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unbeschränkte Arbeitserlaubnis (Gelesen: 15.177 mal)
hauke
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11.04.2012 um 19:20:45
 
Ich verstehe die Änderung (§ 3b statt § 9 BeschVerfV) nicht!

Wenn man eine § 18 AufenthG Aufenthaltserlaubnis besitzt und nach Studium schon 1 Jahr gearbeitet hat, kann man vorher gemäß § 9  BeschVerfV eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis beantragen. Jetzt geht es nicht mehr, oder?
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Antwort #1 - 11.04.2012 um 19:51:56
 
hauke schrieb am 11.04.2012 um 19:20:45:
Ich verstehe die Änderung (§ 3b statt § 9 BeschVerfV) nicht!

Die Änderung ist, dass die Erteilung nach § 9 BeschVerfV immer zustimmungspflichtig war und die Erteilung nach § 3b BeschVerfV komplett zustimmungsfrei ist.

hauke schrieb am 11.04.2012 um 19:20:45:
Wenn man eine § 18 AufenthG Aufenthaltserlaubnis besitzt und nach Studium schon 1 Jahr gearbeitet hat, kann man vorher gemäß § 9BeschVerfV eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis beantragen. Jetzt geht es nicht mehr, oder?

Nein, nach § 9 BeschVerfV geht das jetzt nicht mehr, weil der eben aufgehoben wurde.
Den gleichen Antrag miit dem gleichen Ergebnis stellt man jetzt nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV.


Gruß
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Antwort #2 - 12.04.2012 um 08:17:05
 
C_Devil schrieb am 11.04.2012 um 19:51:56:
Nein, nach § 9 BeschVerfV geht das jetzt nicht mehr, weil der eben aufgehoben wurde.
Den gleichen Antrag miit dem gleichen Ergebnis stellt man jetzt nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV.


Danke für die Antwort! Aber § 3b ist abhängig von § 1 Grundsatz.

die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17,
18
und 19 des Aufenthaltsgesetzes)


Das verstehe ich nicht!
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Antwort #3 - 12.04.2012 um 08:33:08
 
hauke schrieb am 12.04.2012 um 08:17:05:
Aber § 3b ist abhängig von § 1 Grundsatz. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes)Das verstehe ich nicht!


Ich auch nicht. - Wo hast Du das her? (Aus welcher Quelle?)

Im Wortlaut des § 3b BeschVerfV gibt es so eine Einschränkung nicht.


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Antwort #4 - 12.04.2012 um 09:22:09
 
schweitzer schrieb am 12.04.2012 um 08:33:08:
Wo hast Du das her?


hat er doch geschrieben: aus § 1 BeschVerfV.

Insofern ist das gesetzlicher Konstruktionsfehler, denn genau genommen ist bei einer AE 18 die Anwendung von 3b BeschVerfV ausgeschlossen.

In Anbetracht der vom Gesetzgeber intendierten Regelung ist aber wohl von einer weiten Auslegung auszugehen.
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Antwort #5 - 12.04.2012 um 09:46:23
 
Muleta schrieb am 12.04.2012 um 09:22:09:
hat er doch geschrieben: aus § 1 BeschVerfV.

Insofern ist das gesetzlicher Konstruktionsfehler, denn genau genommen ist bei einer AE 18 die Anwendung von 3b BeschVerfV ausgeschlossen.

In Anbetracht der vom Gesetzgeber intendierten Regelung ist aber wohl von einer weiten Auslegung auszugehen.


Ja genau, so meine ich!

D.h. Ausländische Arbeitnehmer arbeitet immer unter hohem Druck. Wenn Jemand von der Firma gekündigt wird, musste er in drei Monaten einen neuen Job finden. Sonst musste er ausreisen. Tolle Entscheidung!
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Antwort #6 - 12.04.2012 um 10:43:07
 
Muleta schrieb am 12.04.2012 um 09:22:09:
hat er doch geschrieben: aus § 1 BeschVerfV


Sorry, hauke, das hatte ich glatt überlesen.

Muleta schrieb am 12.04.2012 um 09:22:09:
denn genau genommen ist bei einer AE 18 die Anwendung von 3b BeschVerfV ausgeschlossen. In Anbetracht der vom Gesetzgeber intendierten Regelung ist aber wohl von einer weiten Auslegung auszugehen.
           


Hmm, dazu habe ich denn nun selbst noch eine konkrete Nachfrage, und zwar mit Blick aud § 3b (3) Satz 2 BeschVerfV, der sich hier neu (im Vergleich zur alten Regelung in § 9 (3) BeschVerfV (alt)) findet:

Zitat:
Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.


Bedeutet das, das Beschäftigungenzeiten, die im Rahmen einer Erlaubnis für eine Beschäftigung nur bei einer bestimmten Firma im Kontext einer AE nach § 18 AufenthG absolviert worden sind, nicht mehr anrechenbar sind?

Dann könnte man freilich wohl nicht mehr von einer "weiten Auslegung" sprechen.


=schweitzer=
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Antwort #7 - 12.04.2012 um 10:43:11
 
hauke schrieb am 12.04.2012 um 09:46:23:
Wenn Jemand von der Firma gekündigt wird, musste er in drei Monaten einen neuen Job finden. Sonst musste er ausreisen.


was ja nun auch Quatsch ist. So eine allgemeine Regelung gibt es nicht.

schweitzer schrieb am 12.04.2012 um 10:43:07:
Bedeutet das, das Beschäftigungenzeiten, die im Rahmen einer Erlaubnis für eine Beschäftigung nur bei einer bestimmten Firma im Kontext einer AE nach § 18 AufenthG absolviert worden sind, nicht mehr anrechenbar sind?


hmm... ich sehe da erstmal keinen Unterschied zwischen dem alten § 9 Abs. 2 Nr. 2 und dem neuen 3b Abs. 2 Nr. 2.

Zeitlich begrenzte Beschäftigungen sind z.B. solche für Au-pairs oder Spezialitätenköche (gesetzlich von vornherein auf eine Höchstdauer begrenzt - unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz). Nicht davon betroffen sind auf den Arbeitsplatz beschränkte Beschäftigungserlaubnisse, welche grundsätzlich unbeschränkt verlängerbar sind (also z.B. nach § 27 BeschV).
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Antwort #8 - 12.04.2012 um 10:53:52
 
Muleta schrieb am 12.04.2012 um 10:43:11:
hmm... ich sehe da erstmal keinen Unterschied zwischen dem alten § 9 Abs. 2 Nr. 2 und dem neuen 3b Abs. 2 Nr. 2. 


Da ist ja auch keiner.  Zwinkernd

Aber ich begreife deshalb umso weniger, was denn darüber hinaus/oder anderes  mit § 3b (3) Satz 2 BeschVerfV gesagt werden soll. Irgendwas muss (bzw. sollte  Augenrollen ) sich der Gesetzgeber doch dabei gedacht haben ...


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Antwort #9 - 12.04.2012 um 11:10:10
 
Muleta schrieb am 12.04.2012 um 10:43:11:
was ja nun auch Quatsch ist. So eine allgemeine Regelung gibt es nicht.

Wenn man eine Beschränke Arbeitserlaubnis hat, wird die Aufenthaltserlaubnis dann ungültig sein. Im solchen Fall wird die ABH normalerweise eine Fiktionsbescheinigung geben.
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Antwort #10 - 12.04.2012 um 11:26:04
 
schweitzer schrieb am 12.04.2012 um 10:53:52:
Da ist ja auch keiner.

Ich zitiere mich sonst nicht selbst, aber ich hatte den gravierenden Unterschied bereits in Antwort 1 gegeben:
C_Devil schrieb am 11.04.2012 um 19:51:56:
Die Änderung ist, dass die
Erteilung nach § 9 BeschVerfV immer zustimmungspflichtig war
und die
Erteilung nach § 3b BeschVerfV komplett zustimmungsfrei ist
.

Heißt: die ABH entscheidet ganz alleine über den Antrag, eine Einschaltung der ZAV ist völlig entbehrlich.

schweitzer schrieb am 12.04.2012 um 10:53:52:
Aber ich begreife deshalb umso weniger, was denn darüber hinaus/oder anderes mit § 3b (3) Satz 2 BeschVerfV gesagt werden soll. Irgendwas muss (bzw. sollte) sich der Gesetzgeber doch dabei gedacht haben ...

Wie Muleta schon schreibt:
Muleta schrieb am 12.04.2012 um 10:43:11:
Zeitlich begrenzte Beschäftigungen sind z.B. solche für Au-pairs oder Spezialitätenköche (
gesetzlich von vornherein auf eine Höchstdauer begrenzt
- unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz). Nicht davon betroffen sind auf den Arbeitsplatz beschränkte Beschäftigungserlaubnisse, welche grundsätzlich unbeschränkt verlängerbar sind (also z.B. nach § 27 BeschV). 

Es soll damit verhindert werden, dass aufgrund einer Beschäftigung z.B. als Spezialitätenkoch einen dauerhaften Aufenthalt begründen könnte. Hier hat sich zum alten § 9 BeschVerfV nichts geändert.


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Antwort #11 - 12.04.2012 um 11:43:15
 
hauke schrieb am 12.04.2012 um 11:10:10:
Wenn man eine Beschränke Arbeitserlaubnis hat, wird die Aufenthaltserlaubnis dann ungültig sein. 


nein, das ist nicht richtig. Sofern nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche Erlöschensbedingung verfügt ist, bleibt die Aufenthaltserlaubnis auch bei Verlust des Arbeitsplatzes bis zum aufgedruckten Ablaufdatum gültig.
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Antwort #12 - 12.04.2012 um 11:52:27
 
C_Devil schrieb am 12.04.2012 um 11:26:04:
Es soll damit verhindert werden, dass aufgrund einer Beschäftigung z.B. als Spezialitätenkoch einen dauerhaften Aufenthalt begründen könnte. Hier hat sich zum alten § 9 BeschVerfV nichts geändert.


Das habe ich ja verstanden.

Nicht verstanden habe ich, weshalb dennoch der Satz 2 in § 3b (3) BeschVerfV hinzugekommen ist. (im Unterschied zu § 9 (3) BeschVerfV (alt) der nur aus einem Satz bestand)

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der nur der "Bekräftigung" dessen, was in § 3b (2) Nr. 2 BeschVerfV schon gesagt wird bzw. in § 9 (2) Nr. 2 BeschVerfV (alt) gesagt wurde, dienen soll.

Meine Frage also:

Warum gibt es diesen Satz neu, was soll er explizit über das hinausgehend bzw. das ergänzend aussagen, was in § 3b (2) Nr. 2 BeschVerfV schon gesagt worden ist?


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Antwort #13 - 12.04.2012 um 12:02:54
 
alter Abs. 3:

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

neuer Abs. 3:

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

Der neue 2. Satz bezieht sich offensichtlich auf Abs. 2 Nr. 2.

Ergebnis:

- früher konnten Zeiten als Au-pair/Spezialitätenkoch etc. grundsätzlich *nicht* als versicherungspflichte Zeiten im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 angerechnet werden; auch dann nicht, wenn inzwischen ein ganz anderer AT erteilt wurde.

- heute: Anrechnung möglich.

Beispiel: Spezialitätenkoch heiratet nach zwei Jahren Aufenthalt als Koch eine chinesische Studentin mit AE 16 und erhält deshalb eine AE 30. Früher hätte er dann ein weiteres Jahr Aufenthalt gebraucht um unbeschränkt arbeiten zu können (nach Abs. 1 Nr. 2). Heute könnte er sich seine zwei versicherungspflichtigen Jahre anrechnen lassen und sofort eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis (nach Abs. 1 Nr. 1) kriegen.

Systematisch ist das aber völlig verunglückt, weil diese Regelung eigentlich in Abs. 2 hinein gehört hätte.
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Antwort #14 - 12.04.2012 um 12:16:02
 
Danke für Ihre Antworte.

Ich nenne Jetzt eine Beispiel:

Ich habe 5 Jahre in Deutschland studiert und seit 01.02.12 habe ich bei einer Firma gearbeitet. In meine Aufenthaltserlaubnis (§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) steht "
Beschaeftigung als xxx bei Fa.xxx ist in Vollzeit vom 01.02.12 bis 31.01.13 gemäß xxx gestattet. Aufenthalt erlischt mit Beendigung dieser Tätigkeit.
".

Wenn § 9 noch gibt, kann ich am 01.02.13 eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis schon beantragen. Aber jetzt ist bei einer AE (§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) die Anwendung von § 3b BeschVerfV ausgeschlossen.

Weil bei § 1 BeschVerfV § 18 AufenthG genannt wird.


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