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einbuergerung gem. para 13 od 14 (Gelesen: 13.652 mal)
hugooutofthejungle
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02.06.2004 um 06:01:14
 
hi,
aus dem dschungel, kurzfassung, 1991 ausgewandert , 1998 meine tochter geboren, 2000 geheiratet, 2002 aus unwissenheit hiesige staatsburgerschaft angenommen (denn ich dachte bis dahin noch doppel moeglich) also dt. verloren. will wieder nach deutschland, heimweh, freunde familie you name it,so bald als moeglich, ehemalige dt. sollen gemaess para 13 bevorzugt sein, para 14 sagt normale wiedereinbuergerung. kernproblem glaube ich sind die sozialen oder bindungen an deutschland,soziale kontakte wie familie(schwester da, eltern sind verstorben) zu duenn, freunde zaehlt nicht, haus und boden ist nicht vorhanden, ausser liquiden mitteln. wie stellt man die bindungen an d dar? vereine usw, ja vorhanden. rentenansprueche ja auch, aber all das soll nicht genug sein. krankenversicherung, kann ich wie ich es eh schon mache privat machen,familie kann ich eine gute zeit auch ohne arbeit ernaehren, bin nicht auf sozi angewiesen, da auch fuer eine gewisse zeit ich erstmal unser leben einrichten muss wie wohnung etc,
ist es auch besser diesen antrag auf einbuergerung im ausland zu stellen oder besser von d aus, oder vom ausland aus und dann das auskommen in d abwarten? das setzt natuerlich vorraus das ich dann ein visa und eine aufenthaltserlaubnis/arbeitserlaubnis bekomme. wie kann ich dann nach d einreisen um a mein leben neu anzufangen, denn arbeit vom ausland aus, ohne visa/arb. erl ist so gut wie unmoeglich.
ich habe auch antrag gestellt das meine tochter deutscher abstammung ist, noch abhaengig(aber bislang jedenfall unabhaengig von meinem).
also grundfragen, wie baut man den antrag auf, welche chancen hat es(anwalt den ich kontaktet habe sagt extrem schwierig), auf was ist genau zu achten?
ist meine tochter d oder ausl., geboren als ich noch d war, und geboren im hiesigen land also durch geburt die hieisge bekommen nicht durch antrag.
meine vorstellung ist auch, sobald ich das in die wege geleitet habe nach d zu kommen,
also wie stelle ich die geschichte an?
vielen dank fuer gute ratschlaege
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hugointhejungle  
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Ralf
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Antwort #1 - 02.06.2004 um 09:55:51
 
Hi Hugo in Dschungel  grin

Als ehemaliger Deutscher kommt für dich nur § 13 StAG in Frage, so dass der Punkt mit den besonderen Bindungen an Deutschland (§ 14) nicht zutreffend/erforderlich ist.
Der Antrag kann nur bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Land gestellt werden (Botschaft / Konsulat). Für die Entscheidung über diese Anträge ist jedoch ausschließlich das
Bundesverwaltungsamt
in Köln zuständig.
Ansonsten müssen die übrigen Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllt sein (ausreichendes Einkommen, Alterssicherung, keine Verurteilungen, Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit usw.)
Falls du nach Deutschland übersiedelst, ist eine Einbürgerung frühestens nach 8 Jahren möglich (§ 8 StAG/§ 85 AuslG), für mit einem/einer Deutschen Verheiratete nach 3 Jahren (§ 9 StAG)

Zu deiner Tochter:
Wenn diese geboren wurde, als du noch Deutscher warst, besitzt deine Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit seit ihrer Geburt. Nur wenn sie selbst die andere Staatsangehörigkeit später (mit dir zusammen) erworben hat, könnte ebenfalls der Verlust der deutschen Staatsangehörigleit eingetreten sein. Dafür fehlen weitere Infos:
Um welche Staatsangehörigkeit geht es? (lt. Profil Belize?)
Welche Staatsangehörigkeit hat die Mutter?

Wenn sie die dortige Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erworben hat, ist sie seitdem Doppelstaater, der Verlust deiner deutschen Staatsangehörigkeit hat dann jedenfalls keine Auswirkungen auf dein Kind gehabt. Aus diesem Grunde kann sie natürlich auch nicht eingebürgert werden.
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hugooutofthejungle
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Antwort #2 - 02.06.2004 um 16:12:11
 
danke fuer die antwort:
profil bze ist richtig.
zur tochter, da habe ich genau gegenteiliges erfahren. fakt ist, sie ist hier geboren als ich noch d war, die mutter(honduras) habe ich 2 jahre danach geheiratet.
eines ist mir nur unklar, was meinst du mit 'aus diesem grunde kann sie natuerlich nicht eingebuergert werden"?
in meinem falle, handelt es sich um eine ermessenseinbuergerung, was bedeutet es nach 8 jahren, wenn ich jetzt den antrag hier stelle, wird er dann 8 jahre vertagt? das der antrag ueber die vertretung laeuft ist mir klar. was danach kommt ist unklar, nach d einreisen als touri ist nicht praktikabel, wie sieht die geschichte aus mit para 10 aav? aber auf der anderen seite beisst sich hier die katze in den schwanz, gem. para 13 stag muss einkommen nachgewiesen werden, da ich aber hier bin und erst dort hin will, kann ich logischerweise kein regelmaessiges einkommen , durch ein arbeitsverhaeltnis,dort nachweisen. und dieses ist wiederum vorraussetzung fuer 13. wie stellt man das an?
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Anne
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Antwort #3 - 02.06.2004 um 16:43:29
 
Wenn ich das richtig sehe, ist deine Tochter von Geburt auch Deutsche. Sie ist also nicht mit dir in Belize eingebürgert worden, somit bist du der Vater eines deutschen Kindes - das macht zwar wohl für die Einbürgerung nicht so viel aus - oder, ramaol? - aber für eine Aufenthaltserlaubnis in D schon.
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Andreas78
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Antwort #4 - 02.06.2004 um 16:43:39
 
Warum so kompliziert?

Deine Tochter hat offensichtlich beide Staatsangehörigkeiten. Die deutsche, weil Du zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Deutscher warst. Die von Belize, wegen Geburtsort.
Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat zur Ausübung der Personensorge Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.
Du mußt also einen deutschen Pass für Deine Tochter besorgen und das Visum zur Familienzusammenführung beantragen.
Nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland hast Du dann wieder Anspruch auf Einbürgerung.  8)
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Andreas78
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Antwort #5 - 02.06.2004 um 16:46:22
 
@ Anne: Mist, 10 Sekunden zu langsam
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Ralf
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Antwort #6 - 03.06.2004 um 01:15:40
 
Hallo Hugo!

Ich meinte natürlich, wenn deine Tochter Deutsche ist, kann sie logischerweise nicht eingebürgert werden.

Wegen der 3. Staatsangehörigkeit, die jetzt ins Spiel gekommen ist, wird's aber etwas komplizierter, muss ich erst mal recherchieren. Melde mich wieder.
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Antwort #7 - 03.06.2004 um 01:49:20
 
ok dann ist das klar mit der tochter und einbuergerung..

die sache mit der 3. musst du wohl misverstanden haben, die gibt es beider tochter nicht.
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Ralf
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Antwort #8 - 03.06.2004 um 17:01:52
 
Hallo noch mal!
Konnte die Angelegenheit leider nicht vollständig prüfen, da mir das Staatsangehörigkeitsgesetz von Belize nicht vorliegt. Evtl. kann ja ein Kollege aushelfen.
Dafür habe ich das entsprechende Gesetz von Honduras. Danach ist auch das außerhalb von Honduras geborene Kind einer gebürtigen honduranischen Mutter honduranischer Staatsangehöriger. Mit dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit geht die honduranische Staatsangehörigkeit allerdings wieder verloren.

Im Chat hast du erzählt, dass deine Tochter schon im Alter von etwa 6 Monaten einen belizischen Pass hatte. Sofern dies zutrifft, hat sie auf jeden Fall die belizische Staatsangehörigkeit nicht erst 2002 mit dir zusammen erworben und damit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren.
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Mick
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Antwort #9 - 03.06.2004 um 17:05:02
 
Zitat:
Konnte die Angelegenheit leider nicht vollständig prüfen, da mir das Staatsangehörigkeitsgesetz von Belize nicht vorliegt. Evtl. kann ja ein Kollege aushelfen.


Ebenfalls negativ  Griesgrämig
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #10 - 03.06.2004 um 18:18:51
 
Geburtsurkunde, geburtsort Belize, dec 1998
1. Belize Pass Juni 1999
spielt der rest ueberhaupt eine rolle?

die zweite sache, para 13, da es von hier aus gemacht werden muss, kopiere ich kurz aus dem entsprechenden merkblatt unter bindungen..

·      Bindungen an Deutschland:
Eine Einbürgerung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn Sie Bindungen an Deutschland besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten.
Beispiele für solche Beziehungen können u.a. sein: bestehende oder frühere Ehe/Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für Deutschland.
Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich begruenden

was wird hier erwartet? siehe auch hier meine eingangsnotizen. denn dieses ist relativ schwierig aus dem ausland aus darzustellen.


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Antwort #11 - 03.06.2004 um 19:56:54
 
Hallo Hugo!

Die genannten "Bindungen an Deutschland" betreffen die Einbürgerung nach § 14 StAG: Zitat:
§ 14
Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
Die genannten Punkte sind den Verwaltungsvorschriften zu § 14 entnommen!
Für dich als ehemaligen Deutschen ist aber § 13 StAG maßgeblich: Zitat:
§ 13
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann ... auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. ....

In den Verwaltungsvorschriften hierzu steht nichts von besonderen Bindungen, die Verwaltungsvorschriften findest du z.B.
hier
. Siehe dort unter Nr. 13 sowie unter den Punkten bei Nr. 8, auf die verwiesen wird.

Evtl. hast du Formulare erhalten, die für Anträge nach § 13 und § 14 verwendet werden. Zu beachten sind aber immer nur die jeweils zutreffenden Punkte.

Was deine Tochter betrifft, dürfte alles klar sein, du musst nur nachweisen können, dass sie die belizische Staatsangehörigkeit bereits besessen hat, bevor du diese erworben hast, also vor 2002.
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Antwort #12 - 04.06.2004 um 01:02:02
 
@ramaol, das mit dem kinde ist klar, nur das halt der antrag noch abhaengig ist und eine entscheidung ,
apros tochter, sie liebt eure smilies...,abzuwarten....

2. das was ich kopiert habe, stammt aus der webseite des bva, einbuergerung fuer ehemalige deutsche(nicht aus polen), dieses ist dort als merkblatt unter para 13.
ich gehe mal davon aus das webseiten 'up to date' sind.
wenn ich davon ausgehe das das merkblatt, welches ich besitze up to date ist, was wird dann gemeint , da es ja als oeffentliches interesse bekundet wird, besondere bindungen an deutschland. wie oben im eingangsosting erwaehnt, rentenansprueche ja, grund und boden nein(oder soll ich mir jetzt ein haus kaufen?), wohnung zur eigennutzung ja. vereine? ich glaube kaum das meine mitgliedschaft in der dlrg seit 1978 darunter faellt?! krankenversicherung, hier habe ich eine private versicherung, soll ich das in deutschland dann auch jetzt schon beantragen? private rentenversicherung(laeuft eh darauf hinaus) ebenfalls?. denn was man landlauefig meint unter sozialen kontakten wie familie und freunde, das zaehlt ja alles nicht(und das verstehe ich ueberhaupt nicht). wie in dem merkblatt erwaehnt, in mehrfacher hinsicht zu belegen.

fuer mich der unterschied zwischen para 13 und para 14(als laie und das obwohl ich 6 jahre in einer anwaltskanzlei gearbeitet habe) kaum feststellbar. ausser das wie der anwalt sagt der rahmen weiter gesteckt ist, was immer das heisst.

p.s. falls es euch interessiert, ich kann euch eine webseite geben wo alle gesetze aus belize im pdf format sind, es ist eine junge nation erst seit 81 unabhaengig und deshalb noch vieles in den kinderschuhen.
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Antwort #13 - 04.06.2004 um 12:29:55
 
Hallo Hugo!

Zitat:
das mit dem kinde ist klar, nur das halt der antrag noch abhaengig ist und eine entscheidung ....abzuwarten....

OK, aber was genau wurde eigentlich beantragt?

Die Merkblätter des BVA habe ich mir mal angesehen. Tatsächlich sind dort bei § 13 StAG die genannten Bindungen an Deutschland erwähnt. Dies stimmt aber nicht mit den Verwaltungsvorschriften überein, so dass dieser Punkt nicht so sehr ins Gewicht fallen dürfte. Das wesentliche Kriterium ist doch "Ehemaliger Deutscher". Dies um so mehr, je kürzer der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zurück liegt. Da dies bei dir erst 2 Jahre zurück liegt, sehe ich eigentlich kein gravierendes Problem. Dazu hast du ja auch ein deutsches Kind und sicherlich weitere deutsche Verwandte, dann sollte dieser Punkt ausreichend erfüllt sein. Du kannst ja mal beim BVA anrufen.

Hast du denn vor, nach D zurückzukehren? Eine hiesige Versicherung ist sicherlich erst nach Rückkehr erforderlich.
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Antwort #14 - 04.06.2004 um 19:04:43
 
Hallo Hugo,
ein Tipp von mir zur Bearbeitungsdauer:
Ich schätze mal, dass das mit dem "jungle" nicht zu wörtlich zu nehmen ist, aber gehe schon davon aus, dass die Post zwischen BVA und Belize im Hinblick auf Zeit und Zuverlässigkeit verbesserungsfähig ist. Es ist daher auch durchaus möglich, jemandem in D mit dem Staatsangehörigkeitsfestellungsverfahren für deine Tochter zu bevollmächtigen, Telefon und e-mail (natürlich auch deine) mit angeben. (MancheR SachbearbeiterIn greift auch gerne mal zum Telefon um eine Urkunde beim Bevollmächtigten nachzufordern anstatt einen Brief zu schreiben, der dann in den Weiten der Kasachensteppe, oder eben im Dschungel, verloren geht.) Sollte der Bevollmächtigte einen Brief erhalten, hast du ihn per Fax/e-mail immer noch in einem Bruchteil der Zeit (beantwortet).
Dann aber unbedingt dabei schreiben, dass die Staatsangehörigkeitsurkunde wiederum über das Konsulat direkt an dich zugestellt werden soll.

Smiley
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