Zitat:Hallo!
Das Beispiel mit der Türkei ist richtig, und gleichzeitig das bekannteste.
Eine "bedingte" Einbürgerung oder wie immer man das nennen will, gibt es nicht, das ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Dies wäre auch mit den Grundgesetz nicht zu vereinbaren.
Soweit ich ronny richtig verstanden habe, im Falle eines Tuerken handelt es sich genau um eine "bedingte" Einbuergerung...
Zitat:Außerdem ist es ja in den meisten Fällen das Verschulden des Bewerbers, wenn die Einbürgerung nicht mehr stattfinden kann, denn meistens liegt es daran, dass der Bewerber zwischenzeitlich straffällig geworden ist oder z.B. selbstverschuldet seinen Arbeitsplatz verloren hat und nun Arbeitslosen- oder Sozialhilfe bezieht.
Ich moechte gerne zum Beispiel Banu zurueckkehren. Naemlich dem Fall eines Auslaenders, der eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitz, die mit Beendigung der Beschaeftigung erlischt. Nehmen wir an, dass der Bewerber
nicht "selbstverschuldet" seinen Arbeitsplatz verloren hat, und
im Prinzip einen Anspruch aufs Arbeitslosengeld hat. Aber seine Aufenthaltserlaubnis erlischt (deswegen darf er auch kein Arbeitslosengeld beziehen)... Inzwischen wurde er aufgrund der deutschen Einbuergerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehoerigkeit entlassen. Es besteht keinen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis (obwohl die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7
AuslG wegen des Anspruches aufs Arbeitslosengeld moeglich waere).
Nun wiederhole ich meine Frage: Was fuer ein auslaenderrechtlichen Status erhaelt der Staatenlose? Kann er abgeschoben werden. Wohin?
Ich glaube, das ist genau die Frage, die Banu Sorge macht...