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uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (Gelesen: 24.108 mal)
julios82
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22.05.2012 um 22:40:21
 
Hallo,
es geht um folgendes Anliegen.

Ich befinde mich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis seit Januar 2011. In Deutschland befinde ich mich ununterbrochen seit August 2009 (zuerst Studium), d.h. zur Zeit macht es insg. 2 Jahre und 9 Monate.
Laut § 9 Abs.3b BeschVerfV, ich zitiere:   (1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

Laut dem § 9 Abs.3b Punkt 2. BeschVerfV könnte ich bereits im August 2012 eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten. Oder wird auch hier die Studienzeit halbiert? Ich wohne in BaWü und komme aus nicht EU-Staaten.

Vielen Dank für Eure Rückmeldung!
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Antwort #1 - 22.05.2012 um 23:01:22
 
Ab Juli'2012 kriegst du sowieso Blue-Card. Wenn du so gut Deutsch sprichst, wie du deinen Fall hier geschildert hast, bekommst du sowieso eine NE. Meiner Meinung nach, mach dir keine große Sorgen um Kleinkram!

LG.
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Muleta
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Antwort #2 - 22.05.2012 um 23:04:00
 
§ 9 BeschVerfV gibt es gar nicht mehr.

Das ist jetzt geregelt in § 3b BeschVerfV (http://www.gesetze-im-internet.de/beschverfv/__3b.html )

Deine Aufenthaltszeiten als Student werden nur zur Hälfte angerechnet und nur max. 2 Jahre. 17 Monate Student = 8,5 Monate anrechnungsfähig. Dazu dann die Zeiten der Erwerbstätigkeit - das dauert also noch.

Im Übrigen hast Du vermutlich derzeit eine AE 18, so dass eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis nach umstrittener aber vom Wortlaut her eindeutiger Ansicht für Dich überhaupt nicht in Frage kommt wegen § 1 Nr. 1 BeschVerfV.

luckkycusp schrieb am 22.05.2012 um 23:01:22:
Ab Juli'2012 kriegst du sowieso Blue-Card.


woher willst Du das mit dem Juli 2012 wissen? Und woraus schließt Du, dass die TS für eine Bluecard qualifziert sein würde?
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Antwort #3 - 23.05.2012 um 18:47:00
 
Eine Blue Card kriege ich nicht, weil man mind. 48.000 Euro p.a. verdienen muss.

Muleta schrieb am 22.05.2012 um 23:04:00:
Im Übrigen hast Du vermutlich derzeit eine AE 18, so dass eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis nach umstrittener aber vom Wortlaut her eindeutiger Ansicht für Dich überhaupt nicht in Frage kommt wegen § 1 Nr. 1 BeschVerfV


Im Dez 2012 wird es genau 2 Jahre, dass ich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. Also laut §3 Absatz 1-1 BeschVerfV  müsste ich endlich eine uneingeschränkte AE bekommen (http://www.gesetze-im-internet.de/beschverfv/__3b.html). Ich habe seit Jan 2011 eine AE nach § 18.
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schweitzer
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Antwort #4 - 23.05.2012 um 21:00:52
 
julios82 schrieb am 23.05.2012 um 18:47:00:
Also laut §3 Absatz 1-1 BeschVerfVmüsste ich endlich eine uneingeschränkte AE bekommen (http://www.gesetze-im-internet.de/beschverfv/__3b.html). Ich habe seit Jan 2011 eine AE nach § 18. 


Nein leider nicht (mehr). - Denn der Grundsatzausschluss aus § 1 BeschVerfV, auf den Muleta schon hingewiesen hat, geht hier vor. Ich zitiere und markiere die entscheidenden Stellen:

Zitat:
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,

    die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon aufgrund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),
    denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und
    die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen

kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.


Das heißt nichts anderes als das die Regelungen des § 3b BeschVerfV für u.a. für Inhaber einer AE nach § 18 AufenthG nicht (mehr) anwendbar sind.

Tut mir aufrichtig Leid soviel Wasser in den Wein gießen zu müssen, aber es wäre letztlich nicht fair, Dich in Deiner Illusion zu belassen.

Näheres findest Du auch in
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. (Blaues bitte anklicken!)

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« Zuletzt geändert: 23.05.2012 um 21:23:46 von schweitzer » 
Grund: sachliche Ergänzung + nachträgl. Tippfehlerkorr. 

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Antwort #5 - 24.05.2012 um 05:37:34
 
Also julios82, ich würde an deiner Stelle auf jeden Fall einen Antrag nach § 3b BeschVerfV stellen. Ich kenne zwei Inhaber einer § 18 AE, die nach der Gesetzesänderung am 26.11.2011 unbeschränkte Arbeitserlaubnisse nach § 3b BeschVerfV erhalten haben. Und wie ich es in vielen anderen Foren lese, sind die nicht die einzigen. Smiley

Könnte es sein, dass das Ganze wirklich nur ein Fehler ist? hä?

Die meisten Antragsteller für die unbeschränkte Arbeitserlaubnis waren ja immer, und sind noch immer, die § 18 AE Inhaber. Gucken wir mal...

Unbeschränkte Arbeitserlaubnis:

§ 30 AE,
§ 29 AE,
§ 28 AE,
§ 25 AE,
§ 22 AE,
§ 19 AE (NE),
§ 23 AE,
§ 31 AE,
§ 37 AE

Also es macht überhaupt keinen Sinn für die Inhaber dieser Aufenthaltstitel einen Antrag nach § 3b BeschVerfV zu stellen. Diejenigen, die es bräuchten, wären nur die mit eingeschränktem (oder keinem) Arbeitsmarktzugang. Beispielsweise...

§ 16 Aufenthalterlaubnis = beschränkte Arbeitserlaubnis. (90 Tage Regelung).
§ 16 Abs. 5 = keine Arbeitserlaubnis (Sprachkurs).
§ 17 Aufenthaltserlaubnis = beschränkte Arbeitserlaubnis (beschränkt auf Tätigkeit & Firma).
§ 18 Aufenthaltserlaubnis = beschränkte Arbeitserlaubnis (beschränkt auf Tätigkeit & Firma).
§ 21 Aufenthaltserlaubnis = keine Arbeitserlaubnis (Selbstständig).
§ 21 Abs. 5 = keine Arbeitserlaubnis (Freiberufler).

Jetzt fangen wir mal an zu eliminieren. Nehmen wir mal an, das alle Inhaber von den obengenannten Aufenthaltserlaubnissen (von § 16 bis § 21) die Voraussetzungen des § 3b BeschVerfV erfüllen.

Der Hauptzweck/Aufenthaltszweck des § 16 AE Inhabers ist Studium. "Beschäftigung erlaubt" nutzt ihm nichts wenn er sein Studium unterbrochen hat. § 16 Abs. 5 ist auch eliminiert. Die AE zum Sprachkurs dauert maximal 12 Monate, und kann nicht verlängert werden. § 3b BeschVerfV macht keinen Sinn hier.

Jetzt nehmen wir mal den § 21 AE Inhaber als Beispiel. Gehen wir davon aus, dass ein Selbstständiger mit seinem Unternehmen nicht mehr weitermachen kann. Er stellt deswegen nach dreijährigem Aufenthalt einen Antrag nach § 3b BeschVerfV, und erhält eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis. Er möchte also nicht mehr Selbstständig sein, sondern möchte "normal" in Deutschland arbeiten. Das Problem: Seine AE nach § 21 hat den Hauptzweck/Aufenthaltszweck "Selbstständig", und er kann diese AE trotz "Beschäftigung erlaubt" nicht verlängern. Das gleiche Szenario wäre auch mit § 21.5 als Freiberufler. Deswegen macht § 3b BeschVerfV hier auch keinen Sinn.

Was übrig bleibt sind § 17 - sonstige Ausbildungszwecke, und § 18 - Beschäftigung. Die Verlängerung einer § 17 AE wäre trotz "Beschäftigung erlaubt" problematisch, falls die Ausbildung nicht mehr der Hauptaufenthaltszweck ist. So wie ich das sehe, ist die § 18 AE wirklich die Aufenthaltserlaubnis mit dem größten Bedürfnis nach der § 3b BeschVerfV Regelung. Es ist mir komplett logisch, und selbstverständlich. Die Aufenthaltserlaubnis kann trotz eines Jobwechsels verlängert werden, weil der Aufenthaltszweck derselbe bleibt.

Trotzdem ist meine "Logik" aber nicht der einzige Grund, warum ich denke dass es sich um einen Fehler handelt. Alle Dokumente die ich finden kann, reden von einer "Beschleunigung" und "Erleichterung" des früheren § 9 BeschVerfV.

http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Newsletter_Anhaenge/178/Ne...

Zitat:
Beschäftigungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis erleichtert

Die rein formale (überflüssige, da eine Prüfung nicht erfolgt) Zustimmungspflicht der Arbeitsagentur nach § 9 BeschVerfV (für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nach 2 Jahren Beschäftigung oder nach 3 Jahren erlaubten, geduldeten oder gestatteten Voraufenthalt) entfällt. Das Verfahren zur Erteilung der Berechtigung zu Beschäftigungen jeder Art wird beschleunigt, weil § 9 BeschVerfV durch § 3b BeschVerfV ersetzt und aus dem zustimmungspflichtigen in den zustimmungsfreien Abschnitt der BeschVerV verschoben wird.

Oder... http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/AendG_AufenthG_Entwurf_15092010.pd...

Zitat:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Verzicht auf das Zustimmungserfordernis nach längerer Vorbeschäftigung oder längerem Voraufenthalt (vgl. Artikel 5 Nummer 1, 3).

Also hier auch ist die Rede nur von einem Verzicht auf das Zustimmungserfordernis, nichts anderes.

Was noch sehr interessant ist: Früher waren es drei Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung / vier Jahre Aufenthalt. Dann wurde es vor ein paar Jahren erleichtert: zwei Jahre s.v.p. Beschäftigung / drei Jahre Aufenthalt. Es wurde also zuerst erleichtert, und jetzt auf einmal 100x erschwert, eigentlich komplett eliminiert für § 18 AE Inhaber, die diese Vorschrift am meisten brauchen?? Welchen Sinn macht das überhaupt? Schockiert/Erstaunt Wie auch immer, jetzt frage ich mich folgendes:

Wir haben also hunderte von § 18 AE Inhabern die seit dieser Gesetzesänderung erfolgreich unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen haben, und viele haben deswegen Jobs gewechselt. Was passiert jetzt mit denen? Augenrollen
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Antwort #6 - 24.05.2012 um 09:15:52
 
Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 05:37:34:
Also julios82, ich würde an deiner Stelle auf jeden Fall einen Antrag nach § 3b BeschVerfV stellen. Ich kenne zwei Inhaber einer § 18 AE, die nach der Gesetzesänderung am 26.11.2011 unbeschränkte Arbeitserlaubnisse nach § 3b BeschVerfV erhalten haben. 


das ist zutreffend, probieren kann er es natürlich; steht auch in den verlinkten Threads schon als Empfehlung drin (z.B. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334164845/15#15 )

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 05:37:34:
Gucken wir mal...Unbeschränkte Arbeitserlaubnis:


Dein ganzes langes Gequatsche über die rechtlichen Zusammenhänge ist für die Tonne - Dir fehlen da offensichtlich die Grundkenntnisse im AufenthG und deshalb macht es auch überhaut keinen Sinn, mit pseudo-Kompetenz hier Leute zu verwirren. So gibt es z.B. keine AE nach § 29 aber dafür sind in § 25 satte 8(!) verschiedene(!) Aufenthaltserlaubnisse geregelt mit gänzlich unterschiedlichen Regelungen zum Arbeitsmartkzugang. Also lass es doch einfach.

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 05:37:34:
Wir haben also hunderte von § 18 AE Inhabern die seit dieser Gesetzesänderung erfolgreich unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen haben, und viele haben deswegen Jobs gewechselt. Was passiert jetzt mit denen?


die werden ihre unbeschränkte Arbeitserlaubnis behalten. Für Erteilungen nach der Gesetzesänderung kommt zwar theoretisch eine Rücknahme innerhalb eines Jahres in Betracht, das wird voraussichtlich keine ABH machen.
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Antwort #7 - 24.05.2012 um 11:53:50
 
OK, danke für die Antwort Muleta, aber was ist mit meinem "Gequatsche" über die logischen Zusammenhänge? Ist das auch alles für die Tonne? Die § 3b BeschVerfV wurde also geschafft, um Studenten, Selbstständigen, und Freiberuflern freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren? hä?

Die § 3b BeschVerfV redet ja von entweder zweijähriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder dreijährigem Aufenthalt. Jetzt sag mir mal bitte eins:

Mit welcher Aufenthaltserlaubnis hat man eingeschränkten Arbeitsmarktzugang, und kann trotzdem gleichzeitig eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung ausüben? Nenne mir bitte die Paragraphen dieser Aufenthaltstitel, außer § 17 und § 18. Vergessen wir jetzt mal den dreijährigen Voraufenthalt.

Die Frage anders formuliert: Mit welcher AE könnte man eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis auschließlich nach § 3b BeschVerfV (1) - zweijähriger SVP Beschäftigung erhalten?
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Antwort #8 - 24.05.2012 um 12:04:06
 
Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 11:53:50:
Mit welcher Aufenthaltserlaubnis hat man eingeschränkten Arbeitsmarktzugang, und kann trotzdem gleichzeitig eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung ausüben?


Zum Beispiel: § 25 (3), § 25 (4) Satz 1, § 25 (4) Satz 2 (sicher eher selten), § 25 (5).

=schweitzer=
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Antwort #9 - 24.05.2012 um 12:43:01
 
Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 11:53:50:
Die § 3b BeschVerfV wurde also geschafft, um Studenten, Selbstständigen, und Freiberuflern freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren?


ich hatte über die Logik des Ganzen schonmal spekuliert (nur spekuliert, da ich die Gedankengänge des Gesetzgebers auch nicht hellseherisch verfolgen kann) und zwar hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334298690/3#3

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 11:53:50:
Mit welcher Aufenthaltserlaubnis hat man eingeschränkten Arbeitsmarktzugang, und kann trotzdem gleichzeitig eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung ausüben? Nenne mir bitte die Paragraphen dieser Aufenthaltstitel, außer § 17 und § 18. 


verstehe die Frage nicht:

- einen gesetzlich unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben diverse Personengruppen, insbes. NE-Inhaber und Leute mit 25 I, 25 II, 28, 38 (und noch einige andere sowie je nach Einzelfall auch bei §§ 30ff).

- ein eingschränktes gesetzliches (automatisches) Recht zur Arbeit haben Studenten § 16 (nicht hingegen Leute mit § 17!)

- die allermeisten anderen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen haben erstmal gar keinen Arbeitsmarktzugang und müssen sich eine Beschäftigung jeweils einzeln genehmigen lassen, was sie aber natürlich auch tun können. Bei §§ 17 und 18 ist das bereits Voraussetzung für die AE, bei vielen anderen Titeln kann eine Beschäftigung auf Antrag genehmigt werden (betrifft vor allem § 25 Abs. 3-5, 30ff. aber auch Inhaber von AE § 21 oder § 16). Genau diese Personen können über 3b BeschVerfV dann auch einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten.

Ebenfalls begünstigt sind Personen, die Vorausenthaltszeiten als Geduldete gesammelt haben. Auch Personen mit Duldung haben nicht von Gesetzes wegen erstmal keine Beschäftigungserlaubnis, können aber bei einem konkreten Arbeitsplatz einer erhalten und somit auch Beschäftigungszeiten für 3b sammeln. Tatsächlich kommen sie aber nur in den Genuss von 3b BeschVerfV, wenn sie zum Zeitpunkt des gewünschten unbeschränkten Arbeitsmarktzugangs eine Aufenthaltserlaunbnis erhalten haben (z.B. nach 25 V). Andernfalls wäre das ein Fall von § 10 BeschVerfV.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2012 um 12:53:26 von Muleta »  

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Antwort #10 - 24.05.2012 um 13:15:05
 
Muleta schrieb am 24.05.2012 um 12:43:01:
ich hatte über die Logik des Ganzen schonmal spekuliert (nur spekuliert, da ich die Gedankengänge des Gesetzgebers auch nicht hellseherisch verfolgen kann) und zwar hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334298690/3#3

Habs gelesen, und diese Logik macht mir sehr wenig Sinn. Warum würde der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Voraussetzungen für die unbeschränkte Arbeitserlaubnis (u.a. auch für § 18 AE) erleichtern, und dann auf einmal erschweren, bzw. komplett aufheben?

Zitat:
- einen gesetzlich unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben diverse Personengruppen, insbes. NE-Inhaber und Leute mit 25 I, 25 II, 28, 38 (und noch einige andere sowie je nach Einzelfall auch bei §§ 30ff).

Und wie ich schon gesagt habe, diese Personengruppen haben kein Bedürfnis nach einer Vorschrift wie § 3b BeschVerfV.

Zitat:
- ein gesetzliches (automatisches) Recht zur Arbeit haben Studenten § 16 (nicht hingegen Leute mit § 17!)

Aber nur 90 Tage im Jahr oder 180 Halbtage. Also wie lange würde es dauern für einen Studenten die zweijähre SVP Beschäftigung Voraussetzung des § 3b BeschVerfV zu erfüllen?

Zitat:
- die allermeisten anderen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen haben erstmal gar keinen Arbeitsmarktzugang und müssen sich eine Beschäftigung jeweils einzeln genehmigen lassen, was sie aber natürlich auch tun können. Bei §§ 17 und 18 ist das bereits Voraussetzung für die AE, bei vielen anderen Titeln kann eine Beschäftigung auf Antrag genehmigt werden (betrifft vor allem § 25 Abs. 3-5, 30ff. aber auch Inhaber von AE § 21 oder § 16). Genau diese Personen können über 3b BeschVerfV dann auch einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten.

Meine Frage war: Mit welcher AE könnte man eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis auschließlich nach § 3b BeschVerfV (1) - zweijähriger SVP Beschäftigung erhalten? Ich rede ausschließlich von § 3b BeschVerfV (1) - zweijähriger SVP Beschäftigung, und Du schreibst von einer AE nach § 21.

Es ist unmöglich, im ganzen Sinne des Wortes, für AE § 21 Inhaber diese Voraussetzung zu erfüllen, weil die ja überhaupt nicht arbeiten dürfen.

Zitat:
Ebenfalls begünstigt sind Personen, die Vorausenthaltszeiten als Geduldete gesammelt haben. Auch Personen mit Duldung haben nicht von Gesetzes wegen erstmal keine Beschäftigungserlaubnis, können aber bei einem konkreten Arbeitsplatz einer erhalten und somit auch Beschäftigungszeiten für 3b sammeln. Tatsächlich kommen sie aber nur in den Genuss von 3b BeschVerfV, wenn sie zum Zeitpunkt des gewünschten unbeschränkten Arbeitsmarktzugangs eine Aufenthaltserlaunbnis erhalten haben (z.B. nach 25 V). Andernfalls wäre das ein Fall von § 10 BeschVerfV.

Eigentlich, nur Duldung Inhaber und § 25 AE Inhaber (wie Schweitzer geschrieben hat) sind begünstigt. Also ausschließlich Aufenthälte aus humanitären Gründen. Augenrollen

Sorry -- also da fehlt mir jeder Verstand.

Ich denke, dass über 90% der ABHs in Deutschland das auch so sehen wie ich, sonst würden die diese Erlaubnis für § 18 AE Inhaber einfach nicht mehr erteilen.
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Antwort #11 - 24.05.2012 um 13:43:35
 
Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 13:15:05:
Aber nur 90 Tage im Jahr oder 180 Halbtage. Also wie lange würde es dauern für einen Studenten die zweijähre SVP Beschäftigung Voraussetzung des § 3b BeschVerfV zu erfüllen?


im Idealfall zwei Jahre - wo ist das Problem? Kenne selbst einen Studenten, der für 410 EUR im Monat innerhalb der erlaubten Grenzen arbeitet.

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 13:15:05:
Es ist unmöglich, im ganzen Sinne des Wortes, für AE § 21 Inhaber diese Voraussetzung zu erfüllen, weil die ja überhaupt nicht arbeiten dürfen.


Merkst Du eigentlich noch, was Du das für einen Quark schreibst? Beispiel Sprachlehrer: der ist selbständig mit AE 21 (Haupttätigkeit). Dann hat er die Möglichkeit auch festangestellt einen Teilzeitjob als Lehrer zu beginnen und zwar zusätzlich zu seiner selbstständigen Tätigkeit. Dann beantragt er für seinen Nebenjob eine Beschäftigungserlaubnis und gut ist es. Wieso sollten Leute mit AE 21 denn überhaupt nicht und niemals(unselbstständig) arbeiten dürfen?!?!?!? Das ist doch Quatsch.

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 13:15:05:
Sorry -- also da fehlt mir jeder Verstand.


Dann nochmal für Dich: es besteht kein öffentliches Interesse an akademisch ausgebildeten Taxifahrern, Reinigungskräften und Pförtnern! Wer eine AE nach § 18 haben oder verlängern will, soll nach dem (offenkundigen) Willen des Gesetzgebers also bitte auch jeweils einen qualifizierten Arbeitsplatz nachweisen. Für diese Personengruppe besteht daher kein öffentliches Interesse an einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis, da ihr Aufenthalt stets von einem qualifizierten Arbeitsplatz abhängt.

Bei Personen mit humanitären Aufenthaltsrechten hängt das Aufenthaltsrecht hingegen nicht von einem Arbeitsplatz und schon gar nicht von einem qualifizierten Arbeitsplatz ab. Aus Sicht eines öffentlichen Interesses wäre es daher für die Personengruppe auch schlichtweg dämlich, ihnen den Zugang zur Beschäftigung unnötig zu erschweren.
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Antwort #12 - 24.05.2012 um 16:31:16
 
Muleta schrieb am 24.05.2012 um 13:43:35:
im Idealfall zwei Jahre - wo ist das Problem? Kenne selbst einen Studenten, der für 410 EUR im Monat innerhalb der erlaubten Grenzen arbeitet.

Leider nutzt ihm die unbeschränkte Arbeitserlaubnis aber nichts wenn er sein Studium aufgibt. Der Aufenthaltszweck würde sich ändern, und damit könnte die AE nicht verlängert werden. Mit einer § 18 AE allerdings bleibt der Zweck noch immer "Beschäftigung", und die AE kann trotz Jobwechsel bei einer unbeschränkten Erlaubnis verlängert werden. Das ist der große Unterschied zwischen § 16 und § 18, oder zwischen § 21 und § 18.

Genau deswegen "passt" die § 18 AE zu § 3b BeschVerfV am besten, genau so wie es früher zu § 9 BeschVerfV gepasst hat.

Zitat:
Merkst Du eigentlich noch, was Du das für einen Quark schreibst? Beispiel Sprachlehrer: der ist selbständig mit AE 21 (Haupttätigkeit). Dann hat er die Möglichkeit auch festangestellt einen Teilzeitjob als Lehrer zu beginnen und zwar zusätzlich zu seiner selbstständigen Tätigkeit. Dann beantragt er für seinen Nebenjob eine Beschäftigungserlaubnis und gut ist es. Wieso sollten Leute mit AE 21 denn überhaupt nicht und niemals(unselbstständig) arbeiten dürfen?!?!?!? Das ist doch Quatsch.

Du hast mich entweder nicht verstanden, oder Du hast nicht gelesen was ich geschrieben habe. Hier zum dritten Mal: Meine Frage war: Mit welcher AE könnte man eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis auschließlich nach § 3b BeschVerfV (1) - zweijähriger SVP Beschäftigung erhalten? Ich rede ausschließlich von § 3b BeschVerfV (1) - zweijähriger SVP Beschäftigung, und
nicht
dem dreijährigen Voraufenthalt. Was ich damit sagen will ist folgendes:

Die § 3b BeschVerfV hat zwei "entweder / oder" Voraussetzungen. Mit den drei Jahren Aufenthalt könnten theoretisch viele Aufenthaltstitel in Fragen kommen, aber mit den zwei Jahren SVP Beschäftigung eigentliche sehr wenige.

Zitat:
Dann nochmal für Dich: es besteht kein öffentliches Interesse an akademisch ausgebildeten Taxifahrern, Reinigungskräften und Pförtnern! Wer eine AE nach § 18 haben oder verlängern will, soll nach dem (offenkundigen) Willen des Gesetzgebers also bitte auch jeweils einen qualifizierten Arbeitsplatz nachweisen.

Das ist nicht richtig. Es gibt Amerikaner und Australier (u.a.), die als Hilfsarbeiter im Besitz einer AE § 18 sind. Es geht um § 18 AufenthG i.v.m. § 34 BeschV.

Zitat:
§ 34 BeschV

Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.

Begründung: Die Vorschrift bestimmt, dass die Staatsangehörigen der genannten Staaten - vorbehaltlich des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber - entsprechend der bisherigen Regelung des § 9 ASAV auch weiterhin zu grundsätzlich jeder Beschäftigung im Bundesgebiet zugelassen werden können.

Der Gesetzgeber hätte dann lieber § 34 BeschV komplett aufheben sollen. Augenrollen

Zitat:
Für diese Personengruppe besteht daher kein öffentliches Interesse an einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis, da ihr Aufenthalt stets von einem qualifizierten Arbeitsplatz abhängt.

Das ist leider nur Deine persönliche Meinung, und nichts anderes als das. Wenn Du diese Begründungen in der neuesten Durchführungsanweisung der BeschVerfV gelesen hast, dann ist das was anderes. Wenn nicht, dann hast du nur deine Meinung, so wie ich meine Meinung.

Und ich habe Dir gerade geschrieben dass es Fälle gibt wo der Aufenthalt von einem unqualifizierten Arbeitsplatz (§ 34 BeschV) abhängt. Wenn Du denkst dass das nur Sonderfälle sind, dann täuschst Du dich.

Bin nicht sicher ob es erlaubt ist Links zu posten, aber es gibt mindestends zwei Foren im Internet für Amerikaner die in BRD leben. Dort siehst du viele "unqualifizierte" AE § 18 i.v.m. § 34 BeschV.

Und ja... die kriegen derzeit auch die § 3b BeschVerfV ohne Probleme. SorrySmilie

Zitat:
Bei Personen mit humanitären Aufenthaltsrechten hängt das Aufenthaltsrecht hingegen nicht von einem Arbeitsplatz und schon gar nicht von einem qualifizierten Arbeitsplatz ab. Aus Sicht eines öffentlichen Interesses wäre es daher für die Personengruppe auch schlichtweg dämlich, ihnen den Zugang zur Beschäftigung unnötig zu erschweren.

Wie gesagt, wenn Du einen Link zu den neuesten DA-BeschVerfV hast, dann bitte geb uns den Link, damit wir alle diese Begründungen zu dem neuen § 3b BeschVerfV lesen können.

Ich kann leider nur die alten DA finden, von Mai 2011.

Korrektor
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Antwort #13 - 24.05.2012 um 17:07:44
 
Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
Leider nutzt ihm die unbeschränkte Arbeitserlaubnis aber nichts wenn er sein Studium aufgibt. 


richtig. Das war aber auch nie die Frage - er kann trotz allem eine Beschäftigungerlaubnis nach 3b BeschVerfV wegen 2-jährige SVP-Beschäftigung erhalten (in der Praxis mag das anders aussehen, aber rechtlich ist das möglich).

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
aber mit den zwei Jahren SVP Beschäftigung eigentliche sehr wenige.


Du scheinst den Unterschied zwischen Beschäftigungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis nicht zu verstehen: mit allen von mir genannten AEs geht das. Z.B. auch der Sprachlehrer, der zwei Jahre "nebenher" als sozialversicherungspflichtiger Angestellter (>400 EUR pro Monat) Sprachunterricht gibt und dann nach zwei Jahren dieser Tätigkeit eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis nach § 3b kriegen kann. Oder die Ehefrau mit einer AE § 30, die bereits zuvor in Deutschland in Deutschland geduldet war und sich währenddessen die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung geholt hat.

In allen von mir genannten Fällen können sich die AE-Inhaber eine Beschäftigung genehmigen lassen, dann sozialversicherungspflichtig 2 Jahre arbeiten und dann eine unbeschränkte Erlaubnis nach 3b BeschVerfV kriegen - gar kein Problem.

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
Das ist nicht richtig. Es gibt Amerikaner und Australier (u.a.), die als Hilfsarbeiter im Besitz einer AE § 18 sind.


34 BeschV ist eine Ausnahmeregelung... Etwas logisches Denkvermögen macht doch eigentlich klar, dass eine allgemeine Regel nicht durch die Schaffung einer Spezialfallregelung für kleinere Gruppen von bestimmten Ausländern in Frage gestellt wird. Die Argumentation des Gesetzgebers hierfür ist zwar unsinnig und in der Tat gehört § 34 ersatzlos gestrichen - es ändert aber nichts am allgemeinen Ziel des Gesetzgebers.

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
Und ich habe Dir gerade geschrieben dass es Fälle gibt...


Aus explizit so geregelten Ausnahmefällen schließen zu wollen auf auf eine generelle Aussage, dürfte jedweder elementaren Logik entgegen stehen...

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
Und ja... die kriegen derzeit auch die § 3b BeschVerfV ohne Probleme.


das habe ich auch nie bestritten. Aber was willst Du damit sagen? Ich fasse mal Deine Kernaussage zusammen:

Weil es Personen mit AE 18 gibt, die eine Beschäftigungserlaubnis nach 3b BeschVerfV bekommen, ist bewiesen, dass das auch rechtlich korrekt ist.

Man muss wirklich kein Genie sein, um die mangelhafte Argumentationslogik zu erkennen. Dass Behörden das Recht falsch anwenden, ändert nichts daran, was Recht ist.

Speziell in Berlin scheint die ABH jedenfalls Personen mit AE 18 keine Erlaubnis nach 3b mehr zu erteilen und mir ist nicht bekannt, dass schon irgendjemand dagegen erfolgreich gerichtlich vorgegangen ist. Die entsprechenden Inhaber eine AE 18 müssen also davon ausgehen (bundesweit), dass vielleicht auch ihre ABH bald so entscheidet wie die LABO und dann ist Ende. Bis dahin kann man es probieren und hat durchaus Chancen auf Erfolg.

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
wenn Du einen Link zu den neuesten DA-BeschVerfV hast,


DA interessieren mich nicht. Sie entfalten rechtlich keine relevanten Wirkungen. Im Übrigen sind das DA, welche von der Arbeitsagentur kommen und insofern die Arbeitsverwaltung im Inneren binden könnten. Da aber die Erlaubnis nach § 3b BeschVerfV wegen § 1 BeschVerfV völlig ohne Beteilung der Arbeitsagentur abläuft (das war ja der ursprüngliche Sinn der ganzen Gesetzesänderung), würde eine DA der Arbeitsverwaltung zu 3b BeschVerfV auch intern vollkommen ins Leere laufen.
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Antwort #14 - 24.05.2012 um 19:17:41
 
Hallo,
Danke für Eure Infos. Ich muss sagen, dass ich ebenfalls wie Korrektor keinen Sinn sehe, dass Besitzer der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 keine unbeschränkte AE mehr bekommen können!

Muleta schrieb am 24.05.2012 um 13:43:35:
es besteht kein öffentliches Interesse an akademisch ausgebildeten Taxifahrern, Reinigungskräften und Pförtnern! Wer eine AE nach § 18 haben oder verlängern will, soll nach dem (offenkundigen) Willen des Gesetzgebers also bitte auch jeweils einen qualifizierten Arbeitsplatz nachweisen. Für diese Personengruppe besteht daher kein öffentliches Interesse an einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis, da ihr Aufenthalt stets von einem qualifizierten Arbeitsplatz abhängt. 


Wieso glaubst Du, dass qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland eine unbeschränkte AE nur dafür brauchen, um endlich mal zu einem unqualifiziertem Arbeitsplatz zu wechseln?! Sorry aber das ist Quatsch! Mir wäre beispielsweise "die Freiheit" einer unbeschränkten AE wichtig, dass ich mich für einen von mir gewünschten, qualifizierten Arbeitsplatz entscheiden kann ohne vorher die ganze bürokratische Prozedur der ABHs durchzumachen. Oft ist es auch der Fall, dass wenn ein Ausländer mit einem deutschen Hochschulabschluss eine AE bei ABHs beantragt, dauert es einfach zu lange bis seine Gehaltsbedingungen geprüft werden. Welcher Arbeitgeber will auf eine Zustimmung von ABHs 1-2 Monate warten?!
Und ich glaube nicht, dass ein solcher Ausländer gerne einen Taxifahrerjob machen würde. Wazu hat er dann eingentlich studiert?! 

Na ja, das ist meine persönliche Meinung zum Thema.
Ich habe also verstanden, dass es ABHs gibt, die immer noch eine unbeschränkte AE für Besitzer der AE 18 erstellen können, und solche die es nicht mehr tun wollen. Der Weg zu einer unbeschränkten AE wäre dann die Beantragung einer NE oder, ab Juli 2012 einer Blue Card, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

julios82
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