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Sprachkurs für Kenianerin (Gelesen: 10.438 mal)
Freddy-K
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13.02.2012 um 10:14:51
 
Hallo Forum,

ich bin auf der Suche nach Infos zum Ablauf und zu den Chancen einer Einladung zwecks Sprachkurses in Deutschland für meine kenianische Freundin. Die Infos die ich bislang bekommen habe, hören sich recht entmutigend an. Um überhaupt eine Chance zu haben, würde ich mich über Tipps und Erfahrungsberichte freuen, vielleicht hat der eine oder andere in letzter Zeit diese Prozedur durchgemacht, mit oder ohne Erfolg.

Zum Hintergrund der Einladung. Die Kenianerin arbeitet bei einem Touristikunternehmen (Safari Tour Operator) und erhofft sich durch den Sprachaufenthalt in Deutschland verbesserte Berufschancen in Kenia, bzw. auf eine besser bezahlte Position. Zudem hat sie durch die Bekanntschaft mit mir und anderen Deutschen Interesse an der deutschen Sprache und der deutschen Kultur bekommen. Sie hat in Kenya bereits das A1 Zertifikat am Goethe Institut gemacht.

Grund des Sprachaufenthaltes soll es sein, ihr die Chance zu geben in Deutschland ihre Sprachkenntnisse zu erweitern und zu verbessern, vor allem Konversation (Sprechen/Verstehen), was sie auch für ihren Beruf braucht, kann man im Alltag (in Deutschland) viel besser trainieren als in Sprachkursen in Kenia.

Ich habe schon allerlei recherchiert und im Prinzip ist mir das Einladungsverfahren klar. Was mir weniger klar ist, wie hoch sind die Chancen, dass das genehmigt wird? Wie begründet man (Frau) am Besten, warum man in D. deutsch lernen will?

Zu den nachteiligeren Aspekten gehören wohl folgende Punkte: Sie ist nicht verheiratet, hat kein Haus oder Besitz in Kenia, keine Kinder dort und auch kein größeres Vermögen. Verringert das die Chancen dramatisch?

lg
Freddy


Änderung:
Ich füge dein Folgepost ein, bitte nutze die 15-minütige Änderungszeit. Danke


Fällt mir noch ein, welche Rolle spielen eigentlich ABH und Deutsche Botschaft bei dem Verfahren? Welche der Behörden ist entscheidend?

Auf der Website vom Auswärtigen Amt steht z.B.:

"Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder. "

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/Visabestimmungen_node.ht....

Falls die ABH zustimmt, kann die Botschaft trotzdem ablehnen? Und falls ja, welche Entscheidung ist dann gültig? Oder sprechen die sich immer ab und treffen eine gemeinsame Entscheidung?

lg
Freddy
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« Zuletzt geändert: 13.02.2012 um 11:07:00 von C_Devil »  
 
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Muleta
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Antwort #1 - 13.02.2012 um 14:57:46
 
Freddy-K schrieb am 13.02.2012 um 10:14:51:
Fällt mir noch ein, welche Rolle spielen eigentlich ABH und Deutsche Botschaft bei dem Verfahren? Welche der Behörden ist entscheidend?


beide treffen ihre Entscheidung letztlich unabhängig voneinander. Nur wenn beide grünes Licht geben, wird das Visum erteilt. Bei Uneinigkeit gibt es also eine Ablehnung.
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Antwort #2 - 13.02.2012 um 18:28:13
 
Freddy-K schrieb am 13.02.2012 um 10:14:51:
Die Kenianerin arbeitet bei einem Touristikunternehmen (Safari Tour Operator) und erhofft sich durch den Sprachaufenthalt in Deutschland verbesserte Berufschancen in Kenia, bzw. auf eine besser bezahlte Position

Hier wäre z.B ein Ansatzpunkt wenn der Arbeitgeber sie unbezahlt beurlaubt und ihr eine Rückkehrgarantie in ihren alten Job gibt, mit der Begründung eines Weiterbildungsurlaubes zum Spracherwerb. Arbeitet sie nur in der Verwaltung oder ist sie auch Tourführer mit entsprechender Lizenz?

Freddy-K schrieb am 13.02.2012 um 10:14:51:
Sie hat in Kenya bereits das A1 Zertifikat am Goethe Institut gemacht.

Eine Beendigung der Grundlagenausbildung A2 würde IMHO auch die Chancen erhöhen.

Freddy-K schrieb am 13.02.2012 um 10:14:51:
Wie begründet man (Frau) am Besten, warum man in D. deutsch lernen will?

IMHO mit mit einem Begleitschreiben in dem die Motivation und die Beweggründe schlüssig dargestellt werden.

Trotzdem bleibt der Ausgang ungewiss. Das ganze ist eine Ermessensentscheidung der ABH und AV.
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Freddy-K
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Antwort #3 - 14.02.2012 um 10:06:41
 
Muleta schrieb am 13.02.2012 um 14:57:46:
beide treffen ihre Entscheidung letztlich unabhängig voneinander. Nur wenn beide grünes Licht geben, wird das Visum erteilt. Bei Uneinigkeit gibt es also eine Ablehnung.

Das heißt also, es ist durchaus denkbar, dass z.B. die ABH ihre Zustimmung gibt und die Botschaft selbige verweigert, was automatisch eine Ablehnung zur Folge hätte?

Ich war bislang der Ansicht, dass die ABH die eigentlich zuständige Behörde sei, es handelt sich ja bei der Aufenthaltserlaubnis um einen nationalen Titel, während die Botschaft lediglich für das Einreisevisum zuständig sei und eher so eine Art zweite Kontrollinstanz darstelle, die zwar eine (positive oder negative) Einschätzung gegenüber der ABH abgeben könne, die ABH diese Einschätzung berücksichtigen könne, jedoch nicht müsse?

Da lag ich wohl falsch?

lg
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Antwort #4 - 14.02.2012 um 10:24:10
 
grisu1000 schrieb am 13.02.2012 um 18:28:13:
Hier wäre z.B ein Ansatzpunkt wenn der Arbeitgeber sie unbezahlt beurlaubt und ihr eine Rückkehrgarantie in ihren alten Job gibt, mit der Begründung eines Weiterbildungsurlaubes zum Spracherwerb. Arbeitet sie nur in der Verwaltung oder ist sie auch Tourführer mit entsprechender Lizenz?

Ja das denke ich auch. Sie arbeitet im Bereich 'reservations', dabei kommt sie hauptsächlich mit kenianischen Geschäftspartnern, also z.B. Hotels, Safariunternehmen etc. in Kontakt, sie würde aber gerne auch in die Kundenbetreuung gehen und dort sind Sprachkenntnisse natürlich sehr gefragt.

Allerdings gibt es da noch ein Problem, auf erste Anfragen wegen eines Empfehlungsschreibens hat ihr Boss sehr negativ reagiert, er wolle "nicht in internationale Angelegenheiten verwickelt werden", keine Ahnung vor was der Angst hat...aber ich befürchte, viel mehr als eine Arbeitsbescheinigung ist von dort nicht zu bekommen. Ganz bestimmt nicht würde er ihr eine Wiedereinstellungsgarantie schriftlich geben.

Es handelt sich übrigens um ein großes und bekanntes Safariunternehmen, in vielen Internet-Bewertungsportalen gelobt und empfohlen, aber wie die ihre Angestellten behandeln ist z.Teil schlimmer als Sklaverei... Ärgerlich  Aber das tut jetzt hier nichts zur Sache.

lg
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Antwort #5 - 16.02.2012 um 11:39:46
 
Gibt es eigentlich weitere Möglichkeiten das Verfahren günstig zu beeinflussen? Z.B. Hinterlegung einer Kaution o.ä.? Ich las im Forum etwas von einem Sperrkonto, wurde aber nicht näher erläutert um was es sich dabei handelt?

lg
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Antwort #6 - 16.02.2012 um 18:35:16
 
Freddy-K schrieb am 16.02.2012 um 11:39:46:
Z.B. Hinterlegung einer Kaution o.ä.? 

Die Sicherung des LU ist eine Voraussetzung.
Ein Sperrkonto ist eine Möglichkeit, die Sicherung des LU nachzuweisen.

Sperrkonto:
Man eröffnet ein Konto, welches einen Sperrvermerkt beinhaltet.
Üblich ist: das Konto wird mit einem "Jahresbudget" gefüllt und der Sperrvermerkt erlaubt die Entnahme eines "Monatsbudgets" und nicht mehr.
Nicht alle Banken bieten ein Sperrkonto an
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Antwort #7 - 28.02.2012 um 10:53:11
 
Kleiner Zwischenbericht, für alle, die es interessiert.

Die Sache entwickelt sich. Die Kenianerin bekam jetzt doch von ihrer Arbeitsstelle ein Empfehlungsschreiben, sogar mit der Aussicht auf eine höhere Position nach ihrer Rückkehr. Vielleicht haben sie doch kapiert, dass hier eine Mitarbeiterin kostenlos qualifiziert wird, kann sich eigentlich jeder Arbeitgeber nur wünschen.

Von kenianischer Seite ist jetzt da:

Pass
Visumsantragsformulare Kategorie D (Langzeit)
2 Passfotos
Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers
Motivationschreiben der Antragsstellerin
Deutsch Zertifikat A1 (in Kenya absolviert)

Von Deutschland kommt dazu:

Verpflichtungserklärung des Einladers
Krankenversicherung
Anmeldung zu Intensivsprachkurs

hab ich was vergessen?
Was kann jetzt noch schief gehen?  Augenrollen
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Antwort #8 - 28.02.2012 um 22:36:04
 
Freddy-K schrieb am 28.02.2012 um 10:53:11:
Was kann jetzt noch schief gehen?

Es bleibt eine Ermessensentscheidung der AV.
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Antwort #9 - 29.02.2012 um 08:53:50
 
grisu1000 schrieb am 28.02.2012 um 22:36:04:
Es bleibt eine Ermessensentscheidung der AV.
Und der ABH, oder?  Zwinkernd

Im Falle einer Ablehnung, wird selbige eigentlich begründet? Oder ist es wie beim Shengen-Visum, wo eine Ablehnung, soweit ich weiß, nicht mal begründet werden muss. Oder allenfalls mit einer 'gefühlten Nichtrückkehrbereitschaft'?
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Antwort #10 - 29.02.2012 um 09:23:18
 

Noch 'ne Frage, ist es eigentlich sinnvoll, dass ich als Einlader (und Sponsor) des Sprachaufenthaltes gegenüber den Behörden eine Stellungnahme zu meinen Motiven der Einladung abgebe? Z.B. dahingehend, dass keine Heiratsabsichten bestehen, dass also der Aufenthaltstitel nicht zu anderen Zwecken mißbraucht werden soll, oder ähnliches? Oder ist das eher Überflüssig? Wie schätzt ihr das ein?
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Antwort #11 - 05.03.2012 um 10:33:15
 
Danke mal für die Infos, die ich bislang bekam. Einige meiner Fragen scheinen zu schwierig zu beantworten zu sein, oder sie sind so banal, dass es sich nicht lohnt darauf zu antworten?   Augenrollen

Ich hätte trotzdem noch 'ne Frage zum Sperrkonto. Gibt es dazu Erfahrungen? Meine Recherchen ergaben folgende Infos:

- die Deutsche Bank macht das (sonst fand ich keine Bank die das Anbietet)
- Sperrkonto muss auf den Namen des Visumantragstellers eröffnet werden
- es muss für einen Jahresaufenthalt so ca. 8000 Euro enthalten, wobei ich den Betrag ziemlich hoch finde, wenn schon für Unterkunft gesorgt ist
- die Kontoeröffnungsunterlagen wohl im Laufe  des Verfahrens von der AV beglaubigt werden

Nun zu meinen Fragen: Was passiert eigentlich wenn der Antragsteller nicht nach Deutschland kommt mit dem Geld auf dem Konto? Kann das Konto nur vom ausländischen Inhaber gekündigt werden? Oder kann ich als Einlader, der die Einladung finanziert, dieses Konto hier in D. auflösen, wenn sein Zweck erfüllt ist?

Danke und lg
Freddy
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Antwort #12 - 05.03.2012 um 11:32:03
 
ist nicht wirklich meine Baustelle, aber diese Fragen sind ja nicht ausländerrechtlicher Natur, sondern mit der Bank zu klären!

Das Geld auf dem Sperrkonto muss dem Ausländer tatsächlich zur Verfügung stehen - daher macht es Sinn, dass es auch auf seinen Namen läuft (mit allen steuerrechtlichen Konsequenzen).

Weiterhin macht es dann Sinn, dass nur der Ausländer das Konto auch wieder auflösen kann. Allerdings kann er sich dazu natürlich auch eines Bevollmächtigten bedienen. Entsprechende Vollmachtsformulare haben die Banken meist vorrätig; von der Verwendung selbst formulierter Vollmachten würde ich abraten, da die Bankmitarbeiter solche Vollmachten (aus unerfindlichen Gründen) meist nicht akzeptieren.
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Antwort #13 - 05.03.2012 um 20:55:42
 
Freddy-K schrieb am 05.03.2012 um 10:33:15:
- die Deutsche Bank macht das (sonst fand ich keine Bank die das Anbietet)

so ist es
Freddy-K schrieb am 05.03.2012 um 10:33:15:
- Sperrkonto muss auf den Namen des Visumantragstellers eröffnet werden


ja, zwingend
Freddy-K schrieb am 05.03.2012 um 10:33:15:
es muss für einen Jahresaufenthalt so ca. 8000 Euro enthalten, wobei ich den Betrag ziemlich hoch finde, wenn schon für Unterkunft gesorgt ist

dann müsst Ihr mit der ABH klären, ob sie auch einen niedrigeren Betrag akzeptiert.
Behaltet aber im Hinterkopf, dass die "Unterkunft, für die heute gesorgt ist" nicht auch zwingend morgen vorhanden ist ... also nicht enntäuscht sein, wenn die ABH das auch so sieht.
Es sei denn, sie hat einen rechtlichen Anspruch auf diese Unterkunft.

Freddy-K schrieb am 05.03.2012 um 10:33:15:
- die Kontoeröffnungsunterlagen wohl im Laufedes Verfahrens von der AV beglaubigt werden

?? das verstehe und weiss ich nicht

Für das Auflösen des Kontos ist natürlich auch die ABH notwendig, um eben den Sperrvermerk wieder zu löschen.



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Antwort #14 - 11.05.2012 um 10:43:30
 
Mal was erfreuliches.  Smiley

Meine Freundin hat gerade ihr Visum zur Einreise nach Deutschland zum Besuch einer Sprachschule bekommen. Bearbeitungszeit waren knapp 3 Wochen von der Abgabe des Antrages in Nairobi bis zur positiven Nachricht. Nach dem Interview auf der Botschaft hatte sie ziemlich Zweifel, sie meinte es war fast wie ein Verhör und die Botschaftsangestellte habe auf sie gewirkt, als hätte sie überhaupt keine Chancen.

An dieser Stelle meinen Dank an dieses Forum,welches uns mit brauchbaren Ratschlägen und Infos unterstützt hat. Ich bin gerne bereit, meine aktuellen Erfahrungen zu teilen, bitte fragen bei Bedarf.

Der nächste Schritt wird die Buchung des Fluges sein. Weil der Sprachaufenthalt für 1 Jahr geplant ist, werde ich zur Einreise nur one way buchen. Kann ich das Ticket einfach per Email nach Kenia schicken? Hat da jemand Erfahrung?

lg
Freddy

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