Also
julios82, ich würde an deiner Stelle
auf jeden Fall einen Antrag nach § 3b
BeschVerfV stellen. Ich kenne zwei Inhaber einer § 18
AE, die nach der Gesetzesänderung am 26.11.2011 unbeschränkte Arbeitserlaubnisse nach § 3b
BeschVerfV erhalten haben. Und wie ich es in vielen anderen Foren lese, sind die nicht die einzigen.
Könnte es sein, dass das Ganze wirklich nur ein Fehler ist?
Die meisten Antragsteller für die unbeschränkte Arbeitserlaubnis waren ja immer, und sind noch immer, die § 18
AE Inhaber. Gucken wir mal...
Unbeschränkte Arbeitserlaubnis:
§ 30
AE,
§ 29
AE,
§ 28
AE,
§ 25
AE,
§ 22
AE,
§ 19
AE (NE),
§ 23
AE,
§ 31
AE,
§ 37
AEAlso es macht überhaupt keinen Sinn für die Inhaber dieser Aufenthaltstitel einen Antrag nach § 3b
BeschVerfV zu stellen. Diejenigen, die es bräuchten, wären nur die mit eingeschränktem (oder keinem) Arbeitsmarktzugang. Beispielsweise...
§ 16 Aufenthalterlaubnis = beschränkte Arbeitserlaubnis. (90 Tage Regelung).
§ 16 Abs. 5 = keine Arbeitserlaubnis (Sprachkurs).
§ 17 Aufenthaltserlaubnis = beschränkte Arbeitserlaubnis (beschränkt auf Tätigkeit & Firma).
§ 18 Aufenthaltserlaubnis = beschränkte Arbeitserlaubnis (beschränkt auf Tätigkeit & Firma).
§ 21 Aufenthaltserlaubnis = keine Arbeitserlaubnis (Selbstständig).
§ 21 Abs. 5 = keine Arbeitserlaubnis (Freiberufler).
Jetzt fangen wir mal an zu eliminieren. Nehmen wir mal an, das alle Inhaber von den obengenannten Aufenthaltserlaubnissen (von § 16 bis § 21) die Voraussetzungen des § 3b
BeschVerfV erfüllen.
Der Hauptzweck/Aufenthaltszweck des § 16
AE Inhabers ist Studium. "Beschäftigung erlaubt" nutzt ihm nichts wenn er sein Studium unterbrochen hat. § 16 Abs. 5 ist auch eliminiert. Die
AE zum Sprachkurs dauert maximal 12 Monate, und kann nicht verlängert werden. § 3b
BeschVerfV macht keinen Sinn hier.
Jetzt nehmen wir mal den § 21
AE Inhaber als Beispiel. Gehen wir davon aus, dass ein Selbstständiger mit seinem Unternehmen nicht mehr weitermachen kann. Er stellt deswegen nach dreijährigem Aufenthalt einen Antrag nach § 3b
BeschVerfV, und erhält eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis. Er möchte also nicht mehr Selbstständig sein, sondern möchte "normal" in Deutschland arbeiten. Das Problem: Seine
AE nach § 21 hat den Hauptzweck/Aufenthaltszweck "Selbstständig", und er kann diese
AE trotz "Beschäftigung erlaubt" nicht verlängern. Das gleiche Szenario wäre auch mit § 21.5 als Freiberufler. Deswegen macht § 3b
BeschVerfV hier auch keinen Sinn.
Was übrig bleibt sind § 17 - sonstige Ausbildungszwecke, und § 18 - Beschäftigung. Die Verlängerung einer § 17
AE wäre trotz "Beschäftigung erlaubt" problematisch, falls die Ausbildung nicht mehr der Hauptaufenthaltszweck ist. So wie ich das sehe, ist die § 18
AE wirklich die Aufenthaltserlaubnis mit dem größten Bedürfnis nach der § 3b
BeschVerfV Regelung. Es ist mir komplett logisch, und selbstverständlich. Die Aufenthaltserlaubnis kann trotz eines Jobwechsels verlängert werden, weil der Aufenthaltszweck derselbe bleibt.
Trotzdem ist meine "Logik" aber nicht der einzige Grund, warum ich denke dass es sich um einen Fehler handelt. Alle Dokumente die ich finden kann, reden von einer "Beschleunigung" und "Erleichterung" des früheren § 9
BeschVerfV.
http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Newsletter_Anhaenge/178/Ne... Zitat:Beschäftigungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis erleichtertDie rein formale (überflüssige, da eine Prüfung nicht erfolgt) Zustimmungspflicht der Arbeitsagentur nach § 9
BeschVerfV (für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nach 2 Jahren Beschäftigung oder nach 3 Jahren erlaubten, geduldeten oder gestatteten Voraufenthalt) entfällt.
Das Verfahren zur Erteilung der Berechtigung zu Beschäftigungen jeder Art wird beschleunigt, weil § 9
BeschVerfV durch § 3b
BeschVerfV ersetzt und aus dem zustimmungspflichtigen in den zustimmungsfreien Abschnitt der BeschVerV verschoben wird.
Oder...
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/AendG_AufenthG_Entwurf_15092010.pd... Zitat:Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Verzicht auf das Zustimmungserfordernis nach längerer Vorbeschäftigung oder längerem Voraufenthalt (vgl. Artikel 5 Nummer 1, 3).
Also hier auch ist die Rede nur von einem Verzicht auf das Zustimmungserfordernis, nichts anderes.
Was noch sehr interessant ist: Früher waren es drei Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung / vier Jahre Aufenthalt. Dann wurde es vor ein paar Jahren erleichtert: zwei Jahre s.v.p. Beschäftigung / drei Jahre Aufenthalt. Es wurde also zuerst erleichtert, und jetzt auf einmal 100x erschwert, eigentlich komplett eliminiert für § 18
AE Inhaber, die diese Vorschrift am meisten brauchen?? Welchen Sinn macht das überhaupt?
Wie auch immer, jetzt frage ich mich folgendes:
Wir haben also hunderte von § 18
AE Inhabern die seit dieser Gesetzesänderung erfolgreich unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen haben, und viele haben deswegen Jobs gewechselt. Was passiert jetzt mit denen?