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Arbeit wechseln? (Gelesen: 14.752 mal)
charging
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 13.02.2012 um 07:57:55
 
reinhard schrieb am 12.02.2012 um 22:10:18:
Fragen kann man, man sollte aber zur Sicherheit den aktuellen Job nicht kündigen.

Der Anfragende hat ja geschrieben, dass die Arbeitsstelle nicht zu seinem Studienabschluss passt. Deshalb vermute ich, das ist schwierig, solange er noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Und den hat er erst nach 4 Jahren Studium + 1 Jahr Arbeit, und die Arbeit soll eben zum Studienabschluss passen.


Ok, diesen Teil mit dem nicht zum Studium passenden Job habe ich wohl übersehen. So macht natürlich Sinn.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #16 - 13.02.2012 um 11:10:35
 
Hallo,
ich muss dann bis Oktober in meinem Arbeit bleiben, wollte noch fragen ob die ABE Automatisch nach einem Jahr sich bei mir melden oder erst nach 3 Jahre(Ende des Aufenthaltserlaubnis), und wenn sie sagen (beantragst Du die Verlängerung) ist das nur in dem Fall, dass ich einen anderen Arbeit nehmen möchte?? oder auch wenn ich keinen Arbeit wechsele.
LG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #17 - 13.02.2012 um 13:17:47
 
Die Ausländerbehörde meldet sich normalerweise nicht bei Dir. Wenn sie nichts hört, denkt sie, Du hast gekündigt und bist ausgereist.

Um alles musst Du Dich selbst kümmern - nur wenn Du klare Anträge stellst, wird die Ausländerbehörde anfangen zu arbeiten. Falls Du in Deutschland leben willst, musst Du selbst und niemand anderes immer rechtzeitig alle notwendigen Genehmigungen dafür beantragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 24.05.2012 um 10:59:17
 
schweitzer schrieb am 03.02.2012 um 11:34:26:
Ja, denn es dürften hier ja dann auch zwei Jahre der Studienzeit anrechenbar sein + dem einen Jahr mit der AE nach § 18 AufenthG - das wären dann die erforderlichen 3 Jahre.


=schweitzer=



Hallo wieder, ein altes Thema aber nochmal einige Fragen.

Was hat sich dann in der letzten Zeit geändert, dass die genannte Person keinen Gebrauch mehr von § 3b von BeschVerfVO machen darf? Sie hat eine AE nach §18 mit Beschränkungen.

Ich habe eben diese drei Threads gelesen:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1337719221

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334164845

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334298690

Und was man vor einigen Monanten machen darf, darf man nicht mehr. Ist dieser Grundsatz von BeschVerfVO neu aufgetaucht? Gab es nicht früher?

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Antwort #19 - 24.05.2012 um 11:34:50
 
charging schrieb am 24.05.2012 um 10:59:17:
Gab es nicht früher?


Nein so gab es das früher nicht - deshalb war ich, wie Du bemerkt haben wirst, in dem zweiten von Dir verlinkten thread ja selbst davon "überrascht" worden.

Das Ganze ist dadurch zustande gekommen, dass die BeschVerfV  durch Artikel 12 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 geändert worden ist.

Während der frühere § 9 BeschVerfV gar nicht von § 1 BeschVerfV berührt war, ist das nunmehr für den ("neuen") § 3b BeschVerfV sehr wohl der Fall.

Alles andere ist hinreichend in den verlinkten threads besprochen worden. - Das heißt auch, dass man es auf der Basis des § 3b AufenthG und mit einer AE gemäß § 18 AufenthG durchaus probieren mag, die beschränkende Nebenbestimmung auch jetzt noch wegzubekommen- in der Praxis scheint das ja durchaus, zumindest hin und wieder (noch) zu klappen. -

Wenn die ABH es aber nicht macht, ist Essig - das geltende Recht ist dann auf Seite der ABH ...


=schweitzer=
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Antwort #20 - 24.05.2012 um 11:47:53
 
Na ja, das finde ich aber immer noch sehr überraschend.

Könnte man so ein Problem mit der Einführung der Blue-Card umgehen, wenn man seinen Job wechseln will? Abgesehen davon, dass die Person nach der neuen Umstellung ihre AE mit der Blue-Card wechselt. (Zwischenfrage: Darf man überhaupt das?)

Ist es dann in dem Bereich etwas klar? Oder bringt Blue-Card auch mit sich solche Beschränkungen?

Nachtrag: Gilt denn §3b BeschVerfVO wegen dem Grundsatz überhaupt nicht? Oder anders formuliert, wann hätte man (mit AE §18) überhaupt freien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne weitere Beschränkungen?
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« Zuletzt geändert: 24.05.2012 um 11:58:31 von charging »  
 
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Antwort #21 - 24.05.2012 um 12:00:02
 
charging schrieb am 24.05.2012 um 11:47:53:
Na ja, das finde ich aber immer noch sehr überraschend.


Dito, und ist für mich sogar auch immer noch "schwer verdaulich"  Zwinkernd - aber, wen juckt das? Es ist wie es ist.

charging schrieb am 24.05.2012 um 11:47:53:
Könnte man so ein Problem mit der Einführung der Blue-Card umgehen, wenn man seinen Job wechseln will?


Wenn die Qualifikation und der Verdienst den Anforderungen, die mit der Blue-Card verbunden sind, entsprechen ...

Aber richtig verbindlich traue ich mich da (noch) nicht zu äußern.

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Antwort #22 - 24.05.2012 um 12:01:37
 
charging schrieb am 24.05.2012 um 10:59:17:
Was hat sich dann in der letzten Zeit geändert, dass die genannte Person keinen Gebrauch mehr von § 3b von BeschVerfVO machen darf? Sie hat eine AE nach §18 mit Beschränkungen.

Ich würde trotzdem einen Antrag nach § 3b BeschVerfV stellen. Guck mal hier:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1337719221/7#7
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Antwort #23 - 24.05.2012 um 12:06:32
 
Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 12:01:37:
Ich würde trotzdem einen Antrag nach § 3b BeschVerfV stellen.


Das hatte ich in meiner Antwort:

schweitzer schrieb am 24.05.2012 um 11:34:50:
Das heißt auch, dass man es auf der Basis des § 3b AufenthG und mit einer AE gemäß § 18 AufenthG durchaus probieren mag, die beschränkende Nebenbestimmung auch jetzt noch wegzubekommen- in der Praxis scheint das ja durchaus, zumindest hin und wieder (noch) zu klappen. -


... durchaus schon im Blick gehabt.  Augenrollen

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Antwort #24 - 24.05.2012 um 12:07:19
 
charging schrieb am 24.05.2012 um 11:47:53:
Nachtrag: Gilt denn §3b BeschVerfVO wegen dem Grundsatz überhaupt nicht? Oder anders formuliert, wann hätte man (mit AE §18) überhaupt freien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne weitere Beschränkungen?


Vielleicht noch ein Kommentar zu meinem Nachtrag? Smiley
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Antwort #25 - 24.05.2012 um 12:16:21
 
charging schrieb am 24.05.2012 um 11:47:53:
Gilt denn §3b BeschVerfVO wegen dem Grundsatz überhaupt nicht?


Doch, natürlich - nur u.a. nicht mehr mit Bezug auf Inhaber einer AE nach § 18 AufenthG.

charging schrieb am 24.05.2012 um 11:47:53:
wann hätte man (mit AE §18) überhaupt freien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne weitere Beschränkungen?


Ich seh' da nix mehr ...  unentschlossen


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Antwort #26 - 24.05.2012 um 12:40:16
 
schweitzer schrieb am 24.05.2012 um 12:16:21:
Ich seh' da nix mehr ...  unentschlossen




Also erst dann mit einer NE bzw. DA-EG? Oder in Zukunft mit der blauen Karte?

Das kann jetzt eine sehr große Hürde auf ausländische Studenten/Hochqualifizierten werden. Und damit betroffen sind nicht nur AEs nach §18 sondern auch nach §17 und §19. Ich verstehe es nicht, dann gerade dabei, wenn jeder von Erleichterungen etc. spricht und diesbezüglich neue Gesetze macht.
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Antwort #27 - 24.05.2012 um 13:28:43
 
charging schrieb am 24.05.2012 um 12:40:16:
Also erst dann mit einer NE bzw. DA-EG? Oder in Zukunft mit der blauen Karte?

Ja, das behaupten einige hier im Forum. Die denken, dass es kein "Redaktionsfehler" ist, sondern wirklich eine Aufhebung der unbeschränkten Erlaubnis für § 17 AE & § 18 AE, was für mich (und viele andere) überhaupt keinen Sinn macht.

Andere behaupten es ist einfach ein Fehler aus Versehen. Ich bin einer von denen. Meine Begründungen kannst Du hier lesen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1337719221/10#10

Zitat:
Das kann jetzt eine sehr große Hürde auf ausländische Studenten/Hochqualifizierten werden. Und damit betroffen sind nicht nur AEs nach §18 sondern auch nach §17 und §19. Ich verstehe es nicht, dann gerade dabei, wenn jeder von Erleichterungen etc. spricht und diesbezüglich neue Gesetze macht.

Es eine Hürde zu nennen wäre eine Untertreibung.

Wie ich schon vielmals gesagt habe, man soll einen Antrag stellen genau so wie früher mit der § 9 BeschVerfV. Hunderte haben seit der Gesetzänderung trotzdem die Erlaubnisse bekommen.
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Antwort #28 - 24.05.2012 um 13:41:38
 
Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 13:28:43:
Ja, das behaupten einige hier im Forum. Die denken, dass es kein "Redaktionsfehler" ist, sondern wirklich eine Aufhebung der unbeschränkten Erlaubnis für § 17 AE & § 18 AE, was für mich (und viele andere) überhaupt keinen Sinn macht.


Es geht hier nicht darum, was für Dich, für mich oder meinetwegen Herrn Ratzinger in Rom Sinn macht oder nicht.

Es geht hier um das, was in den rechtlichen Vorschriften nun mal steht. Das ist der Maßstab von dem aus wir hier versuchen zu erklären, was möglich ist und was nicht.

Punkt. Und "aus die Maus"! -

Das ist das, was dieses Board leisten kann, gern leisten will - alles andere mag anderswo versucht, probiert, hinterfragt werden - nicht in unseren Fachforen.

Sinn- und Unsinnsdiskussionen sind darin unseren NUB folgend nicht erwünscht - wir wissen auch warum!

Ich ersuche Dich dringend, das jetzt und künftig zu respektieren. - Vielen Dank.


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Antwort #29 - 24.05.2012 um 15:41:21
 
schweitzer schrieb am 24.05.2012 um 13:41:38:
Es geht hier nicht darum, was für Dich, für mich oder meinetwegen Herrn Ratzinger in Rom Sinn macht oder nicht.

Du hast doch selbst mehrmals geschrieben dass Du diese Änderung etwas merkwürdig findest. Liege ich hier falsch? Du bist doch einer der klügsten Posters hier im Forum, und Du siehst, genau so wie ich, dass hier wahrscheinlich etwas nicht stimmt. Durchgedreht

Zitat:
Es geht hier um das, was in den rechtlichen Vorschriften nun mal steht. Das ist der Maßstab von dem aus wir hier versuchen zu erklären, was möglich ist und was nicht.

Aber es scheint so zu sein, dass sich in diesem Fall (mit dem neuen § 3b BeschVerfV) sehr oft das Unmögliche in das Mögliche verwandelt: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1337631188

Ich persönlich kenne zwei solche Personen, und diese kennen noch mehrere Leute. Wenn du auch in anderen Foren guckst, gibt es hunderte.

Zitat:
Das ist das, was dieses Board leisten kann, gern leisten will - alles andere mag anderswo versucht, probiert, hinterfragt werden - nicht in unseren Fachforen.

Prima, und ich respektiere dass was Du sagst. Ich habe nichts anderes gemacht als meine persönlichen Meinungen gegeben, und begründet, warum ich denke dass das ganze ein Fehler aus Versehen ist.

Zitat:
Sinn- und Unsinnsdiskussionen sind darin unseren NUB folgend nicht erwünscht - wir wissen auch warum!

Ja, dann müsste sich aber jeder daran halten. Keine Ausnahmen.

Zitat:
Ich ersuche Dich dringend, das jetzt und künftig zu respektieren. - Vielen Dank.

Nichts zu danken. Es wäre aber auch schön, wenn Du die Entscheidungen von den sehr sehr vielen ABHs bzg. § 3b BeschVerfV auch respektieren würdest. Smiley

Gruß,
Korrektor
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