nicht anders als wenn eine der anderen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein sollte, wenn jemand z.B. zwischenzeitlich straffällig wird.

In deinem Fall heißt dies: Keine Zeit verschwenden, den Antrag am besten schon gestern gestellt haben, und wenn die Zusicherung da ist, umgehend zum Konsulat fahren und die Entlassung beantragen.
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Antwort #10 - 05.10.2004 um 14:32:10
 
Hi ralfi, danke für die Antwort!

Meine letzte Frage (hoffentlich Zwinkernd):

Was passiert im folgenden Fall:

ich stelle alle Anträge und kriege vielleicht mit Mühe und Not ein papier aus der russ. konsulat über die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit.

Dabei ist abzusehen, dass mein Arbeisvertrag nicht verlängert wird, und die alte AE läuft aus.

Der zuständige Beamte sagte mir heute morgen, dass er in diesem Fall meinen Antrag auf die Dt. Staatsbürgerschaft ablehnen kann.

Hat jemand von euch damit Erfahrung?

Dann muss ich wohl die russ. Staatsbürgerschaft wieder aufnehmen, was mit Sicherheit wieder lange dauert und richtig teuer ist?

Das sind Fragen, die mich heute umtreiben, denn ich muss mich wohl wirklich so schnell wie möglich entscheiden - ein Antrag oder kein Antrag...
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Antwort #11 - 05.10.2004 um 14:34:44
 
Ach so, und doch noch eine kleine Frage: wie lange wartet man auf die Zusicherung?

Mein beamter sagte drei Monate, was einige Leute in einem russischen Forum ausgesprochen skeptisch aufgenommen haben...  (Sorry für blöde Fragen, aber in meinem Fall geht es offenbar daru, Tage und Wochen peinlichst genau zusammenzuzählen).
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Antwort #12 - 05.10.2004 um 16:04:10
 
Zitat:
Der zuständige Beamte sagte mir heute morgen, dass er in diesem Fall meinen Antrag auf die Dt. Staatsbürgerschaft ablehnen kann.

Hat jemand von euch damit Erfahrung? 


Klar, schon öfter vorgekommen, wenn auch aus anderen Gründen. In einem solchen Fall wäre Staatenlosigkeit die Folge. Kommt leider öfter vor, weil halt bei manchen Ländern die Entlassung sofort wirksam wird, ohne Rücksicht darauf, ob die angestrebte Staatsangehörigkeit dann auch tatsächlich erworben wird.
In einem solchen Fall kann der Betroffene nur versuchen, die frühere Staatsangehörigkeit zurück zu erwerben. Falls dies erfolglos bleibt, kann er sicherlich einen Staatenlosen-Ausweis bekommen.

Zitat:
Ach so, und doch noch eine kleine Frage: wie lange wartet man auf die Zusicherung?

Wie bereits mehrfach erwähnt: Fragen nach der Dauer des Verfahrens können hier nicht beantwortet werden. Im Prinzip kann die Zusicherung aber sofort erteilt werden (und dies wird bei den meisten Behörden sicherlich auch so gemacht), wenn der Einbürgerungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wozu natürlich auch die erforderlichen Anfragen bei anderen Behörden zählen.
Also wie gesagt: keine Zeit verlieren!
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Antwort #13 - 05.10.2004 um 17:05:09
 
Ralfi, vielen Dank für die lange Antwort.

Die Perspektive, staatenlos zu bleiben, schreckt mich zwar sehr, aber ich stelle trotzdem den Antrag - erst nachdem ich die Zusicherung bekomme, lohnt es sich, weiter zu gucken - soweit ich sehe.

Wie lange ist so eine Zusicherung gültig und kann sie vielleicht verlängert werden?
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Antwort #14 - 05.10.2004 um 17:23:04
 
Zitat:
Wie lange ist so eine Zusicherung gültig und kann sie vielleicht verlängert werden?


Hi Banu,

die wird im Regelfall für zwei Jahre ausgestellt undkann verlängert werden, wenn sich z.B. die Entlassung aus einem von Dir nicht zu vertretenden Grunde verzögert.

Alles Gute
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Antwort #15 - 05.10.2004 um 17:26:07
 
Oh danke, Ronny - ganz besonders für so eine lange Zeitspanne! Zwinkernd  :-D
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Antwort #16 - 05.10.2004 um 17:47:12
 
Zitat:
Klar, schon öfter vorgekommen, wenn auch aus anderen Gründen. In einem solchen Fall wäre Staatenlosigkeit die Folge. Kommt leider öfter vor, weil halt bei manchen Ländern die Entlassung sofort wirksam wird, ohne Rücksicht darauf, ob die angestrebte Staatsangehörigkeit dann auch tatsächlich erworben wird.


Wie kann es anderes sein? Eine "Ausbuergerungszusicherung"? Gibt es Laender, die solche Zusicherung erteilen? Wird die Einbuergerungsbehoerde solche Zusicherung akzeptieren oder wird sie auf die tatsaechlichen Ausbuergerung beharren?

Zitat:
In einem solchen Fall kann der Betroffene nur versuchen, die frühere Staatsangehörigkeit zurück zu erwerben. Falls dies erfolglos bleibt, kann er sicherlich einen Staatenlosen-Ausweis bekommen.


Was fuer ein auslaenderrechtlichen Status erhaelt der staatenlose Auslaender, der aufgrund einer deutschen Einbuergerungszusicherung die bisherige Staatsangehoerigkeit verloren hat? Darf er abgeschoben werden? Wohin?
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Antwort #17 - 05.10.2004 um 18:12:23
 
Zitat:
Wie kann es anderes sein? Eine "Ausbuergerungszusicherung"? Gibt es Laender, die solche Zusicherung erteilen? Wird die Einbuergerungsbehoerde solche Zusicherung akzeptieren oder wird sie auf die tatsaechlichen Ausbuergerung beharren?


Hi chap,

mir fällt da spontan die Türkei ein. Der Eb-Bewerber erhält zunächst die Eb-Zusicherung, beantragt die Entlassung, erhält von der Türkei die Genehmigung zum Erwerb der deutschen und holt sich nach Aushändigung der deutschen Einbürgerungsurkunde  die Entlassungsurkunde  von der Türkei.

Der deutsche Staat sichert sich dabei durchdie Auflage ab, dass die türkische verloren gehen muß.

Grüße
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Antwort #18 - 05.10.2004 um 18:24:47
 
Zitat:
Der deutsche Staat sichert sich dabei durch die Auflage ab, dass die türkische verloren gehen muß.


Hi ronny,

warum nicht genauso allgemein behandeln? Naemlich statt der Einbuergerungszusicherung eine "bedingte" Einbürgerungsurkunde erteilen, die nach sozusagen 2 Jahren erlischt, wenn der Auslaender die andere Staatsangehoerigkeit aus ihm zu vertretenden Grunden nicht verliert? Also, es ist auch Deutschlands Schuld, dass solche Faelle unerwuenschter Staatslosenkeit eintretten koennen...
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Antwort #19 - 05.10.2004 um 18:45:01
 
Hi chap,

ich denke da fragst Du den Falschen. Ich bin nur Teil der Exekutive, will damit sagen, dass ich mit dem M...(Selbstzensur) der durch die Politik verursacht wird und wurde genauso leben lernen muß wie Du Zwinkernd

Aber ich denke solche Grundsatzfragen gehören nicht hierher, insbesondere muß ich die politischen Entscheidungen nicht rechtfertigen.

Grüße
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Antwort #20 - 05.10.2004 um 19:30:45
 
Hallo!

Das Beispiel mit der Türkei ist richtig, und gleichzeitig das bekannteste.

Eine "bedingte" Einbürgerung oder wie immer man das nennen will, gibt es nicht, das ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Dies wäre auch mit den Grundgesetz nicht zu vereinbaren.

Zitat:
Also, es ist auch Deutschlands Schuld, dass solche Faelle unerwuenschter Staatslosenkeit eintretten koennen...

Das sehe ich nicht so, denn es ist Sache der anderen Staaten, ihre Staatsbürger nicht in die Staatenlosigkeit zu entlassen oder zumindest bei nicht erfolgter Einbürgerung den Wiedererwerb der bisherigen Staatsangehörigkeit zuzulassen.

Außerdem ist es ja in den meisten Fällen das Verschulden des Bewerbers, wenn die Einbürgerung nicht mehr stattfinden kann, denn meistens liegt es daran, dass der Bewerber zwischenzeitlich straffällig geworden ist oder z.B. selbstverschuldet seinen Arbeitsplatz verloren hat und nun Arbeitslosen- oder Sozialhilfe bezieht.
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Antwort #21 - 06.10.2004 um 09:49:38
 
Zitat:
Hi chap,

ich denke da fragst Du den Falschen. Ich bin nur Teil der Exekutive, will damit sagen, dass ich mit dem M...(Selbstzensur) der durch die Politik verursacht wird und wurde genauso leben lernen muß wie Du Zwinkernd

Aber ich denke solche Grundsatzfragen gehören nicht hierher, insbesondere muß ich die politischen Entscheidungen nicht rechtfertigen.

Grüße
Ronny


Hi ronny,

ich habe nicht boeses gemeint. Mich interessiert nur, ob Deutschland die Konsequenzen von seiner Verantwortung zieht, naemlich, ob im solchen Falle die Abschiebung des Staatenlosen moeglich ist...
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Antwort #22 - 06.10.2004 um 10:12:05
 
Zitat:
Hallo!

Das Beispiel mit der Türkei ist richtig, und gleichzeitig das bekannteste.

Eine "bedingte" Einbürgerung oder wie immer man das nennen will, gibt es nicht, das ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Dies wäre auch mit den Grundgesetz nicht zu vereinbaren.


Soweit ich ronny richtig verstanden habe, im Falle eines Tuerken handelt es sich genau um eine "bedingte" Einbuergerung...

Zitat:
Außerdem ist es ja in den meisten Fällen das Verschulden des Bewerbers, wenn die Einbürgerung nicht mehr stattfinden kann, denn meistens liegt es daran, dass der Bewerber zwischenzeitlich straffällig geworden ist oder z.B. selbstverschuldet seinen Arbeitsplatz verloren hat und nun Arbeitslosen- oder Sozialhilfe bezieht.


Ich moechte gerne zum Beispiel Banu zurueckkehren. Naemlich dem Fall eines Auslaenders, der eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitz, die mit Beendigung der Beschaeftigung erlischt. Nehmen wir an, dass der Bewerber nicht "selbstverschuldet" seinen Arbeitsplatz verloren hat, und im Prinzip einen Anspruch aufs Arbeitslosengeld hat. Aber seine Aufenthaltserlaubnis erlischt (deswegen darf er auch kein Arbeitslosengeld beziehen)... Inzwischen wurde er aufgrund der deutschen Einbuergerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehoerigkeit entlassen. Es besteht keinen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis (obwohl die Erteilung der  Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AuslG wegen des Anspruches aufs Arbeitslosengeld moeglich waere).

Nun wiederhole ich meine Frage: Was fuer ein auslaenderrechtlichen Status erhaelt der Staatenlose? Kann er abgeschoben werden. Wohin?

Ich glaube, das ist genau die Frage, die Banu Sorge macht...
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Antwort #23 - 06.10.2004 um 10:29:14
 
Jau, ralfi, das würde ich auch gern wissen Smiley

ich warte deswegen erst einmal ab.

Danke in jedem Fall!  :blum
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Antwort #24 - 06.10.2004 um 10:48:14
 
tschuldigung, der Posting war an dich gerichtet, chap. Sorry. Smiley
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Antwort #25 - 06.10.2004 um 12:30:25
 
Zitat:
Soweit ich ronny richtig verstanden habe, im Falle eines Tuerken handelt es sich genau um eine "bedingte" Einbuergerung...


Das wäre eine Sache der Definition. Unter "bedingter Einbürgerung" würde ich verstehen, dass eine Einbürgerung unter bestimmten Voraussetzungen einfach erlöschen würde. Dies ist aber nicht der Fall und auch nicht zulässig.

Im Falle dieses Türken handelt es sich lediglich um eine Auflage, dass die endgültige Entlassung innerhalb einer bstimmten Frist nachzuweisen ist. Sollte dies nicht geschehen, besteht erst mal nur die Möglichkeit, dies mit den zur Verfügung stehenden Verwaltungszwangsmaßnahmen durchzusetzen. Erst wenn auch dies fehlschlägt, kann man über eine evtl. Rücknahme der Einbürgerung nachdenken.

Bei Banu wären im Falle einer Arbeitslosigkeit ja 2 Probleme gegeben: Einmal die Arbeitslosigkeit selbst. Dies wäre aber erst für die Einbürgerung hinderlich, wenn Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe (bzw. ab 2005 Arbeitslosengeld II) gezahlt würde bzw. ein Anspruch darauf bestünde. Arbeitslosengeld selbst ist an sich kein Hinderungsgrund.

Das wesentliche Problem wäre aber die fehlende Aufenthaltserlaubnis, da diese in § 85 AuslG zwingend vorgeschrieben ist, hier ist keine Ausnahme möglich.

Zu der Frage des Status und einer evtl. Abschiebung von Staatenlosen möge sich mal ein Experte des allgemeinen Ausländerrechts zu Wort melden.
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Antwort #26 - 06.10.2004 um 12:45:38
 


Hi chap,

ich hatte Zitat:
Auflage
geschrieben und auch gemeint. Die "Bedingung" hast Du daraus gemacht.

Das ist aber verwaltungsrechtlich, obwohl beides Nebenbestimmungen sind, was die Rechtsfolgen der Nichterfüllung anbelangt, ein Riesenunterschied.

Bedingung hätte als Rechtsfolge bei Nichterfüllen die Nichtigkeit (von Anfang an) der Einbürgerung zur Folge.

Auflagewürde bei Nichterfüllen,dazu führen, dass eine Rücknahme/ Widerruf möglich wäre. Und die Entscheidung, ob eine Rücknahme gemacht wird, hängt dann auch vom Ermessen ab.

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Antwort #27 - 06.10.2004 um 14:05:52
 
*legt die Stirn in Falten und packt die Antragsformulare erst einmal weg*  :ill
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Antwort #28 - 06.10.2004 um 14:40:13
 
Hallo Banu!

Zitat:
*legt die Stirn in Falten und packt die Antragsformulare erst einmal weg*

Verstehe ich jetzt nicht. Weiter oben hast du mal gesagt:
Zitat:
Meine AE ist momentan nur für die nächsten zwei jahre gültig,

Das sollte doch für ein erfolgreiches Einbürgerungsverfahren allemal ausreichen.

Na ja, du musst es selbst wissen.
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Antwort #29 - 06.10.2004 um 14:46:44
 
Zitat:
Das sollte doch für ein erfolgreiches Einbürgerungsverfahren allemal ausreichen.



Aber nicht für ein Ausbürgerungsverfahren - die russische Botschaft gibt selbst an, es dauere "bis zu 1,6 Jahren" (also realiter noch länger). Dazu kommt noch die Zeit bis zur Erstellung einer Zusicherung.
ich finde das verdammt riskant, ehrlich Griesgrämig

Danke für die Tipps in jedem Fall - denn irgendwann passt es hoffentlich.
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Antwort #30 - 06.10.2004 um 15:10:41
 
Zitat:
"bis zu 1,6 Jahren"

Damit ist wohl die maximale Dauer gemeint. Nach meiner Erfahrung dauert das Entlassungsverfahren bei Russland nur selten länger als ein Jahr, die letzte Entlassungsbescheinigung, die wir hier bekommen haben, war nach knapp 10 Monaten da.
Das hängt natürlich in erster Linie auch davon ab, wie zügig der Botschaft / dem Konsulat die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Wie bereits gesagt, musst du selbst wissen. Ich sag dazu nix mehr. :nixs  grin
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Antwort #31 - 06.10.2004 um 15:16:29
 
Das sind natürlich ganz andere Zeitspannen, die mir in russ. Foren genannt werden...

ich werde mir das wohl doch noch (schnellstmöglich) durch den Kopf gehen lassen.

Am liebsten wäre mir jetzt eine inbefristete AE, sodass man sich keine Gedanken mehr machen müsste, ob's passt oder nicht.

Danke nochmals für die Informationen.
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Antwort #32 - 06.10.2004 um 15:37:56
 
Zitat:
Hi chap,

ich hatte
geschrieben und auch gemeint. Die "Bedingung" hast Du daraus gemacht.

Das ist aber verwaltungsrechtlich, obwohl beides Nebenbestimmungen sind, was die Rechtsfolgen der Nichterfüllung anbelangt, ein Riesenunterschied.

Bedingung hätte als Rechtsfolge bei Nichterfüllen die Nichtigkeit (von Anfang an) der Einbürgerung zur Folge.

Auflagewürde bei Nichterfüllen,dazu führen, dass eine Rücknahme/ Widerruf möglich wäre. Und die Entscheidung, ob eine Rücknahme gemacht wird, hängt dann auch vom Ermessen ab.



Ich lasse mich korriegieren. "Warum nicht statt Einbuergerungszusicherung eine Einbuergerungsurkunde mit der Auflage erteilen?..." Ist es nun besser?  Smiley
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Antwort #33 - 06.10.2004 um 15:39:49
 
Zitat:
Aber nicht für ein Ausbürgerungsverfahren - die russische Botschaft gibt selbst an, es dauere "bis zu 1,6 Jahren" (also realiter noch länger).


Die gesetzliche Frist fuer die Entlassung aus der russischen Staatsangehoerigkeit ist in deinem Fall 6 Monate...  8)
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Antwort #34 - 06.10.2004 um 15:42:41
 
Zitat:
*legt die Stirn in Falten und packt die Antragsformulare erst einmal weg*  :ill


Warum? Wenn du die Einbuergerungszusicherung bekommst, kannst noch mal ueberlegen, ob Du die Entlassung aus der russischen Staatsangehoerigkeit beantragst.  Es gibt hier kein Automatismus... 8)
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Antwort #35 - 06.10.2004 um 15:46:15
 
lieber chap,

die russ. Botschaft schreibt auf ihrer Seite "mehr als sechs Monate"ganz sicher. In diesen Fällen wird jeder Russe sehr sehr misstrauisch. Zwinkernd

Das mit dem Antrag überlege ich mir nach deinen Worten doch (hoffe, ir kriegt jetzt keinen hysterischen Anfall Zwinkernd Smiley)

Wie teuer ist er denn?
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Antwort #36 - 06.10.2004 um 16:28:36
 
Zitat:
lieber chap,

die russ. Botschaft schreibt auf ihrer Seite "mehr als sechs Monate"ganz sicher. In diesen Fällen wird jeder Russe sehr sehr misstrauisch. Zwinkernd

Das mit dem Antrag überlege ich mir nach deinen Worten doch (hoffe, ir kriegt jetzt keinen hysterischen Anfall Zwinkernd Smiley)

Wie teuer ist er denn?


Dann verletzt die russ. Botschaft das russ. Staatsangehoerigkeitsgesetz (Art. 35 Nr. 4). Du kannst sicher die Botschaft vom Gericht klagen...  :rofl2 Oder Druck ausueben...
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Antwort #37 - 06.10.2004 um 16:31:45
 
Zitat:
Ich lasse mich korriegieren. "Warum nicht statt Einbuergerungszusicherung eine Einbuergerungsurkunde mit der Auflage erteilen?..." Ist es nun besser?  Smiley


Besser. Dies wird gemacht, wenn der Bewerber eine Staatsangehörigkeit besitzt, die erst dann aufgegeben werden kann, wenn er bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Beispiel: Spanien.
Bei Bewerbern aus Staaten, die bereits vorher die Entlassung ermöglichen, ist eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
Es richtet sich also nach dem jeweiligen Recht des Heimatstaates.
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Antwort #38 - 06.10.2004 um 16:33:44
 
Zitat:
...... (hoffe, ir kriegt jetzt keinen hysterischen Anfall Zwinkernd Smiley)

Wie teuer ist er denn?

Wer? der Anfall  Fragezeichen  :rofl2 :rofl2

Na gut: Das Einbürgerungsverfahren wird dich 255,- Euro kosten, dazu kommen die Kosten für das Entlassungsverfahren.
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Antwort #39 - 06.10.2004 um 16:33:54
 
Zitat:
Dann verletzt die russ. Botschaft das russ. Staatsangehoerigkeitsgesetz (Art. 35 Nr. 4). Du kannst sicher die Botschaft vom Gericht klagen...  :rofl2 Oder Druck ausueben...


Na, ich schreib mir das mal auf... Smiley  (Versinnbildlicht der Smilie das verhalten der Russen in diesem Fall? Zwinkernd)

ich lasse mich kurz von meiner Family beraten bzw. absegnen oder was auch immer. und stelle den Antrag.

Die Angst, zwischen zwei Stühlen zu landen, ist jedoch immer noch groß. Bleibt einem wohl doch die deutsche Weisheit "Wer nich wagt ..." undsoweiter.

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Antwort #40 - 06.10.2004 um 16:36:24
 
Zitat:
Wer? der Anfall  Fragezeichen  :rofl2 :rofl2


Nach euren Beratungen könnt ihr mir die ruhig auch in Rechnung stellen Zwinkernd  grin

Wann bezahlt man die 255 euro? Wenn man den Antrag stellt oder erst bei der Einbürgerung?
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« Zuletzt geändert: 06.10.2004 um 18:02:01 von Ralf »  
 
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Antwort #41 - 06.10.2004 um 16:43:36
 
Zitat:
Besser. Dies wird gemacht, wenn der Bewerber eine Staatsangehörigkeit besitzt, die erst dann aufgegeben werden kann, wenn er bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Beispiel: Spanien.
Bei Bewerbern aus Staaten, die bereits vorher die Entlassung ermöglichen, ist eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
Es richtet sich also nach dem jeweiligen Recht des Heimatstaates.


Also, wenn es sich um ein Staat wie Spanien handelt, wird der Auslaender dt. Buerger sogar wenn im Zeitpunkt der Entlassung nicht alle Voraussetzungen des § 85 AuslG erfuellt sind. Und wenn um ein Staat wie Russland darf er auch staatenlos werden... Richtig?

Sch... russische Staat. Smiley
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Antwort #42 - 06.10.2004 um 16:46:58
 
Zitat:
Sch... russische Staat. Smiley
Tja, das sind auch meine Gedanken im Moment.  Schockiert/Erstauntm

Wann bezahlt man also? (Für den Fall, dass ich morgen zum Ausländeramt ziehe)
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Antwort #43 - 06.10.2004 um 16:48:32
 
Zitat:
Wer? der Anfall  Fragezeichen  :rofl2 :rofl2

Na gut: Das Einbürgerungsverfahren wird dich 255,- Euro kosten, dazu kommen die Kosten für das Entlassungsverfahren.


Die kenne ich zufaellig: 450 Euro. Smiley
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Antwort #44 - 06.10.2004 um 16:49:52
 
Zitat:
Tja, das sind auch meine Gedanken im Moment.  Schockiert/Erstauntm

Wann bezahlt man also? (Für den Fall, dass ich morgen zum Ausländeramt ziehe)


Nehme das Geld mit... Zwinkernd
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Antwort #45 - 06.10.2004 um 16:50:51
 
Zitat:
Die kenne ich zufaellig: 450 Euro. Smiley


das stimmt. Davor muss man sich aber auch noch in Russland ABMELDEN (nicht zu verwechseln mit der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit), und das kostet genausoviel. Und dauert dann auch.  explo
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Antwort #46 - 06.10.2004 um 16:52:07
 
Zitat:
Wann bezahlt man also? (Für den Fall, dass ich morgen zum Ausländeramt ziehe)


Im Normalfall bezahlst Du die Einbürgerungsgebühr kurz vor Aushändigung der Urkunde.

BTW ein kostenloser Rat: Laß Dich von den Russen nicht irre machen Daumen hoch
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Antwort #47 - 06.10.2004 um 16:54:29
 
Zitat:
Nehme das Geld mit... Zwinkernd


chap (da du so geduldig bist Zwinkernd)- zum letzten Mal hoffentlich:

Du glaubst, das ist sicherer, als auf eine unbefritete AE zu warten?

Leider erwäge ich es überhaupt nicht, nach Russland zurückzugehen, da auch mein Beruf mit Deutschland eng zusammenhängt. Und der russische Pass wäre für mich lediglich eine Garantie einer Einreisefreiheit nach Russland zu den Angehörigen.
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Antwort #48 - 06.10.2004 um 16:55:15
 
Zitat:
Zu der Frage des Status und einer evtl. Abschiebung von Staatenlosen möge sich mal ein Experte des allgemeinen Ausländerrechts zu Wort melden.


Wo soll ich fragen? Ich habe schon gewohnt, nur auf diesem Forum eine ausfuehrliche Antwort auf meine "rein theoretischen Fragen" bekommen zu koennen... Zwinkernd
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Antwort #49 - 06.10.2004 um 16:57:06
 
Zitat:
Im Normalfall bezahlst Du die Einbürgerungsgebühr kurz vor Aushändigung der Urkunde.

BTW ein kostenloser Rat: Laß Dich von den Russen nicht irre machen Daumen hoch


Ronny, du bist echt ein Sonnenschein! Smiley Danke.

Wie ich zu chap schon sagte - ich habe ALLE Angehörigen in Russland inklusive alter Oma etc. Und das macht mir sehr zu schaffen beim Wechsel - abgesehen von ganz sicheren Problemen mit den Konsulatsrussen.... In diesem Fall wäre mir eine unbefristete AE viel lieber - meine Steuern zahle ich hier ja sowieso.
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Antwort #50 - 06.10.2004 um 16:58:52
 
Zitat:
das stimmt. Davor muss man sich aber auch noch in Russland ABMELDEN (nicht zu verwechseln mit der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit), und das kostet genausoviel. Und dauert dann auch.  explo


Wenn Du es bei deinem naechsten Besuch in Russland machst, kostet es fast nichts...  Zwinkernd
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Antwort #51 - 06.10.2004 um 17:01:12
 
Zitat:
Wenn Du es bei deinem naechsten Besuch in Russland machst, kostet es fast nichts...  Zwinkernd

wow, danke für den Tipp! (sowas sagt einem der russiche Staat natürlich nicht).
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Antwort #52 - 06.10.2004 um 17:04:17
 
Zitat:
chap (da du so geduldig bist Zwinkernd)- zum letzten Mal hoffentlich:

Du glaubst, das ist sicherer, als auf eine unbefritete AE zu warten? 


Wenn ronny Recht hast, und Du sollst beim erfolgslosen Einbuergerungsantrag nicht zahlen, verlierst Du ueberhaupt nichts, wenn Du den Antrag stellst. Wenn es mit Niederlassungserlaubnis klappt, kannst Du den Antrag zurueckziehen...

PS. Mir macht ein bisschen Bauchschmerzen, wenn man die dt. Staatsangehoerigkeit nur wegen Aufenthaltsverfestigung beantraegt...  explo
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Antwort #53 - 06.10.2004 um 17:10:06
 
Zitat:
PS. Mir macht ein bisschen Bauchschmerzen, wenn man die dt. Staatsangehoerigkeit nur wegen Aufenthaltsverfestigung beantraegt...  explo


Mir auch. Smiley Eine doppelte wäre mir lieber - ich bin in beiden Ländern sozialisiert, bin zweisprachig und das Schicksal beider liegt mir am Herzen.

Seltsam, aber auch einem Menschen, der denrussischen Saat nicht besonders lieb hat, wie ich, kommt ein Verzicht auf die Staatsangehörikeit wie ein Verrat vor...Griesgrämig
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Antwort #54 - 06.10.2004 um 17:23:52
 
sorry noch mal - soeben bekomme ich die Auskunft, dass man auf die Zusicherung bis zu einem Jahr (jedenfalls mehrere Monate) warten muss.

Wie sind eure Erfahrungen damit?
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Antwort #55 - 06.10.2004 um 17:43:02
 
Zitat:
sorry noch mal - soeben bekomme ich die Auskunft, dass man auf die Zusicherung bis zu einem Jahr (jedenfalls mehrere Monate) warten muss.

Wie sind eure Erfahrungen damit?


http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/verfahrensdauer.htm Zwinkernd
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Antwort #56 - 06.10.2004 um 17:55:03
 
Zitat:
Wenn ronny Recht hast, und Du sollst beim erfolgslosen Einbuergerungsantrag nicht zahlen, verlierst Du ueberhaupt nichts, wenn Du den Antrag stellst. Wenn es mit Niederlassungserlaubnis klappt, kannst Du den Antrag zurueckziehen...


Habe angeschaut.

Die Einbuergerungsgebuehr (255 EUR) wird nach Abschluss des Verfahrens faellig. Auch wenn den Antrag abgelehnt wird, ist eine  Gebuehr (191 EUR) zu bezahlen. Ob eine Gebuehr auch faellig wird, wenn der Antragsteller den Antrag zurueckzieht, habe ich nicht rausgefunden... Smiley
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Antwort #57 - 06.10.2004 um 18:06:41
 
Zitat:
Wann bezahlt man die 255 euro? Wenn man den Antrag stellt oder erst bei der Einbürgerung?


Mal zur Klarstellung: Dies ist ganz unterschiedlich: manche Behörden verlangen die Gebühr im Voraus, manche einen Teil als Vorschuss, den Rest bei Abschluss des Verfahrens, und manche die gesamte Summe erst am Ende.

BTW: habe mir mal erlaubt, in deinem Posting das Zitat zu "reparieren", du hattest eine eckige Klammer zu wenig gesetzt.  Zwinkernd

Zitat:
Eine doppelte wäre mir lieber - ich bin in beiden Ländern sozialisiert, bin zweisprachig und das Schicksal beider liegt mir am Herzen.

Das richtet sich nach § 87 AuslG. Bei dir ist aber kein Grund für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit ersichtlich.
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Antwort #58 - 06.10.2004 um 18:18:38
 
Zitat:
Wenn ronny Recht hast, und Du sollst beim erfolgslosen Einbuergerungsantrag nicht zahlen


Hi Chap

Hab ich nie so gepostet, sorry. :nono:

Bitte lesen was da steht und nicht interpretieren Zwinkernd

Zitat:
Im Normalfall bezahlst Du die Einbürgerungsgebühr kurz vor Aushändigung der Urkunde.


Von Gebührenfreiheit bei Ablehnung war nie die Rede Zwinkernd

:iro Menno, keiner will mich verstehen

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Antwort #59 - 06.10.2004 um 18:19:31
 
Zitat:
Ob eine Gebuehr auch faellig wird, wenn der Antragsteller den Antrag zurueckzieht, habe ich nicht rausgefunden... Smiley


Hab auch nachgeschaut. Smiley Ist auch fällig, steht richtig eisern im Vordruck.
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Antwort #60 - 06.10.2004 um 18:22:38
 
Zitat:
Bei dir ist aber kein Grund für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit ersichtlich.


Ja, dat ist mir auch klar. Die Hoffnung schöpfte ich nie.


Ehrlich Leute, so fertig war ich lange nicht mehr. Abgesehen von emitionalen Problemen (chap hat's auf den Punkt gebracht), bereitet mir die Sache mit den engen Fristen Bauchschmerzen.

Dass die AB auch für eine unberiftete AE nicht angerechnet wird - versteh ich nicht.  motz Sorry für den Offtopic.
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Antwort #61 - 06.10.2004 um 18:24:24
 
Zitat:
Hi Chap

Hab ich nie so gepostet, sorry. :nono:

Bitte lesen was da steht und nicht interpretieren Zwinkernd


Von Gebührenfreiheit bei Ablehnung war nie die Rede Zwinkernd

:iro Menno, keiner will mich verstehen

Ich sach gleich nix mehr Lippen versiegelt


Nee, komm wieder, irgendwie strahlst du Lebensmut aus. Smiley
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Antwort #62 - 06.10.2004 um 18:48:58
 
Zitat:
Hab auch nachgeschaut.  Ist auch fällig, steht richtig eisern im Vordruck.

Ist ja auch logisch. Die Gebühr wird ja nicht für die Einbürgerung an sich fällig, sondern für das durch den Antrag ausgelöste Verwaltungsverfahren. Nach dem Motto: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Wobei es letztlich egal ist, wie dieses Verfahren ausgeht, allerdings werden üblicherweise im Falle einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrages Gebührenermäßigungen gewährt.
:ung ... aber wahr  :happy:
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Antwort #63 - 06.10.2004 um 19:33:33
 
Zitat:
:ung ... aber wahr  :happy:


Na ja, dafür habe ich sogar Verständnis.

Ein kleines Privacy-Detail: für meiner Familie plage ich mich hier mit Scheinproblemen herum; ich solle das machen.

Also morgen geht's zum Ausländeramt. Ich danke euch allen für die tollen Beratungen und die Tipps. Ohne sie wäre ich wohl ganz aufgeschmissen.
Und - drückt mir die Daumen Zwinkernd
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Antwort #64 - 06.10.2004 um 20:57:11
 
Zitat:
für meiner Familie ....


Na, dann können wir ja weiterdiskutieren, ob für die Familie 'ne Miteinbürgerung drin ist. Falls gewünscht, bitte Details.  :happy:
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Antwort #65 - 07.10.2004 um 09:55:24
 
Zitat:
Na, dann können wir ja weiterdiskutieren, ob für die Familie 'ne Miteinbürgerung drin ist. Falls gewünscht, bitte Details.  :happy:


Nein, meine Familie bleibt in Russland Smiley

Den Antrag habe ich gestellt - bei einem sehr netten Beamten. Jetzt heißt es warten.

Schönen Gruß an euch alle!  :blum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kleine Frage bezüglich AB
Antwort #66 - 07.10.2004 um 10:30:50
 
Zitat:
Hi Chap

Hab ich nie so gepostet, sorry. :nono:

Bitte lesen was da steht und nicht interpretieren Zwinkernd


Von Gebührenfreiheit bei Ablehnung war nie die Rede Zwinkernd

:iro Menno, keiner will mich verstehen

Ich sach gleich nix mehr Lippen versiegelt


Ich habe schon im meinem Posting (06.10.04 at 17:55:03) das Fehler eingerauemt. Wenn es nicht reicht...

nochmal SORRY...  :anbet   :blum
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #67 - 07.10.2004 um 11:22:30
 
Zitat:
Nein, meine Familie bleibt in Russland Smiley
....


OK, wenn sich die Familie im Ausland aufhält kann eine Miteinbürgerung ohnehin nicht stattfinden.

Zitat:
Den Antrag habe ich gestellt - bei einem sehr netten Beamten. Jetzt heißt es warten.


Schön. Bitte berichte weiter, wenn eine Reaktion erfolgt ist.
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...
 
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Banu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kleine Frage bezüglich AB
Antwort #68 - 07.10.2004 um 13:28:51
 
Zitat:
Schön. Bitte berichte weiter, wenn eine Reaktion erfolgt ist.


Das werde ich auf jeden Fall machen! Smiley
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