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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
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Beitrag begonnen von MrT am 12.04.2004 um 11:55:27

Titel: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von MrT am 12.04.2004 um 11:55:27
Und wie sieht aus mit den Ausländern, die vorher Aufenthaltsbewilligung haben und danach GC. Gesamtaufenthaltsdauer mehr als 8 Jahre.
Haben sie dann Anspruch auf Einbürgerung (§ 85 AuslG "Anspruchseinbürgerung" ) ?
Vielen Dank!

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von ramaol am 12.04.2004 um 21:04:19
Hallo MrT!
Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung sind ohne jeden Zweifel rechtmäßige Zeiten und als solche auch ausdrücklich in den Verwaltungsvorschriften aufgezählt.
Siehe Ziff. 85.1.1 StAR-VwV:

Zitat:
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem AuslG,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem AuslG,
c)  eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
....... besessen hat ....

In Bayern und BaWü werden diese dennoch nicht angerechnet, mit der Begründung, es seien keine Zeiten mit "gewöhnlichem" Aufenthalt.
In den anderen Bundesländern werden diese Zeiten i.d.R. wenigstens teilweise angerechnet, sh. dazu auch in den FAQ und im Einbürgerungsportal auf dieser Homepage.
Die Frage ist meines Wissens bis heute nicht gerichtlich geklärt worden, sofern Bewilligungszeiten nicht angerechnet werden, müsste im Zweifelsfall einmal der Rechtweg ausgeschöpft werden.

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von MrT am 13.04.2004 um 09:38:38

schrieb am 12.04.2004 um 21:04:19:
In Bayern und BaWü werden diese dennoch nicht angerechnet, mit der Begründung, es seien keine Zeiten mit "gewöhnlichem" Aufenthalt.


Hallo Ramaol!

Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Tja, wie wir wissen, Bayern gehört ja nicht zu Deutschland :)

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von ramaol am 13.04.2004 um 09:47:12

Zitat:
Tja, wie wir wissen, Bayern gehört ja nicht zu Deutschland

Aber offensichtlich zur EU, jedenfalls wird dort mit Euro bezahlt :)

[laola=laola2.gif]

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von chap am 14.04.2004 um 13:14:21

schrieb am 12.04.2004 um 21:04:19:
In den anderen Bundesländern werden diese Zeiten i.d.R. wenigstens teilweise angerechnet


Was bedeutet "teilweise"?  ???

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von ramaol am 14.04.2004 um 13:51:29
Hallo chap und alle anderen!


Zitat:
Was bedeutet "teilweise"?

Ich hab' mal gehört, dass in einem Land diese Zeiten zur Hälfte angerechnet werden sollen, kann das aber nicht bestätigen. Daher "teilweise".
Am Besten also dieses Wort streichen. Nach dem Wortlaut der Verwaltungsvorschriften sind es anrechenbare Zeiten. Punkt. Bei Nichtanrechnung kann man nur empfehlen, ggf. zu klagen, damit hier mal eine höchstrichterliche Entscheidung gefällt wird.

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von chap am 14.04.2004 um 18:33:08

schrieb am 14.04.2004 um 13:51:29:
Hallo chap und alle anderen!

Ich hab' mal gehört, dass in einem Land diese Zeiten zur Hälfte angerechnet werden sollen, kann das aber nicht bestätigen. Daher "teilweise".
Am Besten also dieses Wort streichen. Nach dem Wortlaut der Verwaltungsvorschriften sind es anrechenbare Zeiten. Punkt. Bei Nichtanrechnung kann man nur empfehlen, ggf. zu klagen, damit hier mal eine höchstrichterliche Entscheidung gefällt wird.



Danke! Ich glaub, es ist ein guter Rat.  [beifall=beifall.gif]

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von rumpel am 16.05.2004 um 18:28:05
Hallo allerseits,

ich habe gerade angefangen mich mit dem Thema zu beschaeftigen und war immer noch auf dem Stand von Anfang 1999 - also 15 Jahre Aufenthalt usw. Nun bin ich beinahe 10 Jahre in D oder genauer gesagt in Bayern, was mir die Mehrstaatigkeit wohl nicht einfacher machen wird. Zunaechst habe ich studiert (Bewilligung) und seit 5 Jahren arbeite ich (Erlaubnis). Insgesamt also 10 Jahre, aber BY:)

Ich habe im Netz gesucht und festgestellt, dass der gewoehnliche Aufenthalt im Sozialgesetzbuch I zwar nicht wirklich definiert ist:

SGB I § 30

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.




aber schon beim Finanzamt (Abgabeordung) heisst es




AO 1977 § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt

--------------------------------------------------------------------------------

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.



und auch bei Asylbewerbern



AsylbLG § 10a Örtliche Zuständigkeit

(3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 verteilt oder zugewiesen worden, so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Für ein neugeborenes Kind ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich.


So gesehen sollten, meiner Meinung nach, die Bewilligungszeiten angerechnet werden. Ich besuche morgen meine Kreisverwaltung und lasse mich beraten. Mal sehen was sie sagen.


Gruss,

Rumpel

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von ramaol am 17.05.2004 um 14:09:39
Hallo rumpel!

Sicherlich kann man nicht ohne Weiteres die Definitionen des "gewöhnlichen Aufenthalts" aus anderen Rechtsbereichen, die ja ganz andere Zwecke verfolgen, in das Einbürgerungsrecht übernehmen.

Folgendes steht fest: In den Verwaltungsvorschriften ist genau festgelegt, was als "rechtmäßiger Aufenthalt" gilt und anrechenbar ist. Vom "gewöhnlichen" Aufenthalt ist hier keine Rede. Es macht wenig Sinn, wenn diese Vorschrift mit in meinen Augen fadenscheinigen Begründungen ausgehebelt wird, schließlich ist auch die Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich erwähnt. Hätte der Gesetzgeber weiteren Regelungsbedarf gesehen - immerhin handeelt es sich um Bundesrecht - wäre dies in den Vorschriften geschehen. Wenn dies ausdrücklich den Ländern überlassen wäre, würde dies ebenfalls drin stehen.

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von rumpel am 17.05.2004 um 18:44:25
Hallo ramaol,

danke fuer die Antwort.
das es normalerweise wenig Sinn macht Definitionen aus anderen Bereichen anzufuehren finde ich auch. Es ist aber nun mal so, dass der Gesetzgeber den Begriff des gewoehlichen Aufenthalts in Bezug auf AusG nicht definiert hat. Oder, wenn man die Aussage aus SGB hinzuzieht, hat er eine Definition gegeben die einen sehr grossen Spielraum zulaesst. So heisst es in BY:

"Der gewoehliche Aufenthalt ist dann gegeben, wenn der Auslaender darueber entscheiden kann ob er in BRD verweilt oder nicht. Damit sind nur die Zeiten des "Inbesitzseins":) einer AE ohne Bindung an einen gewissen Zweck (z.B. EU-AE), einer uneingeschaenkten AE oder einer ABer anzurechnen"  

so ungefaehr hat man mir heute bei der zustaendigen Behoerde die Sache erklaert. Damit ist auch meine AE als wissenschaftlicher Mitarbeiter nichts wert auch deswegen, dass mein Aufenthaltsgrund jetzt nicht mehr die Beschaeftigung aber die EU-Nationalitaet ist. So darf ich in 8 Jahren wiederkommen:) (die Sachbearbeiterin war richtig nett, trotzdem hat mir das nicht allzu gut geschmeckt ;-D). Die Einzige Moeglichkeit bestehe in der Ermessenseinbuergerung, die aber keine Mehrstaatigkeit zulaesst.

Um auf die Definitionen kurz zurueckzukommen. Wenn der ge-Auf nicht definiert ist, was anderes tun als sich die bestehenden Definitionen zu Nutze machen? Und warum wird der Begriff in unterschiedlichen Rechtsbereichen unterschiedlich definiert? Das ist, in meiner Ueberzeugung, genauso wenig sinnvoll.


Und noch was, Du schreibst: "schließlich ist auch die Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich erwähnt".
Ich habe da anscheinend etwas verpasst (=nicht gelesen  [smiley=bash.gif]). Kannst Du mich auf ein entprechendes § hinweisen?

Danke und nicht boese sein:) Ich mag es auch, wenn Alles klar und deutlich gegeben ist  [beifall=beifall.gif].

Schoene Gruesse,

Rumpel

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von ramaol am 17.05.2004 um 20:20:49
Hallo rumpel!


Zitat:
"Der gewoehliche Aufenthalt ist dann gegeben, wenn der Auslaender darueber entscheiden kann ob er in BRD verweilt oder nicht. Damit sind nur die Zeiten des "Inbesitzseins" einer AE ohne Bindung an einen gewissen Zweck (z.B. EU-AE), einer uneingeschaenkten AE oder einer ABer anzurechnen"  

Dies ist nun eine sehr bayerische Meinung, die erst einmal vor den Verwaltungsgerichten Bestand haben müsste. Ich darf in diesem Zussammenhang einmal an die Geschichte mit der Mehrstaatigkeit wegen Gegenseitigkeit bezüglich Griechenland erinnern. Auch hier hatte Bayern eine Auffassung, die letztlich in allen Instanzen verworfen wurde.

Zitat:
Die Einzige Moeglichkeit bestehe in der Ermessenseinbuergerung, die aber keine Mehrstaatigkeit zulaesst.

Wo soll das denn stehen. Bezüglich der Mehrstaatigkeit gelten bei Ermessenseinbürgerungen fast exakt die gleichen Regeln wie bei der Anspruchseinbürgerung, die Unterschiede sind marginal.

In diesem Zusammenhang würde mich natürlich interessieren, um welche Staatsangehörigkeit es hier geht.


Zitat:
Und noch was, Du schreibst: "schließlich ist auch die Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich erwähnt".  
Ich habe da anscheinend etwas verpasst (=nicht gelesen  ). Kannst Du mich auf ein entprechendes § hinweisen?


Bitte sehr, hier die Auflistung der laut Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) anrechenbaren Zeiten mit rechtmäßigem Aufenthalt:

Zitat:
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem AuslG,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem AuslG,
c) eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis‑EG nach dem AufenthG/EWG oder der FreizügV/EG oder
f)  in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG (§ 55 AsylVfG)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war.

(Ziffer 85.1.1 der StAR-VwV .)

Diese Vorschrift ist übrigens überschrieben mit "Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland", ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die dort genannten Zeiten anzurechnen sind. Im übrigen wird auch nicht nach dem Aufenthaltszweck bei der Aufenthaltserlaubnis unterschieden, diese Argumentation ist noch weniger nachvollziehbar als die Sache mit der A-Bewilligung.



Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von rumpel am 21.06.2004 um 19:32:53
Hallo ramaol,

entschuldige meine spaete Antwort. Danke fuer den Verweis. Es handelt sich bei mir um die polnische Staatsangehoerigkeit. Angeblich besteht in Bezug auf Polen keine Gegenseitigkeit bei Mehrstaatigekeit und Ermessenseinbuergerung.


Gruss,

rumpel

Titel: Re: Anrechnung von Zeiten der A-Bewilligung
Beitrag von ramaol am 21.06.2004 um 20:04:40

Zitat:
Es handelt sich bei mir um die polnische Staatsangehoerigkeit. Angeblich besteht in Bezug auf Polen keine Gegenseitigkeit bei Mehrstaatigekeit und Ermessenseinbuergerung.  


Wer sagt das denn? Ach ja, Bayern mal wieder.
Eine Liste der Staaten, bei denen Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, findest du hier. Wie du siehst, ist Polen dabei.

Bezüglich Griechenland war man in Bayern ebenfalls der Auffassung, dass Gegenseitigkeit nicht bestünde, das Bundesverwaltungsgericht hat aber kürzlich das Gegenteil entschieden.

Freilich gelten die Vorschriften des § 87 AuslG zunächst nur für Anspruchseinbürgerungen nach § 85 AuslG, aber nach meiner Auffassung erfüllst du diese Voraussetzungen ja (siehe weiter oben), auch wenn Bayern auch hier anderer Auffassung ist.

Im Bereich des 8 StAG heißt es zum Thema Mehrstaatigkeit in den Verwaltungsvorschriften:

Zitat:
8.1.2.6    Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird bei der Ermessensausübung beachtet.

Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen (aufgezählt in den folgenden Nummern der StAR-Vwv), es ist letztlich aber Sache der Länder, in wie weit auch der davon abweichende Ausnahmekatalog des § 87 AuslG bei § 8 StAG angewandt wird, da hier ein großer Ermessensspielraum besteht. Dass dies in Bayern sehr restriktiv ausgelegt wird, ist ja nichts neues.

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