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Kleine Frage bezüglich AB (Gelesen: 24.005 mal)
Ralf
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Antwort #30 - 06.10.2004 um 15:10:41
 
Zitat:
"bis zu 1,6 Jahren"

Damit ist wohl die maximale Dauer gemeint. Nach meiner Erfahrung dauert das Entlassungsverfahren bei Russland nur selten länger als ein Jahr, die letzte Entlassungsbescheinigung, die wir hier bekommen haben, war nach knapp 10 Monaten da.
Das hängt natürlich in erster Linie auch davon ab, wie zügig der Botschaft / dem Konsulat die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Wie bereits gesagt, musst du selbst wissen. Ich sag dazu nix mehr. :nixs  grin
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Antwort #31 - 06.10.2004 um 15:16:29
 
Das sind natürlich ganz andere Zeitspannen, die mir in russ. Foren genannt werden...

ich werde mir das wohl doch noch (schnellstmöglich) durch den Kopf gehen lassen.

Am liebsten wäre mir jetzt eine inbefristete AE, sodass man sich keine Gedanken mehr machen müsste, ob's passt oder nicht.

Danke nochmals für die Informationen.
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Antwort #32 - 06.10.2004 um 15:37:56
 
Zitat:
Hi chap,

ich hatte
geschrieben und auch gemeint. Die "Bedingung" hast Du daraus gemacht.

Das ist aber verwaltungsrechtlich, obwohl beides Nebenbestimmungen sind, was die Rechtsfolgen der Nichterfüllung anbelangt, ein Riesenunterschied.

Bedingung hätte als Rechtsfolge bei Nichterfüllen die Nichtigkeit (von Anfang an) der Einbürgerung zur Folge.

Auflagewürde bei Nichterfüllen,dazu führen, dass eine Rücknahme/ Widerruf möglich wäre. Und die Entscheidung, ob eine Rücknahme gemacht wird, hängt dann auch vom Ermessen ab.



Ich lasse mich korriegieren. "Warum nicht statt Einbuergerungszusicherung eine Einbuergerungsurkunde mit der Auflage erteilen?..." Ist es nun besser?  Smiley
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Antwort #33 - 06.10.2004 um 15:39:49
 
Zitat:
Aber nicht für ein Ausbürgerungsverfahren - die russische Botschaft gibt selbst an, es dauere "bis zu 1,6 Jahren" (also realiter noch länger).


Die gesetzliche Frist fuer die Entlassung aus der russischen Staatsangehoerigkeit ist in deinem Fall 6 Monate...  8)
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Antwort #34 - 06.10.2004 um 15:42:41
 
Zitat:
*legt die Stirn in Falten und packt die Antragsformulare erst einmal weg*  :ill


Warum? Wenn du die Einbuergerungszusicherung bekommst, kannst noch mal ueberlegen, ob Du die Entlassung aus der russischen Staatsangehoerigkeit beantragst.  Es gibt hier kein Automatismus... 8)
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Antwort #35 - 06.10.2004 um 15:46:15
 
lieber chap,

die russ. Botschaft schreibt auf ihrer Seite "mehr als sechs Monate"ganz sicher. In diesen Fällen wird jeder Russe sehr sehr misstrauisch. Zwinkernd

Das mit dem Antrag überlege ich mir nach deinen Worten doch (hoffe, ir kriegt jetzt keinen hysterischen Anfall Zwinkernd Smiley)

Wie teuer ist er denn?
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Antwort #36 - 06.10.2004 um 16:28:36
 
Zitat:
lieber chap,

die russ. Botschaft schreibt auf ihrer Seite "mehr als sechs Monate"ganz sicher. In diesen Fällen wird jeder Russe sehr sehr misstrauisch. Zwinkernd

Das mit dem Antrag überlege ich mir nach deinen Worten doch (hoffe, ir kriegt jetzt keinen hysterischen Anfall Zwinkernd Smiley)

Wie teuer ist er denn?


Dann verletzt die russ. Botschaft das russ. Staatsangehoerigkeitsgesetz (Art. 35 Nr. 4). Du kannst sicher die Botschaft vom Gericht klagen...  :rofl2 Oder Druck ausueben...
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Antwort #37 - 06.10.2004 um 16:31:45
 
Zitat:
Ich lasse mich korriegieren. "Warum nicht statt Einbuergerungszusicherung eine Einbuergerungsurkunde mit der Auflage erteilen?..." Ist es nun besser?  Smiley


Besser. Dies wird gemacht, wenn der Bewerber eine Staatsangehörigkeit besitzt, die erst dann aufgegeben werden kann, wenn er bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Beispiel: Spanien.
Bei Bewerbern aus Staaten, die bereits vorher die Entlassung ermöglichen, ist eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
Es richtet sich also nach dem jeweiligen Recht des Heimatstaates.
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Antwort #38 - 06.10.2004 um 16:33:44
 
Zitat:
...... (hoffe, ir kriegt jetzt keinen hysterischen Anfall Zwinkernd Smiley)

Wie teuer ist er denn?

Wer? der Anfall  Fragezeichen  :rofl2 :rofl2

Na gut: Das Einbürgerungsverfahren wird dich 255,- Euro kosten, dazu kommen die Kosten für das Entlassungsverfahren.
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Antwort #39 - 06.10.2004 um 16:33:54
 
Zitat:
Dann verletzt die russ. Botschaft das russ. Staatsangehoerigkeitsgesetz (Art. 35 Nr. 4). Du kannst sicher die Botschaft vom Gericht klagen...  :rofl2 Oder Druck ausueben...


Na, ich schreib mir das mal auf... Smiley  (Versinnbildlicht der Smilie das verhalten der Russen in diesem Fall? Zwinkernd)

ich lasse mich kurz von meiner Family beraten bzw. absegnen oder was auch immer. und stelle den Antrag.

Die Angst, zwischen zwei Stühlen zu landen, ist jedoch immer noch groß. Bleibt einem wohl doch die deutsche Weisheit "Wer nich wagt ..." undsoweiter.

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Antwort #40 - 06.10.2004 um 16:36:24
 
Zitat:
Wer? der Anfall  Fragezeichen  :rofl2 :rofl2


Nach euren Beratungen könnt ihr mir die ruhig auch in Rechnung stellen Zwinkernd  grin

Wann bezahlt man die 255 euro? Wenn man den Antrag stellt oder erst bei der Einbürgerung?
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« Zuletzt geändert: 06.10.2004 um 18:02:01 von Ralf »  
 
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Antwort #41 - 06.10.2004 um 16:43:36
 
Zitat:
Besser. Dies wird gemacht, wenn der Bewerber eine Staatsangehörigkeit besitzt, die erst dann aufgegeben werden kann, wenn er bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Beispiel: Spanien.
Bei Bewerbern aus Staaten, die bereits vorher die Entlassung ermöglichen, ist eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
Es richtet sich also nach dem jeweiligen Recht des Heimatstaates.


Also, wenn es sich um ein Staat wie Spanien handelt, wird der Auslaender dt. Buerger sogar wenn im Zeitpunkt der Entlassung nicht alle Voraussetzungen des § 85 AuslG erfuellt sind. Und wenn um ein Staat wie Russland darf er auch staatenlos werden... Richtig?

Sch... russische Staat. Smiley
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Antwort #42 - 06.10.2004 um 16:46:58
 
Zitat:
Sch... russische Staat. Smiley
Tja, das sind auch meine Gedanken im Moment.  Schockiert/Erstauntm

Wann bezahlt man also? (Für den Fall, dass ich morgen zum Ausländeramt ziehe)
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Antwort #43 - 06.10.2004 um 16:48:32
 
Zitat:
Wer? der Anfall  Fragezeichen  :rofl2 :rofl2

Na gut: Das Einbürgerungsverfahren wird dich 255,- Euro kosten, dazu kommen die Kosten für das Entlassungsverfahren.


Die kenne ich zufaellig: 450 Euro. Smiley
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Antwort #44 - 06.10.2004 um 16:49:52
 
Zitat:
Tja, das sind auch meine Gedanken im Moment.  Schockiert/Erstauntm

Wann bezahlt man also? (Für den Fall, dass ich morgen zum Ausländeramt ziehe)


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