Hallo rumpel!
Zitat:"Der gewoehliche Aufenthalt ist dann gegeben, wenn der Auslaender darueber entscheiden kann ob er in BRD verweilt oder nicht. Damit sind nur die Zeiten des "Inbesitzseins" einer
AE ohne Bindung an einen gewissen Zweck (z.B. EU-AE), einer uneingeschaenkten
AE oder einer ABer anzurechnen"
Dies ist nun eine sehr bayerische Meinung, die erst einmal vor den Verwaltungsgerichten Bestand haben müsste. Ich darf in diesem Zussammenhang einmal an die Geschichte mit der Mehrstaatigkeit wegen Gegenseitigkeit bezüglich Griechenland erinnern. Auch hier hatte Bayern eine Auffassung, die letztlich in allen Instanzen verworfen wurde.
Zitat:Die Einzige Moeglichkeit bestehe in der Ermessenseinbuergerung, die aber keine Mehrstaatigkeit zulaesst.
Wo soll das denn stehen. Bezüglich der Mehrstaatigkeit gelten bei Ermessenseinbürgerungen fast exakt die gleichen Regeln wie bei der Anspruchseinbürgerung, die Unterschiede sind marginal.
In diesem Zusammenhang würde mich natürlich interessieren, um welche Staatsangehörigkeit es hier geht.
Zitat:Und noch was, Du schreibst: "schließlich ist auch die Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich erwähnt".
Ich habe da anscheinend etwas verpasst (=nicht gelesen ). Kannst Du mich auf ein entprechendes § hinweisen?
Bitte sehr, hier die Auflistung der laut Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) anrechenbaren Zeiten mit rechtmäßigem Aufenthalt:
Zitat:Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem
AuslG,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem
AuslG,
c) eine
Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis‑EG nach dem AufenthG/EWG oder der FreizügV/EG oder
f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2
AuslG eine Aufenthaltsgestattung nach dem
AsylVfG (§ 55 AsylVfG)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war.
(Ziffer 85.1.1 der
StAR-VwV
.)
Diese Vorschrift ist übrigens überschrieben mit "
Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland", ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die dort genannten Zeiten anzurechnen sind. Im übrigen wird auch nicht nach dem Aufenthaltszweck bei der Aufenthaltserlaubnis unterschieden, diese Argumentation ist noch weniger nachvollziehbar als die Sache mit der A-Bewilligung.