Staat Gegenseitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 StAG? (alt)
alle EU-Staaten entfällt
Wichtige Änderung:

Aufgrund der Gesetzesänderung zum 28.08.2007 ist das Erfordernis der Gegenseitigkeit entfallen, somit können alle EU-Bürger sowie Schweizer unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, sofern sie dies wünschen. Wer dies nicht wünscht, kann natürlich auch die bisherige Staatsangehörigkeit dennoch aufgeben, man sollte dann das Vorgehen mit der Einbürgerungsbehörde abstimmen.

Bei einigen EU-Bürgern ist die Einbürgerung dennoch nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit möglich, nämlich dann, wenn das Heimatrecht ähnlich dem deutschen Recht vorsieht, dass die Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Erwerb einer anderen automatisch erlischt.
Beispielsweise seien hier Österreich, Belgien sowie (mit einigen Ausnahmen) die Niederlande erwähnt. Ob es bei diesen Staaten so etwas wie eine Beibehaltungsgenehmigung gibt, muss der Einbürgerungsbewerber vorher bei seiner zuständigen Auslandsvertretung erfragen.

Aktualisiert: 31.08.2007