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Kleine Frage bezüglich AB (Gelesen: 24.011 mal)
Banu
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Antwort #15 - 05.10.2004 um 17:26:07
 
Oh danke, Ronny - ganz besonders für so eine lange Zeitspanne! Zwinkernd  :-D
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Antwort #16 - 05.10.2004 um 17:47:12
 
Zitat:
Klar, schon öfter vorgekommen, wenn auch aus anderen Gründen. In einem solchen Fall wäre Staatenlosigkeit die Folge. Kommt leider öfter vor, weil halt bei manchen Ländern die Entlassung sofort wirksam wird, ohne Rücksicht darauf, ob die angestrebte Staatsangehörigkeit dann auch tatsächlich erworben wird.


Wie kann es anderes sein? Eine "Ausbuergerungszusicherung"? Gibt es Laender, die solche Zusicherung erteilen? Wird die Einbuergerungsbehoerde solche Zusicherung akzeptieren oder wird sie auf die tatsaechlichen Ausbuergerung beharren?

Zitat:
In einem solchen Fall kann der Betroffene nur versuchen, die frühere Staatsangehörigkeit zurück zu erwerben. Falls dies erfolglos bleibt, kann er sicherlich einen Staatenlosen-Ausweis bekommen.


Was fuer ein auslaenderrechtlichen Status erhaelt der staatenlose Auslaender, der aufgrund einer deutschen Einbuergerungszusicherung die bisherige Staatsangehoerigkeit verloren hat? Darf er abgeschoben werden? Wohin?
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Antwort #17 - 05.10.2004 um 18:12:23
 
Zitat:
Wie kann es anderes sein? Eine "Ausbuergerungszusicherung"? Gibt es Laender, die solche Zusicherung erteilen? Wird die Einbuergerungsbehoerde solche Zusicherung akzeptieren oder wird sie auf die tatsaechlichen Ausbuergerung beharren?


Hi chap,

mir fällt da spontan die Türkei ein. Der Eb-Bewerber erhält zunächst die Eb-Zusicherung, beantragt die Entlassung, erhält von der Türkei die Genehmigung zum Erwerb der deutschen und holt sich nach Aushändigung der deutschen Einbürgerungsurkunde  die Entlassungsurkunde  von der Türkei.

Der deutsche Staat sichert sich dabei durchdie Auflage ab, dass die türkische verloren gehen muß.

Grüße
Ronny
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Antwort #18 - 05.10.2004 um 18:24:47
 
Zitat:
Der deutsche Staat sichert sich dabei durch die Auflage ab, dass die türkische verloren gehen muß.


Hi ronny,

warum nicht genauso allgemein behandeln? Naemlich statt der Einbuergerungszusicherung eine "bedingte" Einbürgerungsurkunde erteilen, die nach sozusagen 2 Jahren erlischt, wenn der Auslaender die andere Staatsangehoerigkeit aus ihm zu vertretenden Grunden nicht verliert? Also, es ist auch Deutschlands Schuld, dass solche Faelle unerwuenschter Staatslosenkeit eintretten koennen...
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Antwort #19 - 05.10.2004 um 18:45:01
 
Hi chap,

ich denke da fragst Du den Falschen. Ich bin nur Teil der Exekutive, will damit sagen, dass ich mit dem M...(Selbstzensur) der durch die Politik verursacht wird und wurde genauso leben lernen muß wie Du Zwinkernd

Aber ich denke solche Grundsatzfragen gehören nicht hierher, insbesondere muß ich die politischen Entscheidungen nicht rechtfertigen.

Grüße
Ronny
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Antwort #20 - 05.10.2004 um 19:30:45
 
Hallo!

Das Beispiel mit der Türkei ist richtig, und gleichzeitig das bekannteste.

Eine "bedingte" Einbürgerung oder wie immer man das nennen will, gibt es nicht, das ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Dies wäre auch mit den Grundgesetz nicht zu vereinbaren.

Zitat:
Also, es ist auch Deutschlands Schuld, dass solche Faelle unerwuenschter Staatslosenkeit eintretten koennen...

Das sehe ich nicht so, denn es ist Sache der anderen Staaten, ihre Staatsbürger nicht in die Staatenlosigkeit zu entlassen oder zumindest bei nicht erfolgter Einbürgerung den Wiedererwerb der bisherigen Staatsangehörigkeit zuzulassen.

Außerdem ist es ja in den meisten Fällen das Verschulden des Bewerbers, wenn die Einbürgerung nicht mehr stattfinden kann, denn meistens liegt es daran, dass der Bewerber zwischenzeitlich straffällig geworden ist oder z.B. selbstverschuldet seinen Arbeitsplatz verloren hat und nun Arbeitslosen- oder Sozialhilfe bezieht.
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Antwort #21 - 06.10.2004 um 09:49:38
 
Zitat:
Hi chap,

ich denke da fragst Du den Falschen. Ich bin nur Teil der Exekutive, will damit sagen, dass ich mit dem M...(Selbstzensur) der durch die Politik verursacht wird und wurde genauso leben lernen muß wie Du Zwinkernd

Aber ich denke solche Grundsatzfragen gehören nicht hierher, insbesondere muß ich die politischen Entscheidungen nicht rechtfertigen.

Grüße
Ronny


Hi ronny,

ich habe nicht boeses gemeint. Mich interessiert nur, ob Deutschland die Konsequenzen von seiner Verantwortung zieht, naemlich, ob im solchen Falle die Abschiebung des Staatenlosen moeglich ist...
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Antwort #22 - 06.10.2004 um 10:12:05
 
Zitat:
Hallo!

Das Beispiel mit der Türkei ist richtig, und gleichzeitig das bekannteste.

Eine "bedingte" Einbürgerung oder wie immer man das nennen will, gibt es nicht, das ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Dies wäre auch mit den Grundgesetz nicht zu vereinbaren.


Soweit ich ronny richtig verstanden habe, im Falle eines Tuerken handelt es sich genau um eine "bedingte" Einbuergerung...

Zitat:
Außerdem ist es ja in den meisten Fällen das Verschulden des Bewerbers, wenn die Einbürgerung nicht mehr stattfinden kann, denn meistens liegt es daran, dass der Bewerber zwischenzeitlich straffällig geworden ist oder z.B. selbstverschuldet seinen Arbeitsplatz verloren hat und nun Arbeitslosen- oder Sozialhilfe bezieht.


Ich moechte gerne zum Beispiel Banu zurueckkehren. Naemlich dem Fall eines Auslaenders, der eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitz, die mit Beendigung der Beschaeftigung erlischt. Nehmen wir an, dass der Bewerber nicht "selbstverschuldet" seinen Arbeitsplatz verloren hat, und im Prinzip einen Anspruch aufs Arbeitslosengeld hat. Aber seine Aufenthaltserlaubnis erlischt (deswegen darf er auch kein Arbeitslosengeld beziehen)... Inzwischen wurde er aufgrund der deutschen Einbuergerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehoerigkeit entlassen. Es besteht keinen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis (obwohl die Erteilung der  Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AuslG wegen des Anspruches aufs Arbeitslosengeld moeglich waere).

Nun wiederhole ich meine Frage: Was fuer ein auslaenderrechtlichen Status erhaelt der Staatenlose? Kann er abgeschoben werden. Wohin?

Ich glaube, das ist genau die Frage, die Banu Sorge macht...
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Antwort #23 - 06.10.2004 um 10:29:14
 
Jau, ralfi, das würde ich auch gern wissen Smiley

ich warte deswegen erst einmal ab.

Danke in jedem Fall!  :blum
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Antwort #24 - 06.10.2004 um 10:48:14
 
tschuldigung, der Posting war an dich gerichtet, chap. Sorry. Smiley
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Antwort #25 - 06.10.2004 um 12:30:25
 
Zitat:
Soweit ich ronny richtig verstanden habe, im Falle eines Tuerken handelt es sich genau um eine "bedingte" Einbuergerung...


Das wäre eine Sache der Definition. Unter "bedingter Einbürgerung" würde ich verstehen, dass eine Einbürgerung unter bestimmten Voraussetzungen einfach erlöschen würde. Dies ist aber nicht der Fall und auch nicht zulässig.

Im Falle dieses Türken handelt es sich lediglich um eine Auflage, dass die endgültige Entlassung innerhalb einer bstimmten Frist nachzuweisen ist. Sollte dies nicht geschehen, besteht erst mal nur die Möglichkeit, dies mit den zur Verfügung stehenden Verwaltungszwangsmaßnahmen durchzusetzen. Erst wenn auch dies fehlschlägt, kann man über eine evtl. Rücknahme der Einbürgerung nachdenken.

Bei Banu wären im Falle einer Arbeitslosigkeit ja 2 Probleme gegeben: Einmal die Arbeitslosigkeit selbst. Dies wäre aber erst für die Einbürgerung hinderlich, wenn Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe (bzw. ab 2005 Arbeitslosengeld II) gezahlt würde bzw. ein Anspruch darauf bestünde. Arbeitslosengeld selbst ist an sich kein Hinderungsgrund.

Das wesentliche Problem wäre aber die fehlende Aufenthaltserlaubnis, da diese in § 85 AuslG zwingend vorgeschrieben ist, hier ist keine Ausnahme möglich.

Zu der Frage des Status und einer evtl. Abschiebung von Staatenlosen möge sich mal ein Experte des allgemeinen Ausländerrechts zu Wort melden.
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Antwort #26 - 06.10.2004 um 12:45:38
 


Hi chap,

ich hatte Zitat:
Auflage
geschrieben und auch gemeint. Die "Bedingung" hast Du daraus gemacht.

Das ist aber verwaltungsrechtlich, obwohl beides Nebenbestimmungen sind, was die Rechtsfolgen der Nichterfüllung anbelangt, ein Riesenunterschied.

Bedingung hätte als Rechtsfolge bei Nichterfüllen die Nichtigkeit (von Anfang an) der Einbürgerung zur Folge.

Auflagewürde bei Nichterfüllen,dazu führen, dass eine Rücknahme/ Widerruf möglich wäre. Und die Entscheidung, ob eine Rücknahme gemacht wird, hängt dann auch vom Ermessen ab.

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Antwort #27 - 06.10.2004 um 14:05:52
 
*legt die Stirn in Falten und packt die Antragsformulare erst einmal weg*  :ill
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Antwort #28 - 06.10.2004 um 14:40:13
 
Hallo Banu!

Zitat:
*legt die Stirn in Falten und packt die Antragsformulare erst einmal weg*

Verstehe ich jetzt nicht. Weiter oben hast du mal gesagt:
Zitat:
Meine AE ist momentan nur für die nächsten zwei jahre gültig,

Das sollte doch für ein erfolgreiches Einbürgerungsverfahren allemal ausreichen.

Na ja, du musst es selbst wissen.
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Antwort #29 - 06.10.2004 um 14:46:44
 
Zitat:
Das sollte doch für ein erfolgreiches Einbürgerungsverfahren allemal ausreichen.



Aber nicht für ein Ausbürgerungsverfahren - die russische Botschaft gibt selbst an, es dauere "bis zu 1,6 Jahren" (also realiter noch länger). Dazu kommt noch die Zeit bis zur Erstellung einer Zusicherung.
ich finde das verdammt riskant, ehrlich Griesgrämig

Danke für die Tipps in jedem Fall - denn irgendwann passt es hoffentlich.
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