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Kleine Frage bezüglich AB (Gelesen: 24.006 mal)
Banu
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01.10.2004 um 12:36:56
 
(Kann die Information leider nicht so schnell finden - für den Fall, dass dies schon besprochen wurde) -

zählt die Aufenthaltsbewilligung bei den 8 rechtmäigen Jahren mit?

(10 Jahre AB, ab Juli 2004 2 Jahre AE als wiss. Mitarb.)

Gruß

Banu
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Antwort #1 - 01.10.2004 um 12:47:30
 
Zitat:
(Kann die Information leider nicht so schnell finden - für den Fall, dass dies schon besprochen wurde) -

zählt die Aufenthaltsbewilligung bei den 8 rechtmäigen Jahren mit?

(10 Jahre AB, ab Juli 2004 2 Jahre AE als wiss. Mitarb.)

Gruß

Banu


Dies wird in den Bundesländern verschieden gehandhabt. In Bayern und BaWü z.B. wird die Aufenthaltsbewilligung nicht angerechnet, in Niedersachsen wie in den meisten anderen Ländern dagegen schon.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.10.2004 um 12:53:57
 

Huch, geil.  [beifall=beifall.gif]  grin

Werde mich mal ganz genau bei meiner Behörde erkundigen. Wie lange könnte es denn dauern, bis man eine E-Zusicherung kriegt?

Danke, ralfi Smiley
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Antwort #3 - 01.10.2004 um 13:09:13
 
Zitat:
... Wie lange könnte es denn dauern, bis man eine E-Zusicherung kriegt?


Hallo!

Das ist sehr unterschiedlich. Dazu empfehle ich mal die Lektüre der
guck   
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Antwort #4 - 01.10.2004 um 13:13:54
 
Bin schon dabei Smiley

Danke!
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Antwort #5 - 04.10.2004 um 16:30:14
 
ich brauche einen Rat - die Antwort finde ich leider nicht in Gesetzestexten.

Meine AE ist momentan nur für die nächsten zwei jahre gültig, ansonsten erfülle ich wohl alle Forderungen für den Antrag auf die SB.

Hat jemand Erfahrung damit, wie lange so'n Antrag durch die deutschen und - vor allem - durch die russischen Behörden wandert? Die letzteren sind ja nicht gerade für ihr unkompliziertes Vorgehen bekannt, und ich befürchte, ich kann aus der russischen SB erst kurz vor Ablauf der AE in Dt. austreten. Oder eben viel zu spät - und dann sind auch die Voraussetzungen dahin...

Oder ist es überhaupt nicht ratsam für mich, bei diesen Fristen den Antrag zu stellen?

(ich verkneif mir mal einen Seufzer in Richtung doppelte Staatsangehörogkeit...)
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Antwort #6 - 04.10.2004 um 16:42:34
 
Hallo!

Zitat:
Antrag auf die SB

Soll wohl "Staatsbürgerschaft" oder so heißen, eher ungebräuchlich.

Grundsätzlich reicht eine befristete Aufenthaltserlaubnis für die Einbürgerung aus. Sollte das Einbürgerungs-Verfahren länger dauern als die Gültigkeit der AE, muss rechtzeitig eine Verlängerung beantragt werden, denn der Besitz einer gültigen AE ist zwingende Voraussetzung.

Wenn der Einbürgerungsantrag jetzt gestellt wird, sollten die 2 Jahre aber ausreichen.
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Antwort #7 - 04.10.2004 um 16:46:53
 
"Soll wohl "Staatsbürgerschaft" oder so heißen, eher ungebräuchlich"

Ja, bin heute tippfaul. Smiley (Off: wie zitiert man in diesem Forum?)

Die Verlängerung meiner AE ist mit der Verlängerung meines Arbeitsvertrags verbunden - und das sieht im Hochschulbereich jetzt so aus, dass keiner Bescheid weiß, ob man in den nächsten Jahren noch Kohle hat. Kann gut sein, dass man keine hat.

In jedem Fall danke für die optimistische Prognose. Smiley
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Antwort #8 - 04.10.2004 um 16:49:01
 
Off:

ralfi, das mit dem Zitieren habe ich schon kapiert, nicht mehr nötig! Smiley
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Antwort #9 - 04.10.2004 um 17:03:01
 
Zitat:
..Die Verlängerung meiner AE ist mit der Verlängerung meines Arbeitsvertrags verbunden - und das sieht im Hochschulbereich jetzt so aus, dass keiner Bescheid weiß, ob man in den nächsten Jahren noch Kohle hat. Kann gut sein, dass man keine hat...


Na, das ist ja in vielen Bereichen so.

Sollte es einmal tatsächlich dazu kommen, dass ein Einbürgerungsbewerber am Ende des Einbürgerungsverfahrens keine AE mehr besitzt, kann er auch nicht mehr eingebürgert werden. Das ist nicht anders als wenn eine der anderen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein sollte, wenn jemand z.B. zwischenzeitlich straffällig wird.

In deinem Fall heißt dies: Keine Zeit verschwenden, den Antrag am besten schon gestern gestellt haben, und wenn die Zusicherung da ist, umgehend zum Konsulat fahren und die Entlassung beantragen.
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Antwort #10 - 05.10.2004 um 14:32:10
 
Hi ralfi, danke für die Antwort!

Meine letzte Frage (hoffentlich Zwinkernd):

Was passiert im folgenden Fall:

ich stelle alle Anträge und kriege vielleicht mit Mühe und Not ein papier aus der russ. konsulat über die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit.

Dabei ist abzusehen, dass mein Arbeisvertrag nicht verlängert wird, und die alte AE läuft aus.

Der zuständige Beamte sagte mir heute morgen, dass er in diesem Fall meinen Antrag auf die Dt. Staatsbürgerschaft ablehnen kann.

Hat jemand von euch damit Erfahrung?

Dann muss ich wohl die russ. Staatsbürgerschaft wieder aufnehmen, was mit Sicherheit wieder lange dauert und richtig teuer ist?

Das sind Fragen, die mich heute umtreiben, denn ich muss mich wohl wirklich so schnell wie möglich entscheiden - ein Antrag oder kein Antrag...
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Antwort #11 - 05.10.2004 um 14:34:44
 
Ach so, und doch noch eine kleine Frage: wie lange wartet man auf die Zusicherung?

Mein beamter sagte drei Monate, was einige Leute in einem russischen Forum ausgesprochen skeptisch aufgenommen haben...  (Sorry für blöde Fragen, aber in meinem Fall geht es offenbar daru, Tage und Wochen peinlichst genau zusammenzuzählen).
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Ralf
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Antwort #12 - 05.10.2004 um 16:04:10
 
Zitat:
Der zuständige Beamte sagte mir heute morgen, dass er in diesem Fall meinen Antrag auf die Dt. Staatsbürgerschaft ablehnen kann.

Hat jemand von euch damit Erfahrung? 


Klar, schon öfter vorgekommen, wenn auch aus anderen Gründen. In einem solchen Fall wäre Staatenlosigkeit die Folge. Kommt leider öfter vor, weil halt bei manchen Ländern die Entlassung sofort wirksam wird, ohne Rücksicht darauf, ob die angestrebte Staatsangehörigkeit dann auch tatsächlich erworben wird.
In einem solchen Fall kann der Betroffene nur versuchen, die frühere Staatsangehörigkeit zurück zu erwerben. Falls dies erfolglos bleibt, kann er sicherlich einen Staatenlosen-Ausweis bekommen.

Zitat:
Ach so, und doch noch eine kleine Frage: wie lange wartet man auf die Zusicherung?

Wie bereits mehrfach erwähnt: Fragen nach der Dauer des Verfahrens können hier nicht beantwortet werden. Im Prinzip kann die Zusicherung aber sofort erteilt werden (und dies wird bei den meisten Behörden sicherlich auch so gemacht), wenn der Einbürgerungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wozu natürlich auch die erforderlichen Anfragen bei anderen Behörden zählen.
Also wie gesagt: keine Zeit verlieren!
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Antwort #13 - 05.10.2004 um 17:05:09
 
Ralfi, vielen Dank für die lange Antwort.

Die Perspektive, staatenlos zu bleiben, schreckt mich zwar sehr, aber ich stelle trotzdem den Antrag - erst nachdem ich die Zusicherung bekomme, lohnt es sich, weiter zu gucken - soweit ich sehe.

Wie lange ist so eine Zusicherung gültig und kann sie vielleicht verlängert werden?
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Antwort #14 - 05.10.2004 um 17:23:04
 
Zitat:
Wie lange ist so eine Zusicherung gültig und kann sie vielleicht verlängert werden?


Hi Banu,

die wird im Regelfall für zwei Jahre ausgestellt undkann verlängert werden, wenn sich z.B. die Entlassung aus einem von Dir nicht zu vertretenden Grunde verzögert.

Alles Gute
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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